1b Wahl und Voraussetzungen der Wählbarkeit des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

Entwurf vom 12. März 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 04.05.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 12.03.2014 (Drucksache 5/7454) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen.

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1b Wahl und Voraussetzungen der Wählbarkeit des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

b) gesetzliche Altersgrenze
Die gesetzliche Altersgrenze (in § 4 Absatz 1 ThürVerfGHG), die eine Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist und deren Erreichen kraft Gesetzes zum Ausscheiden aus dem Amt führt, soll von derzeit 68 auf 70 Jahre erhöht werden.

Wie bewerten Sie die Erhöhung der gesetzlichen Altersgrenze?