3 Verfahren der einstweiligen Anordnung

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

Entwurf vom 12. März 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 04.05.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 12.03.2014 (Drucksache 5/7454) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen.

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3 Verfahren der einstweiligen Anordnung

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann (gemäß § 26 Absatz 1 ThürVerfGHG) im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. In Anlehnung an eine Regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz soll für besonders eilbedürftige Fälle ein Eilentscheidungsrecht über Anträge auf einstweilige Anordnung durch eine Notbesetzung (Präsident und zwei weitere Mitglieder) anstelle der Entscheidung durch das Plenum eingeführt werden. Die auf diese Weise erlassene Anordnung soll nach einem Monat außer Kraft treten, wenn sie nicht durch das Plenum bestätigt wird. Im Falle der Bestätigung soll sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft treten.

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