2a Änderungen im Thüringer Beamtengesetz

Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften in Thüringen

Entwurf vom 12. März 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innenausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 08.05.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.03.2014 (Drucksache 5/7453) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

2a Änderungen im Thüringer Beamtengesetz

a) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Beamter ohne seine Zustimmung für nunmehr fünf statt bisher zwei Jahre in einer anderen Dienststelle des Landes eingesetzt werden kann. Damit soll das Landesrecht an die geltende Regelung in § 14 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes angeglichen werden, wonach ein Beamter des Landes einer Abordnung in eine Dienststelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren nicht zustimmen muss (§ 10 Abs. 3 S. 2 des Gesetzentwurfs zum ThürBeamtG).

Wie bewerten Sie eine Verlängerung der zustimmungsfreien Abordnung innerhalb des Landes?

08. Mai 2014 | beamter2020
Die Folgen ....

Dann sollte auch der Reisekosten- und Trennungsgeldgesetzt entsprechend geändert werden, damit keine finanziellen Nachteile die Folge sind.

16. April 2014 | MHän
Bedenklich

...dem Beamten wird schon eine Residenzpflicht auferlegt, diese geht i.d.R. einher mit der Lebensmittepunktbildung insbesondere der familiären Bindung! Ein Flächenland mit nahezu unterdurchschnittlicher Infrastruktur birgt besondere Härten für einen "langjährig versetzten", der dies aktuell durch die Alimentation nicht kompensieren kann (es erfolgt seit Langem kein Inflationsausgleich)