8 amtliche Mitteilung an betroffene Personen

Verfassungsschutz in Thüringen

Entwurf vom 19. Februar 2014
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innenausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 25.05.2014 archiviert

Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung (Drucksache 5/7452) sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz bzw. zur Thüringer Verfassung in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

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8 amtliche Mitteilung an betroffene Personen

Die Gesetzentwürfe legen für Fälle der Anwendung in die Rechte der betroffenen Personen erheblich eingreifender nachrichtendienstlicher Mittel eine grundsätzliche Pflicht der Verfassungsschutzbehörde zur Benachrichtigung dieser (betroffenen) Personen über die ihnen gegenüber angewandten Maßnahmen fest und normieren besondere Ausnahmen zur Abweichung von dieser grundsätzlichen Mitteilungspflicht (vgl. § 18 des Gesetzentwurfs der Landesregierung bzw. § 6 Absätze 5 bis 7 und § 10 Abs. 5 des Gesetzentwurfs der Fraktion). Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt insbesondere eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Art der Maßnahme sowie die dabei erhobenen Daten und Informationen fest. Vorgesehen ist zudem, sofern drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme noch keine Benachrichtigung erfolgte, dass eine weitere Zurückstellung der Mitteilung einer richterlichen Zustimmung bedarf.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Mitteilungspflicht?