4. Wie beurteilen Sie die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des Ortsteil- bzw. Ortschaftsrechts, u. a. durch die Schaffung eines begrenzten Budgetrechts für Ortschaften einer Landgemeinde?

Vorschaltgesetz zur Gebietsreform

Entwurf vom 13. April 2016
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 02.06.2016 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 13. April 2016 (Drucksache 6/2000) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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4. Wie beurteilen Sie die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des Ortsteil- bzw. Ortschaftsrechts, u. a. durch die Schaffung eines begrenzten Budgetrechts für Ortschaften einer Landgemeinde?

02. Juni 2016 | Diskussion Thüringen
Meinung

Ich finde dier Bürger und Bürgerinnen sollten in einen Volksentscheid entscheiden ob es die Verwaltung Reformen wollen.

31. Mai 2016 | Gast
Mehr Rechte für die Ortsteile und mehr direkte Demokratie

1) Die Neuregelungen für Ortsteile in der Systematik der Gebiets-, Verwaltungs- und Funktionalreform

Ein Ziel der rot-rot-grünen Gebietsreform ist, Einheits- oder Landgemeinden von langfristig mindestens 6000 Einwohnern zu schaffen. Denn nach den Vorstellungen der Regierungskoalitionen entfaltet die „örtliche Gemeinschaft […]dann die größte Selbstverwaltungs- und Leistungskraft, wenn sie dem Urtyp der umfassend leistungsfähigen, sich selbst ohne Einschaltung Dritter verwaltenden Gemeinde entspricht“, so die Begründung im Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen(Entwurf ThürGVG in Drs. 6/2000, S. 35). Um die Gestaltungsmöglichkeiten dieser neuen Gemeinden zu erweitern, sollen staatliche Aufgaben umfassend kommunalisiert werden. Eine Aufgabe, die Rot-Rot-Grün mit dem Entwurf eines Thüringer Gesetzes über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreform vorantreiben möchte (TSK-Medieninformation 82/2016).

Den Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden beziehungsweise beauftragenden Gemeinden bescheinigt die Landesregierung in der Begründung ihres ThürGVG eine „strukturbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit“ (Entwurf ThürGVG, S. 36) und will sie daher abschaffen. Den Gedanken, das Modell weiterzuentwickeln verwirft Rot-Rot-Grün überdies mit dem Argument, „bei der Übertragung einer Vielzahl oder gar aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises würde das verfassungsrechtlich verbürgte kommunale Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt“ (Ebd.). Diese Entscheidung ist folgenschwer. Erlangt sie Gesetzeskraft, gingen fast alle dieser 699 Gemeinden mit 530 000 Einwohnern als selbständige Gebietskörperschaften unter, denn kaum eine hat die für 2035 geforderten 6000 Einwohner. Sie würden nur noch in der Form von Ortsteilen in Einheitsgemeinden oder Ortschaften in Landgemeinden weiterexistieren (Zahlenangaben nach: Entwurf ThürGVG, S. 23 und 32).

Den massiven Eingriff will Rot-Rot-Grün mit einem aus seiner Sicht gestärktem Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsrecht abmildern und geht davon aus, dass so „sowohl das bürgerschaftliche Engagement und die ehrenamtliche Wahrnehmung von gemeinwohlorientierten Aufgaben als auch die Identifikation der Einwohner mit ihrem Ort in den neuen Strukturen gewährleistet und gefördert werden können“ (Entwurf ThürGVG, S. 40). Die hier zu betrachtenden Ortsteile sieht die Landesregierung durch folgende Änderungen gestärkt: In § 45 ThürKO soll klargestellt werden, dass der Ortsteilrat im Rahmen seiner kulturfördernden Aktivitäten auch über Veranstaltungen entscheiden kann und die Heimatpflege mit umfasst ist (Entwurf für § 45 Absatz 6 ThürKO). Das bereits vorhandene Recht zur Stellungnahme bei Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und öffentlichen Einrichtungen soll um ein Recht zur Stellungnahme bei Umbenennungen ergänzt werden. Schließlich definiert Rot-Rot-Grün im Gesetz die aus seiner Sicht angemessenen Mittel für Ortsteile zur Erfüllung ihrer Aufgaben: 5 Euro je Einwohner. Nicht dynamisiert, und mit dem Recht des Gemeinderats, davon auch nach unten abzuweichen (Ebd.).

Wohl werbend und beruhigend gemeint sind vermutlich auch die Bestimmungen für Ortschaften und Ortsteile im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene (Drs. 6/1840). Wobei in diesem Fall die Ortsteileinwohner die Adressaten sind. Die in dem Entwurf vorgesehenen Neuregelungen für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sollen auch auf Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsebene gelten. Eingeschlossen die Möglichkeit, via Bürgerbegehren den Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister abzuwählen und ein sogenanntes Ratsbegehren durchzuführen, also die Möglichkeit für Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsräte, selbst einen Bürgerentscheid in die Wege zu leiten. Die Bürgerentscheide sollen „die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrats oder Ortschaftsrates haben“ (§ 25 Absatz 5 Entwurf ThürEBBG in Drs. 6/1840).

2) Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelungen

Diese Bewertung fußt auf systematischen Überlegungen und Erfahrungen aus der Mitarbeit im Ortsteilrat des ländlichen Erfurter Ortsteils Stotternheim in der inzwischen dritten Wahlperiode. Bis zur Eingliederung in die Landeshauptstadt Erfurt zum 1.7.1994 war Stotternheim eine eigenständige „örtliche Gemeinschaft“ und in einer Verwaltungsgemeinschaft mit Nöda und Schwerborn verbunden. Heute ist das Dorf, das mit gut 3400 Einwohnern nach den Regen der derzeitigen ThürKO noch selbständig sein könnte, einer von 53 Erfurter Stadt- und Ortsteilen.

Die verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten sind in der Ortsteilverfassung (Anlage 5 zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt) geregelt, die für 46 Ortsteile eingeführt ist. Der Ortsteilbürgermeister hat die Möglichkeit, sich mit Anregungen, Vorschlägen oder Anträgen an den Oberbürgermeister, den Stadtrat oder einen Fachausschuss zu wenden. In zwölf Fällen sind Beteiligungsrechte festgeschrieben, es gibt 14 Anhörungsrechte, doch lediglich zwei eng verknüpfte Entscheidungsrechte: Vereins- und Kulturförderung im Ort und die Unterstützung der Ortsfeuerwehr. Im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung kann der Ortsteilrat über die „Erledigung von kleineren, unvorhergesehenen oder dringlichen Unterhaltungsarbeiten“ im Ortsteil entscheiden (§ 4 Absatz 3 Ortsteilverfassung). Vorausgesetzt, die Mittel für beides kommen in nennenswerter Höhe. Im Haushaltsjahr 2015 waren dies etwa 3,50 Euro pro Einwohner, also 11 986 Euro.

Tatsache ist, dass die Entscheidungsbefugnisse dieser einstigen „örtlichen Gemeinschaft“ nur noch ein blasser Abglanz dessen sind, was eigenständige Gemeinden entscheiden können. Bei erforderlichen Investitionen ist der Ort nicht mehr als ein Bittsteller und konkurriert mit zahlreichen anderen Ortsteilen. Über die Planungen der Gemeinde beziehungsweise der Stadt hinaus, können mit den eigenen Mitteln keine nennenswerten Schwerpunkte gesetzt werden. Typische Konflikte ergeben sich etwa aus der Formulierung und Anwendung diversen städtischen Satzungsrechts, in dem örtliche Gegebenheiten nicht angemessen abgebildet werden können. Bei der vielgestaltigen Siedlungsstruktur der Landeshauptstadt durchaus nachvollziehbar, aber vor Ort dennoch konfliktträchtig. Sie ergeben sich durch die Unmöglichkeit, schnell und unbürokratisch auf personelle Ressourcen aller Art zurückgreifen zu können oder gar selbst festlegen zu können, wofür sie in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Möglichkeiten, auf die Gesamtbelange der Stadt im Interesse ländlicher Ortsteile insgesamt oder des eigenen Ortsteils Einfluss nehmen zu können, sind gering. Die vorhandenen Antrags-, Vorschlags- und Rederechte der Ortsteilbürgermeister sind keine Entscheidungsrechte. Gemeinde- oder Stadtrat sind an Ortsteilratsbeschlüsse, die auf den Anhörungs- und Beteiligungsrechten fußen, nicht gebunden. Die Aussichten, den Rückhalt für den Ort im Stadtrat über eigene Stadtratsmitglieder zu stärken, werden mit jedem Ortsteil mehr immer geringer. Und bei 112 453 Einwohnern in städtischen Siedlungsstrukturen, 54 349 im Siedlungsstrukturtyp „Plattenbau“ und 43 469 in den ländlichen Ortsteilen (Einwohnerstatistik Erfurts zum 31.12.2015 laut Pressemitteilung der Stadt Erfurt vom 6.1.2016) ist auch bei Sachentscheidungen kaum fraglich, wo im Konfliktfall die Prioritäten liegen.

Je größer die künftigen Einheitsgemeinden werden, je mehr Ortsteile beteiligt sind und je unterschiedlicher sie selbst sind, desto schwieriger wird ein fairer Interessenausgleich. Die Interessen der künftigen Großgemeinde, der von Rot-Rot-Grün so bezeichnete „Urtyp“, können im Zweifelsfall von jenen der Ortsteile, des konkreten Dorfes oder der konkreten kleinen Stadt erheblich abweichen. 65 Prozent der 843 kreisangehörigen Gemeinden haben weniger als 1000 Einwohner. Etliche müssten sich finden, um die erwartete Größe von dauerhaft 6000 Einwohnern zu erreichen. Es ist verständlich, wenn Mandats- und Amtsträger und Einwohner dieser Gemeinden und Städte fragen, was sie von der vermeintlich gestärkten Kommunalen Selbstverwaltung der neuen größeren Gemeinde haben, wenn sie dafür mit der Aufgabe ihrer eigenen Selbstverwaltung bezahlen sollen.

Auch die vorgeschlagenen Änderungen können daran nichts ändern, da sie in der Substanz keine Erweiterung darstellen. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, was Ortsteile bisher daran gehindert haben könnte unter der Pflege des Brauchtums, der kulturellen Traditionen und der Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens auch die Heimatpflege zu subsummieren. Schon bisher konnte die Förderung in der Form von Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Durchführung stößt allerdings durch die fehlende Rechtsfähigkeit von Ortsteilräten an praktische Grenzen. Dazu sagt der Entwurf des ThürGVG nichts. Und das vermeintlich neue Recht zur Stellungnahme bei der Umbenennung von Straßen, Plätzen und Einrichtungen im Ortsteilgebiet steht den Ortsteilräten auch bisher schon zu. Handelt es sich doch um eine ureigenste örtliche Angelegenheit. Der Sockelbetrag von 5 Euro pro Einwohner, wird entwertet, wenn Gemeinde- oder Stadtrat nach unten davon abweichen können.

Geradezu weltfremd ist der Gedanke, diesen kümmerlichen Kompetenzbestand auch noch zum Gegenstand der direkten Demokratie zu erheben. Damit werden Erwartungen geweckt, die schlicht nicht eingelöst werden können, da für diese Gegenstände Themen von ausreichender Substanz fehlen. Im Fall der Fälle würde ein aufwendiges Verfahren in Gang gesetzt, das am Ende zu einem Ortsteilratsbeschluss führt, von dem Gemeinde- oder Stadtrat ohne weiteres abweichen können. Frustrationen sind fast notwendig die Folge. Sinnvoller sind auch für Ortsteile die Erleichterungen für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf Gemeinde- beziehungsweise Stadtebene. Zumindest den Einwohnerantrag können Ortsteileinwohner nutzen, um ein Thema direkt im Gemeinde- oder Stadtrat zu platzieren.

Auch die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters ist nach § 45 Absatz 2 Satz 4 i.V.m. § 28 Absatz 6 ThürKO bereits heute möglich, kann allerdings nicht ohne eine Zweidrittelmehrheit im Ortsteilrat eingeleitet werden. Ob die geplante Neuregelung die Bereitschaft stärkt, ein derartiges Ehrenamt zu übernehmen, ist eher zweifelhaft. Denn zur Wirklichkeit gehört, dass der Ortsteilbürgermeister als „Ehrenbeamter der Gemeinde“ (§ 45 Absatz 2 Satz 1 ThürKO) selbst dann für Entscheidungen der Gemeinde und Stadt in die Kritik gerät, wenn er mit seinem Ortsteilrat dagegen gehalten hat. Für eine gedeihliche Kommunalpolitik ist weder der Typus des ewigen Rebellen aus Selbstschutzgründen, noch der des Vollstreckungsgehilfen wirklich nützlich. Sicherheit in der Position trägt zu einer abwägenden Amtsführung bei. Die Stellung des Ortsteilbürgermeisters einem zusätzlichen Risiko auszusetzen, ist nicht sonderlich klug.

Fazit:

• Es ist nicht zu erkennen, was eine bisher eigenständige Gemeinde zur Einwilligung in ihren rechtlichen Untergang bewegen sollte, um zum Ortsteil einer Einheitsgemeinde zu werden. Die Rechte der Ortsteile sind marginal und sie blieben es auch mit den vorgesehenen Änderungen in § 45 ThürKO.
• Die Schwierigkeiten, die örtlichen Interessen wahrzunehmen und auf die Bildung des Gesamtwillens der Gemeinde Einfluss zu nehmen, wachsen mit der Anzahl und der Unterschiedlichkeit der Ortsteile. Angesichts der tatsächlichen Einwohnerzahl der Dörfer und kleinen Städte ist die Vorgabe von mindestens 6000 Einwohnern 2035 zu ambitioniert.
• Bei der Thüringer Landgemeinde stellt sich die Ausgangssituation etwas anders dar. Die Ortschaften in der Landgemeinde haben durch das erweiterte Ortschaftsrecht etwas günstigere Voraussetzungen als die Ortsteile in der Einheitsgemeinde, ein eigenständiges Ortsleben zu gestalten.
• Bei der Einflussnahme auf die Meinungsbildung zu den Gesamtbelangen der Landgemeinde insgesamt sind die Grundprobleme allerdings durchaus vergleichbar. Die Landgemeinde ist eine geeignete Rechtsform, wenn sich vergleichbare Gemeinden zusammenschließen und die Binnenstruktur ausbalanciert ist.
• Unter den bisherigen Rechtsformen bietet einzig die Verwaltungsgemeinschaft ihren Mitgliedsgemeinden wirksame Instrumente, die eigenen Interessen in Konfliktfällen zu wahren. Es wäre der Mühe wert, darüber nachzudenken, in welcher Form sie weiterentwickelt werden könnten. Die Verbandsgemeinde bietet dafür Anhaltspunkte.
• Durch das hohe Frustrationspotential fast bedenklich ist die Einführung direktdemokratischer Verfahren zur Herbeiführung von Ortsteilratsbeschlüssen. Angesichts der kümmerlichen Entscheidungsmöglichkeiten sollte darauf verzichtet werden.
• Verzichtet werden sollte auch darauf, die ohnehin schwache Position der Ortsteilbürgermeister durch zusätzliche Abwahlmöglichkeiten weiter zu schwächen. Es könnte die Kandidatenfindung erheblich erschweren.
• Hinsichtlich der finanziellen Ausstattung der Ortsteile sollten 5 Euro pro Einwohner tatsächlich die Untergrenze darstellen, und das Gesetz sollte eine Dynamisierungsregelung enthalten.
• Die fehlende Rechtsfähigkeit der Ortsteilräte schränkt die Handlungsfähigkeit vor Ort erheblich ein. Es wäre zu prüfen, ob den Ortsteilräten über die ThürKO im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel eine eigene Rechtsfähigkeit zugesprochen werden könnte.

Karl-Eckhard Hahn

04. Mai 2016 | Andreas Trautvetter
Nein zur Gebietsreform

Die Vorschläge der Landesregierung sind vollkommen inkonsequent. Man will eigentlich große Einheitsgemeinden fördern. Um die Zustimmung dazu anzureizen, hat man die Landgemeinde als Alternative und man führt aber gleichzeitig eine Erweiterung des Ortschaftsrecht und ein zusätzliches Budgetrecht ein.
Was ist denn dann eigentlich in dieser Landgemeinde für die Bürger anders als in einer Verwaltungsgemeinschaft?
Oder ist die Landgemeinde nur die Stufe 1 der Einheitsgemeinde und in der nächsten Legislaturperiode kann man dann die Stufe 2 starten und alle Landgemeinden zur Einheitsgemeinde umwandeln?

04. Mai 2016 | BMHW
Wo liegt der Anreiz?

Mit der Gebietsreform soll die Kleinteiligkeit verringert und der Verwaltungsaufwand minimiert werden. Betroffen sind dabei auch Gemeinden, die weniger als 250 Einwohner haben. Jetzt stellt sich mir die Frage, wo der Anreiz liegt, über 250 x 5€ entscheiden zu dürfen? Damit können keine Visionen oder Projekte in Eigenverantwortung umgesetzt werden. Oder dient dieses Budget der Beruhigung der Massen, damit sie das Geld für Feierlichkeiten verwenden und so von eigentlichen Themen weggeloggt werden sollen.