6. Änderungen des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

Gesetz zur Novellierung des Hochschulrechts

Entwurf vom 14. September 2017
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft
1
Die Diskussion ist seit dem 08.01.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 14.09.2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.

Diskutieren Sie mit!

6. Änderungen des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

Im Thüringer Hochschulgebühren- und –entgeltgesetz soll die Mitwirkung der Studierenden an den Entscheidungen über die Verwendung der den Hochschulen zufließenden Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gesetzlich normiert werden. Die Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt dem Präsidium, soll aber im Einvernehmen mit einem Gremium erfolgen, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Änderungen des Thüringer Hochschulgebühren- und –entgeltgesetzes?

08. Januar 2018 | Witzgall
Verwaltungskostenordnung für Hochschulbibliotheken beibehalten

Die mit Artikel 11 des Mantelgesetzes beabsichtigte Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und –entgeltgesetzes durch Streichung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken sollte zurückgenommen werden.
Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken hat sich bewährt und führt, als landesweit geltende Regelung, insbesondere zu nachvollziehbaren und gleichartigen Gebührentatbeständen an allen Hochschulbibliotheken des Freistaates.

Die Übertragung der Materie in die Satzungskompetenz der Hochschulen birgt die Gefahr divergierender individueller Regelungen nicht nur zwischen den einzelnen Hochschulen (z.B. bei den Benutzungsmöglichkeiten für Angehörige und Mitglieder anderer Thüringer Hochschulen), sondern auch innerhalb der einzelnen Hochschule für verschiedene Benutzergruppen (z.B. im Bereich der Mahnkosten- und fristen).

Zu berücksichtigen ist ferner der erhöhte Verwaltungsaufwand für die Hochschulen und insbesondere die Hochschulbibliotheken durch den Erlass und die Implementierung von 10 separaten Gebührensatzungen.

Dies ist mit den in der Hochschulstrategie 2020 beabsichtigen guten und attraktiven Studienbedingungen im Freistaat nicht zu vereinbaren, sondern führt stattdessen vielmehr zu unübersichtlichen Studien- und Lernbedingungen und behindert die doch gewünschte hochschulübergreifende Nutzung der Bibliotheken in einem „Campus Thüringen“.

Gemäß Pkt. 1.3 der Rahmenvereinbarung IV stehen Gebühren und Entgelte nach dem Thüringer Hochschulgebühren- und –entgeltgesetz den Hochschulen in voller Höhe und zusätzlich zur allgemeinen Mittelzuweisung zur Verfügung.
Es steht zu befürchten, dass durch die geplante Neuregelung Fehlanreize zu einem ungesunden Wettbewerb zwischen den Hochschulen zum Nachteil der Bibliotheksbenutzer gesetzt werden und es zu Einschränkungen des in Art. 1 ThürBibG verbrieften Grundrechts auf Information – insbesondere für nicht universitäre Nutzer an Hochschulbibliotheken, z.B. durch Fremdnutzergebühren – kommt.

Sofern Änderungen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken als fachlich notwendig angesehen werden, sollten diese durch den Kooperationsverbund der Hochschulbibliotheken ausgearbeitet und auch weiterhin durch das Ministerium erlassen werden.