1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf vom 18. April 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 06.08.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 18.04.2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Der Gesetzentwurf (ThürPersVG-E) sieht vor, die Wahlberechtigung für die Persoanalratswahl in § 18 Abs. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) von 18 auf 16 Jahre abzusenken und die bisherige dreimonatige Zugangsfrist zur Erlangung der Wahlberechtigung bei Neubeschäftigung in einer Dienststelle abzuschaffen. Damit soll die Wahlberechtigung künftig bereits ab Zugang zur Dienststelle gewährt werden. Zudem soll die Regelung des § 13 Abs. 3 Nr. 1 a ThürPersVG künftig auf Beamte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befinden nicht mehr anwendbar sein. Bislang galten diese als unter Wegafall der Bezüge beurlaubt und verloren in der Folge ihre Wahlberechtigung. Auch die Angehörigkeitsdauer eines Beschäftigten zum Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehörde als Voraussetzung für die Wählbarkeit zur Personalvertretung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 ThürPersVG soll von sechs auf drei Monate verkürzt werden.

Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die Personalvertretungen im öffentlichen Dienst?

26. Juli 2018 | Hamburg 15732 km
Wählbarkeit

Die vorgesehene Regelung ist völlig richtig. Dass jmd. "neu" in eine öffentliche Einrichtung (Verwaltung/Universität/Krankenhaus/Schule ...) kommt, und bei einer Wahl zum ÖPR/HPR die Kandidat*innen (noch) nicht kennt, ist kein Argument, diese Regelung abzulehnen. Irgendwann fängt jede/r mal an. Wenn das unmittelbar vor einer Wahl ist, mag die Unsicherheit beim Wahlberechtigten groß sein, das deligitimiert aber nicht die Wahl als solche.

19. Juli 2018 | Wessi
Wenig sinnvolle Änderungen

Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts wie des Betriebsverfassungsrechts ist, einen angemessenen Einfluss insbesondere auf Arbeitsbedingungen in den vielfältigsten Ausprägungen zu sichern. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und wie die Urlaubsplanung zu erfolgen hat sind beispielhaft nur zwei Aspekte. Damit soll zum einen eine möglichst große Identifizierung der Beschäftigten mit der Dienststelle/Betrieb erreicht werden, und möglichen Konflikten begegnet werden.

Die Ausübung des Wahlrechts setzt nun mal eine gewisse Grundkenntnis der Abläufe in der Dienststelle (oder des Betriebs) voraus. Von daher sehe ich in einem Wahlrecht schon während der Einarbeitungsphase keinen Sinn. Ebensowenig kann die Rede davon sein, dass ein gerade neu eingestellter Mitarbeiter eine qualifizierte und durchdachte Wahlentscheidung treffen kann: er kennt die zur Wahl stehenden Kandidaten ebensowenig wie deren Vorstellungen und deren bisheriges Verhalten in der Dienststelle. Unter diesen Aspekten ist die dreimonatige Frist die sachgerechtere.

Schon die Absenkung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahren bei den Kommunalwahlen kann nicht als Erfolg gewertet werden. Wo ich mit Jugendlichen diesen Alters Kontakt hatte, waren sie entweder total desinteressiert, oder sie plapperten ohne eigene Reflexion die Ansichten der Eltern nach. Dass Jugendliche mit ihrer Wahlentscheidung auf das Schicksal des Gemeinwesens Einfluss nehmen, aber auf der anderen Seite weder zivilrechtlich selbständig eine Vertrag eingehen können, auch nur eingeschränkt strafmündig, ist ein Widerspruch, der nicht besser wird, wenn das Wahlrecht auf das Personalvertretungsrecht ausgedehnt wird. Zumindest müsste dann die Jugend- und Auszubildendenvertretung abgeschafft werden, da diese dann doppelt , nämlich in beiden Vertretungen, repräsentiert wären, was rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderliefe. Hinzu kommt, dass Jugendliche oftmals nur (zu Ausbildungszwecken) befristet beschäftigt werden. Was nach dem Ende der Ausbildung kommt, ist oftmals unsicher. Zu der fehlenden Kenntnis der Zusammenhänge in der Dienststelle kommt damit oftmals auch die fehlende Motivation und Identifizierung mit der Dienststelle, da es nach relativ kurzer Zeit am Ausbildungsende ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden muss. Sich da Gedanken zur Verbesserung der Zustände in der Dienststelle zu machen, erscheint mir zu viel verlangt.