3. Örtliche Jugendförderung und Schulsozialarbeit
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik)
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes vom 22.08.2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.
Diskutieren Sie mit!
3. Örtliche Jugendförderung und Schulsozialarbeit
In 15 b ThürKHAG-E soll die örtliche Jugendförderung gesetzlich verankert werden. Demzufolge soll das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie im Bereich der ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro jährlich gewähren.
In § 19 a ThürKHAG-E soll die Schulsozialarbeit gesetzlich verankert und das Land verpflichtet werden, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insoweit einen Zuschuss in Höhe von mindestens 11,3 Millionen Euro jährlich zu gewähren.
Die Höhe beider Zuschüsse soll vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden.
Welche Auffassung vertreten Sie zur gesetzlichen Verankerung der Jugendförderung und der Schulsozialarbeit?