Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung und welche grundsätzlichen Hinweise haben Sie diesbezüglich?

Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung

Entwurf vom 30. Oktober 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz
2
Die Diskussion ist seit dem 23.01.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung (ThürFWG) vom 30. Oktober 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung und welche grundsätzlichen Hinweise haben Sie diesbezüglich?

17. Januar 2019 | Martin Peters
Reduzierung des Hochwasserrückhalteraumes der Saale- Talsperren

Das Hochwasser- Management der o.g. Talsperren funktionierte von 1932- 1994 tadellos ( Erfahrung als Saale- Anrainer ). Leider wurde der ursprüngliche

Rückhalteraum von 205 Mio Kubikmeter  (wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der staatl. Gewässeraufsicht vom 20.08.1979 ) auf aktuell maximal

56 Mio Kubikmeter  (Winterbetrieb ) reduziert . Trotz der Zerstörungen (Schäden von 2,2 Milliarden Euro in Sachsen- Anhalt ) durch die Saale - Hochwasser von 

von1994 und 2013 wurden bisher die steuerbaren Hochwasserrückhalteräume nicht auf die altbewährten Werte erhöht. Hat für die aktuelle thüringer Politik das

"Projektmanagement Wassertourismus der Thüringer Meere mit 125 Mio Euro Fördermitteln " eine höhere Priorität als der Hochwasserschutz ?

Quelle : thüringer Talsperren- Archiv Tambach- Dietharz            Martin Peters

06. Januar 2019 | Deubner Helmut
zu Entw. TFWG DS 676356 30.10.2018 am 06.01.2019 ,Deubner Helmut

Folgende Probleme lassen sich in Kenntnis der Wirkungen der ThürTV und der TFW in Verbindung mit der Kommunalen Zusammenarbeit und dem Wassergesetz sowie der Klimaveränderungen erkennen:

 

Thema 1

Die angestrebte hochgradige Zersplitterung der Gewässerunterhaltungsverbände für die Gewässer II.Ordnung nach Entwurf des Thüringer Wassergesetzes [Thür WG] von ursprünglich vorgeschlagenen wasserwirtschaftlich und einzugsgebietsbezogen noch sinnvollen 13 Verbänden auf kommunales Betreiben ausstrahlenden 20 Verbände wird den „Flächenbetrieb“ TFW vor umfangreiche neue fachliche , organisatorische, personelle und finanzielle Probleme in der Mitwirkung und Zusammenarbeit stellen.

Es bedarf einer klaren verantwortlichen, räumlichen, fachlichen und organisatorischen Abgrenzung in Ereignisfällen wie Hochwasser und Niedrigwasser zwischen den Aufgabenbereichen der TFW und der Aufgaben der Unterhaltungsverbände.

Die Stellung der TFW gegenüber den Gewässerunterhaltungsverbänden bedarf deshalb wegen des Kommunalegoismus einer klaren Aussage und Abgrenzung im TFW-Gesetz und ThürWG.

Letztlich wird die TFW in der Öffentlichkeit bei besonderen Ereignissen als Verursacher (Sündenbock ), trotz Einhaltung der Steuervorgaben, gegenüber 20 Unterhaltungsverbänden herhalten müssen.

 

Eine weitere Zentralisierung der TFW wird deshalb wegen der Bewirtschaftung, Betrieb und Unterhaltung der vielen in der Fläche verteilten kleineren Stauanlagen im Bereich der Gewässer II.Ordnung diese neu auf sie zukommenden Anforderungen und Aufgabenumfänge nur schwer aussteuern können.

 

Auch der infolge der Klimaveränderung ansteigende Bedarf von Beregnungswasser seitens der Landwirtschaft wird neue Arbeitsbereiche bei der TFW erfordern.

 

Eine Straffung der Aufgabenverteilung in der TFW wäre demnach auf Grund der mit dem ThürWG vorgesehen gesetzlichen Entwicklung in der Gewässerlandschaft für eine Zusammenarbeit mit 20 kommunalen Unterhaltungsverbänden und Landwirtschaftsämtern kontraproduktiv.

 

Die TFW bedarf zur Beherrschung dieser neuen Aufgabenstellungen einer im Gesetz vorgegebenen abgegrenzten Geschäftsführung, wie schon gehabt, mit einem Technischen - und einem Kaufmännischen Geschäftsführer.

 

 

Thema 2

Die Hinwendung des TFW-Gesetzes zu einer Hauptaufgabe Erneuerbare Energie darf nicht dazu führen, dass die eigentlichen Aufgaben zur Daseinsvorsorge Trinkwasser und zur Abflussregelung / Hochwasserschutz in den Hintergrund gedrängt bzw. zur Nebensächlichkeit mutieren können.

In Thüringen gibt es keine unentdeckten neue Trinkwasserreserven mehr und die TFW darf nicht selbst an der Demontage der Trinkwasserversorgung zuvorderst beteiligt sein.

Sie macht sich unglaubwürdig. Jede Trinkwasserschutzzone III, die durch das Einrichten der Erneuerbare Energien belegt wird ist auf Dauer potenziell gefährdet, egal ob im Grundwasser oder an Stauanlagen. Auch das ist ein belastendes Ergebnis der Privilegierung der Erneuerbaren. Leider werden auch im Thür. Klimagesetz die Probleme der Trinkwasserversorgung nur so nebenbei am Rande erwähnt. Obgleich die Öffentlichkeit zuerst beim Wasser die Klimaveränderungen verortet.

 

Thema 3

Im TFW-Gesetz muss klar und deutlich ausgesprochen werden, dass die TFW als Dienstleister des Landes für die Abflussregelung und Bereitstellung von Roh- und Brauchwasser sowie Dienstleister für die Kommunen zur Daseinsvorsorge Trinkwasser aus Oberflächengewässern und Trinkwasserbereitstellung nicht gewinnorientiert ist.

Die in § 13 (5) Ziff.4 Verwaltungsrat gesetzlich gestattete Verwendung von Landeszuschüssen und Einnahmen aus dem Rohwasser-und Trinkwasserverkauf und möglicher Rücklagen zur Spekulation mit „ derivaten Finanzprodukten „ verstößt eklatant gegen das herrschende Spekulationsverbot des Haushaltsrechtes des Landes und der Kommunen.

Die gemäß dem Haushaltsrecht unterliegenden Zuschüsse für Stauanlagen und das im Hintergrund bestehende Sondervermögen im Landeshaushalt sollten ein ausreichendes Argument zur Sicherung des Vermögens der TFW vor jeglichen dilettantischen Spekulationsversuchen finanzieller, organisatorischer und fachlicher Art sein.

Ein ausgeglichenes Ergebnis = Plus – Minus - die Schwarze Null ist das Ziel.

Anderenfalls erwachsen daraus unliebsame haushaltsrechtliche Forderungen und kommunale Begehrlichkeiten.

 

Thema 4

Die neue gesetzliche Aufgabenfülle der TFW verlangt zwingend, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu überdenken ist.

Wegen der Verteilung / Verstreuung der wasserwirtschaftlich finanziellen Handlungsbereiche in der Thür.Aufbaubank und Grundsatzaufgaben in der Thür. Landgesellschaft sollte zumindest die Aufbaubank einen Platz im Verwaltungsrat bekommen. Damit wird die kaufmännische neben der haushaltsrechtlichen Kompetenz im Verwaltungsrat verbessert.

Da die TFW durch Geschäftsfelderweiterung auch in der Wirtschaftszone der Fläche an Einfluss gewinnen wird, sollte auch die Industrie- und Handelskammer vertreten sein.

Auf den Proporz Nord-, Mittel-, West- und Ostthüringen sollte insbesondere wegen der Planungsregionen geachtet werden.

Der Vorsitz des Verwaltungsrates muss insbesondere wegen der Ausnahmesituationen bei wasserwirtschaftlichen Ereignissen, wie Hochwasser in den Händen des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium sein.

 

Thema 5

Eine wesentliche Verbesserung bedarf zwingend die demokratische Mitwirkung der Belegschaft.

Der Platz der Personalvertretung im Verwaltungsrat ist mit der gesetzlichen Weiterentwicklung der TFW und den Veränderungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmervertretungen überfällig.

( siehe Thür. Forst) Die Arbeitnehmerverbände sind einzubeziehen.

 

 

 

Thema 6

In dem Obersten Organ der TFW, der Anstalts- und Gewährsträgerversammlung sind das Land, die Kommunen und die Hauptkunden der Wasserversorgung ausreichend vertreten um ihre berechtigten und auf der kommunalen Weiterentwicklung fußenden Ansprüche einbringen zu können.

Der Landtag sollte sich auf seine wirksame parlamentarische Kontrolle besinnen. (siehe parl. Untersuchungsbericht, der ja zur Überarbeitung des TFW Gesetzes geführt hat.)

 

[Die Zuordnung der Themen zu den einzelnen §§ habe ich mir erspart, da den Entwurf wie ein grüner Faden durchziehend]

 

Dipl.Ing. Helmut Deubner, Friedrichroda

[ und mit Zustimmung Dipl.Ing. Rainer Simmen, Bad Langensalza ]

Angaben zur Person:

von 1991 bis 2006 zuständiger Referent für Wasserbau im Thür. Umweltministerium und Mitglied der Anstalts-und Gewährsträgerversammlung als Vertreter des Umweltministeriums. Federführung bei der Gründung der Thüringer Talsperrenverwaltung [ThürTV] und den Beitritt des Fernwasser-Zweckverbandes zur Thüringer Fernwasserversorgung [TFW] kritisch begleitend.