4. Weitere geplante Änderungen des Schulgesetzes

Weiterentwicklung des Schulwesens

Entwurf vom 29. November 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
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Die Diskussion ist seit dem 12.02.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 29. November 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

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4. Weitere geplante Änderungen des Schulgesetzes

Mit den in Artikel 1 des Gesetzentwurfs geplanten Änderungen soll zudem u. a. für bestimmte Schülergruppen die Möglichkeit eröffnet werden, dass der Unterricht ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen kann (§ 54 Abs. 7 ThürSchulG-E). Außerdem soll der Lernmittelbegriff erweitert werden, um die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten digitaler Bildungsmedien zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 ThürSchulG-E). Für junge Migranten, die keinen zehnjährigen Schulbesuch nachweisen können, soll die Vollzeitschulpflicht auf 18 Jahre erweitert werden (§ 19 Abs. 1 ThürSchulG). Darüber hinaus sollen nach § 15 Abs. 4 Nr. 6 ThürSchulG-E Schüler, insbesondere auch Opfer von Mobbing, zukünftig soweit es deren Schutz dient, im Einvernehmen mit den Eltern, einer anderen Schule ohne die mit einem Gastschulverhältnis verbundenen finanziellen Folgen zugewiesen werden können.

Wie beurteilen Sie die weiteren geplanten Änderungen des Thüringer Schulgesetzes?

23. Januar 2019 | Konrad Keller
Zeitverschwendung

Was regelt § 54? Für Schüler (und Schülerinnen?) wird genau das regelt, was jetzt schon gilt? Was soll der Satz  „Der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen· Entwicklung orientiert sich an den Lehrplaninhalten des Bildungs­ganges zur individuellen Lebensbewältigung? Sie hätten auch überflüssigerweise schreiben können: Alle Thüringer Pädagogen sind inkompetent und bedürfen zur sachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeit der Weisheit des Gesetzgebers.Die Diskriminierung der Ausländerkinder finde ich nicht gut. Außerdem finde ich es nicht gut, dass Schüler nach dem Willen von Ämtern und ohne Zustimmung ihrer Eltern irgendwohin verteilt werden. Wenn ein Gastschulverhältnis nicht durch Antrag begründet werden kann, muss zugewiesen werden. Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip verkennt der Fragesteller.