Einführung der paritätischen Quotierung

Entwurf vom 20. März 2019
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 20.06.2019 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung vom 20. März 2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen. 
Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung

Das Thüringer Landeswahlgesetz regelt die Landtagswahlen im Freistaat Thüringen. Es enthält unter anderem Regelungen zum Wahlsystem, zum Wahlrecht und zur Wählbarkeit, der Vorbereitung der Wahl sowie der Wahlhandlung. Der Landtag besteht, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Dabei werden 44 Abgeordnete in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. 

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll eine paritätische Vertretung von Frauen im Thüringer Landtag erreicht werden. Hierzu sollen die Landeslisten der Parteien und politischen Vereinigungen künftig abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt werden. In Ausnahmefällen können auch die den Frauen vorbehaltenen Listenplätze mit Männern besetzt werden, falls sich nicht genügend Kandidatinnen zur Wahl stellen. Dies gilt ebenso für den entgegengesetzten Fall, dass sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen. Grundsätzlich muss dabei das Geschlecht, das unter den Mitgliedern einer Partei in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis auf der Liste vertreten sein. Personen, die im Personenstandsregister als „divers" registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren.  Eine Ausnahme von dieser paritätigen Quotierung soll für Parteien gelten, welche aus programmatischen Gründen ausschließlich einem Geschlecht zuzuordnen sind. 

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass Wahlvorschläge, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, zurückgewiesen werden oder nur bis zu dem Listenplatz zugelassen werden, mit dessen Besetzung die Vorgaben noch erfüllt sind.  

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6964 wurde in der 143. Plenarsitzung am 28. März 2019 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 143. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Gesetzentwurf und welche grundsätzlichen Hinweise haben Sie diesbezüglich?

Der Grundsatz, daß ein…
Paritätische Quotierung
Ich bin nicht der Meinung…