Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts in Drucksache 7/3575?

Verfassungsgemäße Beamtenalimentation und Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren

Entwurf vom 23. Juni 2021
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 06.09.2021 abgeschlossen

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 7/3575) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts in Drucksache 7/3575?

31. August 2021 | Gast | Jörg Lohse
Eine weitere Chance endlich das Richtige zu machen

Den ersichtlichen Beiträgen ist nur wenig hinzuzufügen, teils wurden bereits sehr gute Analysen verfasst.

Liebe Entscheidungsträger, das Thüringer Beamtentum ist mittlerweile das billigste im ganzen Bundesgebiet, es wurde systematisch über Jahre hinweg gestrichen und eingespart. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tariferhöhungen usw. Ihr wundert Euch statt dessen immer wieder lauthals in den Medien warum der öffentliche Dienst keinen Nachwuchs bekommt? Im Ernst? Das Beamtentum hier ist nicht mehr attraktiv. Andere Bundesländer erkannten dies schon lange und hoben Gehälter und Sonderzahlungen deutlich an. Warum sollte sich also jemand hier bewerben, wenn er woanders deutlich besser bezahlt wird? Selbst das Herunterschrauben der Anforderungen zum Bestehen der Eignungsteste, so dass mittlerweile Schüler mit einem 4er Abschluss bestehen könne, half nichts. Bestenauslese? Unmöglich mittlerweile. Durchfall- und Abbruchquote in der Ausbildung mittlerweile deutlich 2-stellig. Das war mal anders!

Liebe Entscheidungsträger, seht diesen Gesetzesentwurf als so ziemlich letzte Chance endlich das Richtige für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes auf den Weg zu bringen. Nehmt euch ein Beispiel an anderen Bundesländern, z.B. Sachsen, die sich entschlossen haben, die einschlägigen Urteile anstandslos umzusetzen und sogar rückwirkend bis 2008 nachgezahlt haben. Ab 2008 ist auch die hiesige Besoldung verfassungswidrig. Seid ihr es nicht Euren Angestellten schuldig?! Muss die öffentliche Verwaltung erst vollends vor die Hunde gehen?
Bitte nutzt diese wohl einmalige Chance bedacht und richtig und eröffnet nicht schon wieder die nächsten Klagewege.

16. August 2021 | Gast | Markus Krex
Ist unsere Arbeit nichts wert?

Besoldung seit 2008 verfassungswidrig. Welcher Aufforderung bedarf der Dienstherr noch? Auch mit der überlangen Begründung kann der GE nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier Schön-Rechnerei am Werk ist. Soll beim nächsten Urteil eines Sozial- oder Verwaltungsgerichtes wieder von vorne "hin-gerechnet" werden?
Wie soll ein entsprechender Nachwuchs motiviert werden, in den Öffentlichen Dienst einzusteigen?
Ist unsere Arbeit nichts wert? Auf wen will sich die Politik in der nächsten Krise (Pandemie, Flüchtlinge, Wirtschaft, Klima) verlassen?
Warum wird die Arbeit im öffentlichen Dienst in anderen Ländern höher vergütet? Arbeiten wir schlechter?
Nur mit einem attraktiven Vergütungsangebot wird entsprechendes Personal zu gewinnen sein.
Für jegliche Klientelpolitik wird Geld locker gemacht; Beratungsstellen en gros für alle möglichen und unmöglichen gefühlten Diskriminierungen gefördert; R2G-Parteigänger eingestellt.... (wieviele Textzeichen habe ich hier eigentlich?).
Gerade werden wir wieder zu verfassungwidrigen politischen Bestrebungen belehrt - kann mal bitte jemand die Finanzministerin über ihre Pflicht zu einer verfassungsgemäßen Besoldung belehren?
Der GE grenzt an Erbärmlichkeit.

10. August 2021 | Gast | Kai Faulstich
Gleichbehandlung

Grundsätzlich finde ich die geplante Anhebung der Familienzuschläge ab dem ersten und zweiten Kind in Ordnung, allerdings sollte zusätzlich eine Anhebung aller Besoldungsgruppen erfolgen, damit dem Urteil des BVerfG einer verfassungsgemäßen Alimentation, Rechnung getragen und eventuellen weiteren Klage vorgebeugt wird.

Zusätzlich sollte im Gesetzentwurf eine Erhöhung der Besoldung für alle Beamten implementiert werden.

Vorschlag:

1. Anhebung der allgemeinen Stellenzulage

Anhebung der allgemeinen Stellenzulage um einen monatlichen Betrag von mind. 100Euro. Somit wäre gewährleistet, dass alle Besoldungsordnungen (A, B, W), um den gleichen Betrag angehoben würden und es zu keiner Verletzung des Abstandgebotes käme Weiterer Vorteil die Erhöhung der allgemeinen Stellenzulage wäre ruhegehaltsfähig.

2. Änderung der Besoldungsordnung A-Besoldungstabelle einheitlich auf 8 Erfahrungsstufen (ES):

Ferner sollte zusätzlich eine systematische Änderung der Besoldungstabelle A von derzeit ES 11 bis A10 und ES12 ab A11 auf einheitlich 8 Erfahrungsstufen erfolgen. Der Bund und die Bundesländer Berlin, Hamburg, Hessen oder Sachsen-Anhalt haben diesen Schritt bereits vollzogen.
Damit wäre eine erhöhte Besoldung im Bereich der letzten ES 8 für alle A-Besoldungsgruppen gewährleistet. Die Erfahrungsaufstiege würden deutlich schneller als bei der gegenwärtigen A-Besoldungstabelle erfolgen.
Nach 24 Dienstjahren würden alle Beamten bereits in ES 8 gelangen. In Thüringen müssen derzeit 29 Dienstjahre für ES 11 bzw. 33 Dienstjahre für ES 12 geleistet werden. Ein Vorteil wäre ein höheres Grundgehalt bis A10 in ES 8, da ES8 der ES12 entspräche.

Ungeachtet der Thematik der amtsangemessenen Alimentation ist meiner Meinung nach, ist unbedingt eine Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung dringend angeraten. Bereits im Juni 2020 verkündete die Thüringer Finanzministerin, dass es die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung“ beschlossen hatte.
Das TFM teilte damals per Pressemitteilung mit, dass es sich nur um einen ersten Schritt handelte. Komplexere Änderungen sollten demnächst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden. Dabei sollten sowohl Vereinfachungen als auch die Berücksichtigung der Schichtdienstwirklichkeit geprüft werden.Heute ist Mitte August (14,5 Monate später =demnächst), noch immer wird auf die "Komplexen Änderungen" gewartet. Eine deutliche Erhöhung der Wechselschichtzulage, DUZ und Erschwerniszulagen bzw. die Einführung einer Erschwerniszulage für "Geschlossene Einheiten) wäre wünschenswert.

29. Juli 2021 | Gast | Simone Gowik
Gleichbehandlung

Überall wird Vielfalt und Toleranz als hohes Gut angesehen (zu Recht), nur ausgerechnet bei der Besoldung (besser Grundgehalt) nicht?
Der Gesetzentwurf berücksichtigt lediglich Familien mit zahlreichen Kindern. Was ist mit Singles, Alleinerziehenden oder kinderlosen Verheirateten? Wo ist da die Toleranz zum (aus welchen Umständen auch immer) gewählten Lebensmodell? Wieso spielt das bei der individuellen Arbeitsleistung überhaupt eine Rolle?
Dies führt letztlich nur zu einer Spaltung der Beamtenschaft und absehbaren Klagen.

Ich schlage daher eine Erhöhung des Grundgehaltes für alle Beamten vor. Und wenn das dem Freistaat zu teuer ist: Herabsenkung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.

29. Juli 2021 | Gast | www.Berliner-Besoldung.de
Vorsätzlicher Verfassungsbruch setzt sich fort

Leider wird der Beschluss des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Berliner Richterbesoldung nicht nur in Berlin vorsätzlich fehlinterpretiert, sondern auch in anderen Bundesländern. Selbst vorliegende Gutachten, die die weiterhin rechtswidrigen Entscheidungen der Politiker im Detail belegen, werden seitens der "Volksvertreter" ignoriert. Das ist in einem Rechtsstaat ein unglaublich bedenklicher Verstoß der Politik gegen sämtliche rechtstaatlichen Prinzipien! Auch der Deutsche Richterbund in Berlin spricht von demokratiegefährdender Verhaltensweise im Umgang mit dem Beschluss des höchsten Gerichts Deutschlands. Soweit ist es gekommen... Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn? Rechtstreue? Fehlanzeige! Unbekümmert wird weiterhin gegen die Verfassung verstoßen, indem man sich erneut in hanebüchene Berechnungen flüchtet, die ganz offensichtlich erneut verfassungswidrig sind. Und da wird in Thüringen genauso schlimm vorgegangen, wie im Land Berlin. Aber was schert es die politischen Entscheider... sollen die beamteten Dienstbüttel doch weiter klagen. Denn der große Vorteil für das jeweilige Bundesland ist ja, dass die meisten es nicht tun. Und nur diejenigen, die zumindest ZEITGERECHT Widerspruch einlegten, müssen in der fernen Zukunft entschädigt werden. Demzufolge spart man, je länger der Rechtsbruch andauert. Mit dem erlangten Erlös aus der Tat können andere Dinge finanziert werden, die den Entscheidern halt wichtiger sind, als sich an Recht und Gesetz zu halten und zu seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Staatsdienern zu stehen. Anstand ist zu einem Fremdwort geworden, genauso wie auch Wertschätzung nur noch eine Worthülse ist. Demzufolge muss weiter gekämpft werden. Das tun wir im Land Berlin auch und werden dem BVerfG zu der noch nicht entschiedenen Klage eines Feuerwehrmannes (A-Besoldung) die unverfrorene Verhaltensweise der Politiker aufzeigen - in der Hoffnung, dass die Bundesverfassungsrichter*innen erkennen, wie rechtsverachtend seitens der Politiker auch nach dem überaus eindeutigen Beschluss zur verfassungswidrigen R-Besoldung im Land Berlin vorgegangen wird. Der nächste Beschluss muss wesentlich detaillierter aufzeigen, wie man rechtsstaatlich korrekt handelt. Vermutlich hätten die Bundesrichter selbst nicht vermutet, wie dreist die Politiker agieren...

28. Juli 2021 | Gast | Olaf Becker
Bewertung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestatten Sie mir zunächst folgende

Vorbemerkungen:

Ich hätte erwartet, dass die Landesregierung seiner Verantwortung für eine attraktive Gestaltung des Besoldungsgefüges im Wettbewerb um die besten Köpfe gerecht geworden wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein über 12- jähriger Verfassungsverstoß vom Dienstherren ggü. seiner Beamten- und Richterschaft nunmehr eingeräumt wurde. Das heißt die bisherigen Landesregierungen haben fortlaufend verfassungswidrige Gesetzentwürfe dem Landtag vorgelegt und dieser hat diese dann auch beschlossen.

Spätestens ab dem Jahr 2015 gab es jedoch schon entsprechende Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht u.a. zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung in Sachsen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240-316). Die dort vom Bundesverfassungsgericht erfolgten Berechnungen zu volkswirtschaftlichen Vergleichsparametern wurden von der Landesregierung respektive dem Finanzministerium teilweise ignoriert und ergebnisorientiert so abgewandelt, dass am Ende alles gepasst hat, weil man dort offenbar meinte, dass das Bundeverfassungsgericht bei seiner Herangehensweise und Berechnung falsch lag (hier: bspw. Tarifindex). Sie als Abgeordnete haben diese Angaben der Landesregierung nicht geprüft sondern dem was Ihnen vorgelegt wurde „blind“ geglaubt und beschlossen. Folge war und ist, dass auch die Besoldungsgesetze für die Jahre 2015 ff. und trotz vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes u.a. wegen dieser Verfahrensweise verfassungswidrig waren und sind. Erkennbar ist das u.a. an der Regelung im GE unter Artikel 4 § 67e Abs. 1. Hätte man bereits die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2015 beachtet, hätte es keiner gesetzgeberischen Korrektur ab dem Jahr 2015 bedurft. Bei diesem Beispiel geht es auch nicht um das Abstandsgebot zur Grundsicherung. Ob diese - in meinen Augen bewusste - Hintergehung der eigenen Beamten- und Richterschaft noch mit den Grundsätzen nach Artikel 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, überlasse ich Ihrer Einschätzung.

Umso enttäuschter bin ich über den vorliegenden Entwurf, der nur an den offensichtlichsten Stellen ein zwangsweises Nachjustieren aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungs-gerichts darzustellen scheinen soll, und damit – wie in der Vergangenheit – ein Scheitern und bei gerichtlicher Überprüfung erneute Notwendigkeit eines Nachbesserns in sich birgt.

Mit dem GE des TFM zur Neuregelung des Besoldungsrechts in Umsetzung der BVerfGE v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18- sowie 2 BvL 6/17 u.a. – soll diese ausschließlich über den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Begründet wird dies damit, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Sicherstellung des Abstandes zum Grundsicherungsniveaus dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt hat, dieses auch über die familienbezogenen Alimentationsanteile sicherzustellen. Damit wird die billigste Lösung alternativlos gestellt und ein Keil zwischen die Belegschaft getrieben (Beamte und Richter mit und ohne Kinder). Im Übrigen kann aus Artikel 33 Abs. 5 GG als Maßstab für die besoldungsrechtliche Ausgestaltung ein Leistungsprinzip abgeleitet werden; ein Fertilitätsprinzip hingegen nicht.

Abschließend lassen Sie mich noch eine Aussage der Finanzministerin aus dem Plenarprotokoll 7/52 (S. 35) zitieren und Sie können für sich entscheiden, ob und inwieweit hiermit eine Wertschätzung der Beamten- und Richterschaft einhergeht, ob Sie sich diese Einlassung (oder doch eher Entgleisung?) zu eigen machen wollen und was dies mit der Motivation der einzelnen Kolleginnen und Kollegen machen dürfte.

„…Da sage ich auch sehr deutlich, ich bin da an dieser Stelle sehr ehrlich, weil mich manches auch ärgert: Da verstecken sich die A 15er und B 3er hinter den A 6ern – ganz deutlich. Und was wir jetzt als Faktum haben – ich habe es vorhin kurz angerissen –, ist, dass wir Arbeiten, die im öffentlichen Dienst vorhanden sind und die unter A 6 Stufe II sind, nicht mehr an eine Beamtin oder einen Beamten geben können. Diese Urteile sagen das noch einmal sehr deutlich. Das heißt, um es ganz krass zu sagen: Die Drecksarbeit können die einfachen Tarifbeschäftigten machen. Das ist nicht gerecht. …“

Ich persönlich bin erschüttert und das nicht nur wegen der Formulierung „Drecksarbeit“. Das ist einfach nur arrogant, herabwürdigend sowie respekt- und instinktlos gegenüber Beamten und Tarifbeschäftigten in den EGr./BesGr. 3-6 gleichermaßen. Für ein Regierungsmitglied ist eine solche öffentliche Formulierung (vor einem Verfassungsorgan!) – sei sie als Zuspitzung gemeint oder auch nicht - unvereinbar mit der Verantwortung und der Würde, die mit einem Ministerinnenamt untrennbar verbunden ist. Die Finanzministerin hat beiden Gruppen gleichermaßen klargemacht, wie sie deren Arbeitsleistung in ihrer Wahrnehmung einordnet.

Noch ungeheuerlicher ist für mich der Versuch der Finanzministerin Ihnen als Abgeordnete zu suggerieren, dass das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben hätte, dass die Aufgaben der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 (Stufe 2) nur noch an Tarifbeschäftigte übertragen werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch die Beamte und Beamtinnen der unteren Besoldungsgruppen so besoldet werden müssen, dass sie einen Lebensstandard halten können, der mindestens 15% über dem Grundsicherungsniveau liegen muss. Das ist ein großer Unterschied, den das Finanzministerium genau kennt. Selbstverständlich könnte es weiterhin Beamte etwa in der Justizwachtmeisterlaufbahn (A3 – A6) auch in Thüringen geben, wenn sie denn verfassungskonform besoldet würden.

Genauso schlimm ist der Versuch die den höheren Dienst gegen den einfachen Dienst auszuspielen: „Da sage ich auch sehr deutlich, ich bin da an dieser Stelle sehr ehrlich, weil mich manches auch ärgert: Da verstecken sich die A 15er und B3er hinter den A6ern – ganz deutlich.“

Was um Himmelswillen will uns die Finanzministerin damit sagen? Es gilt nun einmal das Abstandsgebot, das sich vom Leistungsgrundsatz, also direkt aus Artikel 33 Abs. 5 GG ableitet. Auch da gibt es kein Ermessen. Würden die Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes verfassungsgemäß erhöht, hätte das zur Folge, dass alle darüberstehenden Besoldungsgruppen ebenfalls ansteigen müssten. Um das zu vermeiden, kam ja letztlich das Finanzministerium auf die Idee und hat diese auch mit Ihrer Hilfe als Abgeordnete, den einfachen Dienst mal fix abzuschaffen und die ehemaligen Justizwachtmeister mindestens in die BesGr. A 6 (3) aufsteigen zu lassen. Hintergrund dieses Manövers war, mangels Anpassung der übrigen Besoldungsgruppen, Geld zu sparen. Offenbar hat die Finanzministerin diesen Fakt erfolgreich verdrängt.

Im Übrigen muss man bei der in der Einbringung des GE in den Landtag immer wieder anklingenden Gerechtigkeits- oder gar geschürten Neiddebatte und den gezogenen Vergleichen endlich einmal zur Kenntnis nehmen, dass deutlich über 70 % der Thüringer Beamtenschaft über einen laufbahnspezifischen Hochschulabschluss verfügen.

Im Einzelnen beschränke ich mich in meinen weiteren Ausführungen auf die gesetzlichen Regelungen und habe hierzu folgende Anmerkungen:

Artikel 4

§ 67e Abs. 1 und Anlage 11

Hier werden die prozentualen Nachzahlungsbedarfe aufgrund der verfassungswidrigen Verletzung der Besoldungsentwicklung aus den Vorjahren mit den vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen volkswirtschaftlichen Vergleichsparametern aufgeführt. Dabei sind Veränderungen bei den Sonderzuwendungen zu berücksichtigen (hier: Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes in den Jahren 2004/2005). Dabei ist nach wie vor die Berechnung des Besoldungsindexes unklar. Dies im Hinblick auf die gruppenbezogene Darstellung der Eingangswerte für die Jahre 2004 und 2005 (S. 23 zur Begründung des GE). Dies aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen der Landesregierung unter der Drs. 4/2316 und der Begründung zum GE.

Hiernach ergibt sich Folgendes:

2004

Besoldungsgruppe Kürzung nach Drs. 4/2316 in % Kürzung nach Begründung zum GE in % Abweichung
A2-A9 -2,93 -2,35 0,58
A10-A13, W1-C1 -3,12 -2,51 0,61
sonstige BesGr. -3,32 -2,75 0,57

2005

Besoldungsgruppe Kürzung nach Drs. 4/2316 in % Kürzung nach Begründung zum GE in % Abweichung
A2-A6 -2,93 2,93
A7-A9 -3,71 -0,8 2,91
A10-A13, W1-C1 -5,03 -2,01 3,02
A14-2A16, W2,C2, R1, R2 -5,41 -2,18 3,23
sonstige BesGr. -5,66 -2,42 3,24

Da es sich sowohl in dem GE als auch in der zitierten Drucksache eine Vergangenheitsbetrachtung erfolgte, ist zumindest erklärungsbedürftig, welche Gründe für diese Abweichungen maßgeblich sind. Die Vergangenheit kann man ja schwerlich nachträglich verändern zumal die jeweiligen Erläuterungen zum Berechnungsverfahren nicht voneinander abweichen. Zu der Drucksachenverweisung siehe auch ThürOVG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 334/06 - Rz. 59; juris.

In der Stellungnahme der Landesregierung wird ausgeführt „Hierzu ist anzumerken, dass das Finanzministerium im Gesetzentwurf die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts angewandt und die entsprechend zu verwendenden Werte zugrunde gelegt hat. Eine Änderung war im Ergebnis nicht angezeigt.“

Das ist nichtssagend es hat auch nichts mit Entdeckungen des tbb zu tun, wie s in der Stellungnahme der Landesregierung ebenfalls ausgeführt wird sondern mit einem Faktum, da die jeweiligen Zahlenwerte erheblich voneinander abweichen.

Wenn eine Berechnungsmatrix vorliegt, kann man diese auch in die Begründung des GE aufnehmen und die Berechnungsabweichungen zu vorherigen Einlassungen ggü. dem Landtag erläutern, da der Besoldungsindex als Bezugspunkt für die anderen volkswirtschaftlichen Vergleichsparameter maßgeblich ist. Alles andere birgt weiteres Streitpotential.

Oder haben Sie als Abgeordnete verstanden, wie diese Prozentwerte auf S. 23 des GE zustande kommen, welche dann die Prozentwerte in § 67e Abs. 1 maßgeblich beeinflussen und wo genau die Unterschiede zu den vormaligen und jetzigen Darstellungen der Landesregierung Ihnen gegenüber liegen!?

§ 67e Abs. 2

Hierüber soll der Abstand zur Grundsicherung über eine Anpassung der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag erfolgen. Im Plenarprotokoll 7/52 lässt sich auf S. 24 von der Finanzministerin hierzu u.a. folgendes entnehmen „….möchte ich betonen, dass durch den Gesetzentwurf die Familienzuschläge nicht nur in den unteren Besoldungsgruppen und auch nicht gestaffelt nach Höhe des Abstands zur Grundsicherung, sondern für alle Beamtinnen und Beamten in gleicher Höhe entsprechend dem Abstand zur Grundsicherung, der sich bei der Besoldungsgruppe A6 ergibt, angehoben werden sollen. Hierdurch werden zugleich Ausstrahlungswirkungen in höhere Besoldungsgruppen vermieden, welche von der Verletzung des Mindestabstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen ausgehen können.“

Die vorstehende Aussage der Finanzministerin im Rahmen der Einbringung des GE in den Landtag ist falsch oder die Finanzministerin wurde nicht richtig informiert, da § 67e Abs. 2 sehr wohl nur auf die Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 beschränkt wurde.

Eine Beschränkung auf die Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 würde dann aber unweigerlich dazu führen, dass bei einem Besoldungsgruppenwechsel im Betrachtungszeitraum in Form einer Beförderung in ein höheres Amt die Gesamtbesoldung dann niedriger wäre als vor einer Beförderung. Ein derartiger Effekt wäre weder zu billigen noch wäre dieser als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, wenn schon eine Reparatur des Verfassungsverstoßes bzgl. des Abstandes zur Grundsicherung als billigste Lösung ausschließlich über die kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag erfolgen soll.

Spätestens dann würde das Leistungsprinzip völlig ad absurdum geführt.

Zudem führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – aus (Rz. 47 ff.) „Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“

Insoweit muss hiernach dann jedenfalls eine Gesamthebung aller Besoldungsgruppen mit dem „Kindermerkmal“ erfolgen und nicht bei der Besoldungsgruppe A 9 Schluss gemacht werden.

Im Übrigen wäre die Reparaturklausel des § 67e Abs. 2 in ihrer Struktur genauso auszugestalten wie die angedachten künftigen Regelungen (Artikel 2 § 67d Abs. 4 sowie Artikel 3 Nr. 2). Auch dort findet keine Beschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen statt, sondern es werden vorbehaltlos alle Besoldungsgruppen erfasst. Hier stimmt die o.a. Aussage der Finanzministerin jedenfalls wieder.

Daher muss der Halbsatz „deren Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 zugeordnet sind“ gestrichen werden, um nicht ohne Not gleich die nächste Baustelle im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der jeweiligen besoldungsrechtlichen Regelungen aufzumachen.

Artikel 2 § 67d ,Artikel 3 Nr.2 und Artikel 4 § 67e im Hinblick auf die Berechnungen zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf

Die Berechnungen sind in den Anlagen 8 bis 10 des GE dargestellt. Wesentlicher Kritikpunkt und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, dass bei den Berechnungen der Wohnkosten (Unterkunftskosten + Heizung) von den Berechnungen des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wird.

Dies war ja, wie in den Vorbemerkungen dargestellt, ja schon einmal der Fall, war falsch und wurde erst jetzt korrigiert. Letztlich steht auch hier bei der im GE gewählten Herangehensweise, den Verfassungsverstoß bezüglich des Mindestabstandsgebotes zur Grundsicherung ausschließlich über den kindebezogenen Anteil zum Familienzuschlag zu lösen, der Eindruck nach wie vor im Raum, dass seitens des Finanzministeriums weitergehendes Konsolidierungspotential zu Lasten ihrer Beamten und Richter erschlossen wird, indem ein andere „Berechnungsmodus“ gewählt wird, als der vom Bundesverfassungsgericht (trotz gleicher Datenbasis von der Bundesagentur für Arbeit).

In seiner Berechnung zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung in Berlin und den hierzu erfolgten Berechnungen zu Gewährleistung des gebotenen Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveaus wird zu den anzusetzenden Wohnkosten vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 - u.a. ausgeführt (Rz. 63, 141; juris) „…Die Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf diesen Vorgaben und können deshalb als realitätsgerechter Ansatz übernommen werden. Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte des Heizspiegels abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht. … Die Regelsätze der Grundsicherung sind im Vorlagebeschluss zutreffend ermittelt und für die Kinder entsprechend der Anzahl der Lebensjahre gewichtet worden. Auch der Ansatz für die Heizkosten kann daraus entnommen werden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft wird der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte statistische Wert angesetzt, der in 95 % der Fälle ausreichend war.“

Das Bundesverfassungsgericht hat mit ein von ihm als realitätsgerecht begriffenes Verfahren direktiv entwickelt. Es steht weder den Regierenden noch uns als Beamten- und Richterschaft an, das anders zu interpretieren, als es die Judikatur vorgibt. Denn eine nicht entsprechend der Judikatur vollzogene Entscheidung muss als Rechtsbruch begriffen werden.

Die Anwendung einer anderen Berechnungsmethodik wäre nur möglich, wenn sie zugleich plausibel und realitätsgerecht. Da aber der von der Landesregierung respektive dem Finanzministerium im GE selektiv herausgegriffene Wert keine angewandte andere Methodik darstellt und zu deutlich geringeren Werten führt als das direktive Ergebnis des Bundesverfassungsgericht, ist dies entsprechend als nicht realitätsgerecht zu begreifen (so wie sie ebenfalls nicht als realitätsgerecht zu begreifen wäre, wenn sie zu deutlich höheren Werten führen würde); ist sie aber nicht realitätsgerecht, kann sie ebenfalls nicht plausibel sein.

Ich halte es von daher nicht für richtig und bei dieser Frage auch für rechtlich nicht mehr vertretbar, allein eine politisch motivierte Entscheidung „vorauseilend“ zu flankieren, nur weil die Politik das so meint, eben weil es zu ihren Interessen passt, kostensenkende Ideen in den Raum zu werfen; jene sind für mich zumindest solange unerheblich, wie sie nicht judikativ begründbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat aber an keiner Stelle erkennen lassen, dass ihm ein Fehler unterlaufen wäre - und daran gibt es folglich nicht zu interpretieren, da für entsprechende Interpretationen keine Judikatur gegeben ist: Das BVerfG nimmt das 95 %-Perzentil zur Grundlage der Unterkunftskosten + Betriebskosten und nimmt, solange keine örtlichen Heizspiegel vorhanden sind (was in Thüringer der Fall ist), den bundesweiten Heizspiegel zur Grundlage. Dem ist auch in Thüringen Folge zu leisten; denn so ist die Judikatur. Für andere Interpretation sehe ich keinen Spielraum: Wie und auf Grundlage welcher Judikatur sollte ein entsprechender Spielraum vorhanden sein, wenn man sich nicht völlig dem Vorwurf der Beliebigkeit aussetzen wollte?

Da es bei der Betrachtung immer um Nettowerte geht, ist dies auch nicht unerheblich. Des Weiteren ist es auch in der Mathematik so, dass man zwar richtig rechnen kann aber bei unterschiedlichen Eingabewerten auch verschiedene Ergebnisse herauskommen. 1+1=2 und 1+2=3. Beides richtig gerechnet aber ein unterschiedliches Ergebnis.

Die bisherigen Erfahrungen aus einer über 12-jährigen Verfassungswidrigkeit der Thüringer Besoldung war ja so, dass seitens des Finanzministeriums die Eingangswerte auch immer so gewählt wurden, dass für die eigenen Leute letztlich weniger herauskam und hierfür auch schon mal von der Methodik des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wurde. Das war vormals so bei der Berechnung des Tarifindexes (hat ja in der Vergangenheit nach den Darstellungen des Finanzministeriums in den einzelnen GE hier immer gepasst, war aber falsch und wurde erst jetzt korrigiert, weil man nicht mehr anders konnte (s. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rz. 32 f.).

Vergleichbares läuft nun bspw. bei den Eingangswerten für Wohnkosten wieder ab und wenn man dies anspricht, wird man für blöd verkauft oder dem tbb wird gar eine „sklavische“ Abarbeitung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vorgeworfen. Bitte was soll das, wenn gleichermaßen einzelne Halbsätze aus der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung seitens des Finanzministeriums herausgegriffen und alternativlos hochgehalten werden oder Berechnungen bis zur fünften Nachkommstelle erfolgen um ja keinen Cent mehr zu bezahlen als notwendig? !

VG
Olaf Becker

28. Juli 2021 | Gast | Dr. Friedrich Bernhard Lichtau
ustitia distributiva - Verteilungsgerechtigkeit

Wie kommt es eigentlich, dass ein Land wie Deutschland – welches ja bekanntlich mit dem Ziel angetreten ist sowohl Rechtstaat als auch Sozialstaat sein zu wollen – zunehmend auf solche Ideen kommt?!

Der öffentliche Dienst ist eine wesentliche Stütze für die Gesellschaft und leistet wichtige Arbeit von allen seinen Mitgliedern für das Gemeinwohl. Insbesondere in der Pandemie konnte dies gesellschaftlich beachtet beobachtet werden, aber auch darüber hinaus war und ist ein funktionierender Verwaltungsapparat, hier eher gesellschaftlich ungesehen, immer die Stütze jedes guten Staates zur Bewältigung der inneren Aufgaben in seiner Gesellschaft.

Wenn diese Leistung durch a l l e Mitglieder des Apparates erbracht wird, sollte auch die Gegenleistung (Besoldungserhöhungen, Sonderzahlungen) a l l e erreichen und gerade nicht zur politisch genehmeren Haushaltsminimierung auf Einzelne (hier durch Erhöhung der Familenzuschläge) separiert werden.

Ein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit und übrigens auch eine nachhallende Absage an das Prinzip „Leistung lohnt sich“! Immerhin arbeitet ja der (verheiratete, verwitwete oder alleinstehende) Mitarbeiter auf dem Dienstposten und nicht sein Kind oder sein Nachbar oder sein Haustier. … Nennen wir es doch „interessant“, dass sowas in Deutschland des 21Jhds. wieder drin ist. Unterschiede zwischen den Menschen machen als Instrument der Staatsanierung. Da braucht man sich dann nicht wundern, dass sich die Leute abwenden und innerlich kündigen. Sowohl gegenüber dem Arbeitgeber, gegenüber den entscheidenden Parteien als auch gegenüber dem Staat selbst.
Ungerechte Schlechterstellung Gleicher als konkludent wirkende Triebkraft staatlicher und gesellschaftlicher Gesamtschädigung

Vielleicht sollten die Entscheider auch einmal darüber nachdenken, was solche ungerechten Gesetze grundhaft mit der Gesellschaft machen … und eben nicht nur mit dem Haushalt.

27. Juli 2021 | Gast | Jens Bohlender
Verfassungsgemäße Alimentation? Hauptsache kein Geld ausgeben!

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider wurde bei dem oben genannten Entwurf der billigste und unfairste Weg gewählt.
Der Entwurf berücksichtigt lediglich Familien mit zahlreichen Kindern. Der Zuschlag für diese soll angemessen erhöht werden.
Der Rest des Entwurfs lässt 95 Prozent der Beamten im Regen stehen und genügt meiner Meinung nach nicht aus.

Das Land Thüringen hat für die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG Gestaltungsspielraum. Übersetzt heißt das: Hauptsache kein Geld ausgeben!

Die gerichtliche Praxis zeigt immer wieder: Pärchen ohne Kinder und Singles sind am meisten belastet. Sie sind deutlich weniger Krank und erledigen die meiste Arbeit. Gleichzeitig ist die Altersstruktur in der Justiz stark angespannt. Bewerbungen im mittleren Bereich werden weniger und der Beruf verliert von Jahr zu Jahr an Attraktivität.

Dieser Umstand wird überhaupt nicht berücksichtigt. Stattdessen soll es eine geringfügige Anhebung im niedrigen Besoldungsbereich geben. Dies trifft auf den Großteil der Belegschaft nicht zu.

Wenn das Land Thüringen eine zuverlässige und unabhängige Justiz auch in Zukunft haben will, muss ein Umdenken geschehen. Denn auch hier gilt wie in der freien Wirtschaft: Geld macht einen Beruf attraktiv.

Der Entwurf ist daher zu verwerfen.

Wie vom TBB gefordert, hat eine Erhöhung aller Grundgehälter ab der A6 zu erfolgen. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist einzuhalten.

Alternativ wäre auch eine Einführung eines Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeldes möglich.

27. Juli 2021 | Gast | Julia Schellhorn
Gleichbehandlung

"Statt fairer Besoldung sollen nun Alleinerziehende und kinderlose Verheiratete schlechter gestellt werden. Das ist nicht nur verfassungswidrig – das spaltet auch den Berufsstand" - Zitat Frank Schönborn

Das sagt schon Alles. Es gibt Menschen die haben halt keine Kinder. Sie versuchen es, aber es geht nicht. Nun wird man dafür bestraft obschon man seine Leistung für den öD und damit für die Gesellschaft bringt. Ungleichbehandlung zur Kostenminimierung. Das ist kein rechtsstaatliches Gebaren, das ist im wahrsten Sinne einfach A(!)SOZIAL. Besoldungserhöhung für Alle die im öD arbeiten. Auch für die Kinderlosen.

26. Juli 2021 | Gast | Felix Trampel
Entscheidung für die kostengünstigste Variante

Wie nun schon länger bekannt, Lagen der Finanzministerin drei Lösungsvorschläge für die Umsetzung einer amtsangemessenen Allimentation vor. Entschieden wurde sich - anhand Haushaltslage - für die kostengünstige Variante. Jedoch muss man feststellen, dass das Berufsbeamtentum seit langem in Thüringen so kostengünstig wie möglich betrieben wird.

Durch die Anhebung der Familienzuschläge kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Beamtenfamilien, die -aus welchen Gründen auch immer - keine Kinder haben. Außerdem steht schon jetzt fest, dass der vorliegende Gesetzesentwurf wieder nicht für eine amtsangemessene Allimentation sorgen wird und somit verfassungswidrig ist. Über diesen Umstand wurde die Finanzministerin auch aufgeklärt - aber anstehende Klagen scheinen hier billigend in Kauf genommen zu werden.

Die Beamten haben, besonders zur Corona-Pandemie, den „Laden“ am laufen gehalten. Die Anerkennung dafür blieb bisher aus - und auch der vorliegende Gesetzesentwurf scheint nicht auf Anerkennung der erbrachten Leistungen gerichtet zu sein.

Ich zähle mich definitiv zu denjenigen Beamten, die gegen dieses Gesetz klagen würden, wenn es in der vorliegenden Fassung zustande kommen würde.