Änderung des Polizeiaufgabengesetzes - Einsatz von Bodycams
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 7/2792) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses nehmen.
Diskutieren Sie mit!
Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Information zu dem Entwurf der Fraktion der CDU eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes - Offener Einsatz mobiler Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte vom 03.03.2021
Mit dem Gesetzentwurf soll in das Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) ein neuer Paragraph 33a eingefügt werden, der den Einsatz von mobilen Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräten, sog. Bodycams, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei ermöglichen soll. Mit der geplanten Regelung sollen die auf Grundlage der bisher in Thüringen durchgeführten zwei Pilotprojekte gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt und im vorläufigen Abschlussbericht „Einsatz von Bodycams in der Thüringer Polizei II" angeregte Anpassungen vorgenommen werden. Zum Schutz der von den Maßnahmen betroffenen Personen sieht der Gesetzentwurf u. . a. vor, dass die angefertigten, verschlüsselten Aufzeichnungen 30 Tage nach ihrer Anfertigung zu löschen sind und der Einsatz von Bodycams in Wohnungen ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers nur dann zulässig ist, wenn dies zum Schutz von Personen gegen eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum erforderlich ist. Zudem soll die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unzulässig sein sowie die Verwertung der Aufzeichnungen grundsätzlich zuvor eine richterliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraussetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Regelung in der Drucksache 7/2792 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU wurde am 11.03.2021 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Themenbezogene Downloads
Drucksache 7/2792: Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes208.37 KB Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3677 vom 08.07.2019313.21 KB Auszug aus der Arbeitsfassung des Plenarprotokolls der 38. Sitzung des Thüringer Landtags vom 11.03.2021 (Seiten 106 bis 132)188.19 KB
Fragen zum o.g. Gesetzentwurf in Drucksache 7/2792
1. Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes - Offener Einsatz mobiler Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte in Drucksache 7/2792?
2. Halten sie das Einsatzmittel der Bodycam für den Bereich der Polizei für geeignet, erforderlich und angemessen? Wenn ja, zu welchem Zweck? Wenn nein, warum nicht?
3. Sind sie der Auffassung, dass durch das Tragen der Bodycam Gewalttaten gegen Polizisten wirksam verhindert werden können? Und wie begründet sich ihre Einschätzung?
4. Gibt es nach Ihrer Kenntnis Wissenschaftliche Untersuchungen, die die Präventionswirkung der Bodycam in Bezug auf Gewalt gegen Polizisten be- oder widerlegen? Wenn ja, welche?
5. Wie bewerten sie das im Gesetz vorgesehene „Pre-Recording" also die dauerhafte Aufzeichnung und Überschreibung (Vorabaufnahme) sowie das Aufzeichnen von Aufnahmen in Privatwohnungen und die Eingriffsschwelle der Kamera zum Schutz von „Gefahren für Eigentum" (§ 33a Abs 1. Satz 1)?
[Hinweis: Bitte geben Sie in Ihrem Beitrag an, auf welche Frage Sie sich beziehen.]