Drei Gesetzentwürfe zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung sowie weiterer Gesetze

Entwurf vom 08. Juli 2020
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 18.09.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (Drucksache 7/651 - NF -), der Fraktion der CDU (Drucksache 7/869) sowie der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/1188) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu den drei Gesetzentwürfen abgeben, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation in den Drucksachen 7/651-Neufassung, 7/869 und 7/1188 eingesehen werden.

Information 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drs. 7/651-NF, 2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 7/869 - und 3. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 7/1188

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der FDP für ein Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung in Drucksache 7/651 - Neufassung - soll die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 5. Juni 2020, verändert werden.

(A) Der Entwurf sieht Öffnungsklauseln vor, die eine Beteiligung kommunaler Volksvertretungen auch in Ausnahmesituationen wie zum Beispiel Pandemien ermöglicht: Hierzu soll (1) eine spiegelbildliche Vertretung in den Hauptausschüssen von Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohner und Landkreisen gewährleistet werden und (2) die Entscheidungsbefugnis, wenn eine Einberufung des Gemeinde- oder Kreistags aufgrund eines Ausnahmefalls oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, durch den Hauptausschuss und in dem Fall, dass auch dieser nicht einberufen werden kann und die Entscheidung nur unter erheblichen Nachteilen oder Gefahren aufgeschoben werden kann, durch den Bürgermeister bzw. Landrat wahrgenommen werden kann. (3) Des Weiteren soll der Bürgermeister bzw. Landrat den Katastrophenfall im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium feststellen dürfen. (4) Dabei sind die Gründe für eine Eilentscheidung und die Art der Erledigung durch den Bürgermeister bzw. den Landrat den Gemeinderats- bzw. Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. (5) Die bislang vorgesehene Schriftform für Einladungen zu Kreis- oder Gemeinderatssitzungen soll künftig durch die elektronische Form ersetzt werden können, sofern das einzelne Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied dem zustimmt und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet.
(6) Ferner sollen künftig in Ausnahmefällen Sitzungen kommunaler Volksvertretungen als Telefon- oder Videokonferenz möglich sein. Sofern auch dies nicht möglich sein sollte, sollen perspektivisch Abstimmungen im Umlaufverfahren gestattet sein, wenn vier Fünftel der Mitglieder des Gemeinderats oder Kreistags damit einverstanden sind.

(B) Es ist des Weiteren vorgesehen, in Ausnahmefällen die Sitzungsöffentlichkeit durch ausnahmsweise ortsübliche Bekanntmachung von Sitzungsprotokollen oder eine Veröffentlichung in elektronischen Medien als Film- oder Tondateien bzw. auf dem Weg einer Direktübertragung herzustellen.

(C) Damit Kommunen künftig in unvorhergesehenen Ausnahmefällen ihre Handlungsfähigkeit aufrechterhalten können, soll es ihnen schließlich ermöglicht werden, Kassenkredite über den in der Haushaltssatzung festgelegten Rahmen hinaus aufzunehmen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP in Drucksache 7/651 - NF - wurde am 13. Mai 2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und der neugefasste Entwurf nach zweiter Beratung im Plenum am 18. Juni 2020 an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/651 - NF- verwiesen.

2. Auch die Fraktion der CDU hat einen Gesetzentwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung der Kommunalordnung vorgelegt (Drucksache 7/869), mit dem die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom
28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 5. Juni 2020, verändert werden soll. Ziel der angestrebten Änderung ist es, die demokratische Beteiligung der Gemeinde- und Stadträte sowie der Kreistage in besonderen Ausnahmesituationen wie Katastrophen- oder Pandemiefällen sicherzustellen. Hierzu soll es Hauptausschüssen ermöglicht werden, über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf Übernahme von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch den Landkreis (nach § 87 Abs. 3 ThürKO) sowie über den fünfjährigen Finanzplan (nach § 62 ThürKO) oder den Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan zu beschließen. Des Weiteren soll den kommunalen Volksvertretungen die Möglichkeit eröffnet werden, in ihre Hauptsatzungen Bestimmungen aufzunehmen, die es erlauben, in besonderen Ausnahmesituationen Beschlüsse in digitaler Sitzung zu fassen, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ebenso soll es ihnen gestattet werden, in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass Sitzungen sowohl im Internet unverzögert übertragen als auch Bild-, Film- und Tonaufnahmen von zugelassenen Medienvertretern angefertigt werden können.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 7/869 wurde am 05. Juni 2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/869 verwiesen.

3. Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 08. Juli 2020 handelt es sich um ein Artikelgesetz, mit dem Änderungen der Thüringer Kommunalordnung, des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vorgesehen sind. Neben Regelungsentwürfen zur Sicherung kommunaler Demokratie und Entscheidungsfähigkeit in besonderen Ausnahmesituationen – etwa durch Regelung des Eilentscheidungsverfahrens des Bürgermeisters oder die Ermöglichung elektronischer (Umlauf-)Verfahren bei Gemeinderäten und Kreistagen – sollen Informations- und Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern gestärkt werden, beispielsweise durch Einführung einer Einwohnerfragestunde, einer grundsätzlichen Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen sowie durch Regelungen zur Veröffentlichung von Satzungsentwürfen, Beteiligungsberichten oder Berichten der örtlichen wie überörtlichen Rechnungsprüfung. Von den Gemeinden sollen künftig geeignete Beteiligungsverfahren entwickelt werden, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen bei sie berührenden Planungen und Vorhaben berücksichtigen. Des Weiteren ist eine Stärkung der Gemeinderäte und Kreistage beabsichtigt, beispielsweise indem das Verfahren (a) der Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsvorsitzenden, (b) der Bildung und Zusammensetzung kommunaler Hauptausschüsse, (c) der Abbildung kommunaler Mehrheitsverhältnisse in Aufsichtsräten und entsprechenden Gremien kommunaler Unternehmen in privatrechtlicher Form verändert werden soll. Neben der Stärkung der Gemeinderäte und Kreistage sollen auch deren Mitglieder gestärkt werden, indem Auskunftsrechte der Mitglieder kommunaler Volksvertretungen und die Berichtspflichten von Bürgermeistern und Landräten angepasst werden sollen. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Stärkung der Fraktionen kommunaler Volksvertretungen vor: Fraktionen sollen (a) Akteneinsichtsrechte gewährt werden, (b) im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der kommunalen Haushalte durch Zuwendungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen unterstützt werden, sofern die Gemeinde mindestens 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat. Des Weiteren sollen Fraktionen (c) ein Recht auf die Heranziehung von Sachverständigen erhalten. Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen der geplanten Änderungen sollen durch entsprechende Änderungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und der Thüringer Gemeindehaushalts-verordnung-Doppik berücksichtigt werden. Im Rahmen dieses Artikelgesetzes sind ferner Anpassungen vorgesehen, die aus der Anwendungspraxis und der Rechtsprechung resultieren. Hierzu zählen etwa sprachliche Anpassungen des Gesetzestextes an den Wortlaut des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände (TVÖD-V) oder die Anpassung der Unvereinbarkeitsregelung des § 102 Absatz 4 ThürKO an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 (Az.: 10 C 2/16, Rn. 39 – zitiert nach juris) zur Auslegung des Artikels 137 Absatz 1 GG, wonach kommunale Beamte nicht zugleich Mitglied in einer kommunalen Volksvertretung sein dürfen.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 7/1188 wurde am 16. Juli 2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der oben skizzierten Änderungsvorhaben sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/1188 verwiesen.

Frage

Welche Auffassung vertreten Sie zu den Gesetzentwürfen 1. der Fraktion der FDP in Drucksache 7/651 - Neufassung -, 2. der Fraktion der CDU in Drucksache 7/869 sowie 3. der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 7/1188? Haben Sie Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen?

Hinweis: Bitte geben Sie jeweils in Ihren Kommentaren an, auf welchen Gesetzentwurf Sie sich beziehen.

 

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