Akzeptanz ist nicht käuflich !
Ich habe selten so einen unausgereiften Gesetzentwurf lesen müssen. Ähnlichkeiten finden sich vielleicht noch in Habecks Heizungsgesetz.
Um endlich die Pläne der Windkraftlobby durchzusetzen, versucht man es nun mit Geschenken an die "betroffenen" Bürger und Gemeinden.
Erstaunlich ist die Tatsache, dass man Einwohner im Umkreis von 2.500 m quasi für die Beeinträchtigungen entschädigen will.
Was ist denn mit den Behauptungen der letzten Jahre, dass man in einigen hundert Metern Entfernung von den Anlagen nichts merkt und
keinerlei Beeinträchtigungen zu befürchten sind ?
Weder Schattenwurf noch Schall- und Geräuschemissionen wurden als Beinträchtigung anerkannt, von der optischen Wirkung ganz zu schweigen.
Die Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat man eh schon beiseite geschoben, indem man die Rechte des Naturschutzes gegen die Windkraft bis auf
ein Minimum eingestampft hat.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Maslaton hat das am 24.2.23 recht eindrucksvoll auf seiner Internetseite zusammengefasst:
" Schluss mit dem ganzen Piep Matz, Denkmalschutz-, Luftverkehrs- und sonstigen Einwendungsgequatsche "
Damit ist kurz und prägnat zusammengefasst, wogin die Reise gehen soll.
Das der Gesetzentwurf nicht ausgereift und an vielen Stellen sogar rechtlich bedenklich ist, zeigt sich in der Stellungnahme der
Fachagentur Windenergie an Land. Es wird regelrecht vor einer Reihe Paragraphen gewarnt:
"Von den Beteiligungsoptionen in §§ 6 - 8 sollte hingegen abgesehen werden. Sie scheinen den Normzweck
nicht nur zu verfehlen, sondern sogar zu konterkarieren. Diesbezüglich möchten wir auch be-
sonders darauf aufmerksam machen, dass bei Auswahl und Durchführung der Beteiligungsinstrumente
aus §§ 7 und 8 die Verwirklichung unterschiedlicher Straftatbestände im Amt möglich erscheinen. " (Seite 2 von 11, 1. Zusammenfassende Bewertung)
Wenn selbst von dieser Seite erhebliche rechtliche Bedenken angemeldet werden, muss man ernsthaft fragen, wer für diesen Entwurf verantwortlich zeichnet.
Ein Highlight für die Bürger findet sich in §6 mit dem Lokalstromtarif. Dieser soll mindestens 10% unter dem günstigsten Tarif eines Vergleichsportals liegen.
Betrachten wir das mal in Zahlen.
Bei einem Verbrauch von 3.000 kWh beträgt der günstigste Preis ca. 950 € im Jahr. Der Lokalstromtarif würde dann eine Ersparnis von sensationellen 95 € betragen.
Ein Haushalt erhält damit 26 Cent pro Tag ! Dafür bekommt man täglich den Anblick der Windräder und das herrliche Hintergrundrauschen Tag und Nacht frei Haus geliefert.
Halten Sie die ländliche Bevölkerung wirklich für so naiv ? Für mich grenzt das an Bauernfängerei. (entschuldigen Sie die Wortwahl, aber anders kann man das nicht nennen)
Für Kommunen im Umkreis ergibt sich noch eine weitere Überraschung. Sollte sich die Standortgemeinde für ein Modell zur Errichtung eines lokalen Wärmenetzes entscheiden,
sind die Zahlungen für die umliegenden Gemeinden und Einwohner allesamt hinfällig !
Also ein weiterer Fallstrick im Gesetzestext.
Im Fragenkatalog Anlage 3 wurde folgende Frage gestellt:
3. Welche Auffassung vertreten Sie zu einer Planung/ Ausweisung von Flächen nach vorliegendem Gesetzentwurf für Windkraft durch Kommunen zusätzlich zur Planung durch die
Regionalplanungsgemeinschaften, welche Vorteile und welche Nachteile bestünden dadurch?
Das kann ich in meiner Eigenschaft als Bgm. wie folgt beantworten:
Für Kommunen sollten grundsätzlich mehr Mitspracherechte bei der Planung bestehen. Das bedeutet aber auch eine mögliche Entscheidung gegen Windenergie im Gemeindegebiet.
Grundlage sind demokratische Abstimmungsprozesse in Form von Einwohnerbefragungen.
Dass die Kommunen noch zusätzliche Flächen ohne Anrechnung auf die Flächenziele RP ausweisen dürfen, ist völlig absurd. Wenn eine Kommune Flächen ausweisen will, dann sollte das
nur in Abstimmung mit der RP geschehen.
Weitere Ausführungen würden hier den Rahmen sprengen.