Information zu den Entwürfen eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft der Fraktionen der CDU und FDP jeweils vom 29.10.20, der SPD vom 04.11.20 sowie DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.11.20
Vom Land genehmigte Schulen in freier Trägerschaft haben gemäß Artikel 26 Absatz 2 S. 2 der Thüringer Landesverfassung Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Nähere Festlegungen zur Finanzierung der freien Schulen in Thüringen treffen insbesondere die §§ 17 und 18 sowie die Anlagen 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG). Diese im Jahr 2015 novellierten Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
Mit den vorliegenden vier Entwürfen eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft der Fraktionen der CDU (Drucksache 7/1992) und FDP (Drucksache 7/1999) jeweils vom 29.10.2020, der SPD (Drucksache 7/2035) sowie DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/2047) vom 04.11.2020 sollen die Regelungen zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft über den 31.12.2020 hinaus und unter Berücksichtigung des Berichts der Landesregierung zur Angemessenheit der staatlichen Finanzhilfe nach dem ThürSchfTG in Drucksache 7/968 wie folgt novelliert werden:
1. Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 7/1992) soll die Finanzierung der freien Schulen insbesondere an die Kosten für einen vergleichbaren Schüler an einer staatlichen Schule angepasst und mit einer sich an der Einkommens- und Preisentwicklung orientierenden Dynamisierungsregelung versehen werden. Durch die geplante Neuregelung sollen dem Land im Jahr 2021 Mehrkosten von voraussichtlich 34 Millionen Euro entstehen. Zudem soll für Lehrkräfte an freien Schulen auch ein Anspruch auf Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien gesetzlich festgeschrieben werden. Vorgesehen ist außerdem, dass die Angemessenheit der staatlichen Finanzhilfe jeweils nach 5 Jahren durch externe Gutachten zu überprüfen ist.
2. Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 7/1999) sieht eine Fortschreibung der bisherigen Berechnungsmethode unter der künftigen Einbeziehung der durchschnittlichen und gerundeten Anpassung der Besoldung für Lehrkräfte im staatlichen Schulwesen vor. Es sind zudem eine Dynamisierungsregelung mit jeweils fortlaufend aktualisierter Datengrundlage, eine Einberechnung der Mittel für das Schulbudget sowie neue Fristen zur Überprüfung der staatlichen Finanzhilfe geplant. Die Regelungen in den §§ 17 und 18 ThürSchfTG sollen befristet bis zum 31. Dezember 2023 gültig sein. Die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen gegenüber den im Haushaltsplan 2020 veranschlagten Landesmitteln zu einem Aufwuchs von etwa 12,3 Prozent um 23.702.300 € führen.
3. Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (Drucksache 7/2035) soll die dem ThürSchfTG bisher zu Grunde liegende Berechnungsmethode zunächst für das Jahr 2021 fortgeschrieben werden, um bis Ende des Jahres 2021 eine grundlegende Reform der Landesförderung der Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten zu können, die der finanziellen Situation der einzelnen Schulen und den unterschiedlichen materiellen Möglichkeiten der Träger gerecht wird. Hierfür soll die konkrete Einnahmen- und Ausgabensituation aller Schulen in freier Trägerschaft erfasst und ausgewertet werden. Der Gesetzentwurf sieht für das Jahr 2021 eine prozentuale Erhöhung der Landesförderung von etwa 10,5 Prozent um 19.246.057 € vor.
4. Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/2047) sieht eine Überführung der dem bestehenden ThürSchfTG zu Grunde liegenden Berechnungsmethode in ein neues Finanzierungsmodell vor, das mit der anteiligen Koppelung (zu 80 Prozent) an die Tarif- und Besoldungsentwicklung für staatliche Lehrkräfte die Veränderung des Finanzbedarfs der freien Schulen berücksichtigen soll. In den Finanzierungsanteil soll außerdem auch das Schulbudget je Schüler im Jahr aufgenommen werden. Die Finanzierungsregelungen in der geänderten Fassung sollen bis auf Weiteres entfristet werden. Für die Anpassung der staatlichen Finanzhilfe soll dem Land für das Haushaltsjahr 2021 ein Finanzbedarf in Höhe von voraussichtlich 216.238.424 € entstehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt der jeweiligen Gesetzentwürfe sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in den Drucksachen 7/1992/1999/2035/2047 verwiesen.
Die Gesetzentwürfe wurden am 13.11.2020 im Plenum des Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen.