Mit der Änderung im Bibliotheksgesetz soll es möglich werden, die Aufgabe und den Betrieb der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken durch Rechtsverordnung auf eine Behörde oder Kommune zu übertragen. Maßgabe für die Übertragung ist das Konnexitätsprinzip. Das legt fest, dass das Land, welche für die Fachaufsicht zuständig ist, für die Kosten der Fachstelle aufkommen muss. Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur berät zur Zeit den Gesetzentwurf. Im Diskussionsforum können Sie den Entwurf kommentieren.
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
Angekündigt
Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken ist eine landesweite Planungs-, Beratungs- und Koordinierungsstelle. Sie erfüllt damit wesentliche bibliothekspolitische Aufgaben bei der Sicherung fachlicher Standards und fördert den Ausbau eines leistungsfähigen Bibliotheksnetzes.
Mit der vertraglichen Vereinbarung von 1992 erklärte sich die Stadt Erfurt bereit, die Landesfachstelle zu betreiben. In den Folgejahren erfuhr diese Vereinbarung weitere Modifizierungen wie die Umstellung auf eine Projektförderung, die Konkretisierung der Aufgaben oder die Anhebung des Förderbetrags.
Mit der von der Landesregierung eingebrachten Änderung im Bibliotheksgesetz (Drucksache 8/48) soll es nun möglich werden, die Aufgabe und den Betrieb der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken durch Rechtsverordnung auf eine Behörde oder Kommune zu übertragen. Maßgabe für die Übertragung ist das Konnexitätsprinzip. Das legt fest, dass das Land, welches für die Fachaufsicht zuständig ist, für die Kosten der Fachstelle aufkommen muss.
Das Plenum hat in seiner 7. Sitzung am 30. Januar 2025 das Gesetz erstmals beraten und an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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