Zurzeit berät der Innen- und Kommunalausschuss den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/5569 - Neufassung -). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren. Diskutieren Sie mit! Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen. Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier
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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission (ParlKK) des Landtags neu geregelt werden. Der Landtag soll die fünf Mitglieder der ParlKK zu Beginn der Wahlperiode zukünftig mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aus seiner Mitte wählen. Die parlamentarische Opposition muss in der Kommission im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen vertreten sein. Durch die Änderung soll der Landtag die ParlKK zu Beginn einer neuen Wahlperiode leichter konstituieren können.
Aufgabe der ParlKK des Landtags ist, die Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz zu kontrollieren. Ihre Beratungen sind geheim. Bisher werden die Mitglieder aus der Mitte des Landtags entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (nach d’Hondt) mit Mehrheit gewählt (§ 25 Abs. 1. ThürVerfSchG). Auf Grundlage dieser Regelung konnte bisher im Laufe der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags noch keine neue ParlKK gebildet werden. Daher amtiert gemäß § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG die in der 6. Wahlperiode gewählte ParlKK weiter.
Die vorgesehene Zweidrittelmehrheit soll einerseits eine Vertretung der Opposition in dem Gremium sicherstellen und andererseits ein breites Vertrauen in die Eignung und Sachkunde der gewählten Parlamentarier gewährleisten. Anders als beim bisherigen Wahlverfahren soll die Opposition im Landtag künftig als Gesamtheit betrachtet werden und nicht mehr gesondert nach den sie bildenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen. Damit soll allen Oppositionsfraktionen unabhängig von ihrer Größe die Möglichkeit zukommen, einen der Opposition zustehenden Sitze in dem Gremium zu erhalten. Gleiches soll auch für die regierungstragenden Fraktionen gelten. Für den Fall, dass ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission das Vertrauen des Landtags verliert, soll es zukünftig durch den Landtag zudem mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden können.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/5569 - Neufassung -.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 22.09.2022 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Nichtannahmeempfehlung des Gesetzesentwurfes
Sehr geehrte Landtagspräsidentin,
Sehr geehrte Abgeordnete,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Annahme des Gesetzesentwurfes der Drucksache 7/5569 kann aus meiner Sicht nicht empfohlen werden.
I. Die Gesetzesänderung kann schon aus politischer Sicht nicht überzeugen.
1. So verstößt der Entwurf gegen das Recht auf parlamentarische Beteiligung sowie Gleichbehandlung - abgeleitet aus Artt. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG, Artt. 2 Abs. 1, 9, 53, 58 ThürVerf.
a. Es wird wieder ein Lex AfD geschaffen, das den "Opfermythos" der AfD billigend befeuert und dadurch deren Wählerzustimmung leichtfertig Vorschub leistet. So wurde bereits die Regelung über den Bundestagsalterspräsident von den Altersjahren auf die Dienstjahre umgestellt, um einen AfD-Politiker bei der Eröffnung des Bundestages zu verhindern, bei den Vizepräsidenten-Posten der Parlamente lässt man die Vorschläge beständig durchfallen, bei der Stiftungsfinanzierung will man nun erst seit Jahren regelnd eingreifen, da nun die Finanzierung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung droht, und besonders interessant wurde es in Gera, als auf einmal die Rechtsaufsicht die Hauptsatzung beanstandete, weil nun die AfD-Stadtratsfraktion als stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für den Stadtratsvorsitzenden hatte; zuvor war die Regelung unbeanstandet geblieben.
Mit all diesen Vorfällen spielt man der AfD nur unnötig Trümpfe in die Hand, damit diese sich so darstellen kann, wie sie es tut - nämlich im Kampf gegen das Establishment bzw. "Altparteienkartell". Dies hatte nicht zuletzt auch Mike Mohring in einem Interview moniert. Wirksamer "Kampf gegen Rechts", den die Antragsteller immer fordern und für sich in Anspruch nehmen, sieht aus meiner Sicht anders aus.
b. Hierbei wird auch noch mit zweierlei Maß gemessen. So wurden Strömungen der Linkspartei - zumindest auf Bundesebene - überwacht ohne das dies Einfluss auf deren parlamentarische Teilhabe gehabt hätte. Auch saßen im Thüringer Landtag zwei Abgeordnete der Linkspartei, die eigentlich aufgrund ihrer Vergangenheit mit der Staatssicherheit der ehemaligen DDR des Parlaments unwürdig waren. Hieran hat man sich nicht gestört, sondern die Regelung einfach abgeschafft, wenn ich die Presseberichterstattung noch richtig in Erinnerung habe.
Ohne dabei die verschiedenen Aspekte und Formen der politisch-spektralen Meinungsbetätigung gleichsetzen zu wollen, so liegt doch eine gewisse Inkonsistenz in der Argumentation vor, wenn das eine Verhalten akzeptiert wird, das andere unter keinen Umständen toleriert werden kann - zumal die Unterstellung wohl berechtigt und zutreffend sein wird, dass wie bei der Linksfraktion im Bundestag nicht alle Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag Beobachtungsobjekt des jeweiligen Verfassungsschutz sein werden.
c. Dass das alles die Antragssteller auch noch als Verbesserung der Demokratie verkaufen wollen, kann nicht überzeugen. So wird in der Gesetzesbegründung sowie in der Parlamentsaussprache sich hinter blumigen Formulierungen und Leerformeln versteckt, als klar zu benennen, um was es geht: nämlich die AfD in dem Gremium unter allen Umständen zu verhindern.
Dabei sind alle Abgeordneten gem. Art. 53 Abs. 1 S. 1 ThürVerf Vertreter aller Bürger des Landes. Und als Bürger dieses Landes darf ich erwarten, dass sich alle Abgeordneten untereinander fair und kollegial verhalten, um die besten Lösungen und Strategien für das Fortkommen unseres Freistaats zu erarbeiten. Das derzeitige Taktieren ist aus meiner Sicht des Landtages dagegen unwürdig. Dies muss man leider schon zur Kenntnis nehmen, wenn Teile der Abgeordnetenschaft es nicht einmal mehr über die Lippen bringt, alle ihre Kollegen im Plenum zu begrüßen.
2. Es liegt ein Verstoß gegen Beteiligungsklarheit und damit Normenklarheit vor. Der Einwand des Abgeordneten Braga lässt sich nicht ganz von der Hand weisen, dass bei einer Minderheitsregierung nicht klar wird, welche Parteien die Regierung tragen, da auch Teile der Opposition die Regierung unterstützen. Hier bedarf es einer Regelung, wie zu verfahren ist: Sind die Regierungsfraktionen also wirklich nur die, deren Parteimitglieder in den Regierungsämtern vertreten sind, oder sind es alle Fraktionen, die die Regierung bei ihren Vorhaben ganz oder teilweise unterstützen, ohne das zwingend deren Parteimitglieder in der Regierung vertreten sind.
3. Zuletzt kann auch die Einführung der Zweidrittelmehrheit nicht überzeugen. Sie dient weniger dem - aus meiner Sicht vorgeschobenen - Argument, dem Gremium eine höhere parlamentarische Legitimation zu verschaffen - denn dann hätte man dieses Quorum schon eher eingeführt - sondern die Erhöhung des Quorums gilt einzig und allein dazu, den Einfluss der Antragsteller zukünftig zu sichern, um eine Situation wie bei der Wahl des Ministerpräsidenten Thomas Kemmerich zu verhindern.
Auch hier hätte ich mir mehr Ehrlichkeit bezüglich der Motive gewünscht. Denn es ist mitnichten so, dass man dies als Beobachter des parlamentarischen Betriebs nicht erkennen würde. Eine solche Vorgehensweise spielt leider letztlich dann nur den Populisten in die Hände, die aus einer solchen Vorgehensweise wiederum Kapital schlagen können und dies dann auch beherzt tun.
II. Darüber hinaus kann der Entwurf auch aus rechtlicher Sicht nicht überzeugen.
1. Hierbei wird der Vorrang des spezielleren Rechts gegenüber des generellen Rechts missachtet.
a. Ins Felde wird unberechtigter Weise von den Antragsstellern der Art. 59 Abs. 1 ThürVerf geführt. Dabei wird übersehen, dass bereits der Abs. 2 eine Unterteilung der Opposition in ihre Fraktionen vornimmt.
b. Daneben findet der neue gesamtheitliche Ansatz keinen Niederschlag in der Verfassung. So geht die Verfassung von der Spiegelbildlichkeit des Parlaments in seinen Ausschüssen aus gem. Art. 62 Abs. 1 S. 2 ThürVerf oder verlangt die Vertretung jeder Fraktion mit zumindest einem Mitglied wie bei den Untersuchungsausschüssen gem. Art. 64 Abs. 2 ThürVerf; gleiches gilt für den Petitionsausschuss über Art. 65 Abs. 2 ThürVerf.
c. Des Weiteren findet der neue gesamtheitliche Ansatz auch keinen Niederschlag in der Geschäftsordnung des Landtages. Stattdessen wird dort ebenfalls, insbesondere in § 9 Abs. 2 und 3 ThürLT-GO, das Prinzip der Spiegelbildlichkeit statuiert.
2. Der Gesetzesentwurf hat fürderhin handwerkliche Mängel, auf die bereits in der parlamentarischen Beratung eingegangen wurde: Regelung zum Inkrafttreten sowie Übergangsregelung.
3. Der Gesetzesentwurf ist auch darüber hinaus unvollständig. So fehlt es an einer Regelung, wenn es zu einem Regierungswechsel kommt, ohne dass der Landtag neugewählt worden ist. Ist dann die Kommission neu zu wählen oder kommt es nur auf den Zeitpunkt zu Beginn der Legislaturperiode an?
4. Nicht zuletzt ist die beabsichtigte Regelung unverhältnismäßig. Es hätte auch eine mildere Regelung ausgereicht, denn immerhin wird hier einer (oder zukünftig auch mehreren) Fraktion(en) der Zugang zu einem parlamentarischen Gremium vorenthalten. Dabei ist zu beachten, dass die Abgeordneten vom Volk gewählt worden sind.
Ich übersehe hierbei nicht die Brisanz der Frage, ob eine vom Verfassungsschutz beobachte Partei den Verfassungsschutz beobachten darf. Dies sehe ich ebenfalls als kritisch an. Jedoch wurde die AfD 2019 (leider) gewählt, obwohl die Radikalisierung dieser Partei schon weit fortgeschritten war. Dies hat die Wähler eben nicht abgehalten; stattdessen wurde sie nicht nur trotz der teilweise zutiefst abstoßenden Äußerungen der Funktionsträger gewählt, sondern (leider) wohl gerade wegen dieser Äußerungen.
Jedoch wird die Frage der Verfassungswidrigkeit ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 21 Abs. 4 GG entschieden und nicht durch den Verfassungsschutz, der dafür lediglich das Material sammeln soll, und erst recht nicht von den Antragsstellern.
a. Daher wäre zu überlegen gewesen, ob nicht das Einführen einer Verwirkungsregelung ausreichend gewesen wäre. So wäre der Fraktion der Sitz bzw. die Sitze zu entziehen und einer anderen Fraktion nach dem derzeitigen Verteilungsschlüssel zuzuteilen, wenn Tatsachen die berechtigte Annahme rechtfertigen, dass das Gremienmitglied die Verschwiegenheitspflicht gem. § 24 Abs. 2 ThürVerfSchG missachtet und vertrauliche Informationen unbefugterweise weitergibt.
b. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, eine an dem § 38 ThürKO angelehnte Regelung einzuführen, die das Gremienmitglied von der Kontrolle ausschließt, soweit es um die Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen bezüglich der eigenen Partei geht. Denn der Verfassungsschutz beobachtet nicht nur ausschließlich und einzig und allein die AfD, sondern auch andere Gruppierungen, über deren Überwachungsmaßnahmen die Abgeordneten der AfD durchaus die Kontrolle ausüben könnten, ohne diesen direkt zweifelhafte Motive unterstellen zu können bzw. zu dürfen.
Hiergegen ließe sich aber anführen, dass die AfD-Abgeordneten gerade wegen der Beobachtung ihrer Partei ein besonders Interesse hätten, den Verfassungsschutz zu kontrollieren. Sollten sie sodann die aus der Gremientätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen aber unberechtigterweise durchstechen, so verbliebe immer noch der Ausschluss nach der einzuführenden Verwirkungsregelung.
Zu berücksichtigten ist auch, dass die beiden zu entsendenden Abgeordneten, nunmehr nur noch der eine zu entsendende Abgeordnete, der AfD-Fraktion in dem fünfköpfigen Gremium keine Mehrheit stellen bzw. stellt und somit auch keinen beherrschenden Einfluss auf die Gremien- und Kontrolltätigkeit ausüben können bzw. kann. Sollte die Kontrolltätigkeit durch ungebührliches Verhalten während der Sitzungen gestört werden, so verbleiben dem Vorsitzenden Ordnungsmittel; dies gilt aber für das Verhalten sämtlicher Abgeordneter.
Letztlich verbleibt es daher den Abgeordneten zu entscheiden, welchem Interesse sie beim möglichen Einführen einer solchen Regelung Vorrang geben wollen: hier spezifisch dem der AfD auf Teilhabe bei der Kontrolle oder dem des Geheimnisschutzes, wobei die Befürchtung des Durchstoßens von Geheimnissen meiner Ansicht nach nicht nur auf wage Vermutungen gestützt werden darf, sondern wie bei jeder Gefahrprognose auf eine gewisse Tatsachenbasis. Ob eine solche Tatsachenbasis vorliegt, kann ich dagegen nicht beurteilen. Sie wird insoweit aber erstmal schwierig anzunehmen sein, da zuvor kein AfD-Abgeordneter in dem Gremium vertreten war. Stechen dagegen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes der AfD Informationen durch, so sind diese Mitarbeiter disziplinarrechtlich zu belangen, sofern hier ein Verstoß gegeben ist; die Unzuverlässigkeit den Abgeordneten hierbei zuzurechnen, dürfte rechtlich dagegen problematisch sein.
c. Auch eine Kombination aus beiden Regelungen ist denkbar: Das Gremienmitglied ist sowohl von der sozusagen eigenen Kontrolle ausgeschlossen und ist darüber hinaus sowie die gesamte Fraktion ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass es Informationen durchsticht – wie soeben schon ausgeführt.
Ich hoffe, damit einen Beitrag zur Beratung und Entscheidung geliefert zu haben, der sowohl die berechtigten Bedenken der Antragsteller aufgreift als auch die berechtigten Interessen der AfD-Fraktion an politischer Beteiligung im Landtag berücksichtigt.
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Ob eine Partei verfassungswidrig ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Ich frage mich da, ob es überhaupt zulässig ist, eine Partei als extremistisch und verfassungsfeindlich“ durch den verfassungsschutz zu bezeichnen. Und ein solche Behauptung des Geheimdiensts soll dann ausreichen, um dieselbe Partei von der Geheimdienstkontrolle im Parlament fernzuhalten. Für mich heisst das, dass der Verfassungschutz bestimmt, wer ihn kontrolliert. So sieht es jedenfalls das Weimarer Verfassungsgericht: „Das Beteiligungsrecht gilt auch in den Fällen, in denen Vertreter der Opposition Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sind. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Verfassungsschutzbehörde selbst durch ihre Beobachtungsmaßnahmen darüber entscheiden könnte, welche der politischen Parteien zur Kontrolle der Behörde und ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit berufen sind und welche nicht.
Verfassungsschutz
Wenn ich das richtig verstehe, dann soll mit dem Gesetzentwurf einfach die Chancengleichheit der AfD gekappt werden. Die Mehrheit im Landtag, die in der AfD ein großes Problem sieht, definiert dann, wer die Opposition vertritt. Natürlich sind das dann FDP und CDU, ohne die die Minderheitsregierung von Bodo Ramelow keine Mehrheiten bekommt. Es ist dann natürlich reiner Zufall, dass die besonders regierungskritische AfD nie den Geheimdienst kontrollieren darf. Das wäre unangenehm, schließlich sollte er sich hauptsächlich mit der AfD beschäftigen.
Kontrolle verfassungsschutz
Wenn ich das richtig verstehe, dann soll mit dem Gesetzentwurf einfach die Chancengleichheit der AfD gekappt werden. Die Mehrheit im Landtag, die in der AfD ein großes Problem sieht, definiert dann, wer die Opposition vertritt. Natürlich sind das dann FDP und CDU, ohne die die Minderheitsregierung von Bodo Ramelow keine Mehrheiten bekommt. Es ist dann natürlich reiner Zufall, dass die besonders regierungskritische AfD nie den Geheimdienst kontrollieren darf. Das wäre unangenehm, schließlich sollte er sich hauptsächlich mit der AfD beschäftigen.
Kontrolle Verfassungsschutz
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dem Gesetzentwurf zeigen Linke, SPD und Grüne, worum es ihnen eigentlich geht: Den vollständigen Ausschluss der AfD von der Möglichkeit, den Verfassungsschutz mit zu kontrollieren. Es geht darum, keinem echten Querschnitt des Landtags kontrollieren zu lassen, weil der den Verfassern des Entwurfs gerade nicht passt.
Genau das sind die faktischen Folgen dieses Gesetzesentwurfs. Angesichts der Diskussionen und des Verhaltens der Mehrheit der Abgeordneten von Linke, SPD, Grünen, CDU und FDP gegenüber einer bestimmten Partei in den letzten drei Jahren ist das Motiv des Entwurfs klar und damit sein intendiertes Regelungsziel - die Verhinderung des durch den Wahlerfolg einer bestimmten Partei legitimierte Rechts zur Teilhabe an der Kontrolle des Verfassungsschutzes.
Besonders brisant in verfassungsrechtlicher, aber auch gesellschaftlicher Hinsicht ist dieses Ziel vor dem Hintergrund eines offenkundigen Zirkelschlusses: Der Verfassungsschutz ist eine Abteilung des Innenministeriums, er wird auch politisch im Sinne der Landesregierung geführt und in der Arbeit beeinflusst (nichts zeigt dies mehr als seine Ausrichtung und die im Verhältnis zum Wahlerfolg unverhältnismäßig hohe Dichte bestimmter Parteibücher in den Führungsgremien). Der politische Hassgegner dieser auf die Arbeit des Verfassungsschutzes Einfluss nehmenden Führungspersönlichkeiten ist eine vergleichsweise erfolgreiche bestimmte Partei. Der Verfassungsschutz markiert zumindest auch aufgrund politischer Einflussnahme die entsprechende Partei als verfassungsfeindlich. Dies dient als Grund, sie von der Kontrolle des Verfassungsschutzes und damit auch von der Wirkung politischer Einflussnahme auf diesen auszuschließen. Der weiteren politischen Einflussnahme auf den Verfassungsschutz steht damit nichts mehr im Weg.
Ein erheblicher Teil der Bevölkerung im Freistaat ist aus historischen Gründen sensibel genug, um die hinter diesem Gesetzesentwurf stehenden politischen Absichten zu durchschauen. Die Folgen für den Ruf und die Autorität des Amtes werden nicht positiv sein.
Gesetzesänderung - Verfassungsschutzkontrolle
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Abgeordnete,
worauf das Gesetz hinaus soll ist klar. Man will die AfD aus der Geheimdienstkontrolle drängen. Nachdem man Jahre lang keinen AfD Parlamentarier gewählt hat, obwohl der AfD da Sitze zustehen. Aber klar das ist alles demokratisch.
Nichtannahme des Gesetzentwurfes 7/5569 Änderung verfschg
Die Annahme so eines Gesetzentwurfs kann ich nicht empfehlen, da es völlig undemokratisch ist. Der Entwurf verstößt gegen das Recht auf parlamentarische Beteiligung sowie Gleichbehandlung.