Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 7/1584) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung soll entsprechend der Ermächtigung gemäß § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen in die Thüringer Bauordnung aufgenommen werden. Die geplante Änderung sieht vor, dass Windkraftanlagen künftig nur mit einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden dürfen. Betroffen sind Gebiete mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, sowie im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU wurde am 01.10.2020 im Plenum des Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/1584 verwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Abstandsregelung
Die Festsetzung eines Mindestabstandes von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist unbedingt erforderlich. Wer auf dem Land wohnt und den Geräuschen der Anlagen und dem blinken der Warnlichter tag und Nacht ausgesetzt ist weiß, welche Belastung zu ertragen ist. Bei den immer höher werdenden "Mühlen" und dem vermehrten Aufbau von Windparks wäre es gar überlegenswert den Mindestabstand über die angedachten 1000 Meter hinaus festzuschreiben.
Auch andere Faktoren sind zu berücksichtigen
Neben der Festsetzung eines mit ausreichender Wohnqualität vertretbaren Mindestabstands von Windkraftanlagen (WKAs) ist auch über die grundsätzliche Nachhaltigkeit von WKAs in der heutigen Form zu diskutieren. So müssen diese nach 20-25 Jahren aufgrund von Materialmüdigkeit zurückgebaut oder durch neue (in der Praxis oftmals größere) Anlagen ersetzt werden. Dies ist insofern als problematisch zu bezeichnen, dass die letzte Generation Rotorblätter wie auch der Gehäuse der WKAs keiner sinnvollen Form des Recyclings zugeführt werden können. Vom Gesetzgeber sollte erwartet werden können, dass er im Sinne einer nachhaltigen Energiewende dafür Sorge trägt, dass lediglich die Baumaterialien zum Einsatz kommen, die eine vollständige und wiederholte Nachnutzung der WKAs ermöglichen. Grundsätzlich sind die WKAs ein paradoxes Beispiel für die Erzeugung erneuerbarer Energie mittels nicht wiederverwendbarer Baumaterialien. Durch den Bau immer noch höherer und leistungsfähigerer Anlagen wird das benannte Problem zusätzlich verschärft. Letztlich ist die Energiewende nur dann zukunftsfähig, wenn Fehler der Vergangenheit vermieden und die Erfordernisse einer nachhaltigen und zu 100 % recyclingfähigen Materialverwendung nutzbar gemacht werden.
Bodenvibrationen bei Windkraftanlagen berücksichtigen
Neben den hinlänglich bekannten Gefahren von Windkraftanlagen (Zerstörung von Flora und Fauna, Recycling-Fragen, Tiefenschall uw.), sowie dem geringen Nutzen für eine nachhaltige Energiewende (siehe detaillierte Ausführung von Prof. Dr. Dr. h.c. mult Werner Sinn - "Zappelstrom" - "Verklappungsstrom"), sind bisher Bodenvibrationen nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Windkraftanlagen erzeugen nämlich durch die rotierenden und damit Schwingungen erzeugenden Blätter bisher kaum beachtete Bodenvibrationen (seismische Störungen) über deren Fundamente, die das gesamte Edaphon beeinflussen. Bisher sind Forschungen darüber nicht angestellt bzw. nicht ersichtlich. Dass solche Vibrationen jedoch in offenbar erheblichem Maße existieren, ggf. sogar Tiefenschall im Boden verursachen, ist auch der Thüringer Landesregierung bestens bekannt. Nicht umsonst wurde für die sensiblen Instrumente des Geodynamischen Observatoriums Moxa im Thüringer Windenergieerlass vom 21.06.2016 eine Schutzzone von 10 km rund um das Observatorium erlassen. In diesem Bereich dürfen Windkraftanlagen nicht aufgestellt werden.
Eine solche Schutzzone muss deshalb auch für sämtliche Siedlungsgebiete gelten, da auch hier sensible Organismen, nämlich Menschen (das sind diejenigen Lebewesen, zu deren Schutz sich die Landesregierung verpflichtet hat!), leben.