Änderungen der Thüringer Bauordnung

Entwurf vom 14. Februar 2020
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten
Die Diskussion ist seit dem 26.06.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU (Drucksache 7/131) und der Fraktion der FDP (Drucksache 7/300) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu den Gesetzentwürfen abgeben, mit denen sich der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden zu Drucksache 7/131 und zu Drucksache 7/300 in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU sowie zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zum Dritten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Typengenehmigungen einführen – serielles Bauen ermöglichen vom 17.01.2020 soll die Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13.03.2014, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019, ergänzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, den § 73 a „Typengenehmigung“ neu in die Thüringer Bauordnung einzufügen. Ziel soll es sein, den Bau typengleicher baulicher (nicht-fliegender) Anlagen (Gebäude) an mehreren Stellen mittels einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilten Genehmigung für typisierte bauliche Konstruktionen zu ermöglichen. Damit soll entbürokratisierter, kostensparender und schneller mehr genehmigter Wohnraumbau in serieller beziehungsweise modularer Bauweise ermöglicht werden. Typengenehmigungen sollen fünf Jahre gelten und auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängerbar sein. Entsprechende Genehmigungen anderer Bundesländer sollen auch im Freistaat Thüringen gelten. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung der typisierten baulichen Konstruktion soll auch künftig nicht von der Verpflichtung entbinden, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen und grundstücksbezogene Baugenehmigungen einzuholen. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich § 72 a der Musterbauordnung in Landesrecht überführt werden.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU wurde am 31.01.2020 im Plenum des Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/131 verwiesen.

2. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zum Dritten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 14.02.2020 soll die Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019, ergänzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, den § 61 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung um zwei Sätze zu ergänzen. Künftig sollen genehmigungsfreigestellte bauliche Anlagen fünf Jahre nach dem Abschluss der Bauausführung genehmigten Bauvorhaben gleichgestellt werden. Analog zu § 42 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion) soll ein bauliches Vorhaben mit Genehmigungsfreistellung entsprechend der oben genannten Frist als fiktiv genehmigt gelten, sofern der Bauherr vor Baubeginn die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht hat und diese bzw. die untere Bauaufsichtsbehörde nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Unterlageneinreichung schriftlich mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt wird. Damit soll für Bauherren Rechtssicherheit hergestellt und Rechtsfrieden zwischen Bauherren und Bauplaner geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP wurde am 05.03.2020 im Plenum des Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/300 verwiesen.

Frage

Welche grundsätzliche Auffassung vertreten Sie zu (1) dem Entwurf der Fraktion der CDU eines "Dritten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung" - in Drucksache 7/131 - Typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen sowie (2) dem Entwurf der Fraktion der FDP zu einem "Dritten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung" in Drucksache 7/300?