Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren (Änderung der Thüringer Bauordnung)

Entwurf vom 06. Mai 2020
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten
Die Diskussion ist seit dem 10.09.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren (Drucksache 7/723) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs (Änderung der Thüringer Bauordnung) abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen.

 Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Information zu dem Artikel 1 des Entwurfs der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren vom 06.05.2020

Mit dem Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren vom 06.05.2020 soll die Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom
13. März 2014, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019, in dreierlei Hinsicht verändert werden:

  1. Die Verwendung von (a) brennbaren Baustoffen wie zum Beispiel Holz soll anstelle von Bauteilen, die feuerbeständig sein müssen, unter Beachtung bestimmter technischer Rahmenbedingungen, etwa die Regeln für die statistische Bemessung von Holzbauteilen oder die Musterbau-Holzrichtlinie der Bauministerkonferenz, ermöglicht werden. Ausgenommen hiervon sind Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in der Gebäudeklasse 5. Auch sollen perspektivisch (b) normalentflammbare Baustoffe wie zum Beispiel Holz für Außenwandbekleidungen genutzt werden können, sofern sie den technischen Bestimmungen der noch zu verabschiedenden neuen Muster-Holzbaurichtlinie der Bauministerkonferenz entsprechen. Einer Brandausbreitung an Oberflächen bei der Verwendung solcher Bauteile soll mit konstruktiven „Brandsperren“ entgegengewirkt werden.
  2. Dem im Zusammenhang mit gesteigerter Elektromobilität verbundenen erhöhten Bedarf an Ladeinfrastruktur sowie an umschlossenen Abstellmöglichkeiten insbesondere für Elektrofahrräder (zum Beispiel Fahrradgaragen) soll baurechtlich nachgekommen werden, indem erforderliche bauliche Maßnahmen für kleinere Anlagen verfahrensfrei gestellt werden können.
  3. Zur Unterstützung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur in Thüringen soll baurechtlich die Errichtung (a) von freistehenden Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu 15 Metern und (b) von Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu zehn Metern auf Gebäuden verfahrensfrei gestellt werden.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde am 13.05.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/723 verwiesen.

Welche grundsätzliche Auffassung vertreten Sie zum Entwurf des Artikels 1 eines Gesetzes zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 7/723?

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