Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 7/2555) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Europa, Kultur und Medien derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Europa, Kultur und Medien nehmen. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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Durch das vorliegende Gesetz soll der neue Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in das Thüringer Landesrecht transformiert werden. Damit soll der seit dem Jahr 1991 bestehende Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) komplett neu gefasst und insbesondere vor dem Hintergrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen modernisiert werden. Zudem soll der Staatsvertrag an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag angepasst und die Aufsichtsgremien sowie die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks am Gebot der Vielfalt und der Staatsferne ausgerichtet werden. Die Aufsichtsgremien sollen künftig nur noch zu einem Drittel aus staatlichen und staatsnahen Mitgliedern bestehen. Ferner soll u. a. die Zusammensetzung des Rundfunkrates dahin gehend angepasst werden, dass die Zahl der Arbeitgebervertreter im Rundfunkrat verringert und die der Arbeitnehmervertreter erhöht wird. Durch die funktionale Zuordnung der Handwerksverbände und der Industrie- und Handelskammer zur Arbeitgeberseite soll eine Angleichung beider Seiten erreicht werden. Darüber hinaus sollen die Benennungen von Funktionsbezeichnungen im Staatsvertrag künftig in weiblicher und männlicher Form geführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/2555 verwiesen.
Die Transformation des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in Landesrecht bedarf gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Thüringer Verfassung der Zustimmung des Landtags. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19. Januar 2021, der die Zustimmung des Landtags zum o. g. Staatsvertrag zum Gegenstand hat, wurde in der Plenarsitzung am 5. Februar 2021 erstmals beraten und an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
MDR-Staatsvertrag
Das öffentlich-rechtliche Fernsehen/Radio wird finanziert von jedem Bürger durch den GEZ-Beitrag. Es ist deshalb zwingend erforderlich im Staatsvertrag mit dem MDR eine freie Meinungsäußerung festzuschreiben. Es muss eine freie und objektive Berichtserstattung erfolgen, die die Meinung aller Bürger wieder spiegelt! Medien in Demokratien müssen als Vertreter des Volkes, legitimes Sprachrohr der politischen Meinungs- und Willensbildung sein und die Arbeit der Legislative und Exekutive kritisch hinterfragen.
EMV kritisiert Formulierung zur Verteilung der Rundfunkbeiträge
Kritisch sieht der Evangelische Medienverband in Sachsen e.V. die im neuen Staatsvertrag in Verbindung mit der Gesetzesbegründung stärker als bisher gewichtete Formulierung, der MDR solle die ihm aus Haushalten und Betriebsstätten für die Verwirklichung seines Programmauftrags aus Mitteldeutschland zufließenden Rundfunkbeiträge anteilig den Ländern zukommen lassen. Zu diesem Spannungsverhältnis erklärt der Evangelische Medienverband in Sachsen:
Der MDR gehört der gesamten Gesellschaft, nicht einzelnen Gruppierungen und nicht dem Staat. Aufgabe des MDR und Zweck des Rundfunkbeitrags ist die Erfüllung des Programm- und Telemedienauftrags, um eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen. Dabei gelten die Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Intendantenprinzip und eine binnenplurale staatsferne Aufsicht. Der Gestaltungsanspruch des Staates für die Struktur der Anstalt findet seine Schranken in den verfassungsrechtlich verankerten Grundlagen der Rundfunkfreiheit.