Information zu den Entwürfen eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes der Fraktion der CDU (Drs. 7/2208) vom 02.12.2020 und der Fraktion der FDP (Drs. 7/3348) vom 19.05.2021
Das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven (Recht zu wählen) und passiven (Recht gewählt zu werden) Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats wählbar ist, wer u. a. das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat kann nach aktueller Rechtslage nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU sieht vor, die vorhandene Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat von 65 auf 67 Jahre zu erhöhen und damit an das Renten- und Pensionsalter der Angestellten und Beamten anzupassen. Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird u. a. angeführt, die bestehende Altersgrenze sei nicht mehr zeitgemäß und überholt, die Leistungsfähigkeit eines Bürgermeisters oder Landrats hänge nicht von dessen Alter ab und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Gerechtigkeitsgebot. Zudem bestünden in anderen Bundesländern bereits teilweise höhere Altersgrenzen (in Bayern, Hessen und Niedersachsen 67 Jahre und in Baden-Württemberg 68 Jahre). Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/2208 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP sieht vor, die Altersobergrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gänzlich abzuschaffen und die Altersuntergrenze auf Personen, die am Wahltag volljährig sind, abzusenken. Zudem soll die vollständige Anschrift der jeweiligen Bewerber bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge künftig nur noch auf expliziten Wunsch der Wahlbewerber veröffentlicht werden. Damit soll zum Schutz der Kommunalpolitiker zunehmend politisch motivierten Straftaten begegnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/3348 verwiesen.
Der Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP wurden am 03.06.2021 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.