Höherer Stellenwert der Aufforstung bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Anträgen auf die Umwandlung von Wald für den Bau von Windenergieanlagen

Entwurf vom 07. Dezember 2022
Eingebracht durch Parlamentarische Gruppe der FDP
Federführender Ausschuss Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten
Die Diskussion ist seit dem 28.04.2023 abgeschlossen
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Zurzeit berät der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP (Drucksache 7/6811). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren.

Diskutieren Sie mit!

Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen.

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier 

Informationen zum Entwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes – Drucksache 7/6811

Sollen geschädigte Waldflächen für eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, soll der Aufforstung bei der Interessenabwägung künftig ein höherer Stellenwert zukommen. Das ist der Kern eines Gesetzentwurfs der Parlamentarischen Gruppe der FDP zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG). Die Interessen der Waldbesitzer und die Belange der Allgemeinheit sind unter anderem dann gegeneinander und untereinander abzuwägen, wenn Anträge vorliegen, auf den Flächen Windenergieanlagen zu errichten. Zudem sollen Windkraftanlagen als besondere Gefahrenquellen in die Bestimmungen zum Waldbrandschutz einbezogen werden.

Hintergrund des Gesetzentwurfs ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022 (Az.: 1 BvR 2661/21), der zufolge § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und damit nichtig ist. Dem Beschluss des BVerfG zufolge kann der Landesgesetzgeber die Umwandlung von Waldflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht generell verbieten, weil eine solche Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes falle.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die vom Bundesverfassungsgericht kassierte Vorschrift aus Gründen der Rechtsklarheit zu streichen. Zugleich soll der Landtag klarstellen, dass „kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen“ zum Wald gehören und damit dem Schutz des ThürWaldG unterfallen.

Die Parlamentarische Gruppe der FDP geht davon aus, dass ihr Vorschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da die Aufforstung solcher Flächen und der daraus folgende Verzicht auf Windkraftanlagen an diesen Standorten zwar herausgehobener Teil der Güterabwägung werden sollen, aber kein generelles Verbot dieser Anlagen ausgesprochen wird.

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in Drucksache 7/6811.

Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP am 3. Februar 2023 erstmals beraten und in den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.

Was möchten Sie zum Entwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes in Drucksache 7/6811 insgesamt und/oder zu einzelnen Bestimmungen anmerken?

Wald schützen statt Windräder
Wald muss Wald bleiben!
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Keine Windräder-vorallem im Wald
Umweltschutz statt Winräder im Wald
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Stopp dem Ausbau von Windenergieanlagen
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Keine Windkraftanlagen im Wald
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