Was möchten Sie zum Entwurf eines Gesetzes für eine Thüringer Bauordnung in Drucksache 7/9641 insgesamt und/oder zu einzelnen Bestimmungen anmerken?
2 Beiträge Letzter Beitrag 26.04.2024
Zurzeit berät der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 7/9641). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
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Die Landesregierung will die bisher geltende Thüringer Bauordnung (ThürBO) durch eine Neufassung ablösen, da aus ihrer Sicht eine große Zahl an Änderungen erforderlich sind, die sich zum Teil aus europa- und bundesrechtlichen Vorgaben ergeben. Dementsprechend hat sie eine vollständige Neufassung der ThürBO vorgelegt. Mit dem Entwurf des Ablösungsgesetzes verfolgt die Landesregierung mehrere Ziele.
Ein Teil der Änderungen ist laut Begründung erforderlich, um künftig digitale Baugenehmigungsverfahren anbieten zu können. Die Novelle umfasst zudem zahlreiche Regelungen, die es Hausbesitzern ermöglichen sollen, die Energiewende mit Baumaßnahmen zu unterstützen. So sollen die nachträgliche Wärmedämmung oder die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern erleichtert werden.
Mit der Neufassung will die Landesregierung weiterhin die Anforderungen an barrierefreies Bauen ergänzt. Das Bauen im Bestand soll einfacher werden, insbesondere um die Inanspruchnahme neuer Flächen zu vermindern und kurzfristig zur Verfügung stehenden kostengünstigen Wohnraum zu schaffen.
Mit dem Ablösungsgesetz soll zudem eine grundsätzliche Pflicht eingeführt werden, Abstellplätze für Fahrräder zu schaffen. Bei der Zahl zu errichtender Kfz-Stellplätze sollen künftig kommunale Mobilitätskonzepte berücksichtigt werden.
Mobilfunkanlagen will die Landesregierung in größerem Umfang als bisher verfahrensfrei stellen, um den Ausbau der Mobilfunknetze zu unterstützen. Für baugenehmigungspflichtige Anlagen soll in Zukunft das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ausreichen.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/9641.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 14.03.2024 erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
2 Beiträge Letzter Beitrag 26.04.2024
Energiewende erleichtern
Sehr geehrte Abgeordnete, meine Frau und ich sanieren ein Reihenhaus. Wir wollen es zukunftssicher machen und das heißt nun mal wenig CO2. Als Heizung haben wir uns für eine Wärmepumpe entschieden, die nun bald aufgestellt werden soll. Weil das Grundstück sehr klein ist, machen wir uns natürlich auch Sorgen wegen dem Abstand zu den Nachbarn. 3 Meter können wir nicht nach allen Seiten einhalten. Was wir heute hier falsch machen, werden wir Jahrzehnte mit leben müssen. Der neue Entwurf der Bauordnung ist deshalb genau richtig, was Dämmung, PV-Anlagen und Wärmepumpen betrifft. Er bringt Klarheit und man kann investieren ohne Streit mit Behörden oder Nachbarn. In vielen Bundesländern gibt es die Regeln schon, Thüringen sollte da auch unbedingt aufholen. Wahrscheinlich geht es uns wie vielen im Land so, die bauen wollen, und jetzt noch zögern. Machen Sie es leichter und verabschieden Sie das Gesetz bald.
Änderung der Landesbauordnung Thüringen zu § 1 Abs. 2 Nr. 7
Die Übernahme der neuen Regelung aus der Musterbauordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 MBO) in die Landesbauordnung hat gravierende Folgen für Betreiber und Hersteller von Regalanlagen und führt dazu, dass wesentliche Teile der Produktpalette nicht mehr vertrieben und verwendet werden können. Der o. g. Punkt 7 der MBO sollte deswegen in der LBO gestrichen werden, bzw. die Interpretation der ARGEBAU von 2013 beibehalten werden.