Parlamentarische Beteiligung an Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz

Entwurf vom 28. Oktober 2020
Eingebracht durch FDP-Fraktion
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Die Diskussion ist seit dem 23.12.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 7/1986) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP für ein Thüringer Gesetz zur parlamentarischen Beteiligung an den Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz vom 28.10.2020 – Drucksache 7/1986 –

Die im Zuge der Corona-Pandemie regelmäßig durch die Landesregierung ohne Beteiligung des Landtags auf Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgten Einschränkungen von Grundrechten und Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch Rechtsverordnungen werden in den letzten Wochen zunehmend kritisiert und eine stärkere Beteiligung der Parlamente an den Entscheidungen der Landesregierung gefordert.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der FDP soll deshalb eine stärkere Beteiligung des Landtags an den Maßnahmen der Landesregierung nach § 32 IfSG festgeschrieben werden. So sollen bestehende oder künftige Rechtsverordnungen der Landesregierung nach § 32 IfSG zukünftig einer Zustimmung des Landtags bedürfen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Landtag die Beratung und Entscheidung über derartige Maßnahmen einem hierfür zu berufenden Sonderausschuss „Pandemie“ des Landtags übertragen kann. Für die Beratungen des Sonderausschusses sollen zudem die Möglichkeit zur Durchführung digitaler Sitzungen und Einberufung derselben innerhalb von 12 Stunden gesetzlich festgeschrieben werden. In besonders dringenden Fällen soll die Zustimmungspflicht des Landtags entfallen und durch eine nachträgliche Genehmigung ersetzt werden. Die Rücknahme von Beschränkungen durch die Landesregierung soll dagegen ohne eine Zustimmung des Landtags möglich sein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/1986 verwiesen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP wurde am 03.11.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Entwurf der Fraktion der FDP eines Thüringer Gesetzes zur parlamentarischen Beteiligung an den Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz in Drucksache 7/1986?