Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes in Drucksache 7/2037?
1 Beitrag Letzter Beitrag 15.12.2020
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 7/2037) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Haushalts- und Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befassen. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit der Ausschüsse nehmen. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
Seit 1472 Tagen abgeschlossen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll im Thüringer Besoldungsgesetz ein Zulagensystem für Lehrkräfte einschließlich Sonderzuschlägen für Lehramtsanwärter etabliert werden. Ziel ist dabei die Personalgewinnung im Schulbereich, insbesondere für Regionen und Schulfächer mit einem erhöhten Bedarf. Weiterhin sollen Lehrkräfte, die besondere Aufgaben wahrnehmen, künftig eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro erhalten. Funktionsstellen für Fachleiter sollen wieder eingeführt werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/2037 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU wurde am 13.11.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Haushalts- und Finanzausschuss (federführend) sowie den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport (zur Mitberatung) überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
1 Beitrag Letzter Beitrag 15.12.2020
Berücksichtigung von Lehrern im Auslandsschuldienst
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2015 bin ich als vermittelter Auslandsdienstlehrer an der Deutschen Schule Belgrad tätig. Zur Deutsche Schule Belgrad gehören außer der Grundschule und der Sekundarstufe, die bis zur 12. Klasse führt, auch noch ein Kindergarten und die Vorschule (beide Einrichtungen werden von der Schule mit betreut). Dadurch ist es möglich, bereits früh mit der Sprachentwicklung zu beginnen, so dass die Schüler beim Wechsel in die Sekundarstufe bereits über ein hohes sprachliches Niveau verfügen. An der Deutschen Schule Belgrad lernen derzeit 220 Schüler (ohne Kindergarten).
Eine Zweitvermittlung ist stets mit der Übernahme einer Funktionsstelle verbunden. Entsprechend ergaben nach der Bestätigung meiner Beurlaubung und damit der Freigabe durch den Dienstherrn während des Schuljahres 2014/15 verschiedene Bewerbungsmöglichkeiten und Anfragen für Funktionsstellen an deutschen Auslandsschulen. Die Deutsche Schule Belgrad suchte für das Schuljahr 2015/16 einen Auslandsschullehrer, der ab dem Schuljahr 2016/17 die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters übernimmt. Auf diese Stelle habe ich mich beworben und konnte mich im Bewerberverfahren durchsetzen. Während des Schuljahres 2015/16 arbeitete ich an der Deutschen Schule Belgrad (DSB) als Lehrer und wurde sukzessive an die Aufgaben des Stellvertreters herangeführt. Dazu gehörte u.a. auch die Teilnahme an Lehrgängen für die Einarbeitung in das Stundenplanprogramm. Seit Beginn des Schuljahres 2016/17 arbeite ich als stellvertretender Schulleiter an der DSB. Der Beurteilungsbeitrag meines Schulleiters belegt, dass ich mich in dieser Funktion in vollem Maße bewährt habe.
Die Aufgaben eines stellv. Schulleiters an einer Deutschen Auslandsschule sind sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Umfang her vergleichbar mit einer solchen Funktion an einer Schule im Inland - Stundenplan, Vertretungsplan, Koordinierung, Vertretung des SL bei Abwesenheit, regelmäßige Teilnahme an Vorstandssitzungen, Überstundenabrechnung etc..
Die Übertragung von Funktionen an Deutschen Auslandsschulen erfolgt an bewährte Lehrkräfte, die i.A. schon mehrere Jahre an einer Auslandsschule gearbeitet haben und sich sowohl dort als auch im Inland bewährt haben. Vor der Übertragung findet ebenfalls ein Auswahlverfahren statt, das vom Vorstand und dem Schulleiter der jeweiligen Schule durchgeführt wird.
Für die Übertragung der o.g. Funktion wird sowohl die Zustimmung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen als auch die Zustimmung des Dienstherrn eingeholt. Der Dienstherr weist an dieser Stelle bereits darauf hin, dass sich aus der Übernahme kein Anspruch auf Beförderung ableiten lässt.
Da die Funktion des stellvertretenden Schulleiters an einer Deutschen Auslandsschule nicht als Funktionsstelle anerkannt wird, ist nach dem neuen Besoldungsgesetz eine Beförderung – weil funktionslos – nicht möglich. Eine funktionsgerechte Besoldung durch den Bund (während der Entsendung erfolgt die Besoldung durch den Bund) erfolgt nicht, da sich die Zentralstelle durch das Auslandsschulwesen ausschließlich nach den Einstufungen des Lehrers durch das Bundesland richtet. Zuschläge für Funktionen (außer die des Schulleiters) gibt es nicht.