Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft“ soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft aktualisiert werden. Hinzu kommt eine stärkere Einbindung dieser Schulen in die staatliche Schulaufsicht sowie eine Vereinfachung der Verfahren.
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Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft“ soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft aktualisiert werden. Hinzu kommt eine stärkere Einbindung dieser Schulen in die staatliche Schulaufsicht sowie eine Vereinfachung der Verfahren.
Laut dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt es neben den staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen über 100 Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind.
Grundlage für die Neufassung ist Artikel 26 der Thüringer Verfassung, der den Anspruch freier Schulträger auf staatliche Zuschüsse regelt. Nach einer Evaluation der bisherigen Regelungen werden die sogenannten Schülerkostenjahresbeträge erhöht. Damit soll die Finanzierung an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden.
Zudem sieht der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der staatlichen Schulaufsicht vor. Insbesondere sollen Schulen in freier Trägerschaft künftig verbindlich ins Meldewesen der sogenannten Besonderen Vorkommnisse als Säule einer handlungsfähigen Schulaufsicht integriert werden. Außerdem wird klargestellt, dass die Regelungen der landesrechtlichen Schulordnungen – insbesondere zur Schulpflicht und zu Beurlaubungen – auch für Ersatzschulen gelten.
Schließlich werden die Verfahren für die Schulen und die Verwaltung verschlankt. So dürfen künftig bis zu fünf Prozent der staatlichen Finanzhilfe für Verwaltungs- und Leitungskosten des Trägers verwendet werden. Die bisher umfassende Pflicht zum Verwendungsnachweis wird durch ein Stichprobenverfahren ersetzt. Außerdem werden anerkannte Ersatzschulen verpflichtet, an Evaluationen der staatlichen Prüfungen teilzunehmen.
Die geplanten Änderungen sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
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