Mit dem Gesetzentwurf „Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThGAnGrStR)“ und dem Entwurf „Thüringer Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Thüringer Grundsteuergesetz - ThürGrStG)” wird im Ausschuss eine Anpassung der Grundsteuer für Thüringen diskutiert. Zu dem Thema stehen also zwei Gesetzentwürfe zur Diskussion.
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Mit dem Gesetzentwurf „Thüringer Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Thüringer Grundsteuergesetz - ThürGrStG)” und dem Entwurf „Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThGAnGrStR)“ wird im Ausschuss eine Anpassung der Grundsteuer für Thüringen diskutiert. Grundlage ist die Grundsteuerreform des Bundes von 2019. Ziel der Bundesreform war es, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein verfassungskonformes, rechtssicheres und modernes Grundsteuersystem zu schaffen, das im sogenannten Bundesmodell mündete. Dieses Modell sieht eine einheitliche, wertabhängige Bewertung von Grundstücken und eine bundeseinheitliche Steuermesszahl vor.
Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes enthält eine sogenannte Länderöffnungsklausel, die es den Bundesländern erlaubt, eigene landesrechtliche Regelungen zu erlassen. Nun wird diskutiert, von dieser Länderöffnungsklausel Gebrauch zu machen und Anpassungen bei der Steuermesszahl und den Hebesätzen vorzunehmen.
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. In Thüringen betrug das Aufkommen im Jahr 2023 rund 254 Millionen Euro. Sie hat daher eine zentrale Rolle bei der kommunalen Daseinsvorsorge und Investitionsfähigkeit.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die genannten Gesetzentwürfe.
Reine Bodenwertsteuer
Wenn ich mich schon äußere , dann so:
Warum wählt Thüringen nicht das Modell der "Reinen Bodenwertsteuer"? Es ist kein solches bürokratische Monster. Baden Würtemberg wollte es wohl nehmen? Ich sehe bei diesem Modell mehr Gerechtigkeit. Der Boden ist nicht vermehrbar. Dafür sollte es nur Nutzungsrechte geben und keine Bodenspekulationen. Die Bodenwertsteuer kommt dem entgegen. Die Arbeit der Menschen, den Boden optimal zu nutzen, auch mit Gebäuden, sollte man nicht extra besteuern. Das ist doch kaum gerecht zu gestalten.
Problematik Neue Länder und Bundesgesetz
Die Einheitsbewertung in den neuen Ländern basiert auf Wertverhältnissen 1935 und bewertet alle Einfamilienhäuser im Sachwertverfahren. Sie kannte keine Zweifamilienhäuser (=Mietwohn-grundstücke) und bewertete Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke im Ertragswertverfahren (Jahresrohmietenverfahren).Für viele Mietwohngrundstücke wurde die Grundsteuer ab 1991 in der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche (§ 42 GrStG) er-mittelt. Wohnungseigentum /Teileigentum gibt es ebenfalls erst ab 1991 und die Bewertung erfolgt für Wohnungseigentum wie für Mietwohngrundstücke und für Teileigentum wie für Geschäftsgrundstücke. Ein einheitliches Bewertungsverfahren (Sachwert) hätte viele der nun zu lösenden Probleme vermieden.
Ein solches Verfahren lag bereits 1995 vor,kam jedoch trotz einer Überprüfung der Probebe-wertungen auf nicht zur Anwendung, da die Politik sich nur mit der Erbschaftsteuer (Urteil des BVerfG) und der Vermögensteuer (Aussetzung, da kein neues Gesetz geschaffen wurde) befasste.
Das sogenannte Bundesgesetz wurde ursprünglich von Hessen und Niedersachsen geschaffen. Erstaunlich ist, dass beide Länder nun etwas ganz anderes machen (s. entsprechende Landesgesetze.
Bundes-Modell
Den Gedanken, die mit neuen Steuermessezahlen politisch eine Begünstigung der Wohnimmobilien zu Lasten der Nicht-Wohnimmobilien zu erreichen kann als Mieter begrüßt werden.
Was mit dem vorliegenden Entwurf nicht geschieht, ist eine neue Ermittlung der Grundsteuerwerte. Hier sehe ich folgende Punkte, welche auch immer wieder als Kritik an der Reform gesehen werden:
Bauliche Bewertung
Für mich als Betroffender sollte bei der Bewertung auch der Bauzustand eine Rolle spielen. Ich habe 2021 eine Stahlhalle für 249.000€ inkl. Innenausbau bezahlt. Bewertet wurde die Halle, als ob es ein Beton-Massivbau ist, also 546.000€. Nun zahle ich statt 175€ jetzt 789€ jählich als kleiner Einzelunternehmer. Ich betrachte das als nicht gerecht. Meine Anfrage beim Finanzamt, ob ich jetzt auch für 546.000€ meine Abschreibungen gestalten kann, wurde verneint.