Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 7/1636) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung nehmen. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) enthält als Ausführungsgesetz u. a. Regelungen zu den Trägern der Sozialhilfe und ihren Aufgaben, zur Deckung des Finanzbedarfs, zu sonstigen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Verfahrensvorschriften. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung sieht im Wesentlichen eine Anpassung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen auf Grundlage geänderter bundesrechtlicher Regelungen vor. Dies resultiert u. a. aus der Herauslösung der bisher im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Eingliederungshilfe und deren Überführung in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.01.2020.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der Neufassung des Zehnten Kapitels des SGB XII. Neben redaktionellen Anpassungen soll insbesondere eine abweichende landesrechtliche Regelung nach § 78 Abs. 1 Satz 7 SGB XII eingeführt werden. Das SGB XII trifft in den §§ 75 ff. Regelungen zum Vertragsrecht zwischen Dritten als Leistungserbringer und den Trägern der Sozialhilfe. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Von dieser Regelung kann durch Landesrecht abgewichen werden.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung soll von dieser Möglichkeit zur Abweichung von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch Landesrecht Gebrauch gemacht werden. So soll mit § 11 ThürAGSGB XII nunmehr ein anlassunabhängiges Prüfrecht für die Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der mit den Leistungserbringern vereinbarten Leistungen eingeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der Regelung in der Drucksache 7/1636 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 02.10.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen.
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