Zurzeit berät der Innen- und Kommunalausschuss den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP*) (Drucksache 7/3726). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren. Diskutieren Sie mit! Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen. Die ggf. von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier *) Die Parlamentarische Gruppe der FDP ist durch Beschluss des Landtags vom 9. September 2021 hinsichtlich ihrer parlamentarischen Rechte- und Pflichtenstellung an die Stelle der weggefallenen Fraktion der FDP getreten (vergleiche Nummer I des Beschlusses in der Drucksache 7/4042).
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
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Mit der vorgesehenen Änderung im Thüringer Polizeiorganisationsgesetz (POG), sollen Vollzugsbeamte der Zollverwaltung künftig im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat erhalten, sofern Polizeivollzugsbeamte nicht schnell genug zugegen sein können. Somit könnten die Zollbeamten beispielsweise bei der Feststellung einer Straftat oder Entdeckung eines flüchtigen Straftäters von dieser allgemeinpolizeilichen Eilkompetenz Gebrauch machen und müssten nicht mehr auf das Eintreffen der Polizeibeamten warten. Bislang ist ein derartiges Handeln nur im Rahmen von Jedermannsrechten, z. B. nach § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung, möglich. Thüringen ist das einzige Bundesland, dass für Beamte der Zollverwaltung noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert hat.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/3726. Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP*) am 17.03.2022 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
*) Die Parlamentarische Gruppe der FDP ist durch Beschluss des Landtags vom 9. September 2021 hinsichtlich ihrer parlamentarischen Rechte- und Pflichtenstellung an die Stelle der weggefallenen Fraktion der FDP getreten (vergleiche Nummer I des Beschlusses in der Drucksache 7/4042).
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Hoheitliche Rechte auch für Zollbeamte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine persönliche Meinung dazu ist,dass der Zoll in Thüringen genau wie die Landespolizei mit hoheitlichen Rechten ausgestattet werden muss.Im Grunde genommen dient der Zoll genauso der Gefahrenabwehr wie die Polizeikräfte des Freistaates Thüringen.Ob es nun zur Sicherung von Diebesgut aus Eigentumsdelikten oder zur Feststellung von Straftätern im Verantwortungsbereich des Zolls ist,ist völlig gleich.Die polizeilichen Behörden sollten untereinander an einem Strick ziehen & die Kommunikation der einzelnen Bereiche/Referate sollten miteinander verquickt werden, damit ein Zahnrad in das andere greift.Klar ist das einfacher gesagt als getan.Dies Bedarf natürlich weiterer Gesetzesänderungen und ggf. einen Fachausschuss der sich dieser Thematik annimmt.
Ich möchte damit zum Ausdruck bringen,dass alle polizeilichen Kräfte,egal ob Zoll oder Lapo die gleichen Rechte in der Verbrechensbekämpfung haben sollten.
Vielen Dank.
Zollbeamte - Drucksache 7/3726
Eine Frechheit, dass fast ein Jahr vergangen ist, bevor das Thema überhaupt zur Sprache kommt!!! Was macht Ihr eigentlich für das unverschämt viele Geld?!
Zustimmung
Ich bin für mehr Kompetenz der Zollbeatmen. Es ist ein Beitrag zur Verringerung, Feststellung bzw. Ahndung von Straftaten, dient der Unterstützung der Polizei und derlei Maßnahmen sind dringend notwendig in Thüringen.
Eilkompetenz für Zollbeamte erhöht die Sicherheit
Mit der Übertragung der Eilkompetenz auf die Zollbeamten werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Bediensteten auch bei der Feststellung von allgemeinen Straftaten (Körperverletzungen; Eigentumsdelikten usw.) unmittelbar tätig werden können. Durch ihre Ausbildung verfügen diese Bedienstete sowohl über die dafür erforderlichen rechtlichen als auch körperlichen (Waffenträger) Voraussetzungen. Wie erklärt man einem Menschen in Thüringen, dass ein Zollbediensteter in Uniform in Thüringen bisher bei der Feststellung einer allgemeinen Straftat nicht tätig werden darf ?
Mehr Rechtssicherheit für Zollbeamte
Mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10. März 2017 wurde § 12 d ZollVG eingeführt, welcher den Ländern die Einführung der Eilzuständigkeit ermöglicht. Daraufhin haben bis März 2020 weitere zwölf Bundesländer die Eilzuständigkeit eingeführt, unter anderem Baden-Württemberg, Saarland und Nordrhein-Westfalen. Die Vollzugskräfte der Zollverwaltung sind bereits durch § 64 BPolG mit der Eilzuständigkeit auf dem Gebiet der Bundespolizei ausgestattet worden für deren Aufgaben, wie Grenzschutz, die Tätigkeit der Bahnpolizei und der Flugsicherheit. Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung Aufgabe der Länder. Diese können über landesgesetzliche Regelungen der Zollverwaltung eine entsprechende Eilzuständigkeit übertragen. In diesen Ländern sind dann die Zollvollzugskräfte befugt, im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Landespolizei im Eilfall auf der Grundlage der Landespolizeigesetze bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen. So können Zollvollzugsbedienstete hier erste unaufschiebbare Maßnahmen treffen, wenn die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort ist. Wenn Zollbeamte beispielsweise im Rahmen einer Zollkontrolle einen offensichtlich betrunkenen Autofahrer antreffen oder einen gesuchten Straftäter stellen, sind ihnen bisher die Hände gebunden. Es bleibt ihnen nichts anders übrig, als auf die Polizei zu warten. Festnehmen dürfen sie die Straftäter bisher nicht. Es ist daher an der Zeit, die Zollbeamten auch auf dem Territorium des Freistaats Thüringen mit der notwendigen Gesetzesgrundlage auszustatten. In Zeiten der Terrorabwehr und steigender organisierter Kriminalität müssen Vollzugskräfte des Bundes und der Länder mit klaren Gesetzen ausgestattet sein, damit Straftaten verhindert und verfolgt werden können. Mit Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte würde sich im Vollzugsdienst eine Überwachungslücke schließen und es würde auch für mehr Sicherheit im Straßenverkehr und bei strafprozessualen Maßnahmen gesorgt werden. Die Zollbeamten könnten im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, bei der Kontrolle des Mindestlohns in sämtlichen Wirtschaftsbereichen eingreifen und zudem zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Diese Befugnis muss gesetzlich verankert werden, weil der Zoll dadurch einen weiteren wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger leisten kann.
Außer den o. a. Beispielen ist zu bedenken, dass im Freistaat Thüringen mit dem Hauptzollamt Erfurt dass einzige Hauptzollamt existiert, welches sich über zwei Bundesländer erstreckt. Die Vollzugsbeamten dieses Hauptzollamtes bestreifen Thüringen und Westsachen (östlich bis Nossen). Dies führt zu der Situation, dass für die Kolleginnen und Kollegen im Freistaat Sachsen eine polizeiliche Eilzuständigkeit besteht und im Freistaat Thüringen nicht.
Eilkompetenz für Zollbeamte in Thüringen
Eine Überarbeitung der Rechte für den Zoll im Freistaat könnte helfen die Polizei zu gewissen Einsatzzeiten und an bestimmten Orten zu entlasten, dafür wird jedoch eine enge Zusammenarbeit und abgestimmte Ausrüstung nötig sein um einheitlich zu handeln. Die Polizei sollte jedoch nicht von ihrer Aufgabe als originäre Behörde der Strafverfolgung mit dem Zoll gleichgestellt werden, sondern ähnlich im Verhältnis Polizei zu Ordnungsamt nur Unterstützung bei ihrer Arbeit erhalten. Eine Prüfung durch einen Fachausschuss und Vertretern der Dienststellen der Polizei wäre meiner Meinung nach angebracht um zu prüfen ob eine Notwendigkeit besteht.
01735750228
Ich bin für eine sofortige Gleichstellung der Zollbeamten mit der Polizei
Warum sollte es in Thüringen anders sein als im Rest Deutschland
Ich sehe keinen Grund in Thüringen eine andere Regelung zu haben als in den anderen 15 Ländern.
Eilkompetenz nach § 12d ZollVG in 15 Bundesländern eingeführt
15 von 16 Bundesländern haben in den Polizei- und Sicherheitsgesetzen die Eilkompezenz/Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte eingeführt.
Diese führt zu einer verbesserten Gefahrenabwehr und sicheren Rechtslage für Bürger und Zollbeamte im Sicherheitsinteresse des Staates.
So können zur Fahndung ausgeschriebene Straftäter bei Zollkontrollen festgenommen werden - bislang müssen bis heute Zollbeamte diese Straftäter in Thüringen laufen lassen. Eine Regelungslücke im Thüringer Polizeirecht macht das möglich. Diese gilt es zügig zu schließen. Der Gesetzentwurf der FDP sieht dieses vor.
Dann haben wir bundesweit in 16 Bundesländern endlich eine einheitliche Rechtslage. Diese ist anzustreben.
Eilkompetenz für Zollbeamte
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Diskussion ist schon: Schmunzelrapunzel!
Als Bürger komme ich mir da ein wenig veralbert vor.
Wir sind die Letzten, die Lage ist klar, diskutieren wir trotzdem noch ein wenig ...
Hoffentlich sind Polizei und Zoll da entscheidungsfreudiger!
Auf geht's!
Mit freundlichen Grüßen
Wolf Dorn
Gesetzesänderung ja, Begründungen aber teils unzutreffend
Ich bin selbst im Vollzugsbereich des Zoll in Thüringen seit über zehn Jahren eingesetzt und finde einige Argumente im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unwahr. Die Behauptung, auch von einer Berufsvertretung vorgebracht, "bislang müssen bis heute Zollbeamte diese Straftäter in Thüringen laufen lassen" entspricht einfach nicht der Wahrheit. Die Anzahl der Fälle, bei denen Straftäter in Thüringen wegen mangelnder Eilkompetenz flüchtig wurden beträgt 0. In Worten: NULL. Es gibt keinen einzigen solchen Fall. Und wenn wir einen Straftäter erwischen, dann übergeben wir den an die Landespolizei, das funktioniert immer sehr kollegial und ohne Probleme. Ich kenne auch von anderen Kollegen in Thüringen keinen einzigen Fall, wo es zu ernsthaften Problemen kam. Es ist bedauerlich, dass hier mit solchen unwahren Dramatisierungen gearbeitet wird. In der Sache würde ich eine bundeseinheitliche Regelung begrüßen, die die Rechtsstellung als Eilkompetenz zum Zoll in allen Ländern gleichlaufend regelt, das macht es natürlich einfacher. Angesichts des Förderalismus wird man sich mit Einzelgesetzesänderungen wie diesen abfinden müssen. Gegen den Gesetzestext selbst habe ich keine Einwände.