Zurzeit berät der Innen- und Kommunalausschuss die Gesetzentwürfe der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/8909) und der Parlamentarischen Gruppe der FDP (Drucksache 7/8910) für ein Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Nachfolgend können Sie die Gesetzentwürfe kommentieren. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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Ehrenamtliche Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sollen die für sie angesparte sogenannte Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung erhalten können, wenn sie dies statt einer monatlichen Auszahlung wünschen. Das ist das Anliegen der beiden Gesetzentwürfe der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/8909) einerseits und der Parlamentarischen Gruppe der FDP (Drucksache 7/8910) andererseits für ein Gesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG).
Bisher kann die zusätzliche Altersversorgung nur als Einmalzahlung bezogen werden, wenn das Land und die kommunalen Aufgabenträger weniger als 15 Jahre für die personenbezogene Feuerwehrrente eingezahlt haben. Die Feuerwehrrente ist zum 1. Januar 2010 eingeführt worden. Es gibt daher Befürchtungen, dass Angehörige der Einsatzabteilungen vorzeitig aus dem aktiven Dienst scheiden könnten, um die 15-Jahres-Schwelle nicht zu überschreiten und damit ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht zu verlieren. Die zeitliche Grenze soll daher aus dem ThürBKG gestrichen werden.
Die Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlagen in ihrem Gesetzentwurf noch eine weitere Änderung vor. Das Land soll jene Zuständigkeiten erhalten, die erforderlich sind, um ein landesweites einheitliches und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes digitales Alarmierungsnetz aufzubauen. Bisher sind die kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis für das Alarmierungsfunknetz zuständig. Der Aufbau eines effizienten thüringenweiten Alarmierungsnetzes nach einheitlichen Standards ist nach Meinung der Fraktionen, die den Gesetzentwurf vorgelegt haben, unter diesen Umständen kaum möglich.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Vorblätter und Begründungen zu den Gesetzentwürfen in den Drucksachen 7/8909 und 7/8910.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat beide Gesetzentwürfe am 02.11.2023 erstmals beraten und in den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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