Zurzeit berät der Innen- und Kommunalausschuss den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/6299). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren. Diskutieren Sie mit! Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen. Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier
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Seit 611 Tagen abgeschlossen
Vorberatende Ausschüsse der Kommunen sollen künftig auch in öffentlicher Sitzung beraten können. Dies sollen laut des vorliegenden Gesetzentwurfs die Gemeinden, Städte und Landkreise durch Regelungen in ihrer Geschäftsordnung bestimmen können. Ziel ist es, kommunale Entscheidungen transparenter und damit nachvollziehbarer zu machen. Soweit das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen, sollen die Kommunen nach eigenem Ermessen jedoch auch weiterhin die Möglichkeit haben, nicht öffentliche Ausschusssitzungen durchzuführen.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/6299.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 22.09.2022 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Befürwortung öffentlicher kommunaler Ausschusssitzungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der vorliegenden Stellungnahme soll der Gesetzentwurf zur beabsichtigten Änderung von § 43 Abs. 1 S. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) explizit befürwortet werden. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird als Grund der bestehenden Regelung sinngemäß die geschützte Atmosphäre der Vorberatungen angegeben. Den Ausschussmitgliedern sollte es ermöglicht werden, „etwas ins Unreine“ sprechen zu dürfen
Aus eigener Erfahrung ist die bestehende Regelung in § 43 Abs. 1 S. 3 ThürKO nicht zweckmäßig. Sie führt in der Praxis in einigen Gemeinden dazu, dass teilweise wesentliche Informationen aus den Vorberatungen verloren gehen und im sodann beschließenden Gremium, in dem auch die Öffentlichkeit anwesend sein darf, nicht mehr verfügbar sind. Es ist davon auszugehen, dass diese rechtliche Kulisse gerade bei streitigen Themen dazu zweckentfremdet wird, auch wesentliche Dinge unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit zu diskutieren. Im Sinne transparenten Verwaltungshandelns und einer Kommunalpolitik, die zur aktiven Teilnahme motivieren soll, sollte eine grundsätzliche Öffentlichkeit auch vorberatender Ausschüsse selbstverständlich sein. Immer wieder zeigt auch die Praxis, dass die momentane Regelung auch von vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht nachvollzogen werden kann.
Fraglich erscheint, warum eine Öffnungsklausel für Abweichungen durch die Geschäftsordnung als Binnenorganisationsrecht des jeweiligen Gemeinderates eingeführt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Gemeinderat das Recht zugestanden werden sollte, die Regelung so zu modifizieren, dass faktisch weiter wie nach bisherigem Recht verfahren werden kann. In der Praxis wird dies dazu führen, dass sämtliche Gemeinderäte ihre Geschäftsordnungen anpassen werden und damit weiterhin die Öffentlichkeit ausschließen. Die Öffnungsklausel sollte vor diesem Hintergrund dringend überdacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Justin Schröder