Information zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 23.01.2024
Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure umfassend aktualisieren. Das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) aus dem Jahr 2005 soll dementsprechend durch die vorgeschlagene Neufassung ersetzt werden. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen amtliche Aufgaben im Vermessungswesen wahr. So sind in Thüringen insbesondere diese Ingenieure für Vermessungen an Flurstücks- und Grundstücksgrenzen privater und kommunaler Antragsteller zuständig.
Ziel des Gesetzentwurfs ist unter anderem, die Arbeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu erleichtern und Bürokratie abzubauen. So sollen einzelne Genehmigungsvorbehalte in Anzeigepflichten umgewandelt und die berufliche Zusammenarbeit der Ingenieure flexibler werden. Künftig soll es etwa erlaubt sein, die knappen Fachkräfte untereinander auszutauschen, um sich gegenseitig zu unterstützen. Damit überall in Thüringen das Angebot von hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen abgesichert werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorübergehend auch einen zweiten Amtsbezirk zuzuweisen. Aktualisieren will die Landesregierung ebenfalls die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Beruf, und die Altersgrenze für dessen Ausübung soll angehoben werden, da befürchtet wird, dass die Zahl dieser Ingenieure sinken könnte.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/9414.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 01.02.2024 erstmals beraten und an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im
Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit
Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen
werden.
Stellungnahmen ansehen (7/9414)