Diskutieren Sie mit! Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen. Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
Seit 585 Tagen abgeschlossen
Mit dem Mantelgesetz sollen zum einen datenschutzrechtliche Vorgaben der Europäischen Union aus der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Justizvollzug, den Jugendarrest und die Sicherungsverwahrung in Thüringen umgesetzt werden. Zum anderen und davon unabhängig schlägt die Landesregierung eine Vielzahl von Änderungen im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) und in weiteren Gesetzen vor, die erheblichen Einfluss auf den Justizvollzug hätten.
Für den Bereich des Datenschutzes legt die Landesregierung in Artikel 1 des Mantelgesetzes den Entwurf für ein neues Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) vor. Der Datenschutz im Justizvollzug bedarf bereichsspezifischer Regeln, da eine Vielzahl von Daten erhoben und mit anderen staatlichen Stellen ausgetauscht werden müssen, um einen erfolgreichen und sicheren Vollzug gewährleisten zu können. Das neue Gesetz hätte zahlreiche Änderungen im ThürJVollzGB (Artikel 2), im Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) (Artikel 3) und im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG) (Artikel 4) zur Folge, die entsprechend vorgeschlagen werden.
In das ThürJVollzGB und das ThürSVVollzG soll ein Richtervorbehalt für die nicht nur kurzfristige Fixierung Strafgefangener und Sicherheitsverwahrter eingefügt werden. Das ist zwingend geboten, weil damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 umgesetzt wird. Größeren gesetzlichen Gestaltungsspielraum hat der Landtag bei mehr als einem Dutzend weiterer Vorschläge, die unterschiedliche Aspekte des Strafvollzugs betreffen. So soll etwa das Überbrückungsgeld wieder eingeführt werden, das Gefangene ansparen müssen, um in der Zeit unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zudem soll der opferorientierte Strafvollzug als Vollzugsgrundsatz in das ThürJVollzGB aufgenommen werden, mit dem den Interessen der Opfer von Straftaten mehr Geltung verschafft werden soll. Mehrere Vorschläge betreffen zudem Disziplinarmaßnahmen, etwa um den Drogenkonsum Strafgefangener besser feststellen oder sie zur Arbeit und beruflichen Qualifizierung anhalten zu können.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in Drucksache 7/6810.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 15.12.2022 erstmals beraten und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Zu dieser Frage gibt es keine Beiträge.