Die Landesregierung will die Übergangsfrist für eine Experimentierklausel zur Schriftformersetzung im Bereich des E-Government verlängern, den Kommunen eine interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich ermöglichen sowie die Thüringer Landesmedienanstalt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausnehmen. Dies sieht ihr Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) u.a. vor.
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Gesetzentwurf der Landesregierung: Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (Drucksache 7/9855)
Die Landesregierung will die Übergangsfrist für eine Experimentierklausel zur Schriftformersetzung im Bereich des E-Government verlängern, den Kommunen eine interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich ermöglichen sowie die Thüringer Landesmedienanstalt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausnehmen. Dies sieht ihr Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) u.a. vor.
Die Experimentierklausel des § 12 Abs. 2 ThürEGovG sieht vor, dass die zuständige Behörde mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen kann, um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen. Diese Frist soll auf den 31. Dezember 2029 verlängert werden, um Rechtssicherheit und Planbarkeit auf Seiten der zuständigen Behörden zu gewährleisten. Mit der Experimentierklausel soll der elektronische Zugang zu solchen Verwaltungsleistungen erleichtert werden können, die eine Schriftform voraussetzen.
Den Kommunen soll daneben ermöglicht werden, gemeinsame Rechenzentren auf Grundlage einer freiwilligen interkommunalen Zusammenarbeit zu nutzen. Die Landesregierung möchte so Problemen begegnen, die sich insbesondere aus der zunehmenden Komplexität der Informationstechnologie, dem hohen Grad der Vernetzung, der Abhängigkeit der Verwaltung von IT-gestützten Verfahren sowie die damit verbundenen steigenden Kosten und dem erheblichen Steuerungsaufwand ergeben. Sie legt dabei zugrunde, dass nicht alle Kommunen die Aufgaben mittel- bis langfristig umsetzen können.
Zuletzt sieht der Gesetzentwurf vor, die Thüringer Landesmedienanstalt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, da es sich bei ihr um keine klassische Verwaltungsbehörde handelt und auch vergleichbare Institutionen dem Anwendungsbereich nicht unterfallen. So unterliegt die Thüringer Landesmedienanstalt nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Staatskanzlei und wird nicht durch Steuermittel, sondern durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Sie hat keinen Zugriff auf das zentrale E-Government-Portal und ist auch nicht in die Digitalstrategie des Landes eingebunden.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/9855.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 25. April 2024 erstmals beraten und in den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
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