Was möchten Sie zum Entwurf des Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2026 bis 2028 insgesamt und/oder zu einzelnen Bestimmungen anmerken?
101 Beiträge Letzter Beitrag 15.08.2026
Das Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 sieht eine Anpassung der Bezüge von Landes- und Kommunalbeamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfänger vor. Damit wird sowohl auf die Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder eingegangen sowie auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes.
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Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Bezüge der Landes- und Kommunalbeamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfänger in Thüringen in drei Schritten angepasst werden. Das Gesetz ist als Mantelgesetz angelegt: Es sieht Änderungen im Thüringer BesoIdungsgesetz, dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz und weiteren Vorschriften vor.
Mit dem Gesetzentwurf wird auf zwei Entwicklungen reagiert. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich mit den Gewerkschaften am 14. Februar 2026 auf eine lineare Entgelterhöhung zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent zum 1. März 2027 um weitere 2 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1 Prozent für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder geeinigt. Ausgehend davon ist eine zeit- und systemgerechte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Gesetzesauftrags erforderlich.
Änderungen werden zudem wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 notwendig. Dieser Beschluss vollzieht eine vollständige Abkehr vom Grundsicherungsniveau als Vorgabe für das Beamtengehalt aufgegeben. Er ändert auch den Berechnungs- und Erhebungsmodus für die wirtschaftlichen Parameter. Zudem werden die Vorgaben für die Einhaltung des Abstandsgebots erheblich erhöht.
Der Gesetzentwurf sieht um einen eine Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger vor. Zum anderen werden durch die Regelungen in diesem Gesetz vor allem durch die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung die neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben umgesetzt. Für alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger werden für das Jahr 2025 Nachzahlungen vorgesehen.
Im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie sind bewertungsrechtliche Anpassungen vorgesehen, ebenso in Bezug auf den leitenden Beamten beim Thüringer Verfassungsgerichtshof. Vor dem Hintergrund eines Fachkräftemangels sollen finanzielle Anreize für eine weitere Tätigkeit von Beamten und Richtern im öffentlichen Dienst geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, den Arbeitszeitverkürzungstag zu streichen, die Antragsaltersgrenzen anzuheben sowie die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung einzuschränken.
101 Beiträge Letzter Beitrag 15.08.2026
Absurdität soll Wille des Gesetzgebers werden!
Viele der Diskussionsbeiträge befassen sich mit der im Artikel 2 Nr. 11 (Neufassung des § 64 Abs. 1 ThürBesG) vorgesehenen Beschränkung von Nachzahlungen auf Widerspruchsführer die ihre Ansprüche zeitnah im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht haben und deren Rechtsschutzverfahren noch offen sind. Ich selber habe hierzu unter Beitrag Nr. 54 vom 13.07.2026 schon meine Meinung dargelegt.
Jetzt, kurz vor Schließung dieser Diskussion muss ich mich noch einmal an Sie, sehr geehrte Abgeordnete des Thüringer Landtages wenden!
Entweder ist Ihnen der „Preis“ Ihrer vorgesehenen Regelung nicht bewusst oder ich muss Ihnen unterstellen, diese Regelung ganz bewusst zu schaffen, um so zukünftig alle Thüringer Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen bei jeder einzelnen besoldungsrechtlichen Änderung zu zwingen, auf Verdacht Widersprüche gegen ihre Besoldungs- und/oder Versorgungsbezüge einzulegen.
Trifft Zweiteres zu, kann es nur Ihr Ziel sein, auf Kosten der Mitarbeiter*innen in den Gerichten bzw. in der Gerichtskasse für das Land Thüringen viele, viele tausende Euros einzuspielen!
Denn: das Prozessrisiko tragen allein die die Klagen führenden Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen!
Wie stellen Sie sich das vor?
v Wenn die Zahl stimmt, widersprechen alle rd. 50.000 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen ihrer Besoldung und/oder Versorgung.
v Das Landesamt für Finanzen erlässt die entsprechenden Widerspruchsbescheide und hofft darauf, dass alle oder eine große Zahl der Betroffenen eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
v Bevor die Verwaltungsgerichte die eingereichten Schriftsätze durchlesen, erheben sie erst einmal entsprechende Gerichtsgebühren und stellen alle Verfahren so lange Ruhend, bis in einem Hauptsacheverfahren die Rechtskraft eingetreten ist.
v Geht dieses Verfahren gegen das Land aus, werden die Kosten zurückgezahlt und es entsteht maximal bei den Beschäftigten in den Gerichten bzw. in der Gerichtskasse ein riesengroßer Mehraufwand … aber Sie denken sich sicherlich, dass diese ja sowieso bezahlt werden, Überstunden nur "abgebummelt" werden dürfen, … insgesamt also kein finanzieller Verlust!
v Geht das Verfahren jedoch gegen die klagenden Besoldungs- und/oder Versorgungsempfänger*innen aus, bleiben die vorher eingeforderten Gerichtsgebühren als „Übergewinn“ beim Land! Wenn das dann alle zwei, drei Jahre passiert … da könnte schon eine ganze Stange Geld reinkommen!
Sehr problematisch, wenn einem solche Gedankengänge durch den Kopf gehen!
Vertrauen
Ich möchte mich nun auch einmal zu Wort melden. Normalerweise bin ich niemand, der sich über etwas beschwert. Das möchte ich auch hier nicht tun, sondern lediglich zum Nachdenken anregen.
Immer wieder hört man, dass sich mehr Beamte wehren sollen. Es ist schade, dass es überhaupt so weit kommen musste. Ja, ich bin einer von denen, die gegen die Besoldung Widerspruch eingelegt haben – und selbst dabei habe ich mich schon unwohl gefühlt. Als Beamter sollte man davon ausgehen können, dass das Beschäftigungsverhältnis keine Einbahnstraße ist. Ich führe meinen Dienst stets nach bestem Wissen und Gewissen aus, so wie es der Dienstherr erwartet. Warum sollte ich das nicht auch von meinem Dienstherrn erwarten? Nun wurde gerichtlich bestätigt, dass die Besoldung beziehungsweise Alimentation zu gering ist. Für mich ist es selbstverständlich, dass hier nachgebessert wird. Würde ich einen Fehler bei der Ausführung meines Dienstes machen und mein Dienstherr mich darauf hinweisen, würde ich diesen Fehler schnellstmöglich korrigieren. In Ihrem Fall wurde sogar richterlich entschieden.
Worauf ich eigentlich hinaus möchte: Im Forum gibt es nicht sehr viele neue Beiträge. Ich denke, das liegt daran, dass alles Wesentliche bereits gesagt wurde und die bisherigen hervorragenden Beiträge kaum zu übertreffen sind. Ich bin jedoch überzeugt, dass es im Nachgang eine Flut von Klagen geben wird, wenn dieser Gesetzentwurf nicht noch einmal überarbeitet wird – einfach weil nicht alle gleichermaßen berücksichtigt worden sind.
Liebe Politiker, versetzen Sie sich einmal in die Lage eines Beamten. Man geht selbstverständlich davon aus, dass der Dienstherr einen rechtmäßig besoldet. Dann stellt sich heraus, dass dies jahrelang nicht der Fall war – und dass er seinen Fehler nicht korrigieren möchte. Und wenn doch, dann nur gegenüber denen, die sich wehren, nicht aber gegenüber denen, die weiterhin vertrauen.
Treffen Sie die richtige Entscheidung und überarbeiten Sie diesen Gesetzentwurf – im Sinne Ihrer Mitarbeiter.
Noch eine Frage zum „fiktiven“ Partnereinkommen
Beim Lesen des Gesetzentwurfs bin ich über einen Punkt gestolpert, den ich bisher nicht richtig verstanden habe.
Wenn ich es richtig verstehe, soll bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation künftig nicht mehr nur das tatsächliche Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners betrachtet werden, sondern teilweise mit einem fiktiven Partnereinkommen gerechnet werden.
Ich frage mich dabei ganz einfach: Wie soll dieses fiktive Einkommen eigentlich die tatsächlichen Lebensverhältnisse abbilden?
Ein tatsächlicher Partner hat ja nicht nur ein Einkommen, sondern trägt möglicherweise auch einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten und übernimmt vielleicht einen erheblichen Anteil an Haushalt, Betreuung oder anderen familiären Aufgaben.
Wenn nun aber ein Einkommen eines Partners lediglich rechnerisch angenommen wird, frage ich mich, ob bei dieser Berechnung auch die andere Seite berücksichtigt wird.
Anders gesagt:
Wird bei dem fiktiven Partner nur ein zusätzliches Einkommen angenommen, oder werden auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt?
Und was passiert beispielsweise bei einem Ehepaar, bei dem der Partner tatsächlich kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat, aber trotzdem seinen Anteil an der Haushaltsführung und am gemeinsamen Leben leistet?
Mir geht es dabei ausdrücklich nicht darum, die finanzielle Beteiligung von Ehe- oder Lebenspartnern infrage zu stellen. Ich möchte lediglich verstehen, warum bei einem solchen Berechnungsmodell ein fiktives Einkommen angesetzt wird und wie verhindert wird, dass dadurch die tatsächliche Situation eines einzelnen Beamten oder einer einzelnen Beamtin zu günstig dargestellt wird.
Ich würde mir deshalb wünschen, dass im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar erklärt wird, wie dieses fiktive Partnereinkommen berechnet wird, warum es angesetzt wird und welche tatsächlichen Lebensverhältnisse dabei berücksichtigt werden.
Für mich ist das besonders wichtig, weil die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ja letztlich nicht nur eine Rechenfrage ist, sondern Auswirkungen auf die tatsächliche finanzielle Situation der Betroffenen hat.
Im „übertragenen Sinn“: durch Vertragsbruch um unser uns zustehendes Geld betrogen
Als Beamter im mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst erfülle ich seit fast 30 Jahren meinen Dienst unter immer schwieriger werdenden Bedingungen. Ich und viele meiner Kolleginnen und Kollegen arbeiten im Schichtdienst, an Wochenenden und Feiertagen, leisten Überstunden wenn wir erkrankte Kolleginnen und Kollegen ersetzen und arbeiten die vielen nicht besetzten Planstellen „einfach mit“. Arbeiten also über das verpflichtende Maß hinaus. Loyal, engagiert, motiviert. Trotz sinkender Personaldecke. Trotz deswegen wegfallender Schulungen. Trotz dadurch steigendem Sicherheitsrisiko.
Der Dank, die Anerkennung? Nicht Wenige gingen über Jahre mit dem Eingangsamt A7 in den Ruhestand, eine Beförderung nach A8 oder A9 blieb für die Masse unerreichbar. Zeitgemäße Beförderungen wie bei der Polizei sind im Strafvollzugsdienst nicht vorgesehen und Beförderungsmöglichkeiten in die A8 oder gar A9 scheiterten oft über viele Jahre hinweg an der verfehlten Finanzpolitik: Haushaltskasse leer, Gelder für Beförderungsstellen Fehlanzeige.
Eingeschränkte Möglichkeiten zu haben, in eine höhere Besoldungsstufe aufzusteigen ist das Eine, aber generell bei der Grundbesoldung unteralimentiert zu werden, ist etwas Anderes. Der Haushaltsvorbehalt gilt NICHT für unsere Grundbesoldung. Der Gesetzgeber enthält uns seit fast zwei Jahrzehnten systematisch eine uns zustehende amtsangemessene Besoldung vor, zuerst durch vermeintliche Unwissenheit, später mit offensichtlichem Kalkül! Der Versuch, eine amtsangemessene Alimentation durch die Anhebung des Familienzuschlages zu erreichen, wurde schon vor der letzten Gesetzesänderung durch verschiedene Gutachten und durch die Gewerkschaften als unzureichend kritisiert, ein späteres Gerichtsurteil betätigte diese Ansichten.
Das Dienst- und Treueverhältnis basierte bisher auf dem Vertrauen, dass die Beamten für ihren geleisteten Dienst angemessen besoldet werden, ohne ihre Bezüge jährlich durch Gerichte überprüfen lassen zu müssen. Wir haben unseren Teil der „Abmachung“ erfüllt. In dem zu verabschiedenden Gesetz geht es also nicht um staatliche Gefälligkeiten, die als Zeichen der Wertschätzungen gezahlt werden sollen. Es handelt sich ausschließlich um die seit 2008 geschuldete Besoldung für bereits geleisteten Dienst aller Beamtinnen und Beamten. Und die gilt es nun auch vollständig nachzuzahlen. Für alle. Ohne Gegenfinanzierung auf Kosten der Beamtenschaft. Andernfalls ist dies in meinen Augen ein „Vertragsbruch“, welcher das gegenseitige Treue- und Vertrauensverhältnis in Frage stellt.
Abkehr vom verfassungsrechtlichen Amtsprinzip
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
als Thüringer Landesbeamter nehme ich die Gelegenheit wahr, mich im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 (Drucksache 8/3723) zur vorgesehenen Gesetzesarchitektur zu äußern.
Obwohl die bereits vorgebrachten Argumente der Berufsverbände und Kollegen zur Genüge bekannt sind, halte ich es für meine Pflicht, den Gesetzgeber eindringlich vor einem schleichenden, aber verfassungsrechtlich hochgefährlichen Systemwechsel zu warnen.
Die Erosion des Leistungs- und Amtsprinzips
Der vorliegende Gesetzentwurf versucht, die verfassungskonforme Mindestbesoldung nicht über eine strukturelle Stärkung der Grundgehaltstabelle, sondern primär über eine massive Ausweitung familien- und partnerabhängiger Zuschläge (§ 39a ThürBesG) abzusichern. Dies stellt eine eklatante Abkehr von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dar.
Die Alimentationspflicht des Dienstherrn ist kein Sozialhilfegewährungsrecht, sondern die verfassungsrechtliche Gegenleistung für die Übernahme von Verantwortung im jeweiligen Amt. Wer wie ich den Weg gegangen ist – Abschluss im mittleren Dienst, anschließendes Laufbahnstudium und derzeit die Bewältigung eines nebenberuflichen Masterstudiums für höherwertige Aufgaben –, investiert jahrelang private Frei- und Familienzeit, erduldet Prüfungsstress und trägt erhebliche finanzielle Eigenlasten.
Wenn dieser persönliche, qualifikatorische Aufwand netto kaum einen spürbaren Unterschied macht, weil das Gehalt über den privaten Familienstatus schneller gesteigert werden kann als durch Leistung, Aufstieg und Qualifikation, entwertet der Freistaat das Leistungs- und Beförderungsprinzip vollends. Ein Dienstherr, der Anreize zur Leistung durch rein familienbezogene Sozialkomponenten ersetzt, verspielt langfristig die Bindung hochqualifizierter Fachkräfte.
Grundsatz der monatlichen Alimentation vs. haushalterische Zweckentfremdung
Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verlangt, dass die Lebenshaltungskosten des Beamten laufend – also Monat für Monat – angemessen gedeckt werden. Die im Gesetzentwurf gewählte Konstruktion, erhebliche Besoldungsbestandteile über eine nachgelagerte Jahressonderzahlung im Dezember abzudecken, begegnet massiven verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dass vonseiten der Landespolitik im Rahmen der Präsentation des Entwurfs öffentlich gar auf volkswirtschaftliche Nebeneffekte wie das „Anschieben der Wirtschaft im Weihnachtsgeschäft“ verwiesen wurde, offenbart ein grundlegend falsches Verständnis der verfassungsrechtlichen Materie. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Alimentationspflicht ist eine verfassungsrechtliche Bringschuld des Staates gegenüber seinen Beamten und keine konjunkturpolitische Manövriermasse für den Jahresendkonsum. Die Alimentation hat den Beamten monatlich in verfassungsgemäßer Höhe zuzustehen.
Konstruktive Kompromissbereitschaft: Arbeitszeit vs. Statusrecht
Als Beamtenschaft sind wir uns der haushaltspolitischen Gesamtlage des Freistaates durchaus bewusst. Ich persönlich – und mit mir viele Kolleginnen und Kollegen – bin ausdrücklich bereit, im Sinne eines tragfähigen Gesamtskompromisses Zugeständnisse einzugehen. Der Verzicht auf den Arbeitszeitverkürzungstag ist angesichts von 30 Tagen Jahresurlaub und der Freistellungsregelung am 24. und 31. Dezember (zumindest in der klassischen Verwaltung) eine Kröte, die ich zur Entlastung der öffentlichen Finanzen klaglos schlucken würde.
Aber: Wenn wir als Beamte bereit sind, Zugeständnisse bei unserer Arbeitszeit zu machen, erwarten wir im Gegenzug, dass der Dienstherr die verfassungsrechtlichen Spielregeln einhält. Verfassungskonforme Besoldung darf nicht gegen Arbeitszeit aufgerechnet werden, und sie darf nicht zu einer reinen Bedarfsorientierung verkommen.
Fazit und Appell an die Abgeordneten
Ich fordere die Abgeordneten des Thüringer Landtags im Rahmen der Ausschussberatungen auf, den Gesetzentwurf in entscheidenden Punkten nachzubessern:
Ihre Beamtinnen und Beamten leisten Tag für Tag verlässliche Arbeit für diesen Freistaat. Wir erwarten keine Privilegien, sondern lediglich die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 33 GG.
Absurd
Wie kann es sein, dass ein Thüringer Beamter seine höchstrichterlich festgelegte amtsangemessene Besoldung bei seinem Dienstherren einklagen muss, sei es für die Vergangenheit, die Gegenwart und höchstwahrscheinlich auch für die Zukunft?
Ist es nicht die Pflicht des Dienstherren für eine korrekte Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten zu sorgen?
Welche Auswirkungen haben die Nachzahlungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge? Pension + anteilig gesetzliche Rente, wenn ich schon im Ruhestand bin?
Alimentation kennt keine Jahreszeiten
Der Gesetzentwurf lässt aus den genannten Gründen sehr zu wünschen übrig. Bei der Art und Weise, wie einzelne Gesetzesbestandteile begründet werden, kommt man aus dem Staunen nicht mehr heraus.
Neben den sehr komplexen Rechenmodellen, die das Finanzministerium in dem Entwurf aufgestellt hat, werden auch sehr blumige und zugleich fragwürdige Formulierungen bemüht, um das Gesetz überzeugend an den Beamten/die Beamtin zu bringen. So heißt es zur Begründung der Jahressonderzahlung wie folgt:
"Die Jahressonderzahlung ist zum einen eine attraktivitätssteigernde Maßnahme, da sie - aus
gezahlt mit den Dezemberbezügen - die Monotonie der Besoldungszahlungen durchbricht und
den Beamten in einer sehr ausgabenintensiven Zeit des Jahres zur Verfügung steht."
Tatsächlich kenne ich keine Kollegen in meinem Umfeld, die sich bisher über monotone Gehaltsbescheinigungen beklagt haben und nun ob der lang ersehnten "Durchbrechung der Eintönigkeit" mit den Dezemberbezügen in Jubelstürmen ausbrechen werden. In Anbetracht einer jährlich stets zu berücksichtigenden Inflationsrate von derzeit 2-3 % ist nicht nur der Dezember eine "ausgabenintensive Zeit". Bekanntermaßen halten die auf die Besoldung übertragenen Tarifsteigerungen mit der Inflationsrate kaum Schritt, was in der Folge Reallohnverlusten gleich kommt. Die Jahressonderzahlung den Beamten nunmehr de facto als Weihnachtsgeschenk zu verkaufen, wird der Ernsthaftigkeit der Sache nicht gerecht.
Die nach dem Grundgesetz zu gewährende Alimentation ist eine vom Dienstherrn ganzjährig zu erfüllende Pflicht und keine jahreszeitliche Besonderheit. Eine - im Übrigen nicht ruhegehaltsfähige - Jahressonderzahlung ist zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Alimentation somit denkbar ungeeignet. Aus meiner Sicht führt daher kein Weg an einer linearen Erhöhung der Tabellenentgelte vorbei.
Eine Alimentation die "dem Amte angemessen" sein muss, kann daher auch nicht über die aus meiner Sicht ausufernden Kinderzuschläge hergestellt werden. Ohne Frage, Kinderzuschläge sind dem Grunde nach richtig und wichtig, allerdings sind die kinderlosen Beamten aus meiner Sicht zunehmend aus dem Blick geraten. Auch wenn der Gesetzentwurf zum Ziel hat, die Kinderzuschläge wieder sukzessiv zurückzufahren, so werden die aktuell gewährten Zuschläge solange der Anspruch besteht aufgrund der Besitzstandswahrung auch weiterhin bezogen.
Es gilt also weiterhin an die Abgeordneten zu appellieren, den Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form nicht kommentarlos passieren zu lassen.
Treueverhältnis keine Einbahnstraße
Das beamtenrechtliche Treueverhältnis ist von Gegenseitigkeit geprägt und ist sowohl vom Beamten als auch vom Dienstherren zu beachten. Zudem ist der Dienstherr - wie auch der Beamte - an Recht und Gesetz gebunden. Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass der Beamte grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung vertrauen darf und vor einem Widerspruch bzw. einer Klage gegen die Besoldung eher zurückschreckt. Dass dieses Treueverständnis zahlreicher Beamter nun zu deren Nachteil gereichen soll, indem eine Nachzahlung der Besoldung für die vergangenen Jahre, mit Ausnahme des Jahres 2025, nicht erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar und könnte das Verhältnis der Beamten zum Dienstherren dauerhaft und nachhaltig stören. Sollte der Gesetzesentwurf in dieser Form tatsächlich beschlossen werden, ist künftig mit deutlich mehr Widerspruchs- und Klageverfahren zu rechnen. Warum sollten die Beamten aufgrund Ihrer Treueverpflichtung noch von einer Klage zurückschrecken, wenn sich der Dienstherr an seine Treueverpflichtung offensichtlich nicht erinnern kann!?
Gut gedacht, schlecht gemacht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
juchu wir haben einen Gesetzentwurf - lang genug hat es ja gedauert. Im Grundsatz ist der Entwurf auch nicht schlecht gemacht. Den Wegfall des AZV-Tages werden wir als Beamte verschmerzen können. Was ich nicht verstehe ist, wie genau der Freistaat sparen möchte, wenn er die Altersgrenze von 62 auf 63 hinsichtlich des vorzeitigen Ruhestandes anhebt. Vorzeitiger Ruhestand bedeutet Versorgungsbezüge - vielfach sollten diese unterhalb der aktuellen Besoldung liegen. Also sparen wir nicht und zwingen die, die sich ihren Ruhestand vielleicht auch einfach verdient haben, weiter zu arbeiten und riskieren lieber die Generierung von Dauerkranken und die Mehrbelastung der verbleibenden Kollegen. Aber Hauptsache es gibt genügend auf Lebenszeit verbeamtete Staatssekrätere, die auch durchgefüttert werden wollen.
Und wie steht es eigentlich um die, die seit Jahren für eine amtsangemessene Alimentation klagen, Kosten hatten bzw. vielfach in Vorleistung für Gerichtskosten oder Selbstbeteiligungen für die Rechtsschutzversicherung gehen mussten? Wenn ich den Gesetzentwurf richtig verstehe, gibt es Jahre in denen wohl die Besoldung amtsangemessen war und somit nicht mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Das Ganze sieht auch eher nach schön gerechnet aus.
Darüber hinaus vermisse ich auch Ansätze, wie die Zahlung von Zulagen für diejenigen, die in Ballungszentren wohnen. Nehmen wir das Beispiel Finanzamt Jena: keine behördeneigenen Parkplätz, somit Pflicht zur Anmietung mit Kosten von mindestens 100€ pro Monat, hohe Mieten, die weit über dem Thüringer Schnitt liegen. Für diese Kollegen ist die Besoldungsanpassung ein Tropfen auf den heißen Stein - da kann eine (nicht pensionsrelevante) Sonderzahlung auch nichts mehr dran ändern.
Pension + gesetzliche Rente – was bedeutet die geplante Anpassung für uns?
Ich möchte einmal einen Punkt ansprechen, der mir bei dem Gesetzentwurf bisher zu wenig berücksichtigt erscheint und vielleicht auch andere ehemalige Beamte betrifft.
Ich bin seit einigen Jahren im Ruhestand und beziehe neben meiner Pension aufgrund meiner früheren Erwerbsbiografie auch eine gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung.
Deshalb würde mich interessieren:
Wie wird bei der geplanten Regelung sichergestellt, dass auch diese Gruppe nicht durch die gewählte Form der Anpassung benachteiligt wird?
Welche tatsächlichen Auswirkungen hat eine Einmalzahlung auf Pension, Ruhensberechnung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge?
Und warum wird ein möglicher Ausgleich nicht einfach dauerhaft und nachvollziehbar über die monatlichen Bezüge bzw. Versorgungsbezüge geregelt?
Ich würde mir hierzu eine nachvollziehbare Darstellung wünschen – nicht nur, wie hoch die geplante Erhöhung auf dem Papier ist, sondern was davon bei verschiedenen Gruppen tatsächlich monatlich ankommt und welche langfristigen Folgen entstehen.
Bei mir werden Pension und Rente aber nicht einfach zusammengerechnet und ausgezahlt. Meine Pension wird aufgrund der gesetzlichen Ruhensregelungen bereits um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Deshalb frage ich mich, welche tatsächlichen Auswirkungen die geplante Besoldungs- und Versorgungsanpassung auf Menschen in einer solchen Situation hat.
Wenn ein Teil der Anpassung über eine Einmalzahlung erfolgen soll, stellt sich für mich die Frage, welche Auswirkungen diese Zahlung auf die ruhegehaltfähigen Bezüge hat und was davon dauerhaft bleibt.
Für mich ist dabei besonders interessant, ob eine solche Einmalzahlung überhaupt Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen meiner Versorgung und auf die entsprechenden Höchstgrenzen haben kann. Wenn nicht, würde sie an meiner heutigen Versorgungssituation möglicherweise nichts ändern.
Das ist für mich deshalb wichtig, weil sich bei höheren ruhegehaltfähigen Bezügen möglicherweise auch die Berechnung meiner Pension im Verhältnis zu meiner gesetzlichen Rente verändern könnte. Meine Pension wird heute bereits wegen der zusätzlichen Rente gekürzt.
Dazu kommt noch ein weiterer Punkt: Ich bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Deshalb würde mich interessieren, wie eine solche Einmalzahlung dort behandelt wird.
Wird sie nur einmal berücksichtigt oder kann sie – ähnlich wie andere einmalige Leistungen – über einen längeren Zeitraum bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden?
Dann könnte es passieren, dass eine Einmalzahlung zwar zunächst nach einer Verbesserung aussieht, gleichzeitig aber zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entstehen. Die tatsächliche Verbesserung wäre dann für mich entsprechend geringer.
Auch die Entwicklung der Besoldungsstruktur macht mir Sorgen.
Ich habe den Eindruck, dass die bisherigen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen immer kleiner werden. Das hängt aus meiner Sicht nicht nur mit der Anhebung der unteren Besoldungsgruppen zusammen, sondern auch mit den vorgesehenen Veränderungen bei den Familienzuschlägen sowie bei Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen.
Ich frage mich deshalb: Wo bleibt der bisherige Abstand zwischen den Ämtern und den Besoldungsgruppen?
Dieser Abstand hatte doch auch etwas mit Beförderungen, höherer Verantwortung, unterschiedlichen Tätigkeiten und den im Berufsleben erworbenen Erfahrungsstufen zu tun.
Wenn sich die unteren Besoldungsgruppen immer stärker an die höheren annähern, ohne dass diese entsprechend mit angehoben werden, entsteht bei mir der Eindruck, dass Beförderungen und langjährige Berufserfahrung nachträglich immer weniger wert sind.
Das empfinde ich persönlich als enttäuschend und auch als eine Frage der Wertschätzung der geleisteten Arbeit.
Mir geht es mit diesem Beitrag ausdrücklich nicht darum, Familienzuschläge für Familien mit Kindern infrage zu stellen. Familien müssen selbstverständlich angemessen berücksichtigt werden. Ich frage mich aber, ob die Grundbesoldung und die Abstände zwischen den Ämtern dadurch nicht zu stark in den Hintergrund geraten.
Ich könnte mir vorstellen, dass gerade in den neuen Bundesländern aufgrund der unterschiedlichen Erwerbsbiografien nach der Wiedervereinigung noch andere Menschen betroffen sind, die Beamtenversorgung und gesetzliche Rente miteinander verbinden.
Deshalb würde mich interessieren:
Wie wird bei der geplanten Regelung sichergestellt, dass auch diese Gruppe nicht durch die gewählte Form der Anpassung benachteiligt wird?
Welche tatsächlichen Auswirkungen hat eine Einmalzahlung auf Pension, Ruhensberechnung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge?
Und warum wird ein möglicher Ausgleich nicht einfach dauerhaft und nachvollziehbar über die monatlichen Bezüge bzw. Versorgungsbezüge geregelt?
Ich würde mir hierzu eine nachvollziehbare Darstellung wünschen – nicht nur, wie hoch die geplante Erhöhung auf dem Papier ist, sondern was davon bei verschiedenen Gruppen tatsächlich monatlich ankommt und welche langfristigen Folgen entstehen.
Vielleicht gibt es hier im Forum noch andere Betroffene mit einer ähnlichen Erwerbsbiografie. Mich würde sehr interessieren, wie es bei Ihnen aussieht.
Nachtrag Amtsangemessene Besoldung durch Erhöhung der Grundbesoldung sichern
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
sehr geehrte Verfasserinnen und Verfasser der Beiträge im Diskussionsforum,
als Verfasser des Gastbeitrags #79 muss ich mich aufgrund aktueller Ereignisse nochmals einbringen.
Ich hatte mich wie folgt in meinem Beitrag direkt an Herrn Ministerpräsident Voigt gewandt:
„Es ist einfach für die Ministerpräsidenten der von der CDU regierten ostdeutschen Bundesländer einen fairen Umgang bezüglich der Pläne zur Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren zu fordern. Hier zahlt ja die Rentenversicherung und der Bund.
Bei einer fairen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts für die Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaats Thüringen auf eigene Kosten sieht das natürlich anders aus.
Herr Ministerpräsident Voigt, machen Sie die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Chefsache und zeigen Sie, wie faire Lösungen geschaffen werden.
Leider glaube ich auch nicht an einen Eingriff des Ministerpräsidenten.“
Die aktuellen Entwicklungen zu den Plagiatsvorwürfen und dem nach einem Widerspruch von der TU Chemnitz endgültig aberkannten Doktortitel von Herrn Voigt haben mich zu diesem Schritt bewogen.
Herr Ministerpräsident Voigt, Sie fühlen sich durch das Ergebnis der Prüfung Ihrer Dissertation ungerecht behandelt und lassen Ihre Anwälte gegen diese Entscheidung klagen.
Auch die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger fühlen sich durch den vorgelegten Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung ungerecht behandelt. Sollen denn tatsächlich fast 50000 Beamte und Versorgungsempfänger zunächst Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen, um dann bei der vorhersehbaren Ablehnung der Widersprüche durch die den vorliegenden Gesetzentwurf erarbeitende Finanzverwaltung (siehe Ihr eigenes Widerspruchsverfahren) Klage gegen den eigenen Dienstherrn zu erheben.
Das kann doch nicht Ihr Wille sein!
Deshalb hoffe ich, dass dieses persönliche Schicksal Ihnen nun wesentlich stärker als der im vorherigen Beitrag hergestellte Bezug zur Forderung der Ministerpräsidenten der von der CDU regierten ostdeutschen Bundesländer für einen fairen Umgang bezüglich der Pläne zur Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren die Tragweite, insbesondere aber auch die persönliche Gefühlslage der weit überwiegenden Mehrheit der Beamten und Versorgungsempfänger verdeutlicht.
Ich wiederhole daher:
Herr Ministerpräsident Voigt, machen Sie die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Chefsache und zeigen Sie, wie faire Lösungen geschaffen werden.
Sorgen Sie für eine grundlegende Überarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfes mit einer amtsangemessenen Grundbesoldung, so wie sie der Bund und das Land Brandenburg vorsehen. Nur dadurch wird nach meiner Überzeugung eine Rechtssicherheit erreicht.
Leider glaube ich auch diesmal nicht an einen Eingriff des Ministerpräsidenten und wiederhole nochmals meine Bitte an Sie, meine Damen und Herren Abgeordnete.
Daher wende ich mich abschließend an Sie, sehr geehrte Abgeordnete des Landtages, insbesondere aber zunächst an die Mitglieder des Haushalts-und-Finanzausschusses, da Sie ja als Mitglieder des Thüringer Landtages die eigentliche Entscheidungshoheit im Freistaat haben:
Lehnen Sie den vorgelegten Gesetzentwurf ab!
Sorgen Sie für eine grundlegende Überarbeitung mit einer amtsangemessenen Grundbesoldung, die daneben auch für eine stärkere Leistungsbereitschaft und somit für einen insgesamt effizienteren öffentlichen Dienst sorgen kann.
Meine Hoffnungen ruhen bei Ihnen, sehr geehrte Abgeordnete, gerade auch weil es bereits im Plenum deutlich Widerspruch zum vorliegenden Gesetzentwurf gegeben hat.
Winken Sie dieses Gesetz nicht einfach durch, lassen Sie sich nicht durch das Argument „Zeitdruck“ blenden! Setzen Sie dem Finanzministerium entsprechende Fristen, die eine Verabschiedung des Gesetzes in diesem Jahr sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Balzer
Alimentation
Als junger Mensch im Thüringer Landesdienst kann man über diesen Gesetzentwurf eigentlich nur verärgert sein.
Natürlich ist es richtig, Tarifergebnisse auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Natürlich ist auch die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung zu begrüßen. Aber man sollte dabei nicht so tun, als handele es sich um ein besonderes Entgegenkommen des Dienstherrn.
Eine amtsangemessene Alimentation ist kein Bonus. Sie ist keine freiwillige Sozialleistung und auch kein Geschenk der Landesregierung. Sie ist eine verfassungsrechtliche Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG.
Gerade vor diesem Hintergrund ist schwer nachvollziehbar, warum notwendige Verbesserungen bei der Besoldung gleichzeitig mit Verschlechterungen verbunden werden sollen.
Der AZV-Tag soll gestrichen werden. Die anlasslose Teilzeit soll eingeschränkt werden. Die Altersgrenze für den Ruhestand soll steigen.
Auf der einen Seite wird versucht, eine Besoldung an verfassungsrechtliche Vorgaben anzupassen. Auf der anderen Seite sollen Beamtinnen und Beamte länger arbeiten, auf Flexibilität verzichten und einen bestehenden Entlastungstag verlieren.
Das ist kein überzeugendes Gesamtpaket.
Die Tarifübertragung löst das eigentliche Problem nicht.
Die Übernahme des TV-L-Abschlusses ist notwendig und richtig. Mehr aber auch nicht.
Tarifsteigerungen gleichen zunächst die allgemeine Einkommensentwicklung und den Kaufkraftverlust aus. Sie beantworten nicht die Frage, ob die Beamtenbesoldung insgesamt amtsangemessen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Anforderungen an die Besoldung zuletzt mit der Entscheidung vom 17. September 2025 nochmals deutlich konkretisiert. Entscheidend ist die gesamte Besoldungsstruktur. Dazu gehören unter anderem die Mindestalimentation, die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und die Abstände innerhalb des Besoldungsgefüges.
Deshalb ist die Argumentation, mit der Übernahme des Tarifabschlusses sei das Thema im Wesentlichen erledigt, zu kurz gegriffen.
Wenn die Besoldungsstruktur schon vorher Probleme hatte, werden diese nicht dadurch beseitigt, dass man die gleichen prozentualen Erhöhungen auf eine problematische Ausgangsbasis aufschlägt.
Was fehlt, ist eine echte strukturelle Stärkung der Grundbesoldung.
Eine Jahressonderzahlung klingt gut,löst aber auch nicht das strukturelle Problem.
4,8 Prozent Jahressonderzahlung klingen zunächst positiv. Und selbstverständlich nimmt jeder eine zusätzliche Zahlung gerne an.
Aber auch hier muss man genau hinsehen.
Eine Sonderzahlung ist keine entsprechende dauerhafte Erhöhung des ruhegehaltsfähigen Grundgehalts. Sie verbessert das Einkommen im jeweiligen Jahr, stärkt aber die Versorgung nicht.
Gerade für junge Beamtinnen und Beamte ist das ein entscheidender Punkt.
Wer mit Anfang oder Mitte zwanzig in den Staatsdienst eintritt, trifft eine Entscheidung für mehrere Jahrzehnte. Dabei wird regelmäßig mit der besonderen Sicherheit des Beamtenverhältnisses und einer verlässlichen Altersversorgung geworben. Wie zuverlässig kann eine Altersversogung sein, wenn der Pensionsfonds ersatzlos weggefallen ist, aber weiterhin eine Kürzung der Besolfung besteht?
Eine Verbesserung der Besoldung muss auch langfristig gedacht werden.
Es ist schwer verständlich, warum erhebliche Teile der Verbesserungen über Instrumente erfolgen sollen, die gerade nicht dauerhaft in der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung ankommen.
Immer mehr Familienzuschläge sind keine Antwort auf eine zu schwache Grundbesoldung.
Noch kritischer ist die zunehmende Konzentration auf kinderbezogene Zuschläge.
Um eines klarzustellen: Familien und insbesondere Familien mit mehreren Kindern müssen angemessen berücksichtigt werden. Daran besteht überhaupt kein Zweifel.
Aber Familienzuschläge dürfen nicht zum Reparaturinstrument einer insgesamt unzureichenden Grundbesoldung werden.
Was ist mit den jungen Beamtinnen und Beamten, die noch keine Kinder haben?
Was ist mit Menschen, die keine Kinder bekommen können?
Was ist mit denen, die sich bewusst gegen Kinder entscheiden?
Was ist mit Beschäftigten, deren Kinder bereits erwachsen sind?
Diese Menschen zahlen dieselbe Miete, kaufen im selben Supermarkt ein, bezahlen dieselben Energiepreise und leisten ihren Dienst genauso wie Kolleginnen und Kollegen mit Kindern.
Eine Besoldungspolitik, die einen immer größeren Teil der Verbesserungen an die Zahl der Kinder koppelt, geht deshalb am Grundproblem vorbei.
Die Grundbesoldung muss für jede Beamtin und jeden Beamten amtsangemessen sein. Familienbezogene Leistungen müssen darauf aufbauen und besondere Belastungen ausgleichen.
Nicht umgekehrt.
Besonders ärgerlich: Mehr Besoldung wird mit schlechteren Arbeitsbedingungen verbunden. Was bei diesem Gesetzentwurf besonders negativ auffällt, ist die Kombination aus finanziellen Verbesserungen und gleichzeitigen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen.
Warum soll der Arbeitszeitverkürzungstag gestrichen werden? Der Wegfall bedeutet schlicht mehr Arbeitszeit.
In einer Verwaltung in der bereits massiv Personal fehlt, Aufgaben zunehmen und bestehendes Personal immer mehr Aufgaben übernehmen muss, kann das nicht sie Antwort sein.
Während private Unternehmen darüber nachdenken, wie sie mit flexibleren Arbeitszeiten, Homeoffice, zusätzlichen freien Tagen und moderneren Arbeitsbedingungen Fachkräfte gewinnen können, will Thüringen einen bestehenden Entlastungstag abschaffen.
für einen Arbeitgeber der sich das dringend benötigte Nachwuchspersonal schon jetzt nicht mehr aussuchen kann, ist das ein interessanter Ansatz.
Die Einschränkung der Teilzeit geht ebenfalls in die gleiche Richtung.
Junge Menschen wollen heute ihr Berufsleben anders gestalten als noch vor Jahrzehnten. Das bedeutet nicht, dass sie weniger leistungsbereit wären.
Es bedeutet aber, dass Weiterbildung, Studium, Familie, Pflege, Ehrenamt und Privatleben bei beruflichen Entscheidungen eine größere Rolle spielen.
Ein moderner Arbeitgeber reagiert darauf mit Flexibilität. Thüringen reagiert darauf mit Einschränkungen.
Wie soll das bei der Nachwuchsgewinnung helfen?
Warum sollte sich ein gut qualifizierter junger Mensch für einen Arbeitgeber entscheiden, der "Verbesserungen" mit Einschränkungen ausgleicht? Und das nichts mit "Überpriveligierung" zu tun. Beamte haben mindestens so viele Einschränkungen wie sie "Privilegien" haben.
Die Anhebung der Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre fügt sich in dieses Gesamtbild ein.
Natürlich kann man darauf verweisen, dass andere Länder ähnliche Altersgrenzen haben. Aber der Verweis auf den Durchschnitt anderer Länder ersetzt keine überzeugende Personalpolitik. Und wird bei Postiven Beispielen auch konsequent ignoriert.
Wer möchte, dass Beschäftigte länger arbeiten, muss dafür sorgen, dass sie auch gesund und motiviert bis zur Pension arbeiten können.
Dazu braucht man ausreichend Personal, vernünftige Arbeitsbelastungen, Gesundheitsmanagement, moderne Arbeitsplätze und Perspektiven.
Was sollen junge Menschen daraus mitnehmen?
Der öffentliche Dienst spricht ständig über Fachkräftemangel und Nachwuchsgewinnung.
Gleichzeitig erleben junge Beschäftigte:
eine Grundbesoldung, deren Verfassungsgemäßheit überhaupt erst nach gerichtlichen Entscheidungen wieder hergestellt werden muss,
Verbesserungen, die teilweise in nicht ruhegehaltsfähige Sonderzahlungen verschoben werden,
eine immer stärkere Konzentration auf familienbezogene Zuschläge,
die Streichung eines freien Tages,
weniger Möglichkeiten für flexible Teilzeit,
eine längere Lebensarbeitszeit
weiterhin kaum nachvollziehbare Entwicklungs- und Aufstiegsperspektiven.
Und da wundert man sich, warum der öffentliche Dienst Schwierigkeiten hat, qualifizierte junge Menschen zu gewinnen und dauerhaft zu halten.
Das passt nicht zusammen.
Das vielleicht Ärgerlichste an der gesamten Diskussion ist, dass die Herstellung einer verfassungsgemäßen Besoldung teilweise wie eine besondere Verbesserung dargestellt wird.
Das ist sie nicht.
Von Beamtinnen und Beamten wird zu Recht erwartet, dass sie ihre besonderen Pflichten erfüllen. Sie unterliegen einer Treuepflicht, dürfen nicht streiken und müssen sich vollständig in den Dienst des Staates stellen.
Da darf man umgekehrt auch erwartet werden, dass der Dienstherr seine Verpflichtungen erfüllt.
Dazu gehört eine amtsangemessene Alimentation. Nicht irgendwann nach jahrelangen Gerichtsverfahren. Nicht erst, nachdem das Bundesverfassungsgericht erneut Vorgaben machen musste.
Und nicht verbunden mit der Botschaft: Ihr bekommt jetzt mehr Geld, dafür arbeitet ihr länger und habt weniger Flexibilität.
Warum noch ein Eingangsamt A6, wenn hier bereits die "Armut" droht?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kann den vorrausgegangen Argumenten und Beiträgen nur zustimmen.
Auch bezüglich des Partnereinkommens. Bspw ich bin weder noch verheiratet oder in Partnerschaft, ziehe mein Tochter alleine groß. Wäre hier ein tatsächliche Partnerin oder Frau vorhanden wären das Verhältniss zu Einnahmen und Ausgaben tatsächlich ein anderes. Aber anzunehmen das ich eine Partnerin habe die finanziell beiträgt ist schon eine Nummer.
Bei der Steuererklärung muss ich mich auch als Single melden und abrechnen und kann nicht ein fiktives zusätliches Einkommen annehmen, nur um hier meine Rückzahlung als womögliche Ehepartner zu erhöhen!
Was aber auch nicht bedacht wird, ist wenn der Staat derartige Tricks anwendet und dies ja auch entsprechend Puplik wird, dass somit evtl. zukünftiges Personal eher von solchen Tätigkeiten abstand nimmt. Durch die Presse wird das Thema "Berufsbeamtentum" eh schon sehr schlecht geredet. Jetzt merken zudem das zukünftige Anwärter oder adäquates Personal auch, dass der Staat hier tricks und kleinhält. Wen wollen Sie denn zukünft als Personal noch aquieren wenn die derzeitigen Jahrgänge in Pension gehen?
Die ganze Depatte ging ja zudem vorraus das die unteren Besoldungsgruppen zuniedrig alimentiert werden. Derzeit gibt es ja schon Eingangsämter bei der Polizei oder auch Steuer die bereits im Eingangsamt die A7 bekommen. Warum wird hier nicht auch nachgezogen um die entsprechenden Einangsämter sowie verschiedenen Laufbahnen gleich zubehandeln? Warum ist der Verwaltungsdienst weniger wert als bspw. der Steuerverwaltungsdienst?
Fangen Sie an und handeln Sie für die Zukunft und versuchen hier an bisherige Fehler zuglätten um auch Zukunftssicher als Freistaat sich aufzustellen.
Resümee
Zuallererst einmal finde ich es toll, dass doch verhältnismäßig viele umfangreiche und substantiierte Diskussionsbeiträge (bisher immerhin 85) hier zu finden sind. Im Vergleich zu früheren Problemstellungen hat sich da schon einiges geändert. Ich kann mich noch entsinnen, dass ich allein mit Helmut Liebermann (damals Landesvorsitzender TBB) in der Landtagskantine die treuherzigen Augen der damaligen Finanzministerin gesehen und die warmen Worte zum Thema „Thüringer Pensionsfonds“ gehört habe. Ein paar Wochen später waren die rund 250 Millionen Euro verfrühstückt, das „Nachfolgemodell“ ist bis heute ausgesetzt. Dafür laufen die damals mit dem Pensionsfonds begründeten verminderten Besoldungserhöhungen munter weiter. Unabhängig von der Thematik „amtsangemessene Besoldung“ rund 2% weniger Bezüge, Pensionen und Hinterbliebenenversorgung.
Mein erster Widerspruch “amtsangemessene Alimentation“ stammt von 2008, ich bin einer der Kläger. Ich war schon damals und bin auch heute der Meinung, dass der juristische Weg für den einzelnen Beamten die einzige Lösung war und ist. Das sieht man auch am jetzigen Entwurf. Zudem muss man an die Zukunft denken. Für 2025 soll es eine Nachzahlung geben (z.B. im Dezember 2026). Alles freut sich und macht keinen Widerspruch zur Alimentation 2025. Wenn irgendwann mal das Bundesverfassungsgericht den „Partnereinkommenskniff“ begrenzt oder verwirft, ist die Nachzahlung bestandskräftig und der Dienstherr hat wieder bei jedem Beamten und jeder Beamtin pro Monat ein paar Hundert Euro gespart.
Widersprüche kosten praktisch nichts und sichern Rechte für die Zukunft. Auch Klagen sind kein Teufelswerk und sind gut händelbar (z.B. Rechtschutzversicherung).
Der Grundsatz der sogenannten „Eigenverantwortung bzw. Obliegenheit zur Rechtswahrung“ des Beamten gilt auch beim Geld. Und wer sich da auf Abgeordnete oder Gesetzentwürfe verlässt, kann im Gesetzentwurf auf Seite 17 nachlesen, wohin das führt.
Haushaltskosmetik statt Rechtssicherheit: Ein fataler Gesetzentwurf zur Beamtenalimentation
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses, Sie beraten aktuell über einen Gesetzentwurf, der die verfassungsgemäße Alimentation der Beamtinnen und Beamten dieses Landes zukunftssicher und rückwirkend regeln soll. Ich bitte Sie dringend: Nutzen Sie diese parlamentarische Beratung im Ausschuss, um den Entwurf tatsächlich tiefgreifend und ernsthaft zu hinterfragen. In der jetzigen Fassung bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Fragen Sie sich im Zuge Ihrer Ausschussarbeit selbst: Orientiert sich dieser Entwurf an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Fürsorgepflicht und der Rechtssicherheit? Oder handelt es sich hierbei vorrangig um den fortgesetzten Versuch, haushaltspolitische Sparzwänge einseitig zulasten der Beamtenschaft zu lösen – unter Inkaufnahme neuerlicher Verfassungswidrigkeit? Letzteres würde unweigerlich zu einer nächsten Welle von Massenwidersprüchen und Klagen führen und den Landeshaushalt langfristig noch schwerer belasten. Dass die Zahl der schriftlichen Wortmeldungen aus den Reihen der Beamtenschaft im Rahmen dieser Beratung überschaubar bleibt, darf von den Fraktionen nicht als Zustimmung fehlinterpretiert werden. Viele Kolleginnen und Kollegen sind nach jahrelangen, ergebnislosen Debatten schlicht tief resigniert. Ich warne Sie eindringlich davor, diese vermeintliche Ruhe im Landtag als Argument für die Qualität des Entwurfs zu nutzen. Sollten Sie dieses Gesetz mit den aktuellen Regelungen verabschieden, besiegeln Sie einen tiefgreifenden Vertrauensverlust Ihrer staatlichen Leistungsträger. Ein solcher Schritt mag den Landeshaushalt kurzfristig entlasten, gefährdet jedoch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und damit langfristig die Funktionstüchtigkeit unseres Staates. Als gewählte Abgeordnete tragen Sie im Ausschuss die Verantwortung für ein verfassungskonformes Gesetz. Wischen Sie diese Mahnung nicht beiseite. Nutzen Sie die verbleibende Beratungszeit für eine echte, rechtssichere Kurskorrektur. Schlusswort Ich appelliere daher an Ihre parlamentarische Verantwortung als Gesetzgeber: Nutzen Sie das laufende Ausschussverfahren für eine echte, verfassungskonforme Kurskorrektur. Ein stabiler Staat braucht eine motivierte und rechtssicher alimentierte Beamtenschaft – das sollte dem Land eine tragfähige Lösung wert sein. Mit freundlichen Grüßen Ein aktiver Beamter des Landes
Alimentation und Anrechnung von fiktivem Einkommen
Sehr geehrte Abgeordnete (m/w/d),
der Begriff der Alimentation (von lateinisch alimentum = Nahrung/Unterhalt) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die Unterhaltsgewährung oder Versorgung.
Der Freistaat versorgt also seine Beamten/Richter gleichsam mit dem angemessenen Unterhalt.
Aus diesem Gedanken des angemessenen Unterhalts heraus, begegnet die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Unterhaltsbemessung bzw. der Bemessung der angemessenen Beamtenbesoldung erheblichen rechtlichen Bedenken.
Denn der Gedanke der Anrechnung eines fiktiven Einkommens (Partnereinkommens) ist der deutschen Rechtsordnung, dort wo ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, fremd. Wenn ein Einkommen bei einem Unterhaltsanspruch berücksichtigt wird, handelt es sich immer um ein reales tatsächliches Einkommen. Dabei müssen dann bei diesem realen Einkommen meist Abzugsposten berücksichtigt werden. Die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist damit immer eine Berechnung im Einzelfall.
Nehmen wir zum Beispiel den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II. Dort unterhält der Staat Personen, die sich nicht selbst unterhalten können. Dort findet natürlich eine Einkommensanrechnung statt, aber nur von tatsächlichem Einkommen unter Berücksichtigung verschiedener Freibeträge und Abzugsposten.
Oder nehmen wir den Bereich der Witwer- bzw. Witwenrenten. Hier übernimmt die Versichertengemeinschaft bzw. der Steuerzahler über seinen Steuerzuschuss aus sozialen Gründen die Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegen den Erblasser. Auch dort gibt es eine Einkommensanrechnung, aber nur von tatsächlichem Einkommen unter Berücksichtigung von verschiedenen Freibeträgen und Abzugsposten.
Wenn man die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens oder eines anderen fiktiven Einkommens auf den Alimentatsionsanspruch eines Beamten/Richters zu Ende denkt, könnte man sich auch folgendes überlegen.
Der mathematische Mittelwert des durchschnittlichen Nettovermögens privater Haushalte liegt nach dem Institut der deutschen Wirtschaft bei ca. 325.000 Euro pro Haushalt. Man könnte als unterstellen, dass der Beamtenhaushalt über ein solches Durchschnittsvermögen verfügt und fiktive Erträge daraus erzielt, die auf den Alimentationsanspruch anzurechnen sind.
Daraus wird deutlich ersichtlich, ob und warum die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen muss.
Keine Zustimmung zum Gesetzentwurf – Nachzahlungen für alle und Erhalt des AZV-Tages
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte mich gegen den vorliegenden Entwurf des Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2026 bis 2028 aussprechen.
Die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie die grundsätzliche Anpassung der Besoldung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind selbstverständlich zu begrüßen. Allerdings enthält der Entwurf aus meiner Sicht zwei wesentliche Punkte, die dringend geändert werden müssen: die fehlende Nachzahlung für alle Betroffenen und die Abschaffung des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag).
Nachzahlungen dürfen nicht vom eingelegten Widerspruch abhängen
Besonders kritisch sehe ich, dass Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume im Wesentlichen nur denjenigen zugutekommen sollen, die geklagt oder rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben.
Natürlich ist es nachvollziehbar, dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der rückwirkenden Beseitigung verfassungswidriger Besoldung zwischen verschiedenen Fallgruppen unterscheidet. Der Gesetzgeber ist aber nicht daran gehindert, freiwillig eine umfassendere und gerechtere Lösung zu schaffen.
Ich halte es für das falsche Signal, wenn ein Beamter sein Recht auf amtsangemessene Alimentation letztlich nur dann vollständig durchsetzen kann, wenn er seinen eigenen Dienstherrn verklagt.
Das besondere Dienst- und Treueverhältnis funktioniert in beide Richtungen. Vom Beamten werden Loyalität, Einsatzbereitschaft und die Einhaltung zahlreicher besonderer Pflichten erwartet. Im Gegenzug muss sich der Beamte darauf verlassen können, dass der Dienstherr seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Was soll die jetzige Regelung für die Zukunft bedeuten?
Wer seinem Dienstherrn vertraut und nicht klagt, hat Pech gehabt. Wer vorsorglich Widerspruch einlegt und anschließend möglicherweise jahrelang klagt, wird berücksichtigt.
Das kann meines Erachtens kein vernünftiges Verständnis eines funktionierenden Dienst- und Treueverhältnisses sein.
Wenn der Gesetzgeber selbst eine Korrektur der vergangenen Besoldung für erforderlich hält, sollte er deshalb auch allen Betroffenen eine faire Möglichkeit zur Nachzahlung eröffnen – unabhängig davon, ob sie damals Widerspruch eingelegt oder geklagt haben.
Andernfalls wird der Staat seine Beamten geradezu dazu erziehen, künftig vorsorglich jedes Jahr Widerspruch einzulegen. Das kann nicht im Interesse eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Dienstherrn und Beschäftigten liegen.
Keine Besoldungserhöhung auf Kosten des AZV-Tages
Ebenso kritisch sehe ich die geplante Abschaffung des Arbeitszeitverkürzungstages.
Eine Besoldungserhöhung ist keine freiwillige Sonderleistung des Staates. Eine amtsangemessene Alimentation ist verfassungsrechtlich geschuldet.
Deshalb halte ich es für falsch, die notwendige Anpassung der Besoldung gleichzeitig mit einer Erhöhung der tatsächlichen Arbeitsleistung zu verbinden.
Der Wegfall des AZV-Tages bedeutet für die Beamten letztlich: mehr Arbeitszeit für das gleiche monatliche Grundgehalt.
Damit wird ein Teil der Wirkung der Besoldungserhöhung auf der anderen Seite wieder aufgezehrt.
Gerade angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels im öffentlichen Dienst halte ich es für das falsche Signal, die Arbeitsbedingungen weiter zu verschlechtern. Der Staat sollte sich vielmehr fragen, wie er qualifizierte Mitarbeiter langfristig halten und neue Fachkräfte gewinnen kann.
Ein zusätzlicher arbeitsfreier Tag ist dabei keine übermäßige Vergünstigung, sondern Teil der bisherigen Arbeitsbedingungen.
Auch die Jahressonderzahlung überzeugt nicht vollständig
Die geplante Jahressonderzahlung von 4,8 % begrüße ich grundsätzlich. Dennoch wäre aus meiner Sicht eine stärkere Erhöhung der laufenden Grundbesoldung die nachhaltigere Lösung.
Die Kosten des täglichen Lebens entstehen schließlich jeden Monat und nicht erst durch eine einmalige Zahlung. Zudem ist eine dauerhafte Erhöhung der Grundbesoldung auch für die weitere Entwicklung der Versorgung von größerer Bedeutung.
Mein Appell an den Thüringer Landtag
Ich bitte die Abgeordneten daher, den Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form nicht unverändert zu verabschieden.
Aus meiner Sicht sind insbesondere folgende Punkte notwendig:
Es geht dabei nicht nur um Geld. Es geht auch um Vertrauen.
Wer von seinen Beamten über Jahrzehnte Loyalität und Verfassungstreue erwartet, sollte selbst mit gutem Beispiel vorangehen und seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen umfassend erfüllen.
Eine verfassungsgemäße Besoldung sollte kein Ergebnis eines jahrelangen Rechtsstreits sein. Sie ist eine Verpflichtung des Dienstherrn.
Deshalb lehne ich den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form ab und hoffe, dass insbesondere die Regelungen zu den Nachzahlungen und zur Abschaffung des AZV-Tages noch einmal grundlegend überarbeitet werden.
Jahressonderzahlung statt Grundbesoldungserhöhung — eine strukturell unzureichende Lösung
Der Gesetzentwurf zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt zur Korrektur einer jahrzehntelangen verfassungswidrigen Unteralimentation. Die Übertragung des TV-L-Ergebnisses sowie der erklärte Wille, die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses vom 17. September 2025 umzusetzen, werden ausdrücklich begrüßt.
Kritisch zu hinterfragen ist jedoch die Entscheidung, die alimentative Ergänzung nicht als dauerhafte Grundbesoldungserhöhung, sondern als Jahressonderzahlung in Höhe von 4,8 % der Jahresbruttobesoldung auszugestalten. Diese Konstruktion ist aus mehreren Gründen strukturell unzureichend:
1. Fehlende Ruhegehaltsfähigkeit
Die Jahressonderzahlung fließt nicht in die Versorgungsberechnung ein. Beamtinnen und Beamte, die heute unter einer zu niedrigen Grundbesoldung gelitten haben, werden diese Lücke auch in der späteren Pension spüren. Eine Grundbesoldungserhöhung hätte die Versorgung dauerhaft und proportional angehoben.
2. Anfälligkeit für künftige Sparmaßnahmen
Sonderzahlungen sind haushaltspolitisch leichter zu kürzen oder zu streichen als tabellenwirksame Besoldungsbestandteile. Die Geschichte der Thüringer Besoldung seit 2008 zeigt, wie schnell vermeintliche Leistungen in Zeiten fiskalischen Drucks abgebaut werden — mit den bekannten verfassungsrechtlichen Folgen.
3. Verfassungsrechtliche Tragfähigkeit
Das BVerfG misst die Alimentationsangemessenheit primär an den laufenden monatlichen Bezügen. Es ist fraglich, ob eine Sonderzahlung als dauerhafter Nachweis verfassungsgemäßer Alimentation standhält. Renommierte Verfassungsrechtler haben bereits Zweifel geäußert, ob die gewählte Konstruktion einer erneuten Überprüfung durch Karlsruhe standhalten wird. Der Freistaat riskiert damit, in absehbarer Zeit erneut in eine verfassungswidrige Situation zu geraten.
4. Ungleichgewicht zugunsten hoher Besoldungsgruppen
Da die Sonderzahlung als Prozentsatz der Jahresbruttobezüge berechnet wird, profitieren höhere Besoldungsgruppen absolut deutlich stärker. Eine Grundbesoldungserhöhung mit Sockelbetrag wäre sozial ausgewogener.
Verständnisproblem
Zwei einfache Fragen:
Wie kann es sein, dass ein thüringer Beamter seine höchstrichterlich festgelegte amtsangemessene Besoldung bei seinem Dienstherren einklagen muss, sei es für die Vergangenheit, die Gegenwart und höchstwahrscheinlich auch für die Zukunft?
Wie kann es sein, dass ein thüringer Beamter, nur aufgrund der Anzahl seiner Kinder, einen im Verhältnis zu seinem Grundgehalt so immensen finanziellen Vorteil gegenüber seinem, warum auch immer kinderlosen, Kollegen hat, der die gleiche Verantwortung trägt?
Kommt das Streikrecht für Beamte, Richter und Staatsanwälte
Sehr geehrte Damen und Herrn Abgeordnete,
bevor dieses Forum geschlossen wird, möchte ich die Gelegenheit nochmals nutzen, Sie auf Folgendes hinzuweisen.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ist es Beamten und Richter in Deutschland, anders als in anderen europäischen Staaten nicht erlaubt zu streiken. Ein Streik von Richtern und Staatsanwälten wie 2025 in Spanien oder 2024 in Slowenien, ist insoweit (noch) ausgeschlossen. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht, ebenso wie die Gewährleistung einer verfassungskonformen Alimentation, entschieden.
In diesem Kontext möchte ich Sie auf die durchaus bemerkenswerten Ausführungen, der Vorsitzenden des Bayerischen Richtervereins (BRV), Barbara Stockinger, 8. Mai 2026 zum bayerischen Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 hinweisen:
„Abschließend ist die Bayerische Staatsregierung daran zu erinnern, dass der Ausschluss des dem Grunde nach von der Konvention (EMRK) garantierte Streitrecht für Beamte, Richter und Staatsanwälte nur unter dem Vorbehalt steht, dass den davon betroffenen Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR, Urt. v. 14.12.2023 – 59433/18 u. a. -, juris, Rn. 134). Soweit allerdings, wie vorliegend erneut ersichtlich, eine Staatsregierung eben dies willkürlich ausnutzt, um Beamte, Richter und Staatsanwälte über Jahre hinweg evident verfassungswidrig zu unteralimentieren, wird sich in Bälde die Frage einer notwendigen Neubewertung in Straßburg stellen müssen.Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung (vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 14.12.2023 – 59433/18 u. a. –, juris, Rn. 151) wird von der Bayerischen Staatsregierung gerade vorbereitet.“
Am 14. Dezember 2023 entschied die Große Kammer des EGMR in der Rechtssache Humpert und andere gegen Deutschland, dass das absolute Streikverbot für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Die Entscheidung erging mit sechzehn zu einer Stimme und wurde von Richterin O’Leary präsidiert. Doch die Mehrheit machte ihre Zustimmung an eine zentrale Bedingung geknüpft: Das Streikverbot ist nur deshalb verhältnismäßig, weil den betroffenen Beamten ein wirksames alternatives Mittel zur Verfügung steht, um ihre beruflichen Interessen durchzusetzen. In Randnummer 134 des Urteils formuliert der EGMR dies mit bemerkenswerter Klarheit:
„In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen die Auffassung vertreten hat, dass die Besoldung der Beamten gegen Artikel 33 Absatz 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.“
Dieses „wirksame Mittel“ – das grundrechtsgleiche Individualrecht auf angemessene Alimentation nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz – ist der eigentliche Pfeiler, auf dem die gesamte Humpert-Entscheidung ruht. Ohne diesen Pfeiler bricht die Rechtfertigung des Streikverbots in sich zusammen. Der EGMR hat dem deutschen Staat gleichsam einen Vertrauensvorschuss gewährt: Ihr dürft euren Beamten und Richtern das Streikrecht verweigern, aber nur, solange ihr ihnen stattdessen einen funktionierenden, gerichtlich durchsetzbaren Schutz ihrer wirtschaftlichen Existenz garantiert.
Die „Humpert-Entscheidung“ ist kein Freibrief für den Gesetzgeber. Sie ist eine konditionale Genehmigung, die an die Voraussetzung gebunden ist, dass das Alimentationsprinzip tatsächlich funktioniert. Wenn die Besoldungsgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besoldung dauerhaft ignorieren oder an Fiskalinteressen aber nicht am Verfassungsrecht ausrichten. dann untergraben sie genau jene Grundlage, auf der der EGMR das Streikverbot für konventionskonform erklärt hat.
Die Frage ist dann nicht mehr, ob der EGMR das Streikverbot für Beamte in Frage stellen wird. Die Frage ist, ob die Besoldungsgesetzgeber ihm durch ihr eigenes Verhalten den Anlass dazu geben werden.
MfG
Trauerspiel 2.0
Sehr geehrte Mit-Foristen, sehr geehrte Mit-Streiter,
wieder einmal liegt ein Gesetzentwurf für eine „amtsangemessene“ Alimentation vor. Wieder einmal gibt der Besoldungsgesetzgeber den Betroffenen die Möglichkeit, sich zu äußern - nicht, weil ihn die Meinung der Betroffenen interessiert, sondern einzig und allein um Zeit zu schinden. Zeit, um so wenig wie möglich so spät wie möglich zu zahlen - verzögern, verschleppen, hinausschieben. In Thüringen gelebte „Verfassung“. Leider seit Jahren. Und es wird so weitergehen!
Von den 49.775 Beamten und Versorgungsempfängern des Freistaats Thüringen (Homepage des TLF, Stand 31.12.2025 [Entschuldigung, die Monate ab Januar 2026 müssen offensichtlich noch manuell ausgezählt werden…]) haben es weniger (!) als 100 Betroffene für nötig erachtet, sich zu äußern. Das heißt im Umkehrschluss für den Besoldungsgesetzgeber, dass mehr als 99,8% der Bediensteten sich mit der verfassungswidrigen Alimentation, die ja nun zugegebenermaßen seit 2008 in Thüringen gnadenlos vollzogen wird, arrangiert haben! Vielleicht sollte man im zukünftigen Sprachgebrauch die Statusgruppe der „Beamten“ und die Statusgruppe der „Versorgungsempfänger“ zusammenfassen zur Statusgruppe der „Thüringer Sparschweine“?
Aber, die Äußerungen haben sich im Vergleich zur vorhergehenden Runde Besoldungsgesetz 2024/2025 (20 Wortmeldungen) immerhin vervierfacht! Danke!
Die in den bisherigen Beiträgen geäußerte Auffassung, die von Thüringen im Gesetzentwurf als „verfassungskonform“ deklarierte Besoldung ab 2008 auf ALLE Besoldungs- und Versogungsempfänger zu übertragen, teile ich ausnahmslos - unbedingt. Im besonderen Dienst- und Treueverhältnis, in dem nicht nur der Beamte seinen Beitrag (völlig zu Recht) zu leisten hat, ist eine amtsangemessene Alimentation die Bringepflicht des Dienstherren! Ohne wenn und aber! Es ist schon verstörend und regelrecht pervers, seinen Dienstherren auf die ihm obliegende Pflicht einer verfassungsgemäßen Besoldung verklagen zu müssen, um sein verfassungsmäßiges Recht zu bekommen. Ihn überhaupt an die Verfassung erinnern zu müssen,
Nur: die Finanzministerin des Freistaats Thüringen hat sich eindeutig geäußert (Medienregierungskonferenz Anfang Juni 2026, Bedienstetenmitteilung Anfang Dezember 2025): der Beschluss des BVerfG vom 17.09.2026 wurde „wirklich… wirklich wirklich wirklich“ umgesetzt. Aber natürlich! Daraus folgt gemäß Randziffer 161 des Beschlusses: „Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Ja, selbst WENN sie wollte, sie darf ja gar nicht alle bedenken! BVerfG!
Die Ansage ist klar, nur ca. 1.300 Thüringer Kläger/Widerspruchsführer werden bedacht - zumindest vor 2025. Herzlichen Glückwunsch an alle standhaften Streiter - ohne Neid!
Die Zusage der Zahlung (3% des Jahresbrutto) für das Jahr 2025 an alle Bediensteten ist nicht nur das Eingeständnis des Besoldungsgesetzgebers, auch in 2025 verfassungswidrig besoldet zu haben, sondern diente nur dem Zweck, die Anzahl der Widersprüche und nachfolgenden Klagen so gering wie möglich zu halten. Mehr nicht. Und genügend - im Prinzip alle außer der ca. 1.300 Standhaften - haben sich darauf eingelassen!
Nun, die Haushaltsjahre ab 2026 sind ja noch nicht abgeschlossen. Entscheiden Sie selbst, wenn auch nur ab 2026, ob Sie weiterhin Opfer oder Macher sein werden!
Viel Erfolg!
Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Entscheider,
wow (!), was für ein 180-seitiger Schinken des Thüringer Finanzministeriums liegt nun (mal wieder) vor Ihnen. Und dann noch ein ca. 70-seitiger BVerfG - Beschluss vom 17.09.2025. Sie sind nicht zu beneiden! (Aber sorry - dafür wurden Sie gewählt und erhalten eine entsprechende Vergütung…)
Doch ich will ehrlich sein - eingedenk der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hier in Thüringen - Sie werden dem Entwurf ohne größere Änderungen zustimmen. Wie immer. So bitter das für die Betroffenen auch ist. Leider! Denn es ist ja u.a. auch nicht Ihre Besoldung/Versorgung, die zur Debatte steht!
Und wenn ich § 64 Abs. 4 nebst der dazugehörigen Tabelle richtig verstehe, dann wurde mir meine Besoldung, also mein Eigentum, in den letzten Jahren ab 2008 i.H.v. mehr als 110.000 € vorenthalten! Entsetzen pur!
Den Schaden, zumindest den immaterielle Schaden in Form des irreversiblen Vertrauensverlustes der Besoldungs-/Versorgungsempfänger Thüringens in ihren Dienstherren, den FREISTAAT THÜRINGEN, werden Sie wahrscheinlich nicht mehr kitten können.
Doch was ist mit dem materiellen Schaden?
Alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger sollen für 2025 in 2026 3% ihres Jahres-Bruttoentgeltes 2025 als Einmalzahlung erhalten. Diese Einmalzahlung wird nicht als laufendes Entgelt der Besteuerung unterworfen. Die zu viel gezahlte Einkommensteuer kann, sofern ich Beitrag #25 und den § 34 EStG richtig gelesen habe, nur über eine Steuererklärung wieder etwas gemildert werden. Irgendwann im darauffolgenden Jahr. Ich bin steuerlich völlig unbedarft und werden mir Hilfe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein etc.) holen müssen - die dafür entstehenden Kosten hat der Freistaat Thüringen als Schadenersatz zu tragen!
Die ca. 1300 Kläger werden vermutlich in 2026 auch aus Vorjahren vor 2025 Zahlungen erhalten, die als Einmalzahlungen einen exorbitant hohen Steuersatz generieren werden (KEIN laufendes Entgelt!). Gemäß VG Weimar vom 01.08.2023, 1 K 1721/19 We, hat der Freistaat Thüringen für diesen Steuerschaden Schadenersatz zu leisten!
Aufgrund der Inflation, wirtschaftlicher Entwicklungen etc, ist natürlich logisch, dass z.B. 1.000 € Besoldung/Versorgung, die ggf. 2015 zugestanden hätten aber erst in 2026 nachgezahlt werden, in 2026 nicht mehr die Kaufkraft entfalten, wie in 2015. Der Freistaat Thüringen hat für ALLE Nachzahlungen gemäß EGMR vom 22.05.2008, 33977/06, Schadenersatz zu leisten und die Zahlungen entsprechend zu verzinsen!
Und nun ist auch noch ein Gesetz zu beraten und im günstigsten Fall auch zu verabschieden!
Täuschen Sie sich bitte nicht - der Entwurf des TFM ist in mindestens 2 Punkten verfassungswidrig! Und stimmen Sie dem zu, machen Sie sich zu Handlangern der Verfassungswidrigkeit!
Fiktives Partnereinkommen, allimentativer Ergänzungszuschlag - was bitte schön, hat mein eventuell vorhandener Partner oder meine tatsächliche Lebenswirklichkeit mit meiner Besoldung zu tun? Wer wird hier besoldet? Ich - mit meiner absolvierten Ausbildung und meines bekleideten Amtes oder meine familiäre Situation?
Meine Lebenswirklichkeit ist, dass eines meiner, bereits ausgebildeten und in Lohn und Brot stehenden Kinder mangels bezahlbaren Wohnraums (willkommen in Deutschland!) in die Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung eingezogen ist. Wird demnächst, weil Lebenswirklichkeit (!), das Einkommen meines Kindes mir angerechnet?? Wie absurd ist das denn! Randziffer 70 des Beschlusses ist doch eindeutig, wer oder was die Grundlage für die Ermittlung einer verfassungsgemäßen Besoldung ist.
Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung in Thüringen ab 2026 (4,8% des entsprechenden Jahresbruttoentgeltes) - warum? Weil der Besoldungsgesetzgeber jetzt schon weiß, dass die Besoldung nicht amtsangemessen ausgestaltet ist. Der BVerfG-Beschluss führt an mehreren Stellen klar aus - die Besoldung dient der Befriedigung gegenwärtiger Bedarfe, also des Bedarfs des Beamten Monat für Monat und nicht erst irgendwann im Laufe des Jahres. Insoweit ist keine Jahressonderzahlung einzuführen, sondern die monatliche Grundbesoldung signifikant zu erhöhen!
Es gibt also genügend Angriffspunkte, weiter Widerspruch und Klage ab 2026 zu erheben.
Ob man allerdings aufgrund der Verfahrenslängen noch etwas von den wahrscheinlichen Nachzahlungen hat, ist fraglich. Denn wo steht die Thüringer Gerichtsbarkeit zur Zeit? VG Meinungen hat seinen BVerfG-Vorlagebeschluss wieder zurückgenommen und die Musterverfahren des TBB aus 2022 haben nach 4 Jahren auch noch keinen Verhandlungstag gesehen.
Nun, gehen Sie in sich und tun Sie das RICHTIGE!
Mit freundlichen Grüßen
Verbesserungswürdig
Die große Unwucht in der Besoldung ist ja u.a. auf mangelnde Umsetzung der Tarifergebnisse unter den letzten CDU-Regierungen zurückzuführen, da könnte man mehr Wiedergutmachung erwarten. Auch für die damalige Erhöhung der Wochenarbeitszeit.
Die Nachzahlung nur auf die Klagenden und Widerspruchsführenden Beamten zu beschränken kehrt den Loyalitätsgedanken vollkommen um. Die Nachzahlung sollte für alle und auch über den gesamten Zeitraum erfolgen und auch nicht an die Familienverhältnisse gekoppelt sein.
Der neue Taifvertrag sieht für die Angestellten ein Wahlrecht für zusätzliche freie Tage vor und hier will man den AZV-Tag abschaffen? Unverständlich.
Aber neben diesen Themen würde ich auch im Bereich des Thüringer Reisekostenrechtes eine Angleichung an den Bund zum Thema Deutschlandticket wünschen. Dessen Erstattung auch nur teilweise hier bisher abgelehnt wird jedoch im Bundesrecht kommentiert ist.
Und vielleicht wäre auch eine Regelung als Jobticket denkbar wenn das Fahrradleasing eröffnet werden soll.
Amtsangemessene Besoldung durch Erhöhung der Grundbesoldung sichern
Sehr geehrte Abgeordnete,
nach den bisherigen Rückmeldungen stellen viele Thüringer Beamte und Beamtinnen mit Entsetzen fest, dass die Landesregierung und hier wohl insbesondere die Finanzministerin erneut verschiedene Rechenmodelle erstellen ließ, um die kostengünstigste Variante für den Freistaat zu ermitteln. Damit steht sie insbesondere in einer Reihe mit ihrer Vorgängerin Frau Taubert, aber unter Berücksichtigung der bereits eingeräumten Nachzahlungen bis in das Jahr 2008 für Kläger auch deren Vorgänger Herrn Voss und Frau Walsmann. Somit wird auch deutlich, dass dieses Vorgehen nicht einer Partei anzulasten ist, sondern offensichtlich staatstragend ist. Dies auch noch als konsequente Umsetzung der Auflagen aus dem nun schon oft genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu feiern, dürfte mit unverfroren noch mild beschrieben sein.
Was ist geschehen?
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Alimentation der Berliner Beamten nicht amtsangemessen und somit auch nicht verfassungskonform ist. Dies gilt ebenso für den Freistaat Thüringen wie auch für alle anderen Bundesländer und den Bund selbst. Dabei wurde die Berechnungsgrundlage auf 80% des Medianäquivalenzeinkommens geändert, was für die Familie mit 2 Kindern eine Steigerung von derzeit ca. 3400 € auf 4200 € Mindesteinkommen als amtsangemessen vorsieht (nach Aussage von Frau Finanzministerin Wolf in der Sendung „Fakt ist“ vom 2.04.2026), mithin also eine Steigerung von ca. 24%.
Was wurde getan?
Vom Thüringer Finanzministerium wurde wiederum unterstellt, dass es sich also nur an der Familie mit zwei Kindern zu orientieren habe. Diese Annahme wird von Verbänden, aber auch Abgeordneten des Thüringer Landtages nicht bestätigt. Im Land Brandenburg, aber wohl auch im Bund wird dagegen die Grundbesoldung aller Beamten entsprechend erhöht, damit die amtsangemessene Alimentation erreicht wird. Nur dadurch lässt sich eine am Leistungsprinzip orientierte amtsangemessene Besoldung darstellen.
Was wäre zu tun?
Man berechnet für die unterste Besoldungsgruppe im Eingangsamt eine verfassungskonforme Besoldung für alle Erfahrungsstufen. Darauf aufbauend werden unter Berücksichtigung der Abstandsgebote alle weiteren Besoldungsgruppen berechnet. Dies sollte für eine Finanzverwaltung wahrlich keine unlösbare Aufgabe darstellen. Schauen Sie doch einfach mal nach Brandenburg.
Sollte sich darüber hinaus noch die Notwendigkeit von Zulagen für Kinder neben dem ohnehin bezogenen Kindergeld ergeben, wären diese dann neu zu berechnen und ebenfalls umzusetzen.
Bemerkenswert fand ich hierzu den Beitrag der Gastnutzerin 27, die als Betroffene genau diese Form der Zuschläge als ungerecht empfindet. Respekt!
Der wichtigste Aspekt für eine Anpassung über die Grundbesoldung ist aber die auch bereits mehrfach angesprochene Umsetzung des Leistungsprinzips. Die Besoldung muss sich am Aufgabenbereich orientieren, also umfassendere Aufgaben und Verantwortung heißt gleichzeitig eine entsprechend höhere Besoldung. Dies ist auch mehrfach angesprochen worden.
Auch die Frage der Nachzahlungen bringt naturgemäß die übergroße Zahl der Bediensteten und Versorgungsempfänger in Rage. Eventuell wäre hier ein eingebrachter Vorschlag für eine Nachzahlung für alle ab 2020 und natürlich für alle Kläger für die beklagten Zeiträume ein Kompromiss.
Leider habe ich keinerlei Hoffnung, dass durch das Finanzministerium eine umfangreiche Überarbeitung der o. g. und ggf. weiterer Vorschläge veranlasst wird. Zu sehr wurde öffentlich bereits über fiskalische Zwänge debattiert, die aber bei der Umsetzung des Urteils irrelevant sind. Dazu möchte auch ich noch einmal auf die Einrichtung eines Pensionsfonds, gefüllt durch Einbehalt eines Teils der Übertragungen der verschiedenen Tarifrunden auf die Beamtenbesoldung einschließlich der Versorgungsempfänger, verweisen. Dieser Pensionsfonds wurde nach Darstellung von Frau Wolf 2021 aufgelöst und für die Rückzahlung bestehender Kredite des Freistaats zweckentfremdet. Dieses Geld der Beamtinnen und Beamten des Freistaats Thüringen wird natürlich nicht in den offiziellen Statements erwähnt. Leider muss ich feststellen, dass ich einen Veränderungswillen am grundsätzlichen Vorgehen seitens des Finanzministeriums nicht erkennen kann.
Es ist einfach für die Ministerpräsidenten der von der CDU regierten ostdeutschen Bundesländer einen fairen Umgang bezüglich der Pläne zur Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren zu fordern. Hier zahlt ja die Rentenversicherung und der Bund.
Bei einer fairen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts für die Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaats Thüringen auf eigene Kosten sieht das natürlich anders aus.
Herr Ministerpräsident Voigt, machen Sie die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Chefsache und zeigen Sie, wie faire Lösungen geschaffen werden.
Leider glaube ich auch nicht an einen Eingriff des Ministerpräsidenten.
Daher wende ich mich abschließend an Sie, sehr geehrte Abgeordnete des Landtages, insbesondere aber zunächst an die Mitglieder des Haushalts-und-Finanzausschusses, da Sie ja als Mitglieder des Thüringer Landtages die eigentliche Entscheidungshoheit im Freistaat haben:
Lehnen Sie den vorgelegten Gesetzentwurf ab!
Sorgen Sie für eine grundlegende Überarbeitung mit einer amtsangemessenen Grundbesoldung, die daneben auch für eine stärkere Leistungsbereitschaft und somit für einen insgesamt effizienteren öffentlichen Dienst sorgen kann.
Meine Hoffnungen ruhen bei Ihnen, sehr geehrte Abgeordnete, gerade auch weil es bereits im Plenum deutlich Widerspruch zum vorliegenden Gesetzentwurf gegeben hat.
Winken Sie dieses Gesetz nicht einfach durch, lassen Sie sich nicht durch das Argument „Zeitdruck“ blenden! Setzen Sie dem Finanzministerium entsprechende Fristen, die eine Verabschiedung des Gesetzes in diesem Jahr sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Balzer
Ungerecht und sicher auch nicht rechtmäßig
Über die meisten Punkte lässt sich zumindest diskutieren. Das Anheben des Pensionsalters halte ich -besonders im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern- für unumgänglich und war ja eigentlich schon länger absehbar.
Aber die Nachzahlung für höchstrichterlich bestätigtes UNRECHT seit 2008, auf lediglich 1-2 Jahre Rückzahlung zu reduzieren, ist ganz weit weg von Gerechtigkeit und kann nicht rechtmäßig sein.
Besonders vor dem Hintergrund der finanziellen Größenrelation für jeden einzelnen Beamten, kann das nur eine Klagewelle nach sich ziehen. Was aber wahrscheinlich den derzeitigen Landesregierung egal sein wird, welches Ergebnis die in ein paar Jahren bringt...
Übernahme der Erhöhung auf alle und nicht durch Familienzuschläge
Ich halte es für wichtig, die Besoldungsanpassung für alle, auch diejenigen zu übernehmen, die nicht geklagt haben, da diese für ihr Vertrauen in den Dienstherren bestraft werden. Insofern keine Umsetzung für alle erfolgt, führt dies zu einem unwiderruflichem Vertrauensbruch, resultierend in jährlichen präventiven Klagewellen der Bediensteten gegen den Dienstherren. Dies würde darüber hinaus auch massive Verwaltungsstaus bei den Gerichten verursachen. Es bedeutet gleichzeitig, dass der Dienstherr seiner Alimentationspflicht keinerlei Bedeutung beimisst, sodass auch von den Beamten nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Dienst- und Treuepflicht durchschnittlich erfüllen, sondern eher mit Abschlägen. Für den täglichen Ablauf in diesem Staat sind die Beamten jedoch von essenzieller Bedeutung, für die gute Arbeit sollten wir daher auch verfassungsgemäß alimentiert werden, damit wir weiterhin unsere gesamte Energie auf unsere Arbeit im Dienste unseres Staates entrichten können.
Darüber hinaus würde hierdurch die Ungleichheit zwischen den Ländern sowie dem Bund weiter wachsen und der Dienst für den Freistaat unattraktiver wird. Bereits jetzt gibt es massive freie Stellen, da die freie Wirtschaft immer attraktiver wird. Wenn nun auch andere Gebietskörperschaften bei sonst gleichen Konditionen finanziell attraktiver werden, werden sich die Personalprobleme weiter verschärfen, da sich die Länder und der Bund das Personal gegenseitig abwerben.
Ich halte insbesondere auch die Fortführung von Gewährleistung der amtsangemessenen Besoldung durch Familienzuschläge als billigste Lösung für den falschen Weg, da es hierbei an Wertschätzung sämtlicher alleinstehenden Bediensteten fehlt und die Bedeutung der Grundsätze von Leistung, Eignung und Befähigung immer weiter schwindet. Der Großteil der Besoldung sollte aus einem angemessenen Grundgehalt, nicht aus Familienzuschlägen bestehen.
Loyalität sieht anders aus.
Ein Schlag ins Gesicht für alle Beamten, die Ihrem Dienstherrn vertrauen besoldet zu werden.
Ein Schlag ins Gesicht für alle Beamten, die an Gerechtigkeit in einem Rechtsstaat glauben.
Ein Schlag in Gesicht für alle Beamten, die Ihre Tätigkeit mit Hingabe und Loyalität ausüben.
Ich würde mich schämen für diesen Entwurf, in dem nur Menschen eine Nachzahlung erhalten, die Ihren Dienstherrn verklagen. In was für einer Welt leben wir eigentlich?
Ein Thema, dass an Komplexität für viele einfach nicht zu fassen ist. Ich halte den Entwurf für äußerst bedenklich.
Erhöhung des Alters für Antragsruhestand
Nachdem es bisher hier nahezu vollständig um die Fragen der Anpassung der Bezüge und die Nachzahlungsregelungen ging, möchte ich auch noch etwas zu der vorgesehenen Erhöhung der Alters für den Ruhestand auf Antrag los werden.
Die vorgesehene SOFORTIGE Erhöhung greift meines Erachtens erheblich in die Lebensplanung betroffener Beamter ein, welche diese Möglichkeit innerhalb der nächsten Jahre nutzen wollten. Hier sollte es eine Übergangsfrist mit schrittweiser Erhöhung (in Anlehnung an die Verfahrensweise bei Erhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung) geben. Wenn dies nicht erfolgt, sollte mindestens eine Härtefallregelung für besondere familiäre Situationen aufgenommen werden.
Im Grunde genommen bin ich aber ohnehin der Meinung, dass die Erhöhung des Alters für den Ruhestand auf Antrag eigentlich dem immer wieder ausgerufenen Ziel der Landesregierung, Personalkosten zu senken, konträr entgegensteht.
Meines Erachtens müsste man die Möglichkeit, ab 62 Jahren auf Antrag mit Abschlägen in den Ruhestand zu treten weiterhin zulassen, denn so könnte die angestrebte Personal(kosten)reduzierung durch verstärkte Digitalisierung und Bürokratieabbau auch noch kostengünstig und zugleich sozial ausgewogen erfolgen.
Betroffene Beamte nun ein Jahr länger im Dienst zu belassen schreibt deren Personalkosten einerseits für ein weiteres Jahr fest und führt durch die später um 3,6 % geringeren Abschläge bei der Pension auch zu höheren Pensionszahlungen für diese Beamten. Aus Sicht der Landesregierung und des Landeshaushaltskann dies eigentlich nicht das Ziel sein.
Nachzahlung
Ein Grundsatzurteil ist für alle gültig, nicht nur für diejenigen, die Klage eingereicht haben. Entsprechend scheint die Maßgabe, Nachzahlungen vor 2026 nur für Antragsteller vornehmen zu wollen, juristisch anfechtbar.
Amtsangemessene Alimentation für Alle!
Es kann nicht sein, dass man in einem Rechtsstaat für seine zustehende Besoldung klagen muss.
Die Nachzahlung muss zwingend für alle Beamten erfolgen, sonst entsteht eine Zweiklassengesellschaft die nicht zu rechtfertigen ist.
Beamte die ihrem Dienstherrn vertrauen werden so vor den Kopf gestoßen.
Zumal der Dienstherr zu jeder Zeit volle Treue und Einsatzbereitschaft erwartet und erwarten kann.
Außerdem kommen mal wieder die Alleinstehenden zu kurz, in Zeiten von Inflation und allgemeiner Verteuerung kann es nicht sein, dass Kollegen mit Kindern teilweise tausend Euro mehr im Monat erhalten obwohl diese dem Dienstherr öfter nicht zur Verfügung stehen (Kindkrank).
Die Alleinstehenden Beamten bekommen unvorteilhaftere Dienstpläne, werden nachrangig bei der Urlaubsvergabe berücksichtigt und bekommen als Dank noch deutlich weniger Geld.
Ich verstehe, dass Kinder teuer sind aber diese Diskrepanzen in der Besoldung sind nicht tragbar.
Vorallem die Kollegen in Polizei und Justiz schuften 365 Tage im Jahr im Schichtdienst, das sollte vom Freistaat dementsprechend gewürdigt werden.
Nachzahlung für Alle
Guten Tag,
ich bin ebenfalls der Meinung, dass alle Beamtinnen und Beamte unabhängig eines erfolgreichen Klageverfahrens eine amtsangemesse Nachzahlung erhalten sollten, statt mit zweierlei Maß zu rechnen.
Wir werden alle nach einer gesetzlich festgelegten Besoldungsrichtlinie alimentiert.
Sofern eine Unteralimentation festgestellt wird, gilt dies demnach für alle.
Ich habe viele Widersprüche eingereicht, die letztendlich abgelehnt wurden und habe mich somit auf den Dienstherrn verlassen. Wie bereits erwähnt wurde, verfügt nicht jeder über finanzielle Mittel, eine Klage einzureichen - wobei es eher schade ist, überhaupt erst diesen Weg einschlagen zu müssen, um eine angemessene Besoldung zu erhalten.
Es erweckt den Eindruck, dass man nur Gerechtigkeit erhält, wenn man klagt, obwohl wir stets in Treue unseren Dienst leisten.
Weiterhin wäre es auch schön, wenn Alleinstehende berücksichtigt werden. Denn Alleinstehende müssen - wie der Begriff schon sagt - ihre Kosten bei den stetig steigenden Preisen alleine stemmen. Mir ist bewusst, dass Kinder viel Geld kosten. Aber die regelmäßigen hohen Nachzahlungen an Familien mit Kindern lassen einen Alleinstehenden vernachlässigt fühlen.
Auch für die Personalgewinnung wäre es von Vorteil, die Grundbesoldung anzupassen. Der zukunftssichere Job ist für viele junge Menschen nicht mehr ausschlaggebend.
Arbeitszeit und Urlaub
Ich möchte gerne auch noch auf die Themen Urlaub und Arbeitszeit hinweisen, da hier die Entwicklung zu den Tarifangestellten weiter auseinander triftet.
Mir fehlen in den Diskussionen die Anpassung der Arbeitszeit auf eine 39 Stunden-Woche und die Einführung der Umwandlungsmöglichkeit von Entgelt in freie Arbeitstage (bei den Angestellten in Form der Jahressonderzuwendung). Stattdessen soll der seit Jahren gewährte Tag Freistellung für die Beamten gestrichen werden. Das passt bei mir überhaupt nicht zusammen!
Die Beantragung einer unbezahlten Freistellungen ist für Beamte mit einigen Hürden verbunden. Von daher finde ich die Umwandlung von Entgelt in Freistellung als Wahlmöglichkeit sehr interessant und zeitgemäß. Somit würde die Möglichkeit einer Nutzung entsprechend der jeweiligen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse bestehen.
Alimentation
Ich möchte mich ebenfalls an der Diskussion beteiligen, weil mich ein Punkt besonders beschäftigt.
Nach meinem Verständnis ist inzwischen anerkannt, dass die Besoldung in Thüringen über mehrere Jahre nicht amtsangemessen war. Wenn das so ist, stellt sich für mich die Frage nach Gleichbehandlung der betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Ich habe fristgerecht Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt. Dieser wurde jedoch Jahr für Jahr abgelehnt. Nach derzeitigen Überlegungen sollen offenbar nur diejenigen eine Nachzahlung erhalten, die geklagt haben oder deren Verfahren noch anhängig ist. Das empfinde ich als ungerecht.
Nicht jeder Beamtin und Beamter verfügt über die finanziellen Möglichkeiten oder das juristische Wissen um zusätzlich zum Widerspruch auch den Klageweg zu beschreiten. Viele haben darauf vertraut, dass ihr Dienstherr eine verfassungswidrige Unteralimentation nach einer höchstrichterlichen Klärung gegenüber allen Betroffenen korrigiert.
Wenn heute festgestellt wird, dass die Besoldung über Jahre hinweg nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat, sollte die Korrektur aus meiner Sicht nicht davon abhängen, wer sich einen Gerichtsprozess leisten konnte oder bereit war, dieses Risiko einzugehen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gilt für alle Beamtinnen und Beamten - nicht nur für diejenigen, die erfolgreich geklagt haben.
Mich enttäuscht vor allem das Signal, das von dieser Regelung ausgeht. Das Beamtenverhältnis ist kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Wir Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Pflichten und Einschränkungen. Wir sind zu besonderer Treue gegenüber unserem Dienstherrn verpflichtet, dürfen nicht streiken, sind jederzeit versetzbar, können nur eingeschränkt im Job wechseln und erfüllen unsere Aufgaben auch unter schwierigen personellen Bedingungen zuverlässig.
Im Gegenzug trägt der Dienstherr eine besondere Fürsorgepflicht. Dazu gehört nach der Verfassung auch eine amtsangemessene Alimentation.
Gerade deshalb empfinde ich es als besonders entttäuschend, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die Besoldung über Jahre nicht verfassungsgemäß war und nur ein Teil der Betroffenen entschädigt werden soll. Das vermittelt den Eindruck, dass auf Kosten der eigenen Beschäftigten gespart wurde und diejenigen benachteilgt werden, die darauf vertraut haben, dass der Dienstherr seine Verantwortung gegenüber den Beamtinnen und Beamten gleichermaßen wahrnimmt.
Darüber hinaus halte ich die derzeitige Regelung auch für problematisch im Hinblick auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Gerade in Thüringen haben viele Behörden große Schwierigkeiten, ausreichend qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und offene Stellen zu besetzen.
Wenn Beschäftigte den Eindruck gewinnen, dass selbst bei einer festgestellten verfassungswidrigen Unteralimentation keine faire und einheitliche Lösung für alle Betroffenen gefunden wird, stärkt das weder das Vertrauen in den Dienstherrn noch macht es den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber attraktiver .
Ich wünsche mir dehalb eine Lösung, die den Gleichbehandlungs-grundsatz berücksichtigt und allen Betroffenen gerecht wird. Das würde nicht nur das Vertrauen in den Dienstherrn stärken, sondern wäre aus meiner Sicht auch ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten, die über Jahre ihren Dienst zuverlässig geleistet haben.
Behördentag nicht streichen
Schön ist die Wiedereinführung des "Weihnachtsgeldes". Schade ist jedoch die Streichung des Behördentages. Das sollte überdacht werden.
Beamtenprekariat
Sehr geehrte Damen und Herren,
Prekariat ist die Bezeichnung der Soziologie für eine Gruppierung, die durch Unsicherheit im Hinblick auf die Art der Erwerbstätigkeit ihrer Mitglieder gekennzeichnet ist. Die Bewertung dieser Unsicherheit als prekär akzentuiert den Aspekt, dass Lebensverhältnisse schwierig sind, bedroht werden oder zum sozialen Abstieg führen können. Mit dem Begriff Prekariat werden Gruppierungen bezeichnet, die aufgrund ihrer Lebensumstände sozial abgestiegen sind bzw. von sozialem Abstieg und von Ausgrenzung bedroht sind, wobei diejenigen Eigenschaften und Tendenzen betont werden, welche die Gruppe als prekär darstellen. Eine einzelne Person des Prekariats wird als Prekarier bezeichnet (Quelle: Wikipedia).
In der Presse (Freies Wort vom 21.07.2026) wurde dargestellt, dass nach den neuen statistischen Daten für das Jahr 2025 Thüringen bei den Verdiensten zu den Schlusslichtern gehört. Das Medianeinkommen ist neben Mecklenburg-Vorpommern das niedrigste in Deutschland und lag nur geringfügig höher als das Medianeinkommen im Bundesdruchschnitt für den Altersbereich unter 25 Jahre. Obwohl man meinen sollte, dass Berufserfahrung doch zu einem Einkommensplus führen sollte, was in Thüringen offensichtlich im bundesweiten Vergleich so nicht der Fall ist. Hieran sieht man die Nachhaltigkeit von einmal getroffenen politischen Entscheidungen, wonach in den 90-iger Jahren Thüringen zum Billiglohnland ausgerufen wurde und sich seither der sog. Niediglohnsektor auf hohem Niveau etabliert / manifestiert hat.
Was hat das mit der Besoldung zu tun?
Nach der letzten BVerfGE 2025 wird die nicht zu unterschreitende Untergrenze an eben diesem Medianeinkommen gemessen und zwar in Höhe von 80 % desselben. Der sogenannten "Prekaritässchwelle." Zu Prekariat siehe obige Ausführungen.
Wenn Sie sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf sorfältig durchgelesen und auch die dort enthaltenen Tabellen angeschaut haben, wovon ich mal ausgehe, denn ansonsten würden Sie ja faktisch "blind" hierüber entscheiden, werden Sie feststellen, dass das System bis auf die Nachkommastelle genau an eben dieser "Prekariatsschwelle" als Untergrenze ausgerichtet wurde. Und ja es kommt u.a. auf den Wohnort in Thüringen an, dann wird diese Untergrenze auch unterschritten und der dort wohnende Beamte kann sich jedenfalls stolz zum Perkariat rechnen und dort einreihen.
War vormals die Grundsicherung + 15 % in Thüringen der Benchmark für die Untergrenze der Besoldung ist es jetzt der Mindestlohn, welcher eigetlich für die Arbeitnehmer gedacht ist, welche über keine (Facharbeiter-) Qualifikation verfügen. Gibt ja auch im GE Bezüge zum Mindestlohn, was die Fortschreibung der "Bematensozialhilfe" nach § 39a ThürBesG betrifft.
Wenn nun verkündet wird, dass diese Verfahrensweise richtig und auch verfassungsfest sei, dann hat der oder diejenige entweder die BVerfGE 2025 zur amtsangemessenen Alimentation nicht gelesen oder nicht verstanden.
MfG
Überarbeitungswürdig!
Den Entwurf halte ich für stark überarbeitungswürdig und sollte in dieser Fassung NICHT verabschiedet werden. Die Maßnahmen "Arbeitszeitverkürzungstag streichen, die Antragsaltersgrenzen anzuheben sowie die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung einzuschränken" haben mit der Intention der Anpassung rein gar nichts zu tun und sind ausschließlich populistische Maßnahmen, um die Bevölkerung außerhalb der Beamtenschaft ruhig zu stellen und den Ansturm möglicher Empörung abzuschwächen. Die Abschmelzung der amtsangemessenen Alimentation auf eine Jahressonderzahlung entspricht nicht der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, da diese nicht ruhegehaltsfähig ist. Sie provozieren damit einen Rattenschwanz von Klagen gegen diese Regelung, die Ihnen das VerfG für Sie peinlicherweise abschlägigen entscheiden wird.
Schade
In den bisherigen Beiträgen ist bisher so viel Richtiges geschrieben worden, dass man es nicht nochmals wiederholen muss.
Leider verpasst dieser Gesetzentwurf - neben den schreienden Ungerechtigkeiten im Hinblick auf die Nachzahlungen seit 2008 - mal wieder die Chance die Thüringer Beamten zukünftig wirklich verfassungsgemäß zu alimentieren. Er schafft also für die meisten Bediensteten nicht nur Enttäuschung wegen 18 Jahren ersatzloser Unteralimentation sondern manifestiert dies trotz der neuen Sonderzahlung auch für die Zukunft. Hier reicht wie bereits dargestellt ein Blick nach Brandenburg oder Sachsen, wo weißgott keine gravierend anderen Einkommensverhältnisse herrschen. Eine Widerspruchs- und Klageflut ist dem Land damit gewiss.
Ich finde es sehr traurig, wie mit den eigenen Beamten in Thüringen umgegangen wird. Das wäre nicht nötig gewesen. Mit einer deutlicheren Anhebung der Tabellenwerte und gerechten (auch freiwilligen) Nachzahlungsregelung für alle Beamten (und sei es nur für 5 oder 10 Jahre) hätte man eine Wertschätzung bekunden können.
Hoffentlich greift der Haushalts- und Finanzausschuss hier noch ein.
Besoldungsausgestaltung
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich kann mich meinen Vorschreibern vollumfänglich anschließen.
Die im Beitrag #63 dargestellten Unterscheide sind schon echt krass und sollten Sie zumindest einmal zum Nachdenken anregen, denn ein funktionierendes Staatswesen in Deutschland und die Einhaltung der Verfassung ist ja kein "Inselglück", das man davon abhängig macht, ob die jeweilige Haushaltslage gerade gut oder schlecht ist. Diese Unterschiede und Besoldungspolitik nach Haushaltslage haben bspw. in Berlin, neben den von dort provozierten BVerfGE 2020/2025, dazu geführt, dass es mtw. Staatsverträge gibt, wonach "Raubernennungen" ausgeschlossen sind. Führte dies gar zu der Absurdität das zwischenzeitlich Haftplätze für das "Berliner Kontigent" der gemeinsamen Haftsanstalt Berlin/Brandenburg nicht besetzt werden konnten, da es schlicht keine "Berliner Schließer" in ausreichender Zahl mehr gab, da diese nach Abschluss der Ausbildung überhall hin sind, nur nicht nach Berlin, das sie ausgebildet hat. Sachsen besoldet auch besser als Thüringen und wenn die gemeinsame Haftanstalt in Zwickau irgendwann mal fertig ist, ist es an Thüringen hierfür auch ausreichend Justizbeamte zu finden und zur Verfügung zu stellen. Von daher sind die Äußerungen der Finanzminsterin, dass alles so bleiben soll wie es ist und sie gegen eine bundeseinheitliche Besoldung ist, nicht nachvollziehbar und zeugen von wenig Weitsicht. Was die Ausschusserörterungen im nichtöffentlichen HuFA zur Besoldungsthematik betrifft, wurde in den öffentlichen Plenardebatten immer von lebhaften Diskussionen erzählt; wenn man als Beamter diesen nichtöffentlichen HuFA Sitzungen dienstlich veranlasst einmal beiwohnte, war von Lebhaftigkeit nicht mehr viel zu spüren. Eher Desinteresse gepaart mit Unkenntnis bzgl. dieser verfassungsrechtlichen Thematik, lautes Schweigen auf den Abgeordenetensitzen, ermüdetes Lauschen zu den monologisierenden Ausführungen der Vertreter der Landesregierung das ja jetzt alles richtig gemacht wurde und selbst wenn nicht, wurde darauf verwiesen das man nicht mehr Geld hat und es jetzt auch mal reichen muss. Mit der Rededauer und sinkendem Sauerstoffgehalt stieg zeitgleich der Zeitvertreib auf dem Handy. Vielleicht war ja mit lebhaft, die lebhafte Nutzung der digitalen Endgeräte gemeint.
Warum sind eigentlich solche (HuFA) Sitzungen nichtöffentlich? In anderen Ländern ist dies nicht so und/oder es sind zumindest die Ausschussprotokolle in den Parlamentsdatenbanken hinterlegt.
Der Hinweis des Vorschreibers im Beitrag #64 sollte Ihnen ebenfalls zu denken geben. Gab es schon in den 90-iger und Nullerjahren, als bspw. nicht wenige Bemate aus dem Polizeibereich nach der Schicht in die nächste Schicht gegangen sind, um dort Taxi zu fahren oder man hat sich einen (Neben-)Job im Sicherheitssektor besorgt. Nicht aus Freude sondern schlicht aus dem ökonomischen Zwang heraus. Hat dann durchaus mal zu Problemen geführt. Dafür das der Sold ausreichend zu bemessen ist (und nicht nur theoretisch) und Beamte sich vollständig dem Amt und nicht einem weiteren Arbeitgeber in der Privatwirtschaft zu widmen haben, kann und darf dies nicht sein. Ein ausreichender Sold ist u.a. auch deshalb geboten, um gerade nicht der Versuchung zu unterliegen oder dem vorzubeugen, dass ein "liegengelassenes Kuvert" aufgehoben und eingesteckt wird.
Wenn man meint, dass man mit der genauen Einhaltung der Prekaritätsschwelle als Untergrenze die Hausaufgaben hinreichend gemacht hätte, sitzt man in einer Küche ohne Fenster und Bezug zur Lebensrealität, welche ja im ThürBesG 26 bis 28 zur Ermittlung der wie #63 zurecht bezeichneten "Beamtensozialhilfe" angeblich ausgeleuchtet und hiernach das Besoldungsrecht fortentwickelt wurde.
MfG
Rechtssicherheit und Gleichbehandlung
Sehr geehrte Abgeordnete,
ich wünsche mir für die Zukunft eine rechtsichere Ausgestaltung der Besoldung. Offensichtlich geht man bei der Betrachtung gerade in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen auf Sparkurs und Abstand was Nachzahlungen angeht. Allerdings sind es gerade die unteren und mittleren Besoldungsgruppen die ihre Aufmerksamkeit brauchen und bekommen sollten. Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter im mittleren Dienst ohne Zuschläge (Single) über die Aufnahme eines Minijobs nachdenken muss, weil die Allimentation nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt zu decken. Dieser Maßstab sollte bei der Debatte Berücksichtigung finden.
Es bleibt wie es war
Liebe Abgeordnete,
Es wurde schon viel zutreffendes geschrieben. Ich möchte hier aber mal einige Zahlen zum Nachdenken einstellen.
Ein Vergleich der Endämter von Bundes- und Thüringer Beamten sowie von Beamten des Landes Brandenburg nach der Umsetzung des BVerfG-Urteils. (Bund ab 01.05.26, Thüringen ab 01.04.26, Brandenburg Referentenentwurf)
A6 - Thüringen 3.445,96; Bund 3.998,43; Brandenburg 3.806,27
A7 - Thüringen 3.675,42; Bund 4.198,37; Brandenburg 4.107,81
A8 - Thüringen 3.997,46; Bund 4.408,28; Brandenburg 4.479,09
A9 - Thüringen 4.272,16; Bund 4.849,11; Brandenburg 4.763,73
A10 - Thüringen 4.709,78; Bund 5.334,04; Brandenburg 5.354,05
A11 - Thüringen 5.252,38; Bund 5.867,44; Brandenburg 5.973,62
A12 - Thüringen 5.849,44; Bund 6.454,18; Brandenburg 6.593,67
A13 - Thüringen 6.440,56; Bund 7.164,14; Brandenburg 7.331,17
Wenn man sich z.B. mal die A11 anschaut, so beträgt die Differenz zwischen einem Thüringer und Brandenburger Beamten über 700 Euro monatlich. Das sind 8400 Euro jährlich mehr für dasselbe Amt, mit hoher Wahrscheinlichkeit analoge Aufgaben. Das kann nicht richtig sein. Die „fürstlichen“ 4,8 % ändern daran wenig.
War das politische Handel nicht von dem Ziel bestimmt, in den neuen Bundesländern gleiche Lebens- und Einkommensverhältnisse herzustellen? Meines Erachtens hat sich an dem politischen Auftrag nichts geändert. Mit dem Gesetzentwurf vergrößert man nicht nur den Einkommensunterschied zwischen Ost und West wieder, sondern versucht auch in den neuen Bundesländern die Einkommen in arm und reich zu spalten. Es ist nicht zu verstehen, dass die Beamten im Steinwurf entferntem Flughafen oder im benachbarten ostdeutschen Bundesland so viel amtsangemessener besoldet werden. Man will es gar nicht glauben, dass im Thüringer Landtag ein Gesetz eingebracht wurde, in welchen die Einkommensschere zwischen Ost und West, viel schlimmer aber auch in den ostdeutschen Bundesländern vergrößert werden soll.
Mal ehrlich: Für welchen Arbeitsgeber entscheide ich mich, wenn sich nach 45 Dienstjahren aus dem Unterschiedsbetrag in der Besoldung ein Einfamilienhaus bezahlen lässt?
Die rückwirkende Anrechnung des Partnereinkommens (da dürfte Karlsruhe das letzte Wort haben), der Erhöhungsbetrag an § 14 ThürBesG und der alimentative Ergänzungszuschlag (Beamtensozialhilfe) nach § 39a ThürBesG müssten der HUFA eigentlich „kassieren“. Ich weiß aber auch, dass dem HUFA schon in der Vergangenheit Gesetzesentwürfe vorgelegt wurden, mit denen eine amtsangemessene Alimentation sicherstellen sollten und „durchgewunken“ wurden. Jetzt stellten wir fest, dass die Einkommen fast zwei Jahrzehnte doch grundgesetzwidrig zu niedrig waren. Wie konnte das dem Fachgremium passieren?
Das Bundesverfassungsgericht hat als die Mindestbesoldung die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommen festgelegt. Ich bin der Überzeugung, dass die in der Gesetzesvorlage angesetzte Prekaritätsschwelle zu niedrig ist. Man hat das Median-Äquivalenzeinkommen von Thüringen genommen. Das hilft den in Jena wohnenden Beamten aber wenig.
Ein Plenumsredner sagte: „das Besoldungspolitik immer einen Ausgleich schaffen muss zwischen den berechtigten Erwartungen der Beschäftigten, den Anforderungen der Verfassung und aber auch, ja, den finanziellen Möglichkeiten des Landeshaushalts.“ Das ist falsch. Besoldungspolitik ist das Einhalten von grundgesetzlich verankerten Rechten der Beamten durch den Dienstherrn. Hier muss gar kein Ausgleich zwischen den Parteien erfolgen. Wir sind keine Tarifparteien.
Auch spielen die finanziellen Möglichkeiten des Landes nur eine untergeordnete Rolle. Das Urteil vom 17.09.25 führt hierzu umfänglich aus. Da gibt es nichts zu verhandeln.
Da mit jeder Zeile der Blutdruck steigt, beende ich meine Ausführungen, um meiner Gesunderhaltungspflicht nachzukommen. Der Dienstherr machts den Beamten wirklich nicht leicht.
Kurzum: Der vorgelegte Gesetzentwurf ist sozial unausgewogen, handwerklich dürftig und auch rechtlich mehr als „mit heißer Nadel gestrickt“. Es sollte also im HUFA mit wenige Aufwand und etwas klarem Blick deutliche Verbesserungen möglich sein. Ziel muss es sein, das BVerfG-Urteil umzusetzen und den Einkommensunterschied zwischen Ost und West, aber vor allen auch zwischen den ostdeutschen Bundesländern – politisch initiiert und gewollt – nicht zu vergrößern. Sollte das Gesetz in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden, bleibt den Beamten wieder nichts anderes übrig, als juristisch dagegen vorzugehen. Die folgende Überlastung der Thüringer Justiz ist dann politisch gewollt.
Fürsorgepflicht und Vertrauen und unsere Demokratie
Sehr geehrte Abgeordnete,
den zahlreichen Aspekten, die bzgl. der Thematik aufgeführt worden sind, habe ich (momentan) nichts hinzuzufügen.
Hinweisen möchte ich (als Beamter des Freistaates Thüringen) darauf, dass der Ausgang dieses Gesetzgebungsverfahrens in seiner (Signal-) Wirkung kaum zu überschätzen ist.
Die Thüringer Beamtenschaft und deren Familien verfolgen den Fortgang in der Sache sehr genau.
Mit freundlichen Grüßen
Änderungsbedarf und Fragen zum BesoldungsG-E
Sehr geehrte Abgeordnete,
bitte ändern Sie den GE vor allem in folgenden Punkten:
Vielleich helfen zur Begründung Fragen?
Warum soll ich z.B. im HuFA / InnenA die Fragen ordnungsgemäß und nach bestem Wissen beantworten, wenn die Landesregierung (für die ich ja antworte) und die Abgeordneten (die unser aller Landesgeschicke lenken sollen und auf die Antworten angewiesen sind) meine Arbeit seit 2008 so „wertschätzen“, dass eine verfassungswidrige Alimentation gerechtfertigt ist? Ich könne ja meinen Dienstherrn verklagen, wenn ich eine andere Auffassung vertrete…
Das eine sind die mir als Beamter obliegenden Dienstpflichten, welche ich stets erfüllt habe. Wenn ich gegen diese verstoßen würde, hätte dies disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst und Streichung der Pension. Umso mehr wenn ich gegen diese seit 2008 bis dato fortlaufend verstoßen hätte – was aber nicht der Fall war und ist. Das andere sind die verfassungsrechtlich bestehenden Alimentationsverpflichtungen des Dienstherrn. Wenn er gegen diese verstößt und fortlaufend seit 2008 bis dato verstoßen hat, was passiert denn dann? Verweis darauf, dass ich doch meine Rechtschutzinteressen hätte wahrnehmen können? Das ich lesen muss, wir sind alle zu teuer und im Übrigen zu viele? Selbstkritik?
Diesmal soll es also wirklich richtig geklärt werden … (ich habe ein Déjá-vu) … also bitte nicht mit dem vorliegenden GE oder wie 2020/2021…
Danke
Besitzstand beim Familienzuschlag
Ich möchte auf einen Punkt beim geplanten Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder hinweisen.
Nach meinem Verständnis soll es für Familien, die bereits Anspruch auf den bisherigen höheren Zuschlag für ein drittes Kind haben, einen Besitzstand geben. Das finde ich richtig. Unklar ist für mich aber, was passiert, wenn ein Elternteil am Stichtag gerade in Elternzeit oder beurlaubt ist und deshalb vorübergehend keine Dienstbezüge erhält.
Aus meiner Sicht sollte dadurch der Besitzstand nicht verloren gehen. Das dritte Kind ist ja weiterhin vorhanden, der Kindergeldanspruch besteht weiter, und die familiäre Belastung ändert sich nicht. Es wäre schwer nachvollziehbar, wenn Eltern dauerhaft schlechtergestellt würden, nur weil sie wegen der Betreuung ihres Kindes Elternzeit nehmen.
Ich bitte daher darum, im Gesetz klarzustellen, dass Elternzeit oder eine vergleichbare Beurlaubung ohne Dienstbezüge den Besitzstand nicht unterbrechen, wenn der Anspruch auf den Zuschlag direkt davor schon bestand. Der höhere Zuschlag sollte nach der Rückkehr in den Dienst wieder "aufleben".
Eine solche Klarstellung wäre familienfreundlich und würde spätere Unsicherheiten, Widersprüche oder Klagen vermeiden.
Bestandsschutz und Übergangregelungen notwendig
Man kann über alles diskutieren, aber es ist ein Schlag ins Gesicht für diejenigen, die jetzt schon Altersermäßigung hatten und plötzlich nicht mehr. Ebenfalls betroffen wären diejenigen, die den vorzeitigen Ruhestand mit 62 erwägen, dafür bereit sind auf viel Geld zu verzichten. Beide Male trifft es die Boomergeneration, die ohnehin schon mehr Arbeitsjahre auf dem Buckel haben als die neuen Kollegen, die teilweise erst mit 30 ihren Arbeitseinstieg haben. Hier müssen dringend Übergangsregelung gefunden werden, um einen massiven Krankheitsausfall dieser älteren Kolleginnen und Kollegen zu verhindern.
Gleichbehandlung
Die amtsangemessene Alimentation ist kein Privileg, sondern ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch.
Deshalb kann und darf eine rückwirkende Korrektur nicht ausschließlich denjenigen zugutekommen, die den Weg bis vor die Gerichte beschritten haben.
Es wäre ein fatales Signal, wenn ausgerechnet diejenigen benachteiligt würden, die auf die Rechtstreue ihres Dienstherrn vertraut haben, während nur diejenigen entschädigt werden, die über die finanziellen, zeitlichen oder persönlichen Möglichkeiten verfügten, jahrelange Gerichtsverfahren zu führen.
Es kann nicht sein, dass das Land Thüringen zunächst über Jahre seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation nicht ausreichend nachkommt und anschließend die Folgen dieses eigenen Versäumnisses auf die Beamtinnen und Beamten abwälzt.
Die angespannte Haushaltslage kann kein Argument sein, verfassungsmäßige Ansprüche nur selektiv zu erfüllen. Wer über Jahre hinweg treu seinen Dienst für das Land geleistet hat, darf nicht nachträglich dafür benachteiligt werden, dass er auf den Rechtsstaat vertraut hat.
Ebenso kritisch sehe ich die Einführung familienbezogener Zuschläge in der vorgeschlagenen Ausgestaltung. Die Besoldung muss sich in erster Linie an der Wertigkeit des Amtes, der Verantwortung und der erbrachten Leistung orientieren. Sie darf nicht dazu führen, dass die Anzahl der Kinder zum entscheidenden Faktor für die Höhe der Besoldung wird.
Kindergeld und steuerliche Entlastungen dienen bereits der Familienförderung. Darüber hinausgehende erhebliche Unterschiede innerhalb der Besoldung werfen Fragen nach der Systemgerechtigkeit auf.
Ich selbst habe vier Kinder großgezogen, die heute ihren Beitrag für unsere Gesellschaft leisten und Steuern zahlen. Dafür habe ich nie eine zusätzliche Besoldung erhalten – und ich habe dies auch nie eingefordert. Alle Kinder waren gleich viel wert, und genau dieser Gleichheitsgedanke sollte auch künftig gewahrt bleiben.
Eine Besoldungsstruktur, bei der ein Beamter mit geringerer Verantwortung aufgrund familienbezogener Zuschläge dauerhaft höher besoldet wird als ein Beamter mit deutlich höherwertigem Amt und größerer Führungsverantwortung, widerspricht dem Leistungsprinzip des öffentlichen Dienstes. Verantwortung, Qualifikation und die Wertigkeit des Amtes dürfen nicht hinter familienbezogenen Kriterien zurücktreten.
Ich erwarte von der Landesregierung Thüringen, dass sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz achtet und eine rückwirkende amtsangemessene Alimentation für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten gewährleistet. Gerechtigkeit darf nicht davon abhängen, wer klagen konnte und wer nicht. Ein Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht dadurch, dass er seine Beschäftigten zu Gerichtsverfahren zwingt, sondern dadurch, dass er seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber allen gleichermaßen erfüllt.
Nutzen Sie die Chance für einen echten besoldungspolitischen Neuanfang
Sehr geehrte Abgeordnete,
der Thüringer Gesetzgeber hat mit dem neuen Besoldungsgesetz die einmalige Chance, nach Jahren verfassungsrechtlicher Unsicherheit verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Dafür reicht eine bloße Übernahme des Tarifergebnisses oder eine weitere komplizierte Zuschlagslösung nicht aus. Notwendig ist ein einfaches, transparentes und dauerhaft verfassungsgemäßes System. Die Worte meiner Vorredner teilweise nochmals aufgreifend, hätte ich nachfolgenden Vorschlag. Wichtig dabei - Die verfassungsgemäße Alimentation ist keine freiwillige Leistung und darf nicht von der jeweiligen Haushaltslage abhängig gemacht werden. Haushaltsprobleme müssen durch Strukturreformen gelöst werden, nicht durch eine dauerhaft zu niedrige Besoldung.
1. Amtsangemessenheit über das Grundgehalt
Zunächst sollte die amtsangemessene Alimentation (A5) anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berechnet und im Wesentlichen durch das Grundgehalt gewährleistet werden.Partnereinkommen, Familienzuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge oder sonstige persönliche Einkommensbestandteile sollten dabei unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich müssen Amt, Qualifikation und Verantwortung sein.
2. Angemessene Abstände zwischen den Besoldungsgruppen
Anschließend müssten die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen die unterschiedliche Verantwortung sichtbar abbilden. Höhere Ämter und zusätzliche Verantwortung müssen zu einem spürbaren finanziellen Unterschied führen. Sockel- und Mindesterhöhungen, die die Besoldungstabelle weiter stauchen, sollten künftig vermieden werden.
3. Familienzuschläge auf ein normales Maß zurückführen
Die bestehenden Familienzuschläge sollen familiäre Mehrbelastungen ausgleichen, aber keine zu niedrige Grundbesoldung ersetzen. Sie sollten daher auf ein nachvollziehbares Niveau, etwa in Orientierung am Kindergeld, zurückgeführt werden. Damit würde vermieden, dass die private Lebenssituation die Wertigkeit des Amtes überlagert oder kinderreiche Bedienstete gegenüber Inhabern höherwertiger Ämter unangemessen bevorzugt werden.
4. Besoldung von Tarifverhandlungen lösen
Weiterhin sollte die durch die Schritte 1-3 berechnete amtsangemessene Besoldung künftig nicht mehr von Tarifverhandlungsergebnissen abhängen sein. Beamte können nicht streiken und nicht selbst über ihre Besoldung verhandeln. Stattdessen sollte die Besoldung, vergleichbar mit der Anpassung von Abgeordnetenentschädigungen, jährlich und automatisch anhand der Nominallohnentwicklung fortgeschrieben werden. Die Anpassung muss für alle Besoldungsgruppen prozentual erfolgen. Stauchende Mindestbeträge sollten ausgeschlossen werden.
5. Nachzahlungen für alle Betroffenen
Die durch das Urteil des BVerfG notwendigen Nachzahlungen sollten unabhängig davon erfolgen, ob Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. Wer auf rechtmäßiges staatliches Handeln vertraut hat, darf nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der vorsorglich Rechtsmittel eingelegt hat. Eine einheitliche Nachzahlung würde Vertrauen schaffen und Verwaltung sowie Gerichte entlasten.
6. Automatische rückwirkende Korrektur
Folgerichtig zu Schritt 5 und Rechtssicherheit schaffend für die Zukunft sollte das Gesetz eine Klausel enthalten, nach der künftig festgestellte verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen automatisch und rückwirkend für alle Betroffenen gelten. Damit würden vorsorgliche jährliche Widersprüche und Klagen weitgehend überflüssig.
7. Strukturreformen als parallele Kompensation
Da nachvollziehbare haushälterische Zwänge bestehen mein Beitrag kein „Wünsch dir was“ sein soll, sollten die finanziellen Folgen einer verfassungsgemäßen Besoldung in einem 7. Schritt durch eine grundlegende Verwaltungsreform flankiert werden. Hierzu folgende Vorschläge (welche sicher auch wehtun):
a) Personalabbau durch Aufgabenabbau
Der Personalbestand sollte durch Entbürokratisierung, Digitalisierung und Prozessoptimierung reduziert werden. Dabei müssen zuerst Aufgaben und Verfahrensschritte entfallen, bevor Stellen abgebaut werden.
b) Verbeamtung auf hoheitliche Kernaufgaben begrenzen
Verbeamtungen sollten nur noch dort erfolgen, wo tatsächlich hoheitliche Befugnisse, besondere Neutralitätsanforderungen oder die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Staates dies erfordern. In anderen Bereichen sollte das Tarifbeschäftigtenverhältnis der Regelfall sein. Verbeamtung darf kein Personalwerbungsmittel sein.
c) Zweckgebundener Pensionsfonds
Für künftige Versorgungsausgaben sollte ein ausreichend finanzierter Pensionsfonds eingerichtet werden. Eine Zweckentfremdung der angesparten Mittel zur Schließung allgemeiner Haushaltslücken muss gesetzlich ausgeschlossen werden.
d) Höchstruhegehalt nach 45 Dienstjahren
Der volle Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent könnte künftig erst nach 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht werden (vgl. Rente für besonders langjährige Versicherte). Für bereits bestehende Beamtenverhältnisse wären angemessene Übergangsregelungen erforderlich.
e) Ruhestand auf Antrag frühestens mit 63 Jahren
Eine Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag sollte grundsätzlich frühestens ab dem 63. Lebensjahr möglich sein. Besondere Belastungsgruppen und Härtefälle müssten gesondert geregelt werden (vgl. Gesetzesentwurf).
f) Streichung des Beamtentags
Besondere dienstfreie Tage oder Vergünstigungen, die allein an den Beamtenstatus anknüpfen und sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten entfallen (vgl. Gesetzesentwurf).
g) Krankheit und Teilzeit
Die Regelungen zu langfristigen Krankheitszeiten und freiwilliger Teilzeit sollten überprüft werden. Im Mittelpunkt sollten Prävention, Wiedereingliederung, begrenzte Dienstfähigkeit und eine stärkere Berücksichtigung dienstlicher Belange stehen. Bspw. könnte geprüft werden, die Bezüge nach 1 Jahr Dienstunfähigkeit auf 80% zu kürzen.
h) Erhöhung der besonderen Altersgrenzen
Erhöhung der besonderen Altersgrenzen von Vollzugsbeamten u.a. im m.D./g.D. auf 63 Jahre und im h.D. auf 65 Jahre.
Was könnte mit einem solchen Paket erreicht werden?
1. Vertrauensgewinn
Der Gesetzgeber würde zeigen, dass er die verfassungsrechtlich geschuldete Besoldung umfassend und nicht nur minimal umsetzt.
2. Entlastung von Gerichten und Verwaltung
Automatische Korrekturen und Nachzahlungen für alle würden Massenwidersprüche und zahlreiche Klagen vermeiden. Dadurch würden insbesondere die Verwaltungsgerichte und das Thüringer Landesamt für Finanzen entlastet.
3. Verfassungsgemäße Alimentation
Es würde das verfassungsrechtlich geschuldete Besoldungsniveau gewährleistet - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diesen Gedanken bitte auch immer berücksichtigen, da es hier nicht um Geschenke geht, sondern um das verfassungsgemäße Mindestmaß!!
4. Einfache und nachvollziehbare Regeln
Ein angemessenes Grundgehalt, reduzierte Zuschläge und eine automatische jährliche Fortschreibung würden das System verständlicher und transparenter machen.
5. Mehr Fairness
Die Besoldung würde sich wieder stärker an Amt, Qualifikation und Verantwortung orientieren. Familienbezogene Leistungen würden nicht länger die Ämterstruktur überlagern.
6. Höhere Akzeptanz in der Bevölkerung
Die verfassungsgemäße Besoldung würde mit nachvollziehbaren Strukturreformen und langfristigen Einsparungen verbunden.
7. Nachhaltigere Personalstruktur
Aufgabenabbau, Digitalisierung und eine Begrenzung der Verbeamtung würden den öffentlichen Dienst langfristig schlanker und finanzierbarer machen.
8. Verlässliche Besoldungsanpassungen
Ein gesetzlicher Anpassungsmechanismus würde langwierige Verhandlungen, verspätete Übertragungen und wiederkehrende Enttäuschungen vermeiden.
Forderung nach Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten mit Widersprüchen
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses, als aktiver Thüringer Beamter verfolge ich die Beratung zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 (Drucksache 8/3723) aufmerksam. Die geplante Einführung eines „Zwei-Klassen-Systems“ bei den rückwirkenden Nachzahlungen für verfassungswidrige Besoldungsjahre bedarf aus meiner Sicht einer dringenden politischen Nachbesserung im Ausschussverfahren. Ich persönlich habe in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils frist- und formgerecht Widerspruch gegen meine Alimentation beim Thüringer Landesamt für Finanzen eingelegt. Diese Widersprüche wurden vom Land abgelehnt. Im Vertrauen auf eine verfassungskonforme Gesamtlösung durch den Gesetzgeber und im Sinne einer Entlastung der Justiz habe ich – wie tausende Kolleginnen und Kollegen auch – auf eine anschließende Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten verzichtet. Dass der aktuelle Gesetzentwurf nun eine rückwirkende Alimentation ausschließlich an eine aktive Klageerhebung knüpft und rechtskräftig abgewiesene Widersprüche komplett leer ausgehen lässt, bestraft das verfahrensschonende Verhalten der Beamtenschaft. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im kollektiven Beamtenverhältnis, wenn das Land verfassungswidrige Besoldungszustände einräumt, die berechtigten Nachzahlungen aber durch formale Hürden auf rund 1.300 Kläger begrenzt. Ich bitte die Mitglieder des Finanzausschusses eindringlich, den Gesetzentwurf dahingehend zu modifizieren, dass alle Beamtinnen und Beamten, die in den betroffenen Jahren durch Widerspruch ihren Unmut über die amtsunangemessene Alimentation bekundet haben, in die Nachzahlungsregelungen einbezogen werden. Eine verfassungskonforme Alimentation darf kein Privileg für Kläger sein, sondern muss der gesamten Thüringer Beamtenschaft zugutekommen. Mit freundlichen Grüßen
S. Neubert
Was mein ist, ist noch lange nicht Dein…
Für unsere Damen und Herren Landtagsabgeordneten gilt Art. 54 Abs. 2 Thüringer Verfasuung und § 26 Thüringer Abgeordnetengesetz. Demnach werden die Diäten und Aufwandsentschädigungen jährlich nach dem Thüringer Einkommenindex und der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Natürlich nur in eine Richting, nach oben. Dieses Jahr waren das immerhin wieder 4,5 %, 2025 um 5,3 % und 2024 um 7,1 %.
Bei den Thüringer Beamten hingegen verharrt die Diskussion seit Jahren in einem verfassungswidrigen Zustand, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation und das Abstandsgebot unmissverständlich klargestellt hat. Dass nun darüber debattiert wird, ob nur klagende Beamte Gehör finden, ob Familienleistungen gegengerechnet oder gar Errungenschaften wie freie Tage im Gegenzug geopfert werden müssen, hinterlässt ein tiefes Störgefühl.
Es ist nur schwer vermittelbar, warum denjenigen, die für die loyale und rechtssichere Umsetzung der vom Landtag beschlossenen Gesetze einstehen, eine ähnlich transparente und indexierte Anpassung an die wirtschaftliche Realität vorenthalten oder nur unter schmerzhaften Kompromissen zugestanden wird. Eine analoge Anwendung des Index-Prinzips wäre hier das gebotene Zeichen der Wertschätzung und Verfassungstreue seitens des Dienstherrn.
Keine Ein-Jahres-Fristenregelung für Widerspruchsführer*innen und Kläger*innen. Rückwirkungsfristen sind im BGB klar geregelt!
Gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf (Artikel 2 Nr. 11, Neufassung des § 64 Abs. 1 ThürBesG) sollen Nachzahlungen nur auf den hier genannten Kreis der Berechtigten beschränkt und nur dann erfolgen, wenn diese ihre Ansprüche zeitnah im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht haben.
Der Gesetzgeber -also Sie, liebe Thüringer Abgeordnete- sollten sich folgende Fragen stellen:
1.) Kann es nach einer so langen Zeit überhaupt noch offene Widerspruchsverfahren geben und wenn Ja, warum.
Der hierfür rechtlich vorgegebene Weg ist doch klar beschrieben!
Ø Antragstellung der/des Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*in
Ø Ablehnung des Antrages durch die zuständige Behörde.
Ø Widerspruch der/des Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*in gegen diese Ablehnung
Ø Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde mit entsprechender Fristenbelehrung am Ende
Ø Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, spätestens nach Ablauf dieser im Widerspruchsbescheid genannten Frist.
Ø Wenn diese Klage nicht in der genannten Frist erhoben wird: Rechtskräftiges Ende des Verfahrens
2.) Wieviel Verwaltungsgerichtsverfahren aus 2008 -achtzehn Jahre später !!- sind in dieser Sache noch offen und gibt es dann überhaupt eine Notwendigkeit der (nachwirkenden) gesetzlichen Festlegung, wie diese noch offenen Forderungen nun befriedet werden sollen?
Nein! Diese Forderungen können und müssen nach Vorgabe der hierzu entscheidenden Gerichte -ggf. im jeweiligen Einzelfall- befriedet werden.
Die Einfügung bzw. Neufassung des § 64 insgesamt ist daher völlig unnötig! Vieleicht sollen damit die jämmerlich lange laufenden Rechtsschutzverfahren abrupt zum Ende gebracht werden?
Am Ende jedoch schürt das nur den Unmut derer, die sich auf den Gesetzgeber -und somit auf EUCH, liebe Abgeordnete- verlassen haben und jetzt unabänderlich wissen, damit falsch gelegen zu haben. Es bringt also nur Unfrieden zwischen den von EUCH verlassenen und denen die immer schon wussten, dass sie sich nicht auf EUCH verlassen können!
Ich gehöre zu den Ersteren und -ob Ihr es glaubt oder nicht- ich ärgere mich überhaupt nicht, jetzt auf der Verliererseite zu stehen - ich bin ja selber schuld und trage diese, meine eigene Verantwortung!
3.) Wieso gehen Sie in Ihrer Definition „zeitnah“ von der Ein-Jahres-Fristenregelung im § 12 ThürBesG aus?
Die Thüringer Besoldungsordnung ist eine Anlage und somit Teil des ThürBesG. Wenn nun höchstrichterlich festgestellt wird, dass die in diesem Teil in der Höhe geregelten Besoldungsbestandteile falsch, ja sogar verfassungswidrig sind, wie kann dann eine in diesem falschen Gesetz geregelte Frist gelten?
Dann können Sie ja gleich in das Gesetz hineinformulieren lassen, dass für Fehler des Gesetzgebers -Ihrer also!- die Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*innen zu haften haben?
Ja, rechtlich ist es wohl so, dass Betroffene ihre Ansprüche, die sie zu haben glauben, einzeln und jede/-r für sich gelten machen müssen. Doch dann muss m.E. hinsichtlich der Rückwirkung auch die Fristenregelung der BGB (§ 194 ff) greifen, nach der eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt.
Sehr viele Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen haben erst nach Bekanntwerden des im September 2025 gefassten BVerfG-Beschlusses, jedoch rechtzeitig vor Jahresende 2025 Widersprüche gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung eingelegt. Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf (Artikel 2 Nr. 11, Neufassung des § 64 Abs. 6 ThürBesG) für das Jahr 2025 eine m.E. nach kompromissfähige Lösung vorsieht, muss es zumindest für diese bei dem rückwirkenden Zeitraum der Jahre 2022 bis 2025 bleiben!
Sind die Änderungen zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzentwurfs) richtig und angemessen?
Gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf (Artikel 5 Nr. 1, Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 14 ThürBesG) soll der kinderbezogene Familienzuschlag insofern neu geregelt werden, dass ab dem zweiten und jedem weiteren zu berücksichtigenden Kind ein gleich hoher Betrag zur Auszahlung kommen soll und ab dem dritten und jedem weiteren Kind nur dann per Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ein Erhöhungsbetrag gezahlt werden soll, wenn es die verfassungsgemäße Alimentation erfordert.
Das ist kritisch zu sehen!
Der kinderbezogene Familienzuschlag ist und bleibt ein hervorragendes „Förderungsinstrument“ im Sinne der Familien, die sich überhaupt für Kinder und insbesondere für mehr als zwei Kinder entscheiden. Anstatt hier Kürzungen vorzunehmen, sollten Bund und Länder schon im Eigeninteresse eine solche „Kinderförderung“ für alle Familien schaffen, da die Kindergeldzahlungen allein viel zu gering und damit völlig unzureichend sind.
Wenn der Gesetzgeber selber schon die Notwendigkeit von Bestandsschutzregelungen für bestehende Ansprüche sieht (Artikel 5 Nr. 2, Neufassung § 65 ThürBesG), ist im Umkehrschluss die Vermutung gerechtfertigt, dass diese deutlichen Kürzungen gar nicht oder nur im ungenügenden Maße durch den möglichen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG n.F. (Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeglichen werden können, was schlussendlich in den Händen des zuständigen Ministeriums und der durch diese festzulegenden Rechtsverordnung liegt.
Betroffene Beamt*innen werden nunmehr „gezwungen“, sich selber um eine amtsangemessene Alimentation kümmern zu müssen, was im Widerspruch zum Grundsatz steht, dass hierzu der Dienstherr von sich aus verpflichtet.
Darüber hinaus fehlt eine Regelmäßigkeit und eine konkrete zeitliche Vorgabe, in der das zuständige Ministerium eine Feststellung über das Nicht- bzw. Vorliegen der Mindestbesoldung zu treffen und die entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen hat.
Zudem sollte das Gesetz das zuständige Ministerium von Amts wegen verpflichten, die betroffenen Besoldungs- und/oder Versorgungsempfänger*innen auch dann zu informieren, wenn sie im Ergebnis der Prüfung aus ihrer Sicht das Vorliegen der Mindestbesoldung festgestellt haben.
Auch Volksvertreter brauchen unsere einfachen Worte, daher ist Optimismus angesagt!
Auch ein fröhliches Hallo an alle hier beteiligten „Otto-Normalos“
aber insbesondere ein
Hallo an Dich, liebe „Gast Nutzer*in“!
Die Vielzahl Deiner Eintragungen in dieser Diskussion passen nicht mit Deiner pessimistischen Aussage „Einbahnstraße“ zusammen! Dein Engagement in dieser Angelegenheit zeigt, dass du ein sehr optimistischer Mensch sein musst! Keiner macht so viel, wenn er glaubt es ist umsonst!
Daher auch mein Respekt vor so viel Hirnschmalz, deren Umwandlung in Buchstaben und Sätze vermutlich in der Tat deine Finger zumindest stark gefordert haben!
Ich sehe es optimistisch und glaube, es ist wirklich nicht umsonst! Daher verberge ich auch meinen Namen nicht! Das zwingt zur notwendigen Disziplin und macht es den „Anwendern“ daher wesentlich einfacher.
Und Du kennst sicherlich den Spruch: der Glaube stirbt zuletzt!
Dennoch bleibt, dass es sich bei dem Beamtenbesoldungs- und dem Beamtenversorgungsgesetz allein durch ihre ständigen Quer-, Hin- und Herverweisungen von Paragraph zu Paragraph und von Gesetz zu Gesetz um viel zu kompliziert und unverständlich geregelte Gesetze handelt, in dem es fast keinen Paragraph gibt der im Einzelnen etwas Abschließendes regelt. Die dem Landtag eingereichten Unterlagen treiben diese Unverständlichkeit und Kompliziertheit in Ihrer Einreichungsform noch auf die Spitze. Das versetzt sicherlich auch unserer gewählten Volksvertreter im Haushalts- und Finanzausschuss in eine nicht unkomplizierte Lage. Ohne ihnen zu nahe treten zu wollen, werden auch sie nicht behaupten können, in dieser Angelegenheit fachlich absolute Spitzenkräfte mit dem vollen Durchblick zu sein. Das wissen natürlich auch die diese Gesetzentwürfe schreibenden Ministerialbürokraten ganz genau, und sie wissen auch, dass sie es selber sind, die von den Gremien um Beratung gebeten werden. Vielleicht auch aus diesem Grund haben die Angeordneten des Thüringer Landtages dieses Online-Diskussionsforum geschaffen. Ich sehe den Sinn eines solchen Forums weniger im Diskutieren derjenigen Bürger*innen, die sich daran beteiligen, untereinander, sondern mehr als eine Möglichkeit für die Abgeordneten von außen gegebene Hinweise und Tipps in ihre Entscheidungsgedanken mit aufnehmen zu können. Und wenn es nur hilft, das parlamentarische „Blasendenken“ ein Stück weit zu korrigieren und den Mandatsträger*innen zu helfen, mit ihren Füßen auf dem Boden der einfachen Menschen zu bleiben! Vielleicht gibt es ja kurz vor oder nach der Schließung eines solchen Themen-Forums eine Bewertung durch die jeweiligen Ausschüsse … ?
Ungerecht nur Personen, die eine Klage eingereicht haben zu berücksichtigen
Der Verzicht auf eine gerichtliche Klage darf für Beamte, die Jahr für Jahr pflichtbewusst Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, kein Ausschlusskriterium für eine rückwirkende Nachzahlung sein. Aus rechtlicher, sozialer und systemischer Sicht spricht alles dafür, diese Gruppe vollständig in eine spätere Reparaturgesetzgebung einzubeziehen.Im Zentrum des beamtenrechtlichen Gefüges steht der Grundsatz der zeitnahen und haushaltsnahen Geltendmachung. Mit dem fristgerechten Widerspruch innerhalb des laufenden Haushaltsjahres haben die Betroffenen ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt. Der Dienstherr wurde dadurch rechtzeitig und unmissverständlich darüber informiert, dass seine Besoldung als verfassungswidrig gerügt wird. Damit ist dem haushaltsrechtlichen Zweck – nämlich dem Staat die Möglichkeit zu geben, finanzielle Vorsorge zu treffen und das Budget zu planen – genüge getan. Weder das Bundesverfassungsgericht noch das einfache Beamtenrecht knüpfen den Anspruch auf eine verfassungskonforme Alimentation an die Pflicht, zwingend den Klageweg beschreiten zu müssen; die rechtzeitige Rüge reicht aus.Darüber hinaus gebietet die staatliche Fürsorgepflicht eine Gleichbehandlung aller Betroffenen, unabhängig von ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das erhebliche Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens darf nicht als sozialer Filter wirken, der finanzschwächere Beamte oder kinderreiche Familien faktisch von der Durchsetzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte ausschließt. Würde der Dienstherr Nachzahlungen nur an diejenigen leisten, die geklagt haben, verletzte er den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es entstünde eine tiefe Ungerechtigkeit, wenn Beamte in exakt derselben Rechtslage allein aufgrund ihrer finanziellen Risikobereitschaft ungleich behandelt würden.Zuletzt liegt die Verantwortung für die anhaltende Misere ausschließlich beim Gesetzgeber, der wiederholt verfassungswidrige Besoldungsgesetze verabschiedet hat. Es widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und dem Vertrauensschutz, wenn der Staat die Lasten seiner eigenen Fehlproduktion auf die Bediensteten abwälzt. Ein kollektiver Klagezwang würde zudem zu einer massiven Überlastung der Verwaltungsgerichte führen und den inneren Rechtsfrieden im öffentlichen Dienst nachhaltig beschädigen. Wer den korrekten Dienstweg einhält und fristgerecht widerspricht, muss darauf vertrauen dürfen, dass der Dienstherr ein fehlerhaftes Gesetz für alle betroffenen Rügeführer gleichermaßen heilt, sobald die Verfassungswidrigkeit gerichtlich festgestellt wurde.
Darüber hinaus verschärft die parallel diskutierte Erhöhung des Pensionseintrittsalters diese Ungerechtigkeit massiv und entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als reines Sparprogramm des Dienstherrn auf dem Rücken der Beschäftigten. Eine solche Maßnahme konterkariert den Kern des Berufsbeamtentums und ignoriert die reale Lebenswirklichkeit der Betroffenen vollständig.Aus gesundheitlicher und sozialer Sicht ist ein höheres Pensionseintrittsalter zutiefst unfair. Viele Beamtinnen und Beamte, insbesondere in besonders fordernden Bereichen wie dem Polizeidienst, der Feuerwehr, dem Justizvollzug oder im Schuldienst, arbeiten bereits heute an den Grenzen ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit führt in der Praxis selten dazu, dass Menschen länger gesund im Dienst verbleiben. Vielmehr erzwingt sie eine Zunahme von Dienstunfähigkeiten und vorzeitigen Pensionierungen. Da diese vorzeitigen Austritte unweigerlich mit massiven, lebenslangen Versorgungsabschlägen verbunden sind, handelt es sich faktisch um eine versteckte Pensionskürzung.Für den Dienstherrn ist dieses Instrument hingegen ein hocheffektiver Hebel zur einseitigen Haushaltskonsolidierung. Anstatt das strukturelle Problem der Unteralimentation an der Wurzel zu packen und verfassungskonforme Bezüge zu zahlen, spart der Staat auf zwei Wegen erhebliche Summen: Einerseits werden fällige Pensionszahlungen zeitlich nach hinten verschoben, während die aktiven Dienstbezüge durch die gestiegene Lebensarbeitszeit länger beansprucht werden. Andererseits profitiert der Landes- oder Bundeshaushalt von den erwähnten Abschlägen derjenigen, die den Dienst nicht bis zum neuen Alterslimit durchstehen.Diese Strategie verletzt die staatliche Fürsorgepflicht im Kern. Der Dienstherr entzieht sich damit seiner Verantwortung, für eine amtsangemessene und gesundheitsschonende Lebensleistung seiner Bediensteten zu sorgen. Anstatt den öffentlichen Dienst durch attraktive Bedingungen zukunftsfähig zu machen, wird das System zulasten der Gesundheit der Beamten zulaufend entwertet, um Haushaltslöcher zu stopfen.
verfassungsgemäße Alimentation ?
Hallo an Alle!
Danke Herr Heinecke, mehr ist tatsächlich nicht dazu zu sagen.
Mit diesem neuen Besoldungsanpassungsgesetz ist die amtsangemessene Alimentation nicht verfassungskomform und zwingt wiedereinmal alle Betroffenen Jahr für Jahr Widerspruch gegen die eigene Besoldung einzureichen.
Aufgrund dessen, dass unser Dienstherr eine Zweiklassengesellschaft fördert, ist über einen späteren Klageweg nachzudenken.
Aber ganz ehrlich, wir schreiben uns hier die Finger wund, machen uns Luft, aber keiner liest bzw. hört zu, da es keinen interessiert im HUFA und Landtag.
Wir sind leider in einer Einbahnstraße unterwegs.
Kann der Thüringer Gesetzgeber überhaupt eine verfassungsgemäße Alimentation regeln?
Nein! Dazu scheint er nicht in der Lage zu sein!
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Thematik der verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung eine viel zu komplexe ist und die in Deutschland sehr vielfach vorhandenen unterschiedlichen Gesetzgeber damit allesamt gleich völlig überfordert sind.
Immer müssen es betroffene Besoldungs- und/oder Versorgungsempfänger*innen sein, die Rechtsschutzverfahren in Gang setzen und höchste Gerichte bemühen. Und in der wievielten Wiederholung musste das immer wieder gleiche Bundesverfassungsgericht diesen zwar vielfach vorhandenen, dennoch gleich überforderten Gesetzgeber Mathematikaufgaben in ihre Hausaufgabenhefte schreiben, die diese am Ende doch immer wieder mit falschen Ergebnissen gelöst haben? Da die wenigen in der Ministerialbürokratie mit der Lösung dieser Rechenaufgaben beauftragten Beschäftigten in ihre Ausbildung mehr oder wenige den Vergleich zu den Richter*innen an den mit den o.g. Rechtsschutzverfahren beteiligten Gerichten nicht scheuen brauchen, muss der einfache Mensch davon ausgehen, dass bei der Suche einer Lösung die tatsächlich richtige einzig und allein durch eine politische -also sachfremde- Einflussnahme und nicht durch mathematisches Unvermögen verhindert wird.
Insofern muss auch jetzt wieder abgewartet werden, wie tauglich oder untauglich dieser Versuch nun wirkt. Es ist jedoch sehr Wesentlich eine Frage des Vertrauens der betroffenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen! Da dieses praktisch bei Null liegt, werden es leider wieder bis in höchste Instanz zu treibende Rechtsschutzverfahren sein, die uns viele Monate später Antworten bringen müssen!
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis:
Die in der vorgesehene Neufassung des § 64 ThürBesG (Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes) allgemein geregelte Sichtweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Rück-/Wirkung von Klage- und Widerspruchsverfahren verschärft diese Situation! Sie kann in seiner Zielstellung nur so gedeutet werden, dass die betroffenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen gezwungen werden sollen, quasi „auf Verdacht“ Jahr für Jahr, immer und immer wieder gegen ihre Besoldung oder Versorgung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Es bleibt dann eine Entscheidung der ministeriell (d.h. politisch) geführten zuständigen Behörde, ob sie diese Widersprüche bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ruhend stellen oder nicht. Wenn nicht, bleibt es dann den Verwaltungsgerichten überlassen, wie sie damit umgehen! Ob sie Sammelverfahren zulassen, ob sie von sich aus die Verfahren bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ruhend stellen oder sich -vielleicht sogar ministeriell angeleitet- im Sinne erhoffter Einnahmen von Gerichts- und Verfahrensgebühren entscheiden. Gewinnt die/der Klageführer*in … egal, Staatskosten, verliert sie oder er … prima, gesicherte Staatseinnahmen … ! So tief unter sind wir schon mit dem Vertrauen!
Brandenburg zeigt was wirkliche Wertschätzung seiner Beamten ist.
Werte Thüringer Abgeordnete / HuFa-Mitglieder,
schauen Sie nach Brandenburg!
Im Referentenentwurf des Landes Brandenburg zur Angleichung der dortigen Besoldung wird Ihnen aufgezeigt, was Wertschätzung und Schaffung einer amtsangemessenen Alimentation ist.
Rückwirkend zum 01.Januar 2026 !!! sollen alle Tabellenwerte der Grundbesoldung mit Erhöhungen zwischen 7,14% (A 5/2) bis 17,94% (A 16/12) bedacht werden.
Die Vollzugsdienst-/Feuerwehrzulage soll rückwirkend auf 200€ (derzeit 127,38€) zum 01.Januar 2026 erhöht werden.
Bezüglich Nachzahlungsregelung will das Land Brandenburg allen Klägern und Widerspruchsführern (ohne Einschränkungen) im Zeitraum von 2004 bis 2025 im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Nachzahlungen gewähren.
Allerdings soll die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab 1. März 2027 von 40auf 41 Stunden steigen – befristet bis 31. Juli 2032, mit Ausnahmen (Schicht-und Wechselschichtdienst Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug) und einer 40-Stunden-Teilzeitoption.
Nehmen Sie diesen Referentenentwurf als Gedankenstütze und bessern Sie den Thüringer Gesetzesentwurf, insbesondere bei den Nachzahlungen, entsprechend nach. Zeigen Sie, was wirkliche Wertschätzung ist.
Es ist Zeit mal das richtige zu tun.
Ich mache es ganz kurz. Aus meiner Sicht ist es an der Zeit endlich mal eine richtige Entscheidung zu treffen.
Über Jahre hinweg wurde über witzige Sparmodellrechnungen der Finanzministerin an den falschen Stellen gespart. Das wurde durch das Urleil eines Bundergerichts höchstrichterlich bestätigt. Macht nun einmal etwas richtig und passt die Gehaltstabelle mit der niedrigsten Besoldungsstufe genauso an, dass sie dem Urteil entspricht. Alle anderen Besoldungsstufen folgen mit dem jeweiligen Abstand zur Wahrung des Leistungsprinzips und fertig.
Alles andere führt doch nur zu weiteren Klagen, die mit Sicherheit Erfolg haben werden. Und ich glaube auch der Klagewelle werden sich diesmal viel mehr Beamte anschließen, nachdem die Regierung avisiert nur diejenigen zu entschädigen, die bis zum Letzten gegen die Hand vorgegangen sind, die sie füttert. "Die treuen Seelen gehen leer aus!" Ich für mich werde nun auf jeden nicht mehr einfach akzeptieren und auch allen um mich herum Mut dazu machen, denn so langsam kommt man sich hier wirklich verarscht vor.
Baut lieber da Beamte ab, wo der besondere Schutz (wie bei Feuerwehr, Polizei und Justiz) nicht unbedingt erforderlich ist, weil es eben nicht darum geht die gesetztlichen Regelungen Face to Face durchzusetzen und unmittelbaren Kontakt zu haben. Am besten es wird bundesweit eine einheitliche Regelung getroffen, die passt. Dann brauch auch nicht jedes Bundesland für sich überlegen, wie es möglichst "gut spart"!
Beamtenanwärter
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte zur Drucksache 8/3723 auf die Situation der Beamtenanwärter in Thüringen aufmerksam machen.
Die Anwärterbezüge sind aus meiner Sicht zu gering. Gerade in der heutigen Zeit mit hohen Mietkosten, gestiegenen Lebenshaltungskosten, Fahrtkosten und weiteren Ausgaben reicht die derzeitige Alimentation oft kaum aus, um einen eigenen Haushalt zu führen. Wer während der Ausbildung oder des Studiums nicht mehr bei den Eltern wohnen kann oder bereits eigene Verpflichtungen hat, steht dadurch schnell vor finanziellen Problemen.
Das ist besonders kritisch, weil der öffentliche Dienst dringend Nachwuchs braucht. Eine angemessene Alimentation von Beamtenanwärtern wäre deshalb nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch ein wichtiger Beitrag gegen den Nachwuchsmangel. Wenn junge Menschen sich für eine Laufbahn im öffentlichen Dienst entscheiden sollen, muss diese Entscheidung auch wirtschaftlich tragfähig sein. Eine zu niedrige Anwärterbesoldung kann abschreckend wirken und dazu führen, dass sich geeignete Bewerber gegen den öffentlichen Dienst entscheiden.
Aus meiner Sicht sollte daher geprüft werden, ob die Anwärterbezüge deutlich stärker angehoben werden können. Beamtenanwärter übernehmen zwar noch kein vollwertiges Amt wie ausgebildete Beamte, sie befinden sich aber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und leisten einen wichtigen Beitrag für die Zukunft der Verwaltung. Ihre Alimentation sollte deshalb so ausgestaltet sein, dass sie eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.
Außerdem bitte ich um Klarstellung, ob die geplante Jahressonderzahlung auch für Beamtenanwärter gilt. Gerade für Anwärter wäre diese Zahlung eine wichtige Entlastung. Sollte sie nicht vorgesehen sein, bitte ich um Begründung, warum Beamtenanwärter davon ausgeschlossen werden sollen.
Ich bitte darum, die Situation der Beamtenanwärter im weiteren Gesetzgebungsverfahren stärker zu berücksichtigen.
Rechtsstaatlichkeit Grundlage des Verwaltungshandelns
Gilt das nur für uns Beamte? Gerade die Landesregierung Thüringens, also unser Dienstherr sollte Vorbild sein! Ist er aber nicht, obwohl die Mehrheit ihrer Mitglieder selbst Beamte sind und einen Großteil ihres Berufslebens es auch schon waren. Erschreckend, wie sie mit höchstrichterlichen Urteilen umgehen!
Gesetzesentwurf muss angepasst werden
Ich empfinde es als äußerst respektlos, dass mein Dienstherr seit Jahren die verfassungsmäßig gebotene Besoldung seiner Beamten nicht achtet, gleichzeitig aber von mir als Polizeibeamtem täglich uneingeschränkte Verfassungstreue erwartet. Von uns wird zu Recht verlangt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen, Recht und Gesetz jederzeit zu wahren und unsere Pflichten mit höchster Loyalität zu erfüllen. Umso unverständlicher ist es, wenn derselbe Maßstab offenbar nicht gegenüber den eigenen Beamten angelegt wird.
Dass nun lediglich das letzte Jahr nachgezahlt werden soll, obwohl die Problematik seit Jahren bekannt ist, empfinde ich als blanke Missachtung und als Frechheit gegenüber all jenen, die ihren Dienst tagtäglich unter hoher Belastung verrichten. Diese Vorgehensweise hinterlässt bei vielen Beamten in meinem Umfeld Fassungslosigkeit, Enttäuschung und erheblichen Vertrauensverlust.
Wertschätzung zeigt sich nicht in Worten, sondern im Handeln. Wer dauerhaft die berechtigten Ansprüche seiner Beamten ignoriert, darf sich nicht wundern, wenn Motivation und Einsatzbereitschaft leiden. Der Dank für diesen Umgang wird künftig bei vielen nur noch in konsequentem Dienst nach Vorschrift bestehen.
Aus aktuellem Anlass auch nicht nachvollziehbar, warum die Besoldung im Land Brandenburg teilweise deutlich angehoben wird, während in Thüringen vergleichbare Anpassungen ausbleiben.
Zeit zu Handeln!
Zeichen senden
Was für ein Zeichen sendet der Gesetzentwurf an mich? Diese Frage stelle ich mir immer wieder. Ein Zeichen an mich ist, dass ich doch jedes Jahr gegen meine Bezüge Widerspruch einlegen soll und dann auch noch bei einem negativen Bescheid Klagen soll. Nach dem Motto, mal sehen was dabei rauskommt – vielleicht bringt es ja was in ein paar Jahren.
Auch ich habe vor vielen Jahren einen Widerspruch eingelegt und dann auf Gut Glauben meinem Dienstherrn vertraut, dass er mich angemessen alimentiert. Fehlanzeige!
Ich muss also immer gegen meinen Dienstherrn klagen! Dies sollten nun auch die im Gesetzentwurf nicht berücksichtigten Beamten auch tun. Das ist das Zeichen was gesendet wird. Klagt, sonst bekommt ihr nichts. Egal ob es euch zusteht oder nicht.
Wenn dann alle Beamten diesem Zeichen folgen, erreicht die jetzige Landesregierung genau das Gegenteil von Bürokratieabbau. Wenn über 30.000 Beamte jedes Jahr Klage einreichen, werden sich die Verwaltungsgerichte freuen.
Das zweite schlechte Zeichen ist, dass die Alimentation nun wieder einmal über die Zuschläge geregelt werden soll. Abgesehen davon, dass kaum einer noch durchblickt wofür und wann es welche Zuschläge gibt, sind die Kinderzuschläge kaum noch den in Unternehmen Beschäftigten erklärbar.
Ausgehend davon, dass der Beamte und der in einem Betrieb Beschäftigte dasselbe Netto-Gehalt haben und beide haben 5 Kinder, dann erhält der Beamte nochmal Zuschläge von ca. 3.200 Euro.
Ich finde, dass das Ganze Konstrukt der Beamtengehälter überarbeitet gehört. Einfach vernünftige und gesetzeskonforme Gehälter zahlen, womit auch eine Familie mit zwei Kindern vernünftig leben kann und damit ist gut.
Loyalität ist keine Phrase und auch keine Einbahnstraße
Sehr geehrte Abgeordnete des Thüringer Landtags,
ich bin Beamter in Thüringen. Mein Dienstherr und natürlich die Bürger können insbesondere Loyalität und besondere Hingabe von mir erwarten. Meine Verfassungstreue habe ich durch einen Eid bekräftigt und dies sind nicht nur leere Worte für mich.
Sehr geehrte Abgeordnete, wenn auch ohne Eid und nicht gebunden an Auftrag oder Weisung, sollte diese verfassungstreue auch für Sie gelten.
Die Besoldung ist die finanzielle Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner gesamten Arbeitskraft auf Lebenszeit zur Verfügung stellt. Das sich die Besoldung ausdrücklich nach dem konkreten Amt und der Verantwortung richtet, wurde bereits vor Jahren defacto abgeschafft. Mittlerweile wurden, teilweise kreative, Besoldungsbestandteile geschaffen, die mit Amt und Verantwortung des Beamten nichts mehr zu tun haben.
Zahlreiche Gesetzesänderungen und nicht zuletzt auch die Föderalismusreform 2006 führten zu einigen Veränderungen bei der Besoldung, immer mit dem Hinweis, jene sei dennoch verfassungskonform. Bei 17 unterschiedlichen Besoldungsordnungen fällt es jedoch schwer daran zu glauben. Schaut man sich aktuell die beabsichtigten Grundvergütungen in Thüringen und die in Brandenburg an, ist es bei einem Unterschied von bis zu 1.000 Euro (gleiche BG und Stufe) schwer nachzuvollziehen, dass die Besoldung verfassungskonform sein soll.
Ihnen liegt ein Entwurf eines Gesetzes vor, bei dem festgestellt wird, dass seit 2008 die Beamten verfassungswidrig (rechtswidrig) besoldet wurden. Korrigiert werden soll dies aber nur für diejenigen, die den Rechtsweg gegangen sind. Dies wäre ein Tiefschlag für jeden anderen Beamten und ein Indiz des illoyalen Handelns seitens des Thüringer Gesetzgebers gegenüber allen Beamten des Freistaats. Ich bitte nicht nur, sondern fordere von Ihnen im Rahmen der Fürsorgepflicht eine verfassungskonforme Korrektur. Nachvollziehbar ist dies eine besondere finanzielle Belastung für Freistaat und Kommunen. Aber lassen Sie doch hier der Kreativität freien Lauf. Eine gestaffelte Nachzahlung über zwei drei Jahre, ist immer noch besser als keine.
Sie beabsichtigen ferner, durch zahlreiche Anpassungen die Bürokratie im Freistaat abzubauen und die Verwaltungen sowie Gerichte zu entlasten. Gut so! Sollte der vorgelegte Entwurf dieses Gesetzes von Ihnen aber ohne verfassungskonforme Anpassung beschlossen werden, schließe ich nicht aus, dass zukünftig viele Beamte gegen die Besoldung Widerspruch einlegen und den Klageweg beschreiten. Ich wahrscheinlich auch.
Im Übrigen verweise ich auf die weiteren Hinweise in diesem Forum.
MfG
EN
amtsangemessene Alimentation
Ich bin, so schätze ich mich ein, ein ruhiger und fleißiger Staatsdiener, habe oft genug den Dienst vor die Familie oder privates gestellt. Nunmehr, durch dieses "Gezedere" ist mein Vertrauen in die Thüringer Politik gebrochen und ich muss meiner Enttäuschung einfach Luft machen.
Es liegen bereits mehrere lange und ausführliche Kommentare vor, deshalb möchte ich meine Ausführungen kurz halten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, (mit meinen Worten zusammengefasst) dass fehlende Haushaltmittel kein Grund für eine geringe Besoldung sein dürfen.
Auf Grund des Fürsorge- und Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherr (Land Thüringen) und Beamten ist es für mich nur logisch, dass alle Beamten eine amtsangemessene Alimentation erhalten müssen (und nicht nur die Kläger).
Will man auch in Zukunft einen funktionierenden Staat (Justiz,Polizei ...) sollte schnellstmöglich eine positive Entscheidung getroffen werden. Die anderen Bundesländer und selbst der Bund und die Kommunen machen es vor!
Zum Schluss möchte ich meine Hoffnung ausdrücken, dass diese Kommentare gelesen werden und zum Nachdenken und einer Entscheidung im Sinne aller Beamten in Thüringen führen.
Besoldungsanpassungsgesetz
Hallo,
ich frage mich, warum der Dienstherr sich mit der Alimentation so schwer tut, obwohl ihm selbst bekannt ist, dass er seine Untertanen seit mehreren Jahren verfassungswidrig alimentiert hat.
Im Gastbeitrag Nr. 38 ist es schön beschrieben, wieso weiterhin über die Zuschläge die Alimention ausgeglichen wird. Hier sollte man endlich dem Bundesverfassungsgericht folgen und nicht immer über Zuschläge eine verfassungsgemäßige Alimentation schaffen.
In Brandenburg hat man rückwirkend die Grundbesoldung 12 - 20 % je nach Dienstgrad angehoben, um dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gerecht zu werden.
Mit Anhebung der Grundbesoldung würdigt man auch die Leistung seiner Untergebenen und gewinnt Vertrauen zurück.
So sehe ich nur eine weitere Herbeiführung der Zweiklassengesellschaft.
Weiterhin kann ich nicht nachvollziehen, wie die Hochrechnung zur Mehrbelastung des Thüringer Haushaltes kommt. Alle hier gerechneten Zahlen sind Brutto. Auch der Beamte zahlt Steuern, somit fließt ein Teil wieder zurück in die Kassen...
Vertrauen und Wertschätzung
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
in den Diskussionsbeiträgen kam wiederholt zum Ausdruck, dass das Dienst- und Treuverhältnis keine Einbahnstraße ist. Das ist zutreffend. Und das wichtigste hierbei ist wechselseitiges Vertrauen und Wertschätzung zwischen den staatlichen Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative.
Das Vertrauen auf eine andere Person beinhaltet Überzeugungen über ihre Redlichkeit und ihre zukünftigen Handlungsweisen: Man erwartet, dass diese Person einem hilfreich sein oder jedenfalls nicht schaden werde.[ Das Gegenteil des Vertrauens ist das Misstrauen; es beinhaltet wesentlich, dass man gegenüber anderen Personen, weil man sie negativ bewertet, Vorsichtsmaßnahmen ergreift, um Schädigung durch sie auszuschließen (Auszug aus wikipedia unter der Adresse: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauen)
Die Förderung des Ansehens des Amtes in der Gesellschaft hängt letztlich auch damit zusammen, wie die Beamten- und Richterschaft seitens der politisch Verantwortlichen selbst wahrgenommen wird. Wertschätzung bezeichnet die positive Bewertung eines anderen Menschen. Sie gründet auf einer inneren allgemeinen Haltung anderen gegenüber. Wertschätzung betrifft einen Menschen als Ganzes, sein Wesen (Auszug aus wikipedia unter der Adresse: https://de.wikipedia.org/wiki/Wertsch%C3%A4tzung).
Verfassungsmäßige Besoldung eine kurze Geschichte aus der Zeit
1. Bereits in den 90iger Jahren vertrat der DH die Auffassung, dass die Menschen aus dem Osten, die im Westen die Laufbahnbefähigung erworben hatten, nur die abgesenkten Ostbezüge nach der sog 2. BesüV erhalten, während die Menschen aus dem Westen mit gleicher Qualifikation 100 % erhielten, laufbahnübergreifend sprungbefördert wurden, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Osten bei denen doppelt angerechnet wurde und es - neben dem Trennungsgeld - noch eine üppige steuerfreie Zulage oben drauf gab (sog. „Buschzulage). Diese Ungleichbehandlung zwischen Ost- und Westdeutschen mit gleicher Qualifikation (nach Westmaßstab) haben sich nicht alle gefallen lassen, geklagt und am Ende zumindest was die Besoldungshöhe betrifft, recht bekommen (VG → BVerwG → BVerfG und zurück zum BVerwG → gewonnen).
2. In den „Nullerjahren“ erfolgte die Ost/Westanpassung der Besoldung (2008/2009 also erst fast 20 Jahre nach der Wiedervereinigung!). Dabei wurden die einzelnen Laufbahnen ungleich behandelt. Dies war verfassungswidrig. Kurz vor der Verkündung einer BVerfGE hierzu, erfolgte seitens des DH noch schnell die Verbescheidung der noch offenen WS Verfahren (rund 1.000). Dies im Wissen einer verfassungswidrigen Verfahrensweise seinerseits (BVerfGE, v. 23.05.2017 – 2 BvR 883/14). Alle die nicht geklagt hatten, sind leer ausgegangen.
3. Ebenfalls in den Nullerjahren erfolgte die Anpassung von Kinderzuschlägen ab dem 3. Kind (+50 EUR - brutto). Begründet wurde dies damals, wie folgt: „Zur Herstellung des Rechtsfriedens wurde die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind um 50 € rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 vorgezogen.“
Die angesprochene BVerfGE stammte aus dem Jahr 1998 (BVerfGE v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91). Also man hat zunächst rund10 Jahre eine BVerfGE ignoriert, um dann ein paar Brotkrumen hinzuwerfen, dies auch noch als Wohltat und zur Wahrung des Rechtsfriedens verkauft, obwohl man wusste, dass die vorgenommene Anpassung nicht einmal im Ansatz den (verfassungsrechtlichen) Vorgaben des BVerfG entsprach. Im Ergebnis hat sich diese Verfahrensweise des DH als verfassungswidrig erwiesen (BVerfGE v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 -).
4. Bereits im Jahr 2015 erfolgte eine BVerfGE zur Besoldung in Sachsen. Die Besoldung in Sachsen wurde damals als verfassungswidrig verworfen (BVerfGE v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09). In TH wurden die handelnden Akteure dann dergestalt kreativ, als dass man die Indexberechnungen bezüglich der volkswirtschaftlichen Vergleichsparameter so anpasste, dass am Ende für TH bzw. den DH das vermeintlich richtige Ergebnis herauskam. Hinweise, dass die Indexberechnungen des DH nicht mit denen des BVerfG übereinstimmen, wurden gekonnt ignoriert. Die Dienstbezüge der Beamten und Richter wurden insoweit bewusst und fortlaufend verfassungswidrig verkürzt; trotz einer seinerzeit vorliegenden BVerfGE zur Besoldung in Sachsen.
5. Im Jahre 2019 reichten wir daher eine Petition ein, da die Besoldung in TH nicht mit der Verfassung übereinstimmt und seitens des DH eine willkürliche Berechnung erfolgte, um zu beweisen, dass alles seine Richtigkeit hat. Im Verlauf unseres Petitionsverfahrens musste der DH dann zugeben, dass man bisher verfassungswidrig gehandelt hat und die Indexwerte falsch berechnet wurden bzw. nicht so, wie dies das BVerfG vorgegeben hatte. Uns wurde im Ergebnis durch das BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt recht gegeben (BVerfGE v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18). Im Rahmen des ThürBesG 2020/2021 erfolgten dann Nachzahlungsregelungen und eine entsprechende Anpassung der Besoldung. Aber auch nicht für alle; teilweise selbst die nicht, welche schon jahrelang geklagt hatten. Den meisten parlamentarischen Redebeiträgen zum damaligen Besoldungsgesetz ließ sich entnehmen, dass man die Auffassung vertritt / der Überzeugung ist das nunmehr alles passt rechtssicher, verfassungsfest und im Übrigen gerecht sei.
En passante wurde in der Plenardebatte noch etwas Beamtenbashing zum Besten gegeben (Als „Beamtenbashing“ bezeichnet man die pauschale Abwertung, Kritik oder Verunglimpfung von Beamten und des Berufsbeamtentums – KI), was man mittlerweile sowohl vom DH als auch Bürger durchaus gewohnt ist (erinnert sei hier bspw. an das „ACAB-Foto“ vor dem Parlament, was mglw. witzig und cool gemeint aber das Gegenteil der Fall war). Des Weiteren wurde auf knappe Finanzmittel verweisen obwohl es hier nicht um eine Haushalts- sondern Rechts- bzw. Verfassungsfrage ging und die seinerzeitige Finanzsituation des Landes durchaus noch als üppig zu bezeichnen war. Oder qua in „Täter/Opferumkehr“ das eigentlich die „Damen und Herren“ aus Karlsruhe an der ganzen Malaise Schuld sind und man das jetzt irgendwie ausbaden/lösen muss (möglichst kostengünstig). Kann man bei Lust, Laune oder Interesse nachlesen (Plenarprotokolle - 7. Wahlperiode - 52. Sitzung - 02.07.2021, S. 24 ff. sowie der 62. Sitzung – 22.10.2021, S. 107 ff.)
6. Da nach wie vor Zweifel bestanden, dass die Besoldung in TH verfassungskonform ausgestaltet ist, wurde von vielen Beamten/Richtern auch nach in Kraft treten des ThürBesG 2020/2021 weiter WS eingelegt und/oder geklagt.
7. Im November 2025 erfolgte seitens des VG Meiningen ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG, da man seitens des Gerichtes zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Besoldung in TH im Zeitraum 2020 bis 2024 in weiten Teilen verfassungswidrig wäre. Allerdings wurde dieser Beschluss aufgrund neuerer Entscheidungen des BVerfG wieder zurückgezogen.
8. Mit BVerfGE v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 – wurde die A – Besoldung des Landes Berlin für den Zeitraum von 2008 bis 2020 (!) als offensichtlich verfassungswidrig kassiert. Die Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 BVerfGG vom Bund und den Ländern zu beachten. In diesem Kontext wurde relativ zeitnah ein Schreiben des TFM an die Mitarbeiterschaft versandt, dass es für den Fall einer möglichen Nachzahlung nur die etwas bekommen, die WS und/oder Klage eingelegt haben oder deren Verfahren vergessen wurden (Zeitraum bis 2024). Alle anderen haben Pech gehabt. Für das Jahr 2025 sollen hingegen alle etwas bekommen, wenn die Besoldung 2025 nicht passen / verfassungswidrig sein sollte. Das klingt auf den ersten Blick zunächst erst einmal - zumindest für das Jahr 2025 - sehr fürsorglich. Aber - und daher habe ich auch vorgenannte Punkte noch einmal ausgeführt - ; in der Vergangenheit hat der DH immer behauptet, alles richtig gemacht und verfassungskonform gehandelt zu haben. Das war aber häufig genug nicht der Fall gewesen (Zeitraum 2008 bis 2024). Soweit man sich nunmehr auf die neuerliche Aussage des DH verlässt und dieser, wie schon in der Vergangenheit, mit „Taschenspielertricks“ bestehende Ansprüche 2025 ff. in verfassungswidriger möglicherweise verkürzt, hat der einzelne Beamte/Richter dann wieder Pech gehabt, wenn kein WS eingelegt wurde soweit sich auch die Besoldung ab 2025 (wieder einmal) hinten heraus bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt als dem jeweiligen Haushaltsjahr kann man dann aber keinen „rückwirkenden“ WS mehr einlegen. Da ist der Zug abgefahren. Von daher frage ich mich, wie man mit einer solchen Verfahrensweise in Anbetracht der verfassungswidrigen Verfehlungen des DH ggü. seiner Beamten- und Richterschaft in der Vergangenheit einen Rechtsfrieden erreichen will? Woher soll das verloren gegangene Vertrauen kommen oder wie wiederhergestellt werden?
Lösungsvorschlag: Im ThürBesG 2026 – 2028 wäre eine Klausel aufzunehmen, als dass für den Fall, dass das BVerfG wiederum zu einer Verwerfung der eng und auf Kante gestrickten Regelungen der Besoldungsgesetzgeber kommt, dann alle Beamten und Richter vorbehaltlos eine entsprechende Nachzahlung erhalten. Eines vorherigen WS bedarf es nicht. Das dies geht, wenn man dies denn will, haben mehrere Länder als auch der Bund bereits in der Vergangenheit gezeigt. Macht man dies nicht, wird es mit Sicherheit weitere Klagen geben (Wahrscheinlichkeit eher gegen 1 als gegen 0).
An dieser Stelle möchte ich nur den „größten Elefanten“ im Raum ansprechen.
Das „fiktive Partnereinkommen“ nebst den hiermit korrespondierenden „Alimentativen Ergänzungszuschlag.“
Wie der Name schon sagt, ist das in der Berechnung des Mindestabstandes zwischen der Besoldung und der Prekaritätsschwelle (Untergrenze = Evidenz) berücksichtigte Partnereinkommen fiktiv; also nicht von dessen tatsächlichen Existenz abhängig. Nun kann man gerne behaupten und sicher auch nachweisen, dass diese (neue) Sichtweise und Abkehr von einer Alleinverdienerfamilie der neuen Lebensrealität entspricht. Man kann das allerdings auch anders sehen. War es zu einem anderen Zeitpunkt möglich, dass ein Beamter im mD. oder gD. seine 4K Familie gut allein versorgen und noch ein paar Mark zurücklegen konnte, ist die neue Lebensrealität – und nicht nur bei Beamten – schlicht so, dass beide Partner arbeiten müssen, da es anderenfalls schlicht nicht reicht. Ursächlich ist nicht das Partnereinkommen sondern die Tatsache, das ein Einkommen nicht mehr reicht, um über die Runden zu kommen – so auch die vormals ausreichende Alimentation, welche nunmehr nicht mehr ausreichend ist (= neue Lebensrealität). Mit dem korrespondierenden „Alimentativen Ergänzungszuschlag“ nach § 39a ThürBesG, soll in einem antragsgebundenen Verfahren das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung der absoluten Besoldungsuntergrenze angerechnet und fiktiv mit entsprechenden Nettobeträgen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird durch den Gesetzgeber ein Dienstbezug konstruiert und insoweit eine Ergänzung der Aufzählung in § 1 Abs. 2 ThürBesG vorgenommen.
Der Begründung zu § 39a des ThürBesG 2024/2025 lässt sich u.a. folgendes entnehmen (ab S. 80):
„Der Landtag hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 „Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation und Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes“ (Drucksache 7/4296) die Landesregierung gebeten, das Besoldungsgefüge zu evaluieren. Hierbei sollten strukturelle Veränderungen zur Verbesserung der Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des Freistaats Thüringen geprüft werden. Die Landesregierung hat daraufhin in ihrem Bericht (Drucksache 7/7169) in Punkt 4.3.5 mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit ein realitätsgerechtes Familienbild im Besoldungsrecht für erforderlich erachtet. Dieses wird mit diesem Gesetz im Thüringer Besoldungsrecht implementiert. So geben die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 Anlass, das bislang der Thüringer Besoldung zugrundeliegende Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zu hinterfragen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020, Az. 4/18, in juris Rn. 47, aus, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie stelle eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße dar. Sie sei aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfüge der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es bestehe insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. … Diese vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen zur Alleinverdienerehe eröffnen dem Besoldungsgesetzgeber einerseits im Rahmen der Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz einen Gestaltungsspielraum zur Anpassung der Besoldung an die Lebenswirklichkeit.“
Im Ergebnis wird daher ab dem Jahr 2024 nicht mehr auf das Modell der Alleinverdienerehe abgestellt. Übersetzt heißt dies weiter, dass dieser Zuschlag aufgrund der Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG eingeführt wurde – und wie bereits ausgeführt- ,die neue Lebenswirklichkeit abbildet und im Ergebnis eine verfassungsgemäße Alimentation sicherstellen sowie zu einer Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes führen soll.
Das Bundesverfassungsgericht führte zu der sogenannten Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG, welche in ihrer Entstehungsgeschichte von einer stärkeren Berücksichtigung des Leistungsprinzips geprägt ist, u.a. folgendes aus (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, BVerfGE 121, 205-233):
„Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 <163>; 62, 374 <383>; 64, 323 <351>; 117, 372 <382>). Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE 64, 367 <385>). Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>). Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf Kosten der Unabhängigkeit der Beamten erfolgen, sondern muss mit ihr in Einklang stehen. Der beamtenrechtliche Leistungsbegriff setzt neben Effizienz, fachlicher Leistung und Sachwissen des Beamten stets auch seine Bereitschaft zu rechtsstaatlich gebundener, neutraler und unabhängiger Amtsführung und damit seine persönliche Integrität voraus.“
Wie diesen Prinzipien durch eine Miteinbeziehung des Ehepartnereinkommens in einem antragsgebundenen Verfahren Rechnung getragen soll oder zu einer Attraktivitätssteigerung führen soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Da nach dem ThürBesG 2026 das fiktive Partnereinkommen – und dies rückwirkend auf das Jahr 2024 – nochmals massiv erhöht wird, verschärft sich diese Frage nochmals und ist einzig und allein fiskalisch motiviert (Einsparung) und mithin nicht in der Fortentwicklung im Sinne des Art 33 Abs. 5 GG begründet.
Der eingangs erwähnte „größte Elefant“ im Raum resultiert daraus, da bzgl. dieses „Taschenspieltricks“ der Besoldungsgesetzgeber noch eine Entscheidung des BVerfG aussteht, da eine hinreichende Zahl von Vorlageverfahren beim BVerfG bereits rechtshängig sind.
Also bitte nicht verwundert die Augen reiben, wenn das BVerfG wieder anders entscheiden sollte, als man ggf. zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über das ThüBesG 2026 meint(e) alles richtig gemacht zu haben.
Danke das Sie sich die Zeit genommen haben, meine Ausführungen zu lesen. Einen schönen Tag noch sowie eine verdiente und erholsame Sommerpause.
MfG
Falsche Schwerpunkte
Ich sehe den Thüringer Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2026–2028 mit gemischten Gefühlen.
Kritisch sehe ich , dass die bereits sehr hohen Familienzuschläge unverändert fortgeführt und weiter erhöht werden. Zahlreiche verfassungsrechtliche Stimmen haben darauf hingewiesen, dass Defizite der Grundbesoldung nicht dauerhaft über Familienzuschläge ausgeglichen werden sollten. Die Besoldung soll sich in erster Linie am Amt und an der übertragenen Verantwortung orientieren. Familienzuschläge sollen Mehrbelastungen ausgleichen – sie sollten aber nicht zum zentralen Instrument werden, um eine verfassungsgemäße Alimentation herzustellen.
Je größer der Anteil familienbezogener Zuschläge wird, desto stärker entstehen Unterschiede zwischen Beamten derselben Besoldungsgruppe allein aufgrund ihres Familienstandes oder ihrer Kinderzahl. Das wirft Fragen hinsichtlich des Leistungsprinzips und des besoldungsinternen Abstandsgebots auf.
Aus meiner Sicht wäre es langfristig überzeugender, die Grundgehälter so auszugestalten, dass sie für alle Beamten amtsangemessen sind, und Familienzuschläge wieder auf ihre eigentliche Funktion als Ergänzung zur Abdeckung familienbedingter Mehrbelastungen zu konzentrieren.
Hinzu kommt für mich die geplante Streichung der AZV. Während Familienzuschläge weiter eine zentrale Rolle spielen, entfällt mit der AZV ein Besoldungsbestandteil, von dem alle aktiven Beamtinnen und Beamten profitiert haben. Das verstärkt den Eindruck, dass allgemeine Verbesserungen der Grundalimentation in den Hintergrund treten. Gerade kinderlose Beamtinnen und Beamte profitieren von den hohen Familienzuschlägen nicht, verlieren aber gleichzeitig einen allgemeinen Besoldungsbestandteil.
Anmerkungen
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe einige Zeit überlegt, ob mich hier äußere. Vieles ist schon gesagt. Ob mir hieraus Nachteile entstehen? Na ja, es gibt ja sowas wie Datenschutz, auf den ich mich jetzt verlasse.
Ich habe nur für einen gewissen Zeitraum Widerspruch gegen meine nicht amtsangemessene Besoldung eingelegt und diese dann auf Anraten wieder zurückgezogen. Da ja versichert wurden die Besoldung ist amtsangemessen bzw. es wird dafür gesorgt, dass sie das ist/wird.
Und dafür habe ich, wie viele anderen Kolleginnen und Kollegen, in der zur Diskussion stehenden Zeit (2008-2025) auch mal 42h/Woche gearbeitet (2005-2011) und muss jetzt als „Gegenleistung“ noch auf den AZV-Tag verzichten.
„Gegenleistung“ für was?
Für eine Einmalnachzahlung für 2025. Die meinen Steuersatz in die Höhe treibt, aber nicht meine Besoldung und nicht meine absehbaren Pensionsansprüche. Fair wäre eine monatliche Erhöhung für 2025 und diese aufgestockt mit dem jetzigen Tarifergebnis.
Für nicht vorgesehene Nachzahlungen für die Jahre 2008 – 2024 für alle Kolleginnen und Kollegen. Die selbstverständlich sein muss. Denn alle sind in dieser Zeit ihren Pflichten nachgekommen und die allermeisten ohne Widersprüche gegen die Alimentierung. In gutem Treu und Glauben.
Für gestrichenen Überstunden am Jahresende die nicht als Ausgleich genommen werden können, weil dafür schlichtweg keine Zeit ist. Weil entstehende Lücken auf Arbeitsebene nicht oder erst viel später gefüllt werden oder manchmal auch nicht.
Für ewig lange Bearbeitungszeiten in der Beihilfe. Man fragt sich wie Kolleginnen und Kollegen in den unteren Besoldungsgruppen mit einer Bearbeitungszeit von jetzt über 10 Wochen zurechtkommen. Nicht krank werden?
Für weiter steigende Familienzuschläge. Gern hätte ich die derzeitigen und folgenden Familienzuschläge in dieser Höhe erhalten als meine Kinder klein waren. Und ich gönne jeder Familie mit Kindern diese Zuschläge. Aber das ist einseitig und nicht zielführend, aber Geld sparend. Und es ist nicht anerkennend für viele andere und mich, die ihre Kinder ohne Zuschläge in dieser Form großbekommen haben, ihren Dienst taten und noch unteralimentiert waren.
Sehr geehrte Abgeordnete, vielleicht finden Sie ja Zeit all diese Beiträge zu lesen und über sie nachzudenken. In einem der Gastbeiträge steht „Respekt ist keine Einbahnstraße“! Dem schließe ich mich in vollem Umfang an.
Mit freundlichen Grüßen und für alle einen schönen Tag!
Stehen wir vor einem Vertauensbruch?
Vertrauensbruch im Verhältnis von Fürsorge zu Dienst- und Treue?
Als Beamter der Eingriffsverwaltung habe ich mich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen. Dabei bin ich häufig Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und schreite dennoch ein, um Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Dies betrifft neben mir noch einige tausend Kolleginnen und Kollegen, die engagiert ihren Dienst tun. Es gehört zu unserem Berufsethos, dass wir nicht halbherzig, nicht verängstigt, sondern konsequent, rechtssicher und zum Wohle der Mitbürger agieren. Dafür sind wir ausgebildet und ausgestattet. Oft fallen Arbeitszeitgrenzen durch Überstunden - auch in den ohnehin regelmäßigen Arbeitswochen - an. Als Rückhalt für unsere Tätigkeit ist ein Dienstherr unabdingbar, der "hinter uns steht" und sich im parlamentarischen Raum für unsere im Allgemeinwohl liegenden Interessen einsetzt. Ich muss darauf vertrauen, dass der Dienstherr sich fürsorglich verhält. Dazu zählt ganz wesentlich die Alimentations- und Versorgungssituation.
Seit mehreren Jahren ist den Thüringer Besoldungsgesetzen zu entnehmen, wie die Alimentation entlang der absoluten Mindestgrenzen höchstrichterlicher Rechtsprechung gestrickt wird. Dabei wurde jeweils seitenlang berechnet, dass die Besoldung gerade so diesem Mindestmaß entsprechen solle.
Mit welchen Mitteln soll die Basis des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Freistaat und seinen Beamten zukünftig aufrechterhalten werden, wenn ein fiktiver Partner einen fiktiven Verdienst hat? Wie soll die Bestenauslese und -entwicklung gewährleistet werden, wenn die Abstände zwischen den Besoldungsstufen kontinuierlich durch Sockelbeträge statt prozentualer Erhöhung und den Wegfall von Erfahrungsstufen abgeschmolzen werden?
Wie entwickelt sich das Vertrauensverhältnis, wenn der klagende Beamte eine Nachzahlung bekommen kann, während der auf Fürsorge und Wohlwollen vertrauende Beamte ohne nachträgliche Wiedergutmachung ausgehen soll?
Mittlerweile sind wir in Thüringen bei ca. 10% und mehr geringerer Nettobesoldung (eingedenk Polizeizulage und Beihilfe/PKV bzw. Freie Heilfürsorge) gegenüber Bund und einigen Nachbarländern. Dabei sind unsere fast durchweg geringeren Stellenbewertungen noch nicht einberechnet. Das scheint im föderalen Wettbewerb keine sehr tragfähige Grundlage für die Zukunft zu sein.
In der Hoffnung auf nachträgliche Wiedergutmachung und einer zukünftig verfassungsgemäßen Alimentation über dem unbedingt erforderlichen Mindestmaß werden ich und sicher zahlreiche Kolleginnen und Kollegen auch weiter unseren Dienst mit voller Hingabe erfüllen. Dabei baue ich auf einen fürsorglichen Dienstherren, der Vertrauen schafft und dauerhaft erhält.
die Sicht eine nichtverbeamteten Person dazu
Anmerkungen und Gedanken, mal von einer Person, die nicht Beamter des Freistaats Thüringen ist, aber 11 Jahre als Tarifbeschäftigter diesen Bundeslandes gearbeitet hat. (Hier im Forum als Minderheitsmeinung) Und als Mensch der wegen seiner mathematischen Ausbildung mehr Wert auf sachliche Berechnungen als auf persönliche Meinungen legt.
1. In der Landesverfassung des Freistaats Thüringen steht unter Artikel 2 Absatz (3),
"Niemand darf wegen seiner ... , seines Alters, seiner sozialen Stellung, ... , seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, ... bevorzugt oder benachteiligt werden."
Schaut man nun in die Beschäftigungsverhältnisse der thüringer Lehrkräfte (die die gleiche Arbeit machen, die gleichen "hoheitlichen" Aufgaben sowie die gleiche Ausbildung vorweisen können und nicht notwendig unterschiedliche Leistungen erbringen), so ergeben sich eklatante Unterschiede bei der Behandlung, einzig aus dem Grund der unterschiedlichen sozialen Stellung (Beamter : ja oder nein). Diese Stellung wurde fast immer nicht wegen dienstlicher Notwendigkeiten, sondern idR wegen Alters bzw. Gesundheitszustand zugeteilt. (dabei spielten dann Faktoren wie z.B. Übergewicht, chronische Krankheiten eine Rolle, die aus gutem Grund woanders als unzulässige Diskriminierung gewertet werden) In einigen mir bekannten Fällen ist auch die politische Überzeugung (Ablehnung einer 2-Klassen Gesellschaft) die Ursache. Da im übrigen alle Beamten einen Eid auf die Einhaltung der Landesverfassung leisten müssen, muss es doch gerade im Interesse aller Beamten und auch aller staatlicher Stellen sein, dass vor weiteren Erhöhungen der Beamtenbezüge diese (Landes-) verfassungsrechtliche Frage höchstrichterlich geklärt wird!
In der Folge hier mal die unterschiedlichen Auswirkungen, die dies (Stand 07.06.2026, die Tariferhöhung nach TV-L schon eingerechnet, die diskutierte Erhöhung für Beamte in Thüringen noch nicht) hat, und die mit der o.g. Gesetzesvorlage zur Besoldung weiter drastisch verschärft werden würde.
(Quellen: https://oeffentlicher-dienst.info )
Bsp 1. Berufsanfänger unverheiratet keine Kinder,
a) verbeamtet A13, Steuerklasse 1 - Erfahrungsstufe 5 !
Jahresverdienst Netto incl Jahressonderzahlungen 49 224.56 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau) PKV etwa 4 000€, private PV etwa 600 €
verbessernde Faktoren
- idR Anspruch auf Sonderzuschlag nach "VV SPS " (+10% brutto) etwa 3500€ netto
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr 44500€ bis 51 000€
b) tarifbeschäftigt E13, Steuerklasse 1 - Erfahrungsstufe 1 !
Jahresverdienst Netto incl Jahressonderzahlungen 35 963.87 €
abzüglich idR. keine
verbessernde Faktoren
- Gewährung von bis zu 2 weiteren Erfahrungsstufen nach § 16 Absatz 5 TV-L theoretisch möglich (vom TMBWK / TMBJS erst nach meiner Anfrage als Möglichkeit in Erwägung gezogen) etwa 3500 € Netto
- nach 6Monaten idR Erfahrungsstufe 2
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr 35 963.87 € bis 39600€
und jetzt mal noch nach 9 Dienstjahren, verheiratet mit 3 Kindern (auch Stand bis 03/2026)
Bsp 1. Lehrkraft unverheiratet keine Kinder
verbeamtet A13, Steuerklasse 4 - Erfahrungsstufe mind. 7 !
Jahresverdienst Netto incl. Jahressonderzahlungen 65602.52 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau) PKV etwa 4 000€, PKV Kinder etwa 2000€, private PV etwa 800 €
verbessernde Faktoren
- ggf. Anerkennung von Zeiten für Wehrdienst vglb. => Stufe 8 + etwa 1000€ netto
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr (hier in Steuerklasse 4) 58 800€ bis 60 800€
tarifbeschäftigt E13, Steuerklasse4 - Erfahrungsstufe 4 !
Jahresverdienst Netto incl. Jahressonderzahlungen 43073.42 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau)
ggf. keine Jahressonderzahlung bei Kündigung zum Schuljahresende (- etwa 800€ Netto hochgerechnet auf die 6 Monate)
- wahrscheinlich etwa 250€ höhere GKV Beiträge, wegen geplanter Erhöhung BBG gegen Ende 2026
verbessernde Faktoren : keine
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr (hier in Steuerklasse 4) 42 000€ bis 43073.42 €
Also unter dem Strich bleiben jetzt schon zwischen 9000€ und 18500€ weniger effektives Nettoeinkommen pro Jahr (bei Steuerklasse 3, oder gar 4 Kindern ist letzterer Wert noch deutlich höher) zugunsten der Lehrkräfte im Beamtenstatus und zwar vor der angeblich "verfassungsmäßig gebotenen Erhöhung der Bezüge" für Beamte die gerade diskutiert wird. Und da sind andere Leistungen für Beamte wie deutlich bessere Altersversorgung (besonders für Zeiten im Vorbereitungsdienst oder Wehrdienst), Krankenversorgung, Lebensabsicherung, besserer Schutz vor Abordnungen .... noch gar nicht eingerechnet.
Und bevor Dinge konstruiert werden, für die es keinerlei Belege gibt, fragen Sie doch mal beim TMBWK nach wie die prozentuale Verteilung von Abordnungen an andere Schulen anteilig nach Beamten / Tarifbeschäftigten ist / in den letzten Jahren war (im Verhältnis zur jeweiligen Beschäftigtenzahl). Das TMBWK hat auf meine Anfrage eingeräumt, dass dies gar nicht erfasst wird. und man es auch nicht erfassen will. Nur bei der Versorgung der Beamtenschaft ist die Abordnungsmöglichkeit es eines der starken Argumente für deren Besserstellung. Mein Vorschlag : es wird rückwirkend geschaut, welche Gruppe anteilig stärker abgeordnet wurde und auf die werden dann die für die nächsten 2 Jahren vorgesehenen rund 400 Millionen Euro verteilt mit denen die "amtangemessene Alimentierung" der Beamten erfolgen soll. Ich bin da völlig neutral weil ich ja nicht mehr beim Freistaat Thüringen beschäftigt bin und um meinen ehemaligen Chef zu zitieren "Eigentlich müssten es ja die Beamten sein !" ... Übrigens können Beamte idR sogar viel schneller aus dem Dienst ausscheiden, wenn sie selber kündigen wollen - der Dienstherr muss dem binnen 3 Monaten nachkommen. Bei Tarifbeschäftigten kann der Arbeitgeber (Bsp. nach 10 Jahren) auf eine Weiterarbeit bis zum Quartalsende nach 5 Monaten pochen (also effektiv 5-8Monate ab Kündigungszugang) ...
Bliebe noch das Streikrecht. Ich habe es in den 11 Jahren als Tarifbeschäftigter beim Land Thüringen genau zwi mal wahrgenommen. Und zwar nur im Nov./ Dez. 2023, und nur weil die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen bereits im Juni vorab Lohnerhöhungen und Inflationszulagen erhalten hatten. Und weil deren Dienstherr, der für mich der Arbeitgeber (für die selbe Tätigkeit) war, in den gut 5 Monaten bis dahin uns als Angestellten keinerlei Zusagen gemacht hatte und ohne irgendein Angebot in die 2 Runde der Tarifverhandlungen (TV-L) gegangen ist.
Ach so, ja das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur "amtsangemessenen Alimentierung". Wenn es so umgesetzt wird wie vom Bundesverfassungsgericht geurteilt - natürlich kein Problem. Nur ist das was jetzt diskutiert wird auch wirklich im Sinne des Urteils notwendig / zulässig ?
Da wurden vom BVerfG zwei wichtige / wesentliche Vorgaben gemacht. 1. Der Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau (die Nettoalimentation muss in den unteren Besoldungsgruppen um mindestens 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen) und 2. die Besoldung in der untersten Einkommensgruppe muss mindestens 80 % Prozent des Medianeinkommens erreichen. Hat das mal jemand in Thüringen nachgerechnet - müsste ja sonst wäre im Namen des Gesetzes von "Änderung" statt "Anpassung" die Rede !
Und wenn ja, warum erhalten Beamte siehe Tabelle (Netto / Jahr, gerechnet auf Steuerklasse1) dann in (noch ohne Abzug PKV, PPV):
A : unterste Besoldungsgruppe; keine Kinder nicht verheiratet
Berlin, ab 04/26 31753.08 € / A5, Erfahrungsstufe 1
Hamburg ab 04/26 31343.20 € / A6, Erfahrungsstufe 3
Thüringen, bislang / nach geplanter Erhöhung ab 04/26
31527.36 € / 33629.37 € A6, Erfahrungsstufe 3A6, Erfahrungsstufe 3
Medianeinkommen brutto in 2025 incl. Sonderzahlungen
Berlin : 67619€ , Hamburg : 73743€, Thüringen : 52497€
B : Medianeinkommen Netto - gerundet bei Steuerklasse 1
Berlin : 40 000€, Hamburg : 43000€, Thüringen : 32 500€
A : B in %: Berlin : 79,4 % Hambung : 72,8 %, Thüringen : 97,0 % / 103 %
Bsp. 2 : Lehrer A13 Berufsanfänger , keine Kinder nicht verheiratet
Berlin : 49731.92 € A13 Erfahrungsstufe 1,
Hamburg: 49256.64 € A13 Erfahrungsstufe 1
Thüringen : 49224.56 € A13 Erfahrungsstufe 5 geplant ab 04/26 : 52153.78€
Bsp. 3: Lehrer A13 Berufsanfänger , 3Kinder, verheiratet Steuerklasse 4
Berlin : 57982.40 € Hamburg :59393.92 €,
Thüringen :62491.40 € / geplant ab 04/26 : 65547.68 €
Im Vergleich zu z.B. den neuen Werten (nach Übertragung des Tarifabschlusses) in den beiden Bundesländern (die in Berlin offensichtlich verfassungskonform sind, denn das BVerfG hat bei seiner Prüfung letztes Jahr für Berlin ja nur die Praxis in den Jahren vor 2020 bemängelt) liegt die bisherige Besoldung bereits jetzt im Mittel in Thüringen eher höher, und dass obwohl die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, die als Berechnungsgrundlage dienen sollen, in Thüringen deutlich geringer sind. Auch wenn mir die genauen Zahlen für das sozialhilferechtlichen Existenzminimum in Thüringen nicht vorliegen, allein der Faktor Mieten ist selbst in Jena (thüringer Maximum, zwischen 10,37 € und 15,76 € /m²) noch deutlich unter den Werten für Berlin (10,25 € bis 20,78€/ m²) und Hamburg(13,00 € bis 18,15 € /m²). Und beim Medianeinkommen von Vollzeitbeschäftigten (in 2025, brutto) hat mir das Statistische Bundesamt auf Nachfrage folgendes mitgeteilt: Für Thüringen : 52 497€, Berlin : 67 619€, Hamburg : 73 743€ - bitte wo ist da ausgerechnet in Thüringen eine weitere Erhöhung der Alimentierung der Beamten verfassungsmäßiggeboten?
Übrigens zu den Urteilen des Bundesverfassungsgericht in Sachen Vergleichsgröße von 2015 und 2020 war einer der Kernaussagen : Maßgeblich für die Angemessenheit ist zunächst das Einkommen von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Ausbildung im öffentlichen Dienst !
Und in Sachen geplante Jahressonderzahlung für Beamte : Soweit nachvollziehbar erfolgte die Streichung zum 1. Juli 2009 im Rahmen einer Dienstrechtsreform. Dabei wurde die separate jährliche Sonderzahlung (als Einmalzahlung zum Jahresende) in Thüringen faktisch abgeschafft und der bis dahin gültige Jahresbetrag wurde aufgeteilt und direkt in das monatliche Grundgehalt integriert.
Nur die tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die aus Verantwortungsbewusstsein erst zum Schuljahresende ausscheiden erhalten im Übrigen dann für das entsprechende Kalenderjahr anteilig bislang keine Jahressonderzahlung. (Da haben/ hatten die wohl etwas falsch gemacht ?)
mit freundlichen Grüßen!
PS: Da dieses Schreiben im Gegensatz zur Praxis einiger Thüringer in entscheidenden Positionen nicht unter vorrangigen Einsatz von KI erstellt wurde, sind möglicherweise Fehler enthalten. Bei inhaltlichen (sofern sich erhebliche Abweichungen > 4% ergeben) bin ich gerne bereit mir sachlich begründete Richtigstellungen durchzulesen und meine Sichtweise und mein Handeln anzupassen . Ich hoffe, dies gilt umgekehrt für alle anderen und die Personen, die den Gesetzentwurf erstellt haben auch!
Ungerechtigkeit gegenüber den Dienst und Staatstreuen Beamten
Ich finde es schade udn traurig zugleich, die Beamten zu bestrafen welche sich eben nicht gegen den Dienstherren gestellt haben. Die, die sich reiflich überlegt haben gegen diesen zu klagen und sich darauf verlassen haben dass sich der Dienstherr an seine Pflichten der amtsangemessenen Alimentation und der Fürsorgepflicht hält.
Ihr belohnt diese Beamten, die das System ohnehin schon ausnutzen , denn nur diese haben auch geklagt.
Die treuen Beamten die täglich Ihre Arbeit verrichten, das System bezüglich Krankheit usw nicht ausnutzen - und schätzen Staatsbediensteter zu sein, dieser vergrault ihr euch nun jetzt auch noch. Ein ungerechtes System und das von euer Landesregierung. Geld hin oder her, es ist eure Pflicht!
Alle Beamten besonders die die hier um Geld betrogen wurden (ja so kann man es nennen) , werden gespannt zusehen welche Parteien diesem verlogenen und ungerechten System zustimmen.
So verliert ihr diese auch noch. Ich hoffe auf Vernunft der Landesregierung, besonders auch im Bezug auf die Familien mit Kindern und den untersten Besoldungsgruppen im mittleren Dienst .
Den Behördentag könnt ihr gerne streichen, aber eine amtsangemessene Alimentation beinhaltet eure Fürsorge Pflicht!
Respekt ist keine Einbahnstraße!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wohl überlegt habe ich diese Zeilen formuliert und darüber nachgedacht mich überhaupt zu äußern. Wie schon in einem vorherigen Beitrag erwähnt, "denn wer weiß schon, ob es nicht Nachteile für mich hat".
Grundsätzlich sind sie per Gesetz dazu verpflichtet in der Alimentation nachzubessern. Also erwarten sie bitte keinen Dank dafür. Denn für Dank hätte der Gesetzesentwurf durchaus ein Geschenk sein können und nicht eine rechtliche Grundverantwortung, welcher sie die letzten Jahre offensichtlich nicht nachgekommen sind und die durchaus eine Respektlosigkeit ALLEN Beamten gegenüber durchsickern lässt.
In der Plenarsitzung haben sie weiterhin den Vergleich zu anderen Bundesländern angestrebt. Bitte vergleichen sie dann nicht nur einseitig. Andere Bundesländer zahlen grundsätzlich schon mehr Grundgehalt, mehr Stellenzulage, mehr als 5€ für eine Nachtstunde, haben Regelbeförderung usw..
Sicherlich ist mir auch bewusst, dass im zu Grunde liegenden Haushalt das Geld fehlt. Aber als sie 2021/2022 unseren Pensionsfonds haushaltsfremd geleert haben ging es doch auch. Im übrigen Geld welches sie von unserem Gehalt oder zu erwartenden Erhöhungen prozentual einbehalten hatten.
Und bzgl. der Vergleiche zur Wirtschaft: Wie ein normales Arbeitsgericht, bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlung, entscheiden würde dürfte unstrittig sein.
Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte mich den bereits zahlreichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf anschließen.
Zunächst begrüße ich, dass der Freistaat Thüringen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Tarifabschluss nun gesetzlich umsetzen möchte. Gleichzeitig wirft der Gesetzentwurf aus meiner Sicht grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten auf.
Das Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße. Von Beamtinnen und Beamten wird zu Recht erwartet, dass sie ihre Dienst- und Treuepflichten zuverlässig erfüllen. Würde ein Beamter über Jahre gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen, hätte dies selbstverständlich dienstrechtliche Konsequenzen. Umgekehrt sollte auch der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in vollem Umfang nachkommen und festgestellte Verstöße gegen das Alimentationsprinzip gegenüber allen Betroffenen korrigieren.
Nach dem Gesetzentwurf wird jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Besoldung in zahlreichen Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dennoch sollen Nachzahlungen für die Jahre vor 2025 grundsätzlich nur denjenigen gewährt werden, die den Rechtsweg beschritten haben. Viele Beamte haben hingegen darauf vertraut, dass ihr Dienstherr seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dieses Vertrauen sollte ihnen heute nicht zum Nachteil gereichen.
Ich halte es für problematisch, wenn Beamte künftig den Eindruck gewinnen müssen, vorsorglich gegen jede Besoldungsmitteilung Widerspruch einlegen oder Klage erheben zu müssen, um ihre Rechte zu wahren. Ein vertrauensvolles Dienstverhältnis sollte anders ausgestaltet sein.
Als Beamtin des mittleren Dienstes sehe ich zudem mit Sorge, dass gerade die Besoldungsgruppen, bei denen das Bundesverfassungsgericht besonders hohe Anforderungen an den Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung stellt, über viele Jahre von einer nicht verfassungsgemäßen Alimentation betroffen waren. Umso wichtiger wäre es gewesen, für alle Betroffenen eine nachvollziehbare und einheitliche Lösung zu finden. Stattdessen entsteht nun eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die in den betreffenden Jahren dieselbe Arbeit geleistet und denselben Dienstpflichten unterlegen haben.
Die geplant Neuschaffung der Jahressonderzahlung ist aus meiner Sicht ein sinnvoller Schritt. Sie sollte jedoch eine angemessene Grundbesoldung ergänzen und nicht dazu dienen, verfassungsrechtliche Mindestanforderungen erst rechnerisch zu erfüllen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens. Das Amt eines Beamten verändert sich nicht dadurch, ob der Ehe- oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt oder nicht.
Auch die vorgesehene Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages erscheint mir im Zusammenhang mit diesem Gesetz schwer nachvollziehbar. Die verfassungsrechtlich gebotene Korrektur der Besoldung sollte nicht gleichzeitig mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden werden. Dies hinterlässt den Eindruck, dass notwendige Verbesserungen an anderer Stelle teilweise wieder ausgeglichen werden sollen.
Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzentwurf im weiteren Verfahren noch einmal überarbeitet wird. Eine Lösung, die die verfassungswidrige Alimentation der vergangenen Jahre anerkennt, sollte nach meinem Verständnis möglichst alle betroffenen Beamten einbeziehen und damit auch das Vertrauen in den Dienstherrn stärken.
Die Grundlage für die zu ermittelnde Nachzahlung ist ungerecht
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich nehme Bezug auf Art. 3 § 64 Abs. 2 S. 2 des vorliegenden Besoldungsgesetzes. In diesem wird ausgeführt, dass sich der Prozentsatz für die Nachzahlung nach der Besoldungsgruppe des Amtes richtet, dass der Berechtigte zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bekleidet hat.
Das bedeutet für mich - bezogen auf das Jahr 2020 - dass ich zwei Mal bestraft werde:
Bis Ende Juni 2020 - also für genau ein halbes Jahr - erhielt ich Bezüge nach A12. Ab dem 1. Juli dann Bezüge nach A13.
Nach der Anlage 14 Tabelle 1 erhalte ich anstelle einer Nachzahlung von 7,27 % lediglich 1,31 % (oder, sofern Tabelle 3 einschlägig sein sollte, 5,50 %) auf das in 2020 ohnehin schon geringere Bruttoeinkommen, da ich ja ein halbes Jahr mit A12 besoldet wurde.
Das kann nicht richtig sein. Ich denke, da besteht dringender Anpassungsbedarf.
Im Übrigen kann ich mich einem Teil der bisherigen Textbeiträge nur anschließen. Es ist unehrlich, dass in sämtlichen Medien immer nur von den Kosten gesprochen wird. Ehrlich wäre es, auch einmal zu sagen, dass von den mit dem Gesetz verbundenen (Nach-)Zahlungen auch erhebliche Teile an Lohnsteuer wieder zurückfließen. Hier wäre eine "Nettorechnung" mal dringend geboten.
Vertrauen geht verloren
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an, die von großem Vertrauensverlust in die Bereitschaft des Dienstherrn sprechen, eine verfassungsgemäße Besoldung sicherzustellen. Auch ich würde bei einer Nachzahlung nur für diejenigen, die Klage eingereicht haben, leer ausgehen. Für mich wird auf jeden Fall die Konsequenz sein, in jedem kommenden Jahr Widerspruch einzureichen und wenn nötig zu klagen. Ist das wirklich das Ziel des Gesetzgebers, Vertrauen zu zerstören und derart umfangreiche Mehrarbeit zu verursachen?
Desweiteren war für mich bei meiner Verbeamtung der AZV-Tag ein wichtiges Argument für die Verbeamtung. Wenn dieser nun wegfallen soll, führt das zu Mehrarbeit, die durch nichts ausgeglichen wird im Vergleich zu Angestellten, die von dem TV-Abschluss genauso profitieren, jedoch keinen Nachteil haben.
Weiterhin ist für mich fragwürdig, dass es wegen der amtsangemessenen Alimentation für 2025 eine Nachzahlung geben soll, anstatt den angemessenen Sold korrekt zu berechnen, in Tabellen zu gießen und die Differenzen nachzuzahlen. Die Erhöhungen beziehen sich dann weiter auf den niedrigeren Basisbetrag. Die amtsangemessene Alimentation soll durch weitere Nachzahlungen gewährleistet werden. Eine rechnerische Überprüfung, ob die amtsangemessene Alimentation tatsächlich gewährleistet ist und ob der Tarifabschluss auf dieser Basis korrekt umgesetzt wird, ist so nicht möglich und es drängt sich der Verdacht auf, dass dies Absicht ist.
Da, wie viele Vorredner bereits geschrieben haben, auch die Verfassungsmäßigkeit des Ergänzungszuschlags ungeklärt ist, habe ich erhebliche Zeifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für 2026 und 2027, was, wie beschrieben, definitiv zu einem Widerspruch führen wird, sollte der Gesetzentwurf so umgesetzt werden.
Im Übrigen empfinde ich die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und die geplante Auszahlung der Differenzen, die uns Beamten verfassungsgemäß zustehen (!), am Ende des Jahres als Frechheit.
Nachzahlung und Streichung Beamtentag
Sehr geehrte Abgeordnete,
als Beamtin vertraute ich meinem Dienstherrn auf eine Amtsangemessene Alimentation. Es ist die verfassungsmäßige Pflicht des Dienstherrn ihre Beamten Amtsangemessen zu alimentieren. Wenn dies versäumt wurde, ist es doch verständlich dies nachzuholen und nicht nur für 1 Jahr. Wir haben doch alle vergangenen Jahre darauf vertraut, dass unsere Besoldung gesetzeskonform ist. Es kann doch nicht sein, dass man hier aus haushälterischen Gründen sich weigert die gesamten Jahre zu bezahlen. Es wurde doch auch über Jahre an den Beamten gespart. Das ist doch nicht rechtens und dann soll der Beamtentag gestrichen werden als Gegenleistung. Wofür? Für mich völlig unverständlich.
Ich hoffe auf Abänderung des Gesetzentwurfes!
Bitte die Streichung des Beamtentages stoppen!
Sehr geehrte Abgeordnete,
Ich bitte Sie die Streichung des Beamtentages nochmal zu überdenken. Die Besoldung muss aufgrund eines Urteils erhöht werden, welches besagt, dass der Freistaat seit 2008 zu wenig bezahlt habe. Jetzt wollt ihr noch nichteinmal dies rückwirkend nachzahlen. Nein ihr wollt die Beamten auch noch bestrafen indem ein Urlaubstag gestrichen wird. Ich finde dies extremst unverschämt und hoffe darauf, dass der HuFA dieses Gesetz nochmal entsprechend ändert. Vielen Dank.
zusätzliche Alimentation für verheiratete Beamte mit Kindern.
Ich verstehe die zusätzliche Alimentation für verheiratete Beamte mit Kindern nicht so ganz. Die Familienzuschläge sind so schon sehr hoch. Ich finde, man kann das gegenüber "normalen" Arbeitnehmern nicht mehr rechtfertigen. Es gibt schon Kindergeld + hohe Zuschläge. Da nochmal zusätzlich was zu machen, fände ich ungerecht, trotz dessen, dass ich potentielle Nutznießer der Sache wäre.
Gedanken zum Gesetzentwurf
Es muss schon etwas für sich haben, wenn sich die Vertreter von Linke und AfD inhaltlich einig sind.
Als Beamter verlassen ich mich darauf, dass mein Dienstherr sich um mich kümmert, so wie ich meinem Dienstherren gemäß meinem Eid gegenüber verpflichtet bin.
Auf Treu und Glauben habe ich in den vergangenen Jahren keine Widersprüche gegen die Besoldung eingelegt, wie wohl tausende Kolleginnen und Kollegen neben mir.
Nun entsteht uns allen ein Nachteil für die Versäumnisse der Regierungen. Der öffentliche Dienst soll attraktiv gemacht werden? Lehregewinnungskampagne? Ich kann nur hoffen, das vor diesem Hintergrund die Diskussion an der Öffentlichkeit vorbeigeht.
Es ist die verfassungsgemäße Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Wenn dies in den vergangenen Jahren versäumt wurde, hat dieser die (moralische) Verpflichtung dies zu korrigieren.
Ein Lösungsvorschlag hat dabei nicht den Anspruch schnell umsetzbar zu sein, sondern er hat den Anspruch den gesetzlichen Regelungen zu folgen. Diese Gesetzesänderung darf nicht aus haushaltärischen Gesichtspunkten entstehen, sondern aus der Verpflichtung des Dienstherrn.
Es zeigt sich in der Gesellschaft, dass das Vertrauen in den Staat immer mehr bröckelt. Solche Maßnahmen wie der vorgelegte Gesetzesentwurf werden diese Entwicklung unterstützen. Im Zweifel sind dies knapp 32.000 neue Stimmen für die Opositionsparteien. Wenn es für Sie noch neue Gründe braucht.
Doppelte Besserstellung der Beamten mit offenen Rechtsbehelfsverfahren
Unabhängig von den hier bereits umfassend vorgebrachten Kritikpunkten gegen eine Beschränkung der Nachzahlungen für 2008-2024 auf klagende Beamte mit offenen Verfahren, die ich vollumfänglich teile, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Nachzahlungsempfänger meines Erachtens auch noch doppelt bevorteilt werden.
Bie Nachzahlungen für mehrere abgeschlossene Steuerjahre kann das Finanzamt die Fünftelregelung nach § 34 EStG anwenden, was zu einer deutlichen Reduktion der Steuerlast für die erhaltene Nachzahlung führt. Im Falle einer alleinigen Nachzahlung für das Vorjahr ist dies nicht möglich.
Damit wird das Vertrauen der nicht widersprechenden oder nicht klagenden Beamten in noch gröẞerem Umfang bestraft. Sie müssen ihre Nachzahlung für 2025 auch noch höher versteuern als die Beamten, die auch für frühere Jahre Nachzahlungen erhalten.
Falls eine Ausdehnung der Nachzahlungsregelungen für 2008-2024 auf alle Beamte entgegen der hier vielfach berechtigt vorgebrachten Forderung nicht erfolgt, sollte gegen diese steuerrechtliche Ungerechtigkeit dadurch Vorsorge getroffen werden, dass alle Beamten für mindestens 2 verstrichen Jahre (2024 und 2025) Nachzahlungen erhalten und somit auch Ihnen die Fünftelregelung zugute kommen kann.
Auf den Umstand, dass bei den Beamten ohnehin aufgrund der Steuerprogression nur ca. die Hälfte der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zahlungen tatsächlich als Nettoeinkommen ankommt und der Rest beim Fiskus landet und mehr als 40 % der so zusätzlich eingenommenen Einkommenssteuern wiederrum an das Land zurückfließen, will ich garnicht weiter eingehen. Dann müsste man die benannten Mehrbelastungen der Landesfinanzen durch dieses Gesetz nämlich um fast 1/4 nach unten korrigieren.
Richtig so!
Ich finde die Entscheidung richtig, seit Jahren sind die Mitgliederzahlen in den Gewerkschaften rückläufig. Die wenigen Gewerkschaftler zahlen die Mitglieder der Tarifkommissionen bei den Verhandlungen. Es profitieren aber bei den Ergebnissen alle automatisch. Unterm Strich habe ich als Gewerkschaftsmitglied weniger, als die anderen, nämlich mein Nettogehalt minus den jährlichen Gewerkschaftsbeitrag. Auch bei den Klagen entstehen Kosten, die der Kläger oder die Rechtsschutz-Versicherung (die auch nicht umsonst ist) trägt, wieder sollen alle davon profitieren. Ist das gerecht? Jeder kann einen Wisch unterschreiben und abschicken, aber das Risiko einer Klage wollen nur wenige eingehen und dafür sollen dann alle belohnt werden?
Einfach Traurig,,,,
Es ist ein Armutszeugnis einer Regierung,wenn man als Landesbeamter seine Aufgaben ordentlich erbracht hat und immer noch täglich erbringen tut,die Landesregierungen aber seit 2008 nicht für eine verfassungskonforme Besoldung sorgt.,,,,und jetzt ein Vorschlag einer Nachzahlung nur für Kollegen vorsieht,welche aktiv geklagt haben.Ich bin immer davon ausgegangen, dass mein Dienstherr sich Verfassungsmäßig korrekt seinen Beamten gegenüber verhält und ich habe bis heute nicht darüber nachgedacht,meinen Dienstherr auf angemessene und verfassungskonforme Besoldung zu verklagen.Ich bin immer davon ausgegangen, das die Besoldung in Thüringen in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz steht,aber diese Ansicht wurde wurde durch das Verwaltungsgericht Meiningen widerlegt und das Verfahren wurde abgegeben ,an das Bundesverfassungsgericht mit abschließender Entscheidung zu dem laufenden Verfahren.
Führungsverantwortung muss sich in der Besoldung widerspiegeln
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses,
ich schreibe Ihnen heute als Ehemann einer Thüringer Schulleiterin (Besoldungsgruppe A 14). In der aktuellen Diskussion über Verfassungsmäßigkeit und Abstandsgebote möchte ich Ihnen eine Realität aus dem Schulalltag schildern, die aus meiner Sicht zeigt, dass Führungsverantwortung im Thüringer Besoldungssystem nicht mehr angemessen abgebildet wird.
Der Gesetzentwurf (Drucksache 8/3723) sieht zwar eine Anpassung der Besoldung vor, löst aber das grundlegende Problem der zu geringen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht. Dadurch entsteht der Eindruck, dass zusätzliche Führungsverantwortung finanziell kaum noch anerkannt wird.
In der freien Wirtschaft ist es selbstverständlich, dass Führungskräfte aufgrund ihrer Personal-, Budget- und Ergebnisverantwortung deutlich besser vergütet werden als die Beschäftigten, die sie führen. Niemand erwartet, dass sich diese Gehaltsstrukturen eins zu eins auf den öffentlichen Dienst übertragen lassen. Ein angemessener und spürbarer Abstand zwischen Führungs- und Fachaufgaben sollte jedoch auch im öffentlichen Dienst selbstverständlich sein. Genau dieser Abstand ist im vorliegenden Gesetzentwurf aus meiner Sicht nicht ausreichend gewährleistet.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies:
An der Schule meiner Frau kann eine Lehrkraft in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 aufgrund ihrer Erfahrungsstufe und weiterer Besoldungsbestandteile teilweise ein höheres Einkommen erzielen als meine Frau als Schulleiterin in A 14. Gleichzeitig trägt sie die Verantwortung für Personal, Budget, Schulentwicklung, mehrere hundert Schülerinnen und Schüler sowie den gesamten organisatorischen Betrieb der Schule. Diese Verantwortung geht weit über die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft hinaus und führt regelmäßig zu einer erheblich höheren Arbeitsbelastung.
Selbst bei gleicher Erfahrungsstufe beträgt der Unterschied zwischen A 13 und A 14 lediglich rund 372 Euro brutto beziehungsweise etwa 6,8 Prozent. Angesichts der deutlich größeren Verantwortung erscheint dieser Abstand aus meiner Sicht nicht angemessen.
Besonders deutlich wird die Belastung während der Sommerferien. Während viele Lehrkräfte ihre wohlverdiente Erholungszeit antreten können, nutzt meine Frau die ersten beiden Ferienwochen regelmäßig, um Verwaltungsarbeiten, Statistiken und aufgelaufene Vorgänge zu erledigen, die während des laufenden Schulbetriebs nicht zu bewältigen sind. Hinzu kommt die Vorbereitungswoche vor Schuljahresbeginn. Tatsächlich verbleiben ihr dadurch nur etwa zwei Wochen zusammenhängende Erholungszeit.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für problematisch, dass der Gesetzentwurf zusätzlich die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages sowie die Anhebung des Antragsruhestandsalters auf 63 Jahre vorsieht. Dies bedeutet für viele Beschäftigte weitere Belastungen, obwohl die Besoldung bereits seit Jahren hinter den Anforderungen zurückbleibt.
Ich bitte Sie daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Verzichten Sie auf die vorgesehenen Arbeitszeitverschlechterungen (Streichung des AZV-Tages und Anhebung des Antragsruhestandsalters).
2. Sorgen Sie für deutlichere und dauerhaft tragfähige Besoldungsabstände zwischen den Laufbahngruppen. Wer Führungsverantwortung übernimmt, sollte sich auch finanziell spürbar von den geführten Beschäftigten unterscheiden.
3. Orientieren Sie sich stärker an den Besoldungsstrukturen des Bundes und anderer Länder, damit Thüringen auch künftig qualifizierte Führungskräfte gewinnen und halten kann.
Es geht hier nicht um eine Besserstellung von Schulleitungen, sondern um die Wahrung eines angemessenen Leistungs- und Verantwortungsabstands. Wer mehr Verantwortung übernimmt, sollte dies auch im Besoldungssystem wiederfinden. Andernfalls werden Leitungsfunktionen zunehmend unattraktiv und der Fachkräftemangel im Schulbereich weiter verschärft.
Mit freundlichen Grüßen
Ehemann einer Thüringer Schulleiterin
Gesetzentwurf Übertrag auf Alle
Ob der Entwurf eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet oder nur durch das fiktive Partnereinkommen schön rechnet kann so erstmal nicht beurteilt werden. Das wird dann das Gericht letztlich wieder entscheiden müssen.
Mithin ist der Entwurf ein Versuch in die richtige Richtung, wenngleich es eine Frechheit ist seine Bediensteten jahrelang (wissentlich) zu wenig zu alimentieren.
Das man seine Ansprüche nur via Klage in Thüringen geltend machen kann ist durch den TBB seit Jahren bekannt.
Sicher stellt es nicht die feine Art dar, aber ist eben gängige Praxis.
Wer dann dennoch den Weg der Klage für sich nicht gewählt hat, akzeptiert meines Erachtens nach die im Widerspruch getroffene Entscheidung.
Den bequemen Weg gewählt zu haben nun aber dennoch Ansprüche zu stellen ist wieder typisch für die Moral generell im Land. Das Klageverfahren und ruhigstellen von Folgeklagen kostet per Rechtsschutzversicherung im schlimmsten Fall die Selbstbeteiligung, wonach grundsätzlich jeder Beamte die Möglichkeit gehabt hat aktiv für seine Ansprüche einzustehen. Abgesehen davon ist selbst die Rechtsschutzversicherung außen vor, wenn man die Musterklagen erstmal selbst einreicht. Deshalb fehlt mir das Verständnis, wenn nun alle Beamten in den Topf der Nachzahlungen fallen sollten. Dies wird sicher auch nicht passieren.
Argumente, dass man dem DH glauben und die Besoldung akzeptieren solle sind aufgrund der diversen Ausführungen vom TBB auch hinfällig.
Wacht perspektivisch auf und geht den Klageweg. Die aktuelle Wahl mit fiktivem Partnereinkommen ist auch höchst strittig und noch nicht entschieden.
In dem Sinne. Mal schauen, wie lange sich das Verfahren nun weiterhin hinzieht.
Ehrlich und ungeschönt
Diskussionsbeitrag zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026–2028
Die vorgesehene Neuregelung der Beamtenbesoldung wirft aus Sicht vieler Beschäftigter grundlegende Fragen zur Zukunft des Thüringer Beamtentums auf.
Bereits seit mehreren Jahren steht der Freistaat Thüringen vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses. Dies betrifft nicht nur die allgemeine Verwaltung, sondern ebenso die Polizei, die Justiz sowie weitere Bereiche des öffentlichen Dienstes. Um geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, werden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen in Ausbildungs- und Nachwuchsgewinnung investiert. Gleichzeitig verlassen erfahrene Beschäftigte den öffentlichen Dienst oder entscheiden sich gegen eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis, weil die Attraktivität des Berufsbildes aus ihrer Sicht kontinuierlich abnimmt.
Hinzu kommt, dass die in Medien und sozialen Netzwerken häufig vermittelte Vorstellung vom privilegierten Beamten mit der Realität vieler Beschäftigter nur noch wenig gemein hat. Im Arbeitsalltag dominieren Personalmangel, stetig wachsende Aufgaben, überalterte Strukturen und ein permanenter Spagat zwischen gesetzlichem Auftrag und fehlenden Ressourcen. Die Sparpolitik ist inzwischen in Bereichen angekommen, in denen sie die tägliche Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Beschäftigte berichten, dass selbst die Beschaffung einfachster Arbeitsmittel wie Kugelschreiber, Büromaterial oder geringwertiger Ausstattungsgegenstände dokumentiert, begründet oder teilweise sogar versagt wird. Wenn bereits über Centbeträge diskutiert wird, gleichzeitig aber Millionenbeträge für die Beseitigung jahrelanger verfassungswidriger Besoldung aufgebracht werden müssen, zeigt dies ein Missverhältnis zwischen kurzfristigem Kostenmanagement und nachhaltiger Personalpolitik.
Auch finanzielle Aspekte werden in der öffentlichen Darstellung häufig ausgeblendet. So wird beispielsweise die Belastung durch die private Krankenversicherung für neue Anwärterinnen und Anwärter in der Besoldung kaum berücksichtigt. Gleichzeitig entsteht bei vielen Beschäftigten der Eindruck, dass individuelle Leistung im bestehenden System nicht ausreichend honoriert wird und der öffentliche Dienst insgesamt so unattraktiv ist wie seit Jahren nicht mehr.
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die Ausgestaltung der geplanten Alimentationsregelungen. Das Alimentationsprinzip ist ein tragender Bestandteil des Berufsbeamtentums und soll eine amtsangemessene Alimentation gewährleisten. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt dieses Ziel jedoch in erheblichem Umfang über familienbezogene Zuschläge und den alimentativen Ergänzungszuschlag um. Dadurch entstehen deutliche Unterschiede zwischen Beamten mit und ohne berücksichtigungsfähige Kinder.
Beamte ohne Kinder oder ohne Anspruch auf entsprechende Zuschläge profitieren von den verfassungsrechtlich notwendigen Anpassungen nur in deutlich geringerem Umfang. Dies führt zu einer wachsenden Ungleichbehandlung innerhalb derselben Besoldungsgruppen, obwohl Statusamt, Verantwortung, Arbeitsleistung und Dienstpflichten identisch sind. Eine amtsangemessene Alimentation sollte sich in erster Linie am übertragenen Amt orientieren und nicht überwiegend an der familiären Lebensgestaltung. Für viele Beschäftigte stellt sich daher die Frage, ob dieses Modell dem Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb des Berufsbeamtentums gerecht wird.
Hinzu kommt, dass Beamte trotz ihrer besonderen Treuepflicht zunehmend mit praktischen Problemen konfrontiert werden. Bearbeitungszeiten bei der Beihilfe von teilweise zwei bis drei Monaten führen dazu, dass erhebliche Behandlungskosten zunächst privat vorfinanziert werden müssen – sofern dies überhaupt möglich ist. Anfragen und Hinweise der Interessenvertretungen zu dieser Problematik bleiben aus Sicht vieler Betroffener häufig ohne zufriedenstellende Lösungen. Eine moderne Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich nicht nur in Gesetzen widerspiegeln, sondern auch im täglichen Verwaltungshandeln.
Besonders kritisch ist außerdem die vorgesehene Regelung zu den Nachzahlungen für zurückliegende Jahre. Im Landtagsplenum wurde darauf hingewiesen, dass Nachzahlungen für den Zeitraum ab 2008 grundsätzlich nur denjenigen Beamten zugutekommen sollen, die ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben. Für viele Beschäftigte entsteht dadurch der Eindruck, dass verfassungswidrige Besoldung nur gegenüber denjenigen korrigiert wird, die den Rechtsweg beschritten haben. Dies führt zu einer Situation, in der Beamtinnen und Beamte faktisch gezwungen sind, ihren eigenen Dienstherrn zu verklagen, um zu ihrem Recht zu gelangen. Ein Dienstherr, der seine Fürsorgepflicht ernst nimmt, sollte verfassungswidrige Zustände eigenständig beseitigen und seine Beschäftigten nicht erst auf den Klageweg verweisen. Das Vertrauen in den Dienstherrn wird dadurch nachhaltig beschädigt.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass auch dieses Gesetz nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzungen darstellen wird. Vielmehr besteht die Gefahr weiterer Klageverfahren, weil zentrale Fragen der Alimentation weiterhin umstritten bleiben. Gleichzeitig dauern gerichtliche Verfahren bereits heute oftmals mehrere Jahre.
Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere geplante Maßnahmen wie die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag), die Anhebung der Altersgrenzen oder die Diskussion über eine Tätigkeit von Richterinnen und Richtern bis zum 70. Lebensjahr nicht als Lösung der eigentlichen Probleme. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck, dass bestehende Personalengpässe durch längeres Arbeiten kompensiert werden sollen, anstatt die Ursachen des Fachkräftemangels nachhaltig zu beseitigen.
Besonders kritisch erscheint zudem die Wahrnehmung der Situation durch die politische Führung. Aus Sicht vieler Beschäftigter entsteht der Eindruck, dass Ministerinnen und Minister die tatsächlichen Zustände in den Behörden oftmals nur noch gefiltert über mehrere Führungsebenen wahrnehmen. Probleme werden auf dem Weg nach oben relativiert oder schöngeredet. Dadurch entsteht ein Bild einer funktionierenden Verwaltung, das mit der täglichen Realität vieler Beamtinnen und Beamter immer weniger übereinstimmt. Der schleichende Verlust von Motivation, Fachwissen und Personal wird häufig erst dann erkannt, wenn erfahrene Kolleginnen und Kollegen bereits ausgeschieden sind oder der dringend benötigte Nachwuchs ausbleibt.
Besonders nachdenklich stimmt der Vergleich mit der Privatwirtschaft. Während Unternehmen innerhalb weniger Monate auf neue wirtschaftliche oder gesetzliche Rahmenbedingungen reagieren müssen, dauern notwendige Reformen im öffentlichen Dienst häufig viele Jahre. Überspitzt formuliert: Benötigt der Staat fünf Jahre für notwendige Veränderungen, hat die freie Wirtschaft in derselben Zeit oftmals bereits mehrere Entwicklungsschritte vollzogen. Diese fehlende Dynamik erschwert Modernisierung, Digitalisierung und Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich.
Ein funktionierender Staat benötigt einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst. Dieser lebt jedoch nicht allein von Gesetzen und Strukturen, sondern vor allem von motivierten Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Wer höchste Loyalität, Neutralität, Einsatzbereitschaft und lebenslange Treue verlangt, muss im Gegenzug Verlässlichkeit, Fürsorge und eine nachvollziehbare, amtsangemessene Besoldung gewährleisten.
Der vorliegende Gesetzentwurf hinterlässt jedoch den Eindruck, dass das Berufsbeamtentum zunehmend zum Gegenstand kurzfristiger haushaltspolitischer Überlegungen geworden ist. Der besondere Status des Beamten wird regelmäßig betont, im praktischen Verwaltungshandeln jedoch immer häufiger relativiert. Es entsteht der Eindruck, dass an den falschen Stellen gespart wird, während die eigentlichen strukturellen Probleme unangetastet bleiben.
Thüringen konkurriert mit anderen Ländern und der Privatwirtschaft um qualifizierte Fachkräfte. Solange Vertrauen verloren geht, verfassungsrechtliche Verpflichtungen erst nach Klagen erfüllt werden, Arbeitsbedingungen verschlechtert werden und die Attraktivität des Berufsbeamtentums weiter sinkt, wird sich dieser Wettbewerb kaum gewinnen lassen. Und selbst wer nach 30-40 Jahren , Treuepflicht vor der angeblich privilegierten Pension steht , bekommt keine Auskunft über seine zu erwartende Pension oder wird mit Abschlägen im Regen stehen gelassen.
Der Staat sollte nicht erst handeln, wenn Gerichte ihn dazu verpflichten. Er sollte handeln, weil seine Beamtinnen und Beamten die tragende Säule eines funktionierenden Rechtsstaates sind.
Was für ein Hohn den Beamten gegenüber!
Da wird man 18 Jahre (wissentlich?!) Unteralimentiert und dann stellen sich unsere gewählten Landespolitiker hin und sagen zwischen den Zeilen, dass die Beamten Schuld tragen, dass die letzten Haushaltsreserven nun aufgebraucht sind.... Ich bin sprachlos!
Das man 18 Jahre lang eine nicht unwesentliche Summe auf Kosten seiner Bediensteten eingespart hat, davon ist nirgends die Rede.
Als Dank für die immense Wertschätzung unserer Arbeit über all die Jahre, gehen wohl über 90% der Kollegen leer aus.
So schlecht kann man gar nicht denken und dann bei der nächsten Gelegenheit wieder von Treue und Dienstverhältnis sprechen.
Man kann nur hoffen, dass hier noch einmal eine Entscheidung von Seiten der Gerichte zur Gleichbehandlung kommt, wonach die amtsangemessene Alimentation, auch für die Vergangenheit, eine Bringeschuld des Diensherrn ist!
Danke an die AFD und die Linke für ihre Ausführungen und die Vertretung der Beamten im Landtag.
Frechheit!
Ich finde es eine Frechheit, die amtsangemessene Alimentation und die Übertragung des tarifergebnisses wieder mal zusammen in einen Topf zu schmeißen.
Die Übertragung eines Tarifergbenisses ersetzt keine verfassungsgemäße Alimentation!
Das sollte jedem klar sein!
Weiterhin finde ich es eine Frechheit, den AZV Tag zu streichen - als Ausgleichsmaßnahme?! Ich denke nicht, dass wir Beamten für die nicht erbrachte Leistung der Regierung mit solchen Dingen büßen sollten!
Außerdem geht meiner Erkenntnis nach fast der gesamte mittlere Dienst (A7-A8) bei den Nachzahlungen leer aus für die vorangegenen Jahre...? Nicht nachvollziehbar, während sich der gehobene und höhere Dienst wieder die Taschen voll machen dürfen.
Nachtrag zu Nummer #1
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte mich gestern als 1. Nutzer in diesem Forum gemeldet. Ich hab natürlich schon abgewogen, ob ich das überhaupt tue. Denn wer weiß schon, ob es nicht Nachteile für mich hat, wenn ich mich hier dazu äußere. Ich möchte daher zu meiner Äußerung von gestern noch etwas nachtragen, was ich für nicht unwesentlich halte.
Ich bin erfreut, dass sich hier mittlerweile innerhalb von gut 24 Stunden weitere Betroffene zu Wort gemeldet haben. Das zeigt auch, welche fatale Wirkung hinter diesem Entwurf steht. Ich denke, Sie als Gesetzgeber werden dieses Mal nach dem Urteil des BVerfG aus dem vergangenen Jahr sich doch erheblich mehr Mühe mit dem Besoldungsgesetz geben müssen, um hier eine vernünftige und vor allem gerechte Besoldung rückwirkend für alle Beamten zu erreichen. Ich weiß nicht, ob Ihnen wirklich bewusst ist, welche "Sprengkraft" hinter so einem Entwurf steht, der ca. 96% der Amtsträger auf gut Deutsch "den Finger für zahlreiche vergangene Dienstjahre zeigt". Das Wort "Sprengkraft" steht hierbei ganz klar nicht für die Androhung von Gewalt, aber es zeigt ganz gut bildlich, welche Art von Vertrauen durch Sie tausendfach hier bei den Amtsträgern einfach "weggesprengt" wird.
Wir reden hier bei vielen Betroffenen auch nicht nur von wenigen Jahren sondern von einer erheblichem Anzahl am Dienstjahren. Bei mir 18 von 29, also über die Hälfte meiner Dienstzeit. Und ich kenne viele Kollegen, denen es genauso geht, wie mir gerade. Finden sie das korrekt, diese jetzt einfach so wegzuwischen. Der persönliche Beigeschmack der bisherigen Nachzahlungsregelung ist sehr bitter, dass kann ich schon mal sagen.
Weiterhin kann ich auch sagen, dass ich mir zukünftig sehr genau überlegen werde, ob ich nicht auch notfalls bis zum Klageweg bei dem Thema Besoldung weitergehen werde. Sie fordern dies mit der aktuellen Regelung ja eigentlich auch offenkundig heraus. Und ich denke mal, diese Gedanken werden noch wesentlich mehr Beamte, die sich nun durch dieses Gesetz und die Schwarz auf Weiß gebrachte "Ungleichbehandlung" benachteiligt fühlen, haben. Also Ihr Entwurf hat in seiner jetzigen Ausgestaltung eine unfassbare, negative Dimension für die Zukunft des Freistaates Thüringen.
Von daher kann ich nur nochmal warnen, den Entwurf ohne Anpassungen und Ausgleiche für die nicht verfassungsgemäß alimentierten Dienstjahre jetzt so geräuschlos durch den HUFA zu bringen. Eine vorgesehene Rückzahlung für 1 Jahr heilt dieses Ungleichbehandlung nicht im Ansatz. Ich denke, dass ist Ihnen auch bewusst.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser Angelegenheit.
Längst überfällige Anpassung der Polizei/ Feuerwehr/Justiz-Stellenzulage
Warum wird der vorliegende Gesetzesentwurf nicht dazu genutzt, die längst überfällige Erhöhung der Polizei/Feuerwehr/Justiz-Stellenzulage anzustreben und an den Bund anzugleichen. Thüringen hat diese Zulage letztmalig im Jahre 2018 erhöht. Mittlerweile befindet sich der Thüringen im Bund/Länder-Vergleich bezüglich dieser Stellenzulage im unteren Drittel. Eine Angleichung wäre ein deutliches Signal des Respektes seitens des Freistaates Thüringen. Ferner wäre aus meiner Sicht eine generelle Überarbeitung des Thüringer Erschwerniszulagenveordnung anzuraten.
Bezüglich der Nachzahlungsregelung ist zu kritisieren, dass nur die ca. 1300 Kläger für die Jahre 2008 bis 2024 Berücksichtigung finden sollen. Ich finde das Vorhaben des Gesetzgebers absolut skandalös und schäbig, ca. 95 Prozent der Beamten auszuschließen.
Hier muss eine für alle Beamten zufriedenstellende Lösung gefunden werden, notfalls mit einem Nachtragshaushalt.
Keine Gleichbehandlung unter Beamten
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus meiner Sicht wirft der aktuelle Entwurf noch mehr Probleme auf, als er behebt. Auch wenn die Haushaltslage bekannt ist, kann nicht am Personal gespart werden. Bitte machen Sie sich klar, dass der öffentliche Dienst im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern um qualifiziertes Personal steht. Und die häufig gepriesen Privilegien der Beamten sind seit langer Zeit nicht mehr ausreichend, um die Besten für entsprechende Stellen anzuwerben.
Ein alimentativer Ergänzungszuschlag für alleinverdienende Beamte lässt Zweifel an der Gleichbehandlung aufkommen. Warum bekommt ein Beamter, dessen Lebenspartner kein Einkommen oder nur die Grundsicherung erhält, mehr Gehalt für die gleiche Arbeit als ein Beamter, dessen Lebenspartner einer beruflichen Tätigkeit nachgeht? Die Aufgaben innerhalb der jeweiligen Funktionen sind identisch. Seit Jahren wird im Rahmen der Debatten im Bereich des Gendergaps der Gehälter der Slogan "Gleiches Geld für gleiche Arbeit" verwendet, der hier mit Füßen getreten wird.
Eine weitere Auslagerung zur Herstellung verfassungsgemäßer Alimentierung auf Familienzuschläge oder ähnliches sehe ich auch als sehr gefährlich. Mit Wegfall der Zulagen, weil beispielsweise die Kinder nicht mehr angerechnet werden, könnte es zu erheblichen finanziellen Engpässen kommen, sodass die Unabhängigkeit des Beamten gefährdet werden könnte.
Die Übernahme der Tarifergebnisse ist lobenswert, allerdings wird dies durch den Wegfall des AZV-Tages topediert. Hierdurch ist für das gleiche Gehalt eine höhere Jahresarbeitsleistung zu erbringen. Folglich sinkt der effektive Stundensatz des Gehalts, sodass in der Realität keine vollständige Übernahme des Tarifabschluss erfolgt.
Hinsichtlich der Nachzahlungen steht die Gleichbehandlung auch wieder im Fokus. Da festgestellt wurde, dass über Jahre hinweg nicht verfassungsgemäß alimentiert wurde, ist eine Nachzahlung an alle Beamten zu richten. Andernfalls führt dies zu einem Vertrauensverlust. Nur weil keine Klage erhoben beziehungsweise kein Widerspruch eingelegt wurde, wurde die Arbeit dennoch erledigt. Dies verdient die entsprechende Anerkennung, gerade weil die teilweise unter schwierigen Arbeitsbedingungen wie angespannter Personalsituation oder mangelhafter Ausstattung erfolgte.
Es wäre ratsam, den Entwurf unter Einbeziehung der entsprechenden Punkte nochmal zu überarbeiten, da man andernfalls den Klagen wohl kaum dauerhaft Abhilfe schaffen kann.
Fassungslos über meinen Dienstherrn
Hallo,
ich bin sprachlos über soviel Unverschämtheit und Illoyalität meines Dienstherrn gegenüber mir als Beamten, der nunmehr 18 Jahre lang keine angemessenen Bezüge erhalten hat, weil ich nicht jedes Jahr Widerspruch und Klage eingereicht habe. Dienst durfte ich aber in vollem Umfang und mehr leisten!
Die Erklärungsversuche der Finanzministerin und der Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen zur Legitimierung des vorgelegten Gesetzentwurfes als gut und schnell umgesetzt vorzugaukeln, zeigen entgegen den verwendeten Worthülsen und Phrasen tiefes Desinteresse und Verlogenheit gegenüber den Betroffenen.
Vertrauen endgültig verspielt
Sehr geehrte Abgeordnete,
man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen. Da wird ein Gesetzentwurf gefertigt, in welchem schwarz auf weiß niedergeschrieben wird, dass man seit weit über 10 Jahren seine Beamten verfassungswidrig besoldet hat. Man fertigt Tabellen aus, aus welchen ganz eindeutig hervorgeht, in welchen Jahren welche Besoldungsgruppe wieviel Prozent zu wenig Besoldung erhalten hat. Man dokumentiert also in einem Gesetz, dass man als Dienstherr in den vergangenen Jahren nicht nur seinen Beamten zu wenig gezahlt hat, sondern erläutert sogar, wieviel zu wenig Monat für Monat gezahlt wurde und das dies natürlich nicht verfassungsgemäß war. Weiterhin sagt man, dass mit diesem Gesetz nun dieser verfassungswidrige Zustand korrigiert werden soll und man die verfassungsgemäße Alimentation nunmehr erreichen möchte. Aber jetzt kommt der Hammer, nur wer geklagt hat, derjenige bekommt die Nachzahlungen von Anfang an bzw. für die Jahre, welche er beklagt hat. Das ist doch ein Witz??? Denn damit sagt man gleichzeitig den nichtklagenden Beamten, ja wir haben Euch zu wenig Geld bezahlt, ja es war und ist sogar verfassungswidrig, aber Pech gehabt, ihr hättet halt klagen müssen. Muss ich also nunmehr zukünftig, sicherheitshalber gegen jede Besoldung in Widerspruch und anschließend in Klage gehen, damit ich auf der sicheren Seite stehe, nur für den Fall, dass wieder etwas nicht korrekt/verfassungswidrig ist? Damit kann man doch gar kein Vertrauen zwischen Dienstherren und Beamten schaffen. Wenn ich als Gesetzgeber schon zugebe, dass ich in der Vergangenheit verfassungswidrig besoldet habe, dann hat auch jeder Beamte Anspruch auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Korrektur und Nachzahlung. Nur das kann eine Grundlage für ein vertrauensvolles Dienstverhältnis sein.
Frust der Beschäftigten
Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Finanzministerin. Vielleicht liest ja jemand aus dem Thüringer Landtag diese Beiträge durch, aber wie meine Vorredner schon darstellten, auch im letzten Gesetz durften wir hier was schreiben und das war's..der Frust unter den Beamten an der Basis ist riesengroß. Seit knapp 20 Jahren wird bewusst verfassungswidrig alimentiert und jetzt sollen nur diejenigen eine Nachzahlung erhalten, die Widerspruch eingelegt haben oder geklagt haben, der Rest 96% geht leer aus. Wo gibt's denn sowas? Das Vertrauen in den Dienstherren ist verspielt, so ist die landläufige Meinung und quasi jeder wird jedes Jahr Widerspruch oder Klage gegen die Besoldung einlegen, weil man Angst hat, dass wieder verfassungswidrig alimentiert wird. Die Politik verweist wie immer auf leere Kassen und, dass eine ordnungsgemäße Nachzahlung nochmal 400 Millionen Euro kosten würde. Dafür darf, und das sagt auch das Bundesverfassungsgericht, ein Verweis auf leere Kassen keine Ausrede sein, verfassungsgemäß zu alimentieren. Weiterhin sind Pflichten, die der einfache Beamte gegenüber seinem Dienstherren zu leisten hat, nicht immer nur in eine Richtung möglich, auch der Dienstherr hat Pflichten, die hier meiner Meinung nach nicht eingehalten werden. Das Gesetz wird wieder wie üblich schnell durchgepeitscht werden und man spielt wieder auf Zeit die nächsten zehn Jahre bzw. kann man so seinen Haushalt immer "strecken" und schön rechnen. Ich finde es eine Frechheit, gehen Sie so auch mit ihren Diäten um? Ich glaube nämlich nicht.Deswegen bitte ich um Prüfung und Übernahme der Nachzahlung für ALLE Beamten und schließe mich natürlich meinen Vorrednern, die das übrigens alles schon sehr gut erklärt haben an!
Alimentation
Sehr geehrten Damen und Herren,
ich z B. habe am 28.12.2011 Widerspruch zur Altersdiskriminierung durch Besoldungsdienstalterstufen gestellt (Meines Erachtens gleichzusetzen mit Alimentation) dieser wurde von der Landesfinanzdirektion am 26.10.2015 mit Widerspruchsbescheid zurück gewiesen.
Ebenso habe ich einen Antrag auf angemessene Alimentation gestellt, mein Widerspruch vom 07.12.2020 wurde am 12.07.2022 durch Widerspruchsbescheid ebenfalls zurück gewiesen vom Landesamt für Finanzen.
Was nun, ich habe nicht geklagt.
Ich bin der Meinung, alle Beamtinnen und Beamte sollten gleich behandelt werden, nicht nur Kläger und aktive Widerspruchsführer. Es sollte doch vermieden werden, dass nunmehr wieder eine Klagewelle entsteht und wiederum Klagen bearbeitet werden müssen. Der bisherige Gesetzesentwurf erzeugt meiner Meinung nach nur Neid und Unruhe unter den Kolleginnen und Kollegen.
Ich bin nun Pensionär und hoffe auf eine gerechte Verfahrensweise für alle Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger*
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei den Nachzahlungsregelungen für die Jahre 2020 bis 2024
Ich möchte auf einen aus meiner Sicht wichtigen Aspekt des Gesetzentwurfs aufmerksam machen.
Nach den bisherigen Informationen sollen Nachzahlungen für die Jahre 2020 bis 2024 grundsätzlich nur denjenigen gewährt werden, die ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie mit Beamtinnen und Beamten umgegangen werden soll, die bereits im Jahr 2020 Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, deren Widerspruch nach rechtlicher Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, und die deshalb im Vertrauen auf diese behördliche Entscheidung von einer Klage abgesehen haben.
Nun wird die Besoldung aufgrund der neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erneut überprüft. Sollte sich herausstellen, dass die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 tatsächlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach, stellt sich die Frage, ob diese Beamtinnen und Beamten allein wegen der unterbliebenen Klage von Nachzahlungen ausgeschlossen werden sollten.
Aus meiner Sicht sollte der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs ausdrücklich berücksichtigt werden. Ein Bürger oder Beamter sollte darauf vertrauen dürfen, dass eine behördliche Entscheidung nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung Bestand hat. Wer auf eine solche Entscheidung vertraut, sollte daraus später keinen Nachteil erleiden.
Ich würde mich freuen, wenn dieser Gesichtspunkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft und berücksichtigt wird.
Die strukturellen Mängel der Besoldungstabelle – Erfahrungsstufen als Frustfaktor
Sehr geehrte Abgeordnete, liebe Mitdiskutierende,
neben den reinen prozentualen Anpassungen und den geplanten Einschnitten im Dienstrecht müssen wir dringend über die grundlegende Struktur der Besoldungstabelle nachdenken. Insbesondere die Handhabung der Erfahrungsstufen nach dem Vorbereitungsdienst sorgt an der Basis für massiven Unmut.
Es ist eine paradoxe Situation: Nach dem Vorbereitungsdienst haben eigentlich die wenigsten Beamten die reale Dienstzeit, um regulär in Stufe 3 einzusteigen – in Thüringen ist das jedoch gängige Praxis. Ich habe selbst die Erfahrung gemacht, dass abgelaufene und hart erdiente Erfahrungsstufen von Bestandsbeamten einfach gestrichen wurden. Genau diese gestrichenen Stufen bekommen dann Neueinsteiger quasi als Einstiegsniveau zugesprochen.
Das Resultat dieser Politik? Die erfahrenen Beamten, ebenso wie die damaligen Einsteiger, waren durch diese Systematik bereits mehrfach die Gekniffenen. Das System entwertet die tatsächlich geleisteten Dienstjahre.
Zusätzlich verschärft sich das Problem im bundesweiten Vergleich: Das Eingangsamt in Thüringen verfügt strukturell über mindestens eine Erfahrungsstufe weniger als in anderen Bundesländern. Das ist ein massiver Standortnachteil.
Wenn wir wirklich Anreize für längere Dienstzeiten schaffen und dem Fachkräftemangel begegnen wollen, dürfen wir nicht nur bei den Arbeitsbedingungen kürzen. Wir müssen zwingend diese strukturellen Ungerechtigkeiten in der Besoldungstabelle beheben!
Vertrauensbruch für Jahrzehnte…
Eine Unterscheidung der Nachzahlung über Klage- / Widerspruchsführer und allen anderen Beamten ist eine maßlose Enttäuschung. Sollte diese Handhabung so umgesetzt werden, ist das Vertrauen bei über 90% der benachteiligten Beamten auf Jahrzehnte dahin. Eine Aussage, welche Mehrkosten daraus entstehen würden stellt sich mir nicht im geringsten, es sind keine Mehrkosten sondern die Zahlungen die über Jahre verschleppt/eingespart wurden und laut Gesetz überfällig sind! An diesem Punkt hat die Landesregierung bewusst versagt, die Gelder zum richtigen Zeitpunkt und an der notwendigen Stelle einzusetzen...
Treu den Dienst verrichten wird gefordert, glücklicherweise steht den Beamten kein Streikrecht zu ansonsten wären die hiesigen Auswirkungen enorm. Doch was ist der Ausgleich dafür noch wert?
Muss es erst soweit kommen das die Beamten erneut flächendeckend Widersprüche stellen oder erneute Klagewellen los treten? Das hierdurch Verwaltungsgerichte und Bezügestellen überschwemmt werden, bis hin zu einer Überlastung des Systems?
Alimentionsprinzip
Guten Tag,
werden die Beiträge der Kollegen dem Landtag bzw. dem Haushalts- und Finanzausschuss zur möglichen Einbringung/Abänderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vorgetragen? Wird berücksichtigt, dass das neueste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvL 20/17 u. a. vom 17.09.2025) hier keine Beachtung findet.
Auszug aus der Rechtssprechung:
"Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht."
Hierbei sollte der Ausgleich über die Grundbesoldung erfolgen, um keine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Sollte wieder über den Familienzuschlag nachjustiert werden, so ist zu prüfen, ob beim Rest der Kollegen weiterhin gegen das Alimentationsprinzip verstoßen werde.
Rückwirkende Alimentatiom
Ich finde die herangehensweise das nur Kläger/Widerspruchsführer rückwirkend bezahlt sehr fragwürdig. Heißt im Umkehrschluss ich sollte nicht mehr auf meine Besoldung vertrauen und jedes Jahr Widerspruch in der Personalabteilumg einlegen, weil ja ein Urteil rückwirkend die Besoldung für falsch erklären könnte. So schafft man kein Vertrauen.
Benachteiligung wegen Vertrauen in den Dienstherrn gerechtfertigt???
Wer nicht geklagt hat ist nun der Benachteiligte. Das ist nicht nur unfair sondern eine Dreistigkeit ohne Gleichen. Ich schließe mich in allen Punkten der Meinung des ersten ausführlichen Kommentars an und hoffe auf die Vernunft der Abgeordneten und eine Korrektur. Es haben doch alle in dieser Zeit ihren Dienst zur Zufriedenheit des Dienstherrn getan.
Unwiderruflicher Vertrauensbruch
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich kann mich meinem Vorredner zu 100% anschließen.
Dieser Gesetzesentwurf ist ein Schlag in die Magengrube aller Beamten, die in Treu und Glauben auf die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation vertraut haben. Jeden zukünftige Entscheidung, Anordnung oder Vorgabe des Dienstherren kann nicht einfach so, im blinden Vertrauen hingenommen werden. Jede Beurteilung, jede Gehaltsbescheinigung ist, nach diesem Vorgehen in Frage zu stellen. Vielleicht sollte gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt ein Widerspruch eingereicht werden.
Fehlendes Vertrauen dem Dienstherren gegenüber ist jedoch noch nicht schlimm genug, nein uns wird im Gesetzesentwurf auch eine Tabelle zur Verfügung gestellt, wie sehr die Besoldung seit 2008 von der Verfassungsmäßigkeit abwich.
Thüringen zeichnet sich ohnehin, durch viele kleine Baustellen, nicht unbedingt als DAS Bundesland für den Einstieg ins Beamtentum aus. Es ist zu bezweifeln, ob eine Alimentation, die gerade so um Haaresbreite verfassungsmäßigen ist, zur Attraktivität des Landesdienst beträgt.
Am Ende bleibt die Enttäuschung, die laute und deutliche Forderung, alle Beamte rückwirkend verfassungsgemäß zu alimentieren, um nicht die zu bestrafen, die dem Dienstherren einen gewissen Vertrauensvorschuss gegeben haben.
Der Klassiker...
wo kein Kläger, da kein Urteil. Und da bei Vater Staat der Spaß bei Geld immer aufhört, so soll eben der im Gesetzesentwurf aufgezeigte Weg gegangen werden.
Beamtentum und pünktliche Bezahlung im Voraus hin oder her: wenn es soweit ist, werde ich meinen Kindern von einer Karriere im ÖD tunlichst abraten. Der ÖD in TH ist absolut unflexibel, von Digitalisierung kaum eine Spur und manch "Versager" wird die Treppe hochgeschoben Dank richtigem Parteibuch und Vetternwirtschaft. Von Eignung und Befähigung keine Spur, dafür eine B-Besoldung! Und diese werden bei der kommenden Änderung so richtig fett absahnen. Der Mittlere Dienst hingegen, im unteren Bereich nah am Bürgeldniveau, hat hier wie so oft das Nachsehen. Und wenn die Nachzahlung im November kommt, dann Hallo Steuerprogression! Wer freut sich dann ganz doll? Na der Fiskus! Denn betrachtet man diese Kehrseite, dann kostet die Nachzahlung deutlich weniger.
Egal wie, eine Änderung kann der Beamte sich nicht erstreiken und lediglich bei den Landtagswahlen versuchen etwas zu bewirken. Der Trend geht zu Blau liebe aktuelle Landesregierung!
Das ist jetzt der große Wurf?
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete.
Es ist bereits das zweite Diskussionsforum, indem Sie den Interessierten/Betroffenen die Möglichkeit einräumen, sich zu einem Besoldungsgesetz zu äußern.
Das tat ich auch beim letzten Mal. Gebracht hat es seinerzeit nichts. Ich kann mich noch sehr genau daran erinnern, dass die Abgeordneten damals in öffentlicher Sitzung weit überwiegend zu dem Ergebnis kamen, dass das damals zu verabschiedende Gesetz keine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet. Aber aufgrund eines vorgeschobenen Zeitmangels hätte damals nicht anders entschieden werden können.
Nun stehen wir bzw. Sie erneut vor der Frage, ob das vom TFM erarbeitete Gesetz verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Ich selbst werde seit 2020 mit A13 besoldet. Ich bin damals in Widerspruch und Klage gegangen, weil ich die exorbitanten Familienzuschläge für äußerst fragwürdig erachtet habe. Thüringen preschte voraus und gewährte Beamten mit Kindern Zuschläge, die kein anderes Bundesland in dieser Höhe gewährte. Viele meiner Kollegen erhielten Nachzahlungen ab 2020 im fünfstelligen Bereich. Das war für den Freistaat die kostengünstigste Lösung.
Ganz bewusst wurde die Anhebung der Grundbesoldung vermieden. Das wäre aber der richtige Weg gewesen, um dem Leistungsprinzip und Abstandsgebot gerecht zu werden. Viele meiner Kollegen, die Kinder haben, sind selbst der Ansicht, dass es ungerecht ist, was der Freistaat da getan hat und weiterhin tut. Im Vordergrund sollte die (berufliche) Tätigkeit stehen und nicht der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Ich empfehle den Damen und Herren Abgeordneten in diesem Zusammenhang, sich einmal den Aufsatz des Vorsitzenden Richters am VG Düsseldorf, Herrn Dr. Martin Stuttmann, in der NVwZ 1-2/2026, S. 8 ff. durchzulesen. In diesem Aufsatz bringt er es auf den Punkt.
Die Kollegen, die keine Familienzuschläge erhalten, motiviert das TFM durch die Praxis der vergangenen Jahre jedenfalls nicht. Ganz im Gegenteil.
Zum nunmehr im vorliegenden Gesetz niedergeschriebenen Zahlenmaterial selbst kann ich nichts sagen. Ich sehe jedenfalls, dass ich scheinbar in 2023 und 2024 amtsangemessen besoldet worden bin. Die für 2020 bis 2022 ausgewiesenen Prozentsätze sind, naja, eher marginal. Inwieweit die deutliche Nachzahlungsregelung für die Besoldungsstufe A12 den Abstand zur A13 rechtfertigt, erschließt sich mir jedenfalls nicht.
Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass das Vorgehen des Freistaats - einzelne Teile der Kollegenschaft übermäßig zu bevorteilen - nicht gerecht ist.
Darf der Beamte zukünftig auf eine verfassungsgemäße Alimentation vertrauen?
Sehr geehrte Damen und Herren, was fühlen Sie denn dabei, wenn Sie den zehntausenden Beamten, die für Sie im gesonderten Dienst und Treueverhältnis stehen und zu denen Sie nun sagen: "Danke, dass Sie darauf vertraut haben, dass sie in der Vergangenheit rechtmäßig alimentiert wurden und nicht aktiv den Rechtsweg gegen ihre Besoldung gegangen sind. Leider müssen wir Ihnen nun aber mitteilen, dass wir nichts mehr für sie tun können. Sie müssen damit nun leben und im dennoch gesonderten Treueverhältnis weiterdienen, obwohl wir sie halt zig Jahre um ihre ihnen eigentlich gesetzlich und verfassungsgemäße Alimentation gebracht haben."
Ihr jetziger Ansatz hinsichtlich der Nachzahlungen ist ein Hohn für alle Betroffenen Beamten und wird vermutlich nicht zu einer Verbesserung des Dienst- und Treueprinzipes beitragen. Sie stoßen etwa 96%! der Beamten damit vor den Kopf. Das finde ich sehr fahrlässig und gefährdet neben dem Vertrauen des Beamtenapparates in den funktionalen Rechtsstaat auch das Vertauen in eine funktionale Gewaltenteilung. Aus meiner Sicht kann diese Regelung, falls sie so aktuell bestehen bleibt, zu einem erheblichen Defizit und Konfliktpotenzial in den Dienstverhältnissen führen. Mir ist dabei nicht klar, ob Sie dies schon betrachtet haben.
Vertrauen, dass einmal vernichtet wurde ist nur sehr schwer wiederherzustellen. Das sollten Sie in der Diskussion um den Entwurf nicht aus den Augen verlieren. Bedenken Sie dabei auch welches Vertrauen Sie von den Beamten bei ihrer tagtäglichen Dienstleistung einfordern.
Lassen Sie mich noch anmerken, dass auch Sie als Gesetzgeber/Dienstherr diese Pflicht gegenüber dem Beamten haben. Die Vertrauensfrage und die Einhaltung des besonderen Dienst/ Treueverhältnisses gilt also nicht nur eine Richtung. Sorgen Sie also dafür, dass ALLE betroffenen Beamten eine Nachzahlung in dem gerichtlich festgestellten Zeitraum und Rahmen erhalten und damit der Einklag mit der verfassungsgemäßen Alimentation auch in der Vergangenheit wieder hergestellt wird.
Ich vertraue daher als Beamter, der seit 29 Jahren gern im Dienste des Freistaates steht, dass sie eine vernünftige Regelung für ALLE Beamten finden.