Was möchten Sie zum Entwurf des Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2026 bis 2028 insgesamt und/oder zu einzelnen Bestimmungen anmerken?
58 Beiträge Letzter Beitrag 15.07.2026
Das Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 sieht eine Anpassung der Bezüge von Landes- und Kommunalbeamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfänger vor. Damit wird sowohl auf die Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder eingegangen sowie auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes.
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Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Bezüge der Landes- und Kommunalbeamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfänger in Thüringen in drei Schritten angepasst werden. Das Gesetz ist als Mantelgesetz angelegt: Es sieht Änderungen im Thüringer BesoIdungsgesetz, dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz und weiteren Vorschriften vor.
Mit dem Gesetzentwurf wird auf zwei Entwicklungen reagiert. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich mit den Gewerkschaften am 14. Februar 2026 auf eine lineare Entgelterhöhung zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent zum 1. März 2027 um weitere 2 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1 Prozent für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder geeinigt. Ausgehend davon ist eine zeit- und systemgerechte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Gesetzesauftrags erforderlich.
Änderungen werden zudem wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 notwendig. Dieser Beschluss vollzieht eine vollständige Abkehr vom Grundsicherungsniveau als Vorgabe für das Beamtengehalt aufgegeben. Er ändert auch den Berechnungs- und Erhebungsmodus für die wirtschaftlichen Parameter. Zudem werden die Vorgaben für die Einhaltung des Abstandsgebots erheblich erhöht.
Der Gesetzentwurf sieht um einen eine Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger vor. Zum anderen werden durch die Regelungen in diesem Gesetz vor allem durch die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung die neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben umgesetzt. Für alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger werden für das Jahr 2025 Nachzahlungen vorgesehen.
Im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie sind bewertungsrechtliche Anpassungen vorgesehen, ebenso in Bezug auf den leitenden Beamten beim Thüringer Verfassungsgerichtshof. Vor dem Hintergrund eines Fachkräftemangels sollen finanzielle Anreize für eine weitere Tätigkeit von Beamten und Richtern im öffentlichen Dienst geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, den Arbeitszeitverkürzungstag zu streichen, die Antragsaltersgrenzen anzuheben sowie die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung einzuschränken.
58 Beiträge Letzter Beitrag 15.07.2026
Gleichbehandlung
Die amtsangemessene Alimentation ist kein Privileg, sondern ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch.
Deshalb kann und darf eine rückwirkende Korrektur nicht ausschließlich denjenigen zugutekommen, die den Weg bis vor die Gerichte beschritten haben.
Es wäre ein fatales Signal, wenn ausgerechnet diejenigen benachteiligt würden, die auf die Rechtstreue ihres Dienstherrn vertraut haben, während nur diejenigen entschädigt werden, die über die finanziellen, zeitlichen oder persönlichen Möglichkeiten verfügten, jahrelange Gerichtsverfahren zu führen.
Es kann nicht sein, dass das Land Thüringen zunächst über Jahre seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation nicht ausreichend nachkommt und anschließend die Folgen dieses eigenen Versäumnisses auf die Beamtinnen und Beamten abwälzt.
Die angespannte Haushaltslage kann kein Argument sein, verfassungsmäßige Ansprüche nur selektiv zu erfüllen. Wer über Jahre hinweg treu seinen Dienst für das Land geleistet hat, darf nicht nachträglich dafür benachteiligt werden, dass er auf den Rechtsstaat vertraut hat.
Ebenso kritisch sehe ich die Einführung familienbezogener Zuschläge in der vorgeschlagenen Ausgestaltung. Die Besoldung muss sich in erster Linie an der Wertigkeit des Amtes, der Verantwortung und der erbrachten Leistung orientieren. Sie darf nicht dazu führen, dass die Anzahl der Kinder zum entscheidenden Faktor für die Höhe der Besoldung wird.
Kindergeld und steuerliche Entlastungen dienen bereits der Familienförderung. Darüber hinausgehende erhebliche Unterschiede innerhalb der Besoldung werfen Fragen nach der Systemgerechtigkeit auf.
Ich selbst habe vier Kinder großgezogen, die heute ihren Beitrag für unsere Gesellschaft leisten und Steuern zahlen. Dafür habe ich nie eine zusätzliche Besoldung erhalten – und ich habe dies auch nie eingefordert. Alle Kinder waren gleich viel wert, und genau dieser Gleichheitsgedanke sollte auch künftig gewahrt bleiben.
Eine Besoldungsstruktur, bei der ein Beamter mit geringerer Verantwortung aufgrund familienbezogener Zuschläge dauerhaft höher besoldet wird als ein Beamter mit deutlich höherwertigem Amt und größerer Führungsverantwortung, widerspricht dem Leistungsprinzip des öffentlichen Dienstes. Verantwortung, Qualifikation und die Wertigkeit des Amtes dürfen nicht hinter familienbezogenen Kriterien zurücktreten.
Ich erwarte von der Landesregierung Thüringen, dass sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz achtet und eine rückwirkende amtsangemessene Alimentation für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten gewährleistet. Gerechtigkeit darf nicht davon abhängen, wer klagen konnte und wer nicht. Ein Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht dadurch, dass er seine Beschäftigten zu Gerichtsverfahren zwingt, sondern dadurch, dass er seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber allen gleichermaßen erfüllt.
Nutzen Sie die Chance für einen echten besoldungspolitischen Neuanfang
Sehr geehrte Abgeordnete,
der Thüringer Gesetzgeber hat mit dem neuen Besoldungsgesetz die einmalige Chance, nach Jahren verfassungsrechtlicher Unsicherheit verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Dafür reicht eine bloße Übernahme des Tarifergebnisses oder eine weitere komplizierte Zuschlagslösung nicht aus. Notwendig ist ein einfaches, transparentes und dauerhaft verfassungsgemäßes System. Die Worte meiner Vorredner teilweise nochmals aufgreifend, hätte ich nachfolgenden Vorschlag. Wichtig dabei - Die verfassungsgemäße Alimentation ist keine freiwillige Leistung und darf nicht von der jeweiligen Haushaltslage abhängig gemacht werden. Haushaltsprobleme müssen durch Strukturreformen gelöst werden, nicht durch eine dauerhaft zu niedrige Besoldung.
1. Amtsangemessenheit über das Grundgehalt
Zunächst sollte die amtsangemessene Alimentation (A5) anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berechnet und im Wesentlichen durch das Grundgehalt gewährleistet werden.Partnereinkommen, Familienzuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge oder sonstige persönliche Einkommensbestandteile sollten dabei unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich müssen Amt, Qualifikation und Verantwortung sein.
2. Angemessene Abstände zwischen den Besoldungsgruppen
Anschließend müssten die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen die unterschiedliche Verantwortung sichtbar abbilden. Höhere Ämter und zusätzliche Verantwortung müssen zu einem spürbaren finanziellen Unterschied führen. Sockel- und Mindesterhöhungen, die die Besoldungstabelle weiter stauchen, sollten künftig vermieden werden.
3. Familienzuschläge auf ein normales Maß zurückführen
Die bestehenden Familienzuschläge sollen familiäre Mehrbelastungen ausgleichen, aber keine zu niedrige Grundbesoldung ersetzen. Sie sollten daher auf ein nachvollziehbares Niveau, etwa in Orientierung am Kindergeld, zurückgeführt werden. Damit würde vermieden, dass die private Lebenssituation die Wertigkeit des Amtes überlagert oder kinderreiche Bedienstete gegenüber Inhabern höherwertiger Ämter unangemessen bevorzugt werden.
4. Besoldung von Tarifverhandlungen lösen
Weiterhin sollte die durch die Schritte 1-3 berechnete amtsangemessene Besoldung künftig nicht mehr von Tarifverhandlungsergebnissen abhängen sein. Beamte können nicht streiken und nicht selbst über ihre Besoldung verhandeln. Stattdessen sollte die Besoldung, vergleichbar mit der Anpassung von Abgeordnetenentschädigungen, jährlich und automatisch anhand der Nominallohnentwicklung fortgeschrieben werden. Die Anpassung muss für alle Besoldungsgruppen prozentual erfolgen. Stauchende Mindestbeträge sollten ausgeschlossen werden.
5. Nachzahlungen für alle Betroffenen
Die durch das Urteil des BVerfG notwendigen Nachzahlungen sollten unabhängig davon erfolgen, ob Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. Wer auf rechtmäßiges staatliches Handeln vertraut hat, darf nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der vorsorglich Rechtsmittel eingelegt hat. Eine einheitliche Nachzahlung würde Vertrauen schaffen und Verwaltung sowie Gerichte entlasten.
6. Automatische rückwirkende Korrektur
Folgerichtig zu Schritt 5 und Rechtssicherheit schaffend für die Zukunft sollte das Gesetz eine Klausel enthalten, nach der künftig festgestellte verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen automatisch und rückwirkend für alle Betroffenen gelten. Damit würden vorsorgliche jährliche Widersprüche und Klagen weitgehend überflüssig.
7. Strukturreformen als parallele Kompensation
Da nachvollziehbare haushälterische Zwänge bestehen mein Beitrag kein „Wünsch dir was“ sein soll, sollten die finanziellen Folgen einer verfassungsgemäßen Besoldung in einem 7. Schritt durch eine grundlegende Verwaltungsreform flankiert werden. Hierzu folgende Vorschläge (welche sicher auch wehtun):
a) Personalabbau durch Aufgabenabbau
Der Personalbestand sollte durch Entbürokratisierung, Digitalisierung und Prozessoptimierung reduziert werden. Dabei müssen zuerst Aufgaben und Verfahrensschritte entfallen, bevor Stellen abgebaut werden.
b) Verbeamtung auf hoheitliche Kernaufgaben begrenzen
Verbeamtungen sollten nur noch dort erfolgen, wo tatsächlich hoheitliche Befugnisse, besondere Neutralitätsanforderungen oder die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Staates dies erfordern. In anderen Bereichen sollte das Tarifbeschäftigtenverhältnis der Regelfall sein. Verbeamtung darf kein Personalwerbungsmittel sein.
c) Zweckgebundener Pensionsfonds
Für künftige Versorgungsausgaben sollte ein ausreichend finanzierter Pensionsfonds eingerichtet werden. Eine Zweckentfremdung der angesparten Mittel zur Schließung allgemeiner Haushaltslücken muss gesetzlich ausgeschlossen werden.
d) Höchstruhegehalt nach 45 Dienstjahren
Der volle Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent könnte künftig erst nach 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht werden (vgl. Rente für besonders langjährige Versicherte). Für bereits bestehende Beamtenverhältnisse wären angemessene Übergangsregelungen erforderlich.
e) Ruhestand auf Antrag frühestens mit 63 Jahren
Eine Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag sollte grundsätzlich frühestens ab dem 63. Lebensjahr möglich sein. Besondere Belastungsgruppen und Härtefälle müssten gesondert geregelt werden (vgl. Gesetzesentwurf).
f) Streichung des Beamtentags
Besondere dienstfreie Tage oder Vergünstigungen, die allein an den Beamtenstatus anknüpfen und sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten entfallen (vgl. Gesetzesentwurf).
g) Krankheit und Teilzeit
Die Regelungen zu langfristigen Krankheitszeiten und freiwilliger Teilzeit sollten überprüft werden. Im Mittelpunkt sollten Prävention, Wiedereingliederung, begrenzte Dienstfähigkeit und eine stärkere Berücksichtigung dienstlicher Belange stehen. Bspw. könnte geprüft werden, die Bezüge nach 1 Jahr Dienstunfähigkeit auf 80% zu kürzen.
h) Erhöhung der besonderen Altersgrenzen
Erhöhung der besonderen Altersgrenzen von Vollzugsbeamten u.a. im m.D./g.D. auf 63 Jahre und im h.D. auf 65 Jahre.
Was könnte mit einem solchen Paket erreicht werden?
1. Vertrauensgewinn
Der Gesetzgeber würde zeigen, dass er die verfassungsrechtlich geschuldete Besoldung umfassend und nicht nur minimal umsetzt.
2. Entlastung von Gerichten und Verwaltung
Automatische Korrekturen und Nachzahlungen für alle würden Massenwidersprüche und zahlreiche Klagen vermeiden. Dadurch würden insbesondere die Verwaltungsgerichte und das Thüringer Landesamt für Finanzen entlastet.
3. Verfassungsgemäße Alimentation
Es würde das verfassungsrechtlich geschuldete Besoldungsniveau gewährleistet - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diesen Gedanken bitte auch immer berücksichtigen, da es hier nicht um Geschenke geht, sondern um das verfassungsgemäße Mindestmaß!!
4. Einfache und nachvollziehbare Regeln
Ein angemessenes Grundgehalt, reduzierte Zuschläge und eine automatische jährliche Fortschreibung würden das System verständlicher und transparenter machen.
5. Mehr Fairness
Die Besoldung würde sich wieder stärker an Amt, Qualifikation und Verantwortung orientieren. Familienbezogene Leistungen würden nicht länger die Ämterstruktur überlagern.
6. Höhere Akzeptanz in der Bevölkerung
Die verfassungsgemäße Besoldung würde mit nachvollziehbaren Strukturreformen und langfristigen Einsparungen verbunden.
7. Nachhaltigere Personalstruktur
Aufgabenabbau, Digitalisierung und eine Begrenzung der Verbeamtung würden den öffentlichen Dienst langfristig schlanker und finanzierbarer machen.
8. Verlässliche Besoldungsanpassungen
Ein gesetzlicher Anpassungsmechanismus würde langwierige Verhandlungen, verspätete Übertragungen und wiederkehrende Enttäuschungen vermeiden.
Forderung nach Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten mit Widersprüchen
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses, als aktiver Thüringer Beamter verfolge ich die Beratung zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028 (Drucksache 8/3723) aufmerksam. Die geplante Einführung eines „Zwei-Klassen-Systems“ bei den rückwirkenden Nachzahlungen für verfassungswidrige Besoldungsjahre bedarf aus meiner Sicht einer dringenden politischen Nachbesserung im Ausschussverfahren. Ich persönlich habe in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils frist- und formgerecht Widerspruch gegen meine Alimentation beim Thüringer Landesamt für Finanzen eingelegt. Diese Widersprüche wurden vom Land abgelehnt. Im Vertrauen auf eine verfassungskonforme Gesamtlösung durch den Gesetzgeber und im Sinne einer Entlastung der Justiz habe ich – wie tausende Kolleginnen und Kollegen auch – auf eine anschließende Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten verzichtet. Dass der aktuelle Gesetzentwurf nun eine rückwirkende Alimentation ausschließlich an eine aktive Klageerhebung knüpft und rechtskräftig abgewiesene Widersprüche komplett leer ausgehen lässt, bestraft das verfahrensschonende Verhalten der Beamtenschaft. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im kollektiven Beamtenverhältnis, wenn das Land verfassungswidrige Besoldungszustände einräumt, die berechtigten Nachzahlungen aber durch formale Hürden auf rund 1.300 Kläger begrenzt. Ich bitte die Mitglieder des Finanzausschusses eindringlich, den Gesetzentwurf dahingehend zu modifizieren, dass alle Beamtinnen und Beamten, die in den betroffenen Jahren durch Widerspruch ihren Unmut über die amtsunangemessene Alimentation bekundet haben, in die Nachzahlungsregelungen einbezogen werden. Eine verfassungskonforme Alimentation darf kein Privileg für Kläger sein, sondern muss der gesamten Thüringer Beamtenschaft zugutekommen. Mit freundlichen Grüßen
S. Neubert
Was mein ist, ist noch lange nicht Dein…
Für unsere Damen und Herren Landtagsabgeordneten gilt Art. 54 Abs. 2 Thüringer Verfasuung und § 26 Thüringer Abgeordnetengesetz. Demnach werden die Diäten und Aufwandsentschädigungen jährlich nach dem Thüringer Einkommenindex und der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Natürlich nur in eine Richting, nach oben. Dieses Jahr waren das immerhin wieder 4,5 %, 2025 um 5,3 % und 2024 um 7,1 %.
Bei den Thüringer Beamten hingegen verharrt die Diskussion seit Jahren in einem verfassungswidrigen Zustand, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation und das Abstandsgebot unmissverständlich klargestellt hat. Dass nun darüber debattiert wird, ob nur klagende Beamte Gehör finden, ob Familienleistungen gegengerechnet oder gar Errungenschaften wie freie Tage im Gegenzug geopfert werden müssen, hinterlässt ein tiefes Störgefühl.
Es ist nur schwer vermittelbar, warum denjenigen, die für die loyale und rechtssichere Umsetzung der vom Landtag beschlossenen Gesetze einstehen, eine ähnlich transparente und indexierte Anpassung an die wirtschaftliche Realität vorenthalten oder nur unter schmerzhaften Kompromissen zugestanden wird. Eine analoge Anwendung des Index-Prinzips wäre hier das gebotene Zeichen der Wertschätzung und Verfassungstreue seitens des Dienstherrn.
Keine Ein-Jahres-Fristenregelung für Widerspruchsführer*innen und Kläger*innen. Rückwirkungsfristen sind im BGB klar geregelt!
Gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf (Artikel 2 Nr. 11, Neufassung des § 64 Abs. 1 ThürBesG) sollen Nachzahlungen nur auf den hier genannten Kreis der Berechtigten beschränkt und nur dann erfolgen, wenn diese ihre Ansprüche zeitnah im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht haben.
Der Gesetzgeber -also Sie, liebe Thüringer Abgeordnete- sollten sich folgende Fragen stellen:
1.) Kann es nach einer so langen Zeit überhaupt noch offene Widerspruchsverfahren geben und wenn Ja, warum.
Der hierfür rechtlich vorgegebene Weg ist doch klar beschrieben!
Ø Antragstellung der/des Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*in
Ø Ablehnung des Antrages durch die zuständige Behörde.
Ø Widerspruch der/des Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*in gegen diese Ablehnung
Ø Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde mit entsprechender Fristenbelehrung am Ende
Ø Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, spätestens nach Ablauf dieser im Widerspruchsbescheid genannten Frist.
Ø Wenn diese Klage nicht in der genannten Frist erhoben wird: Rechtskräftiges Ende des Verfahrens
2.) Wieviel Verwaltungsgerichtsverfahren aus 2008 -achtzehn Jahre später !!- sind in dieser Sache noch offen und gibt es dann überhaupt eine Notwendigkeit der (nachwirkenden) gesetzlichen Festlegung, wie diese noch offenen Forderungen nun befriedet werden sollen?
Nein! Diese Forderungen können und müssen nach Vorgabe der hierzu entscheidenden Gerichte -ggf. im jeweiligen Einzelfall- befriedet werden.
Die Einfügung bzw. Neufassung des § 64 insgesamt ist daher völlig unnötig! Vieleicht sollen damit die jämmerlich lange laufenden Rechtsschutzverfahren abrupt zum Ende gebracht werden?
Am Ende jedoch schürt das nur den Unmut derer, die sich auf den Gesetzgeber -und somit auf EUCH, liebe Abgeordnete- verlassen haben und jetzt unabänderlich wissen, damit falsch gelegen zu haben. Es bringt also nur Unfrieden zwischen den von EUCH verlassenen und denen die immer schon wussten, dass sie sich nicht auf EUCH verlassen können!
Ich gehöre zu den Ersteren und -ob Ihr es glaubt oder nicht- ich ärgere mich überhaupt nicht, jetzt auf der Verliererseite zu stehen - ich bin ja selber schuld und trage diese, meine eigene Verantwortung!
3.) Wieso gehen Sie in Ihrer Definition „zeitnah“ von der Ein-Jahres-Fristenregelung im § 12 ThürBesG aus?
Die Thüringer Besoldungsordnung ist eine Anlage und somit Teil des ThürBesG. Wenn nun höchstrichterlich festgestellt wird, dass die in diesem Teil in der Höhe geregelten Besoldungsbestandteile falsch, ja sogar verfassungswidrig sind, wie kann dann eine in diesem falschen Gesetz geregelte Frist gelten?
Dann können Sie ja gleich in das Gesetz hineinformulieren lassen, dass für Fehler des Gesetzgebers -Ihrer also!- die Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger*innen zu haften haben?
Ja, rechtlich ist es wohl so, dass Betroffene ihre Ansprüche, die sie zu haben glauben, einzeln und jede/-r für sich gelten machen müssen. Doch dann muss m.E. hinsichtlich der Rückwirkung auch die Fristenregelung der BGB (§ 194 ff) greifen, nach der eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt.
Sehr viele Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen haben erst nach Bekanntwerden des im September 2025 gefassten BVerfG-Beschlusses, jedoch rechtzeitig vor Jahresende 2025 Widersprüche gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung eingelegt. Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf (Artikel 2 Nr. 11, Neufassung des § 64 Abs. 6 ThürBesG) für das Jahr 2025 eine m.E. nach kompromissfähige Lösung vorsieht, muss es zumindest für diese bei dem rückwirkenden Zeitraum der Jahre 2022 bis 2025 bleiben!
Sind die Änderungen zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzentwurfs) richtig und angemessen?
Gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf (Artikel 5 Nr. 1, Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 14 ThürBesG) soll der kinderbezogene Familienzuschlag insofern neu geregelt werden, dass ab dem zweiten und jedem weiteren zu berücksichtigenden Kind ein gleich hoher Betrag zur Auszahlung kommen soll und ab dem dritten und jedem weiteren Kind nur dann per Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ein Erhöhungsbetrag gezahlt werden soll, wenn es die verfassungsgemäße Alimentation erfordert.
Das ist kritisch zu sehen!
Der kinderbezogene Familienzuschlag ist und bleibt ein hervorragendes „Förderungsinstrument“ im Sinne der Familien, die sich überhaupt für Kinder und insbesondere für mehr als zwei Kinder entscheiden. Anstatt hier Kürzungen vorzunehmen, sollten Bund und Länder schon im Eigeninteresse eine solche „Kinderförderung“ für alle Familien schaffen, da die Kindergeldzahlungen allein viel zu gering und damit völlig unzureichend sind.
Wenn der Gesetzgeber selber schon die Notwendigkeit von Bestandsschutzregelungen für bestehende Ansprüche sieht (Artikel 5 Nr. 2, Neufassung § 65 ThürBesG), ist im Umkehrschluss die Vermutung gerechtfertigt, dass diese deutlichen Kürzungen gar nicht oder nur im ungenügenden Maße durch den möglichen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG n.F. (Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeglichen werden können, was schlussendlich in den Händen des zuständigen Ministeriums und der durch diese festzulegenden Rechtsverordnung liegt.
Betroffene Beamt*innen werden nunmehr „gezwungen“, sich selber um eine amtsangemessene Alimentation kümmern zu müssen, was im Widerspruch zum Grundsatz steht, dass hierzu der Dienstherr von sich aus verpflichtet.
Darüber hinaus fehlt eine Regelmäßigkeit und eine konkrete zeitliche Vorgabe, in der das zuständige Ministerium eine Feststellung über das Nicht- bzw. Vorliegen der Mindestbesoldung zu treffen und die entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen hat.
Zudem sollte das Gesetz das zuständige Ministerium von Amts wegen verpflichten, die betroffenen Besoldungs- und/oder Versorgungsempfänger*innen auch dann zu informieren, wenn sie im Ergebnis der Prüfung aus ihrer Sicht das Vorliegen der Mindestbesoldung festgestellt haben.
Auch Volksvertreter brauchen unsere einfachen Worte, daher ist Optimismus angesagt!
Auch ein fröhliches Hallo an alle hier beteiligten „Otto-Normalos“
aber insbesondere ein
Hallo an Dich, liebe „Gast Nutzer*in“!
Die Vielzahl Deiner Eintragungen in dieser Diskussion passen nicht mit Deiner pessimistischen Aussage „Einbahnstraße“ zusammen! Dein Engagement in dieser Angelegenheit zeigt, dass du ein sehr optimistischer Mensch sein musst! Keiner macht so viel, wenn er glaubt es ist umsonst!
Daher auch mein Respekt vor so viel Hirnschmalz, deren Umwandlung in Buchstaben und Sätze vermutlich in der Tat deine Finger zumindest stark gefordert haben!
Ich sehe es optimistisch und glaube, es ist wirklich nicht umsonst! Daher verberge ich auch meinen Namen nicht! Das zwingt zur notwendigen Disziplin und macht es den „Anwendern“ daher wesentlich einfacher.
Und Du kennst sicherlich den Spruch: der Glaube stirbt zuletzt!
Dennoch bleibt, dass es sich bei dem Beamtenbesoldungs- und dem Beamtenversorgungsgesetz allein durch ihre ständigen Quer-, Hin- und Herverweisungen von Paragraph zu Paragraph und von Gesetz zu Gesetz um viel zu kompliziert und unverständlich geregelte Gesetze handelt, in dem es fast keinen Paragraph gibt der im Einzelnen etwas Abschließendes regelt. Die dem Landtag eingereichten Unterlagen treiben diese Unverständlichkeit und Kompliziertheit in Ihrer Einreichungsform noch auf die Spitze. Das versetzt sicherlich auch unserer gewählten Volksvertreter im Haushalts- und Finanzausschuss in eine nicht unkomplizierte Lage. Ohne ihnen zu nahe treten zu wollen, werden auch sie nicht behaupten können, in dieser Angelegenheit fachlich absolute Spitzenkräfte mit dem vollen Durchblick zu sein. Das wissen natürlich auch die diese Gesetzentwürfe schreibenden Ministerialbürokraten ganz genau, und sie wissen auch, dass sie es selber sind, die von den Gremien um Beratung gebeten werden. Vielleicht auch aus diesem Grund haben die Angeordneten des Thüringer Landtages dieses Online-Diskussionsforum geschaffen. Ich sehe den Sinn eines solchen Forums weniger im Diskutieren derjenigen Bürger*innen, die sich daran beteiligen, untereinander, sondern mehr als eine Möglichkeit für die Abgeordneten von außen gegebene Hinweise und Tipps in ihre Entscheidungsgedanken mit aufnehmen zu können. Und wenn es nur hilft, das parlamentarische „Blasendenken“ ein Stück weit zu korrigieren und den Mandatsträger*innen zu helfen, mit ihren Füßen auf dem Boden der einfachen Menschen zu bleiben! Vielleicht gibt es ja kurz vor oder nach der Schließung eines solchen Themen-Forums eine Bewertung durch die jeweiligen Ausschüsse … ?
Ungerecht nur Personen, die eine Klage eingereicht haben zu berücksichtigen
Der Verzicht auf eine gerichtliche Klage darf für Beamte, die Jahr für Jahr pflichtbewusst Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, kein Ausschlusskriterium für eine rückwirkende Nachzahlung sein. Aus rechtlicher, sozialer und systemischer Sicht spricht alles dafür, diese Gruppe vollständig in eine spätere Reparaturgesetzgebung einzubeziehen.Im Zentrum des beamtenrechtlichen Gefüges steht der Grundsatz der zeitnahen und haushaltsnahen Geltendmachung. Mit dem fristgerechten Widerspruch innerhalb des laufenden Haushaltsjahres haben die Betroffenen ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt. Der Dienstherr wurde dadurch rechtzeitig und unmissverständlich darüber informiert, dass seine Besoldung als verfassungswidrig gerügt wird. Damit ist dem haushaltsrechtlichen Zweck – nämlich dem Staat die Möglichkeit zu geben, finanzielle Vorsorge zu treffen und das Budget zu planen – genüge getan. Weder das Bundesverfassungsgericht noch das einfache Beamtenrecht knüpfen den Anspruch auf eine verfassungskonforme Alimentation an die Pflicht, zwingend den Klageweg beschreiten zu müssen; die rechtzeitige Rüge reicht aus.Darüber hinaus gebietet die staatliche Fürsorgepflicht eine Gleichbehandlung aller Betroffenen, unabhängig von ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das erhebliche Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens darf nicht als sozialer Filter wirken, der finanzschwächere Beamte oder kinderreiche Familien faktisch von der Durchsetzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte ausschließt. Würde der Dienstherr Nachzahlungen nur an diejenigen leisten, die geklagt haben, verletzte er den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es entstünde eine tiefe Ungerechtigkeit, wenn Beamte in exakt derselben Rechtslage allein aufgrund ihrer finanziellen Risikobereitschaft ungleich behandelt würden.Zuletzt liegt die Verantwortung für die anhaltende Misere ausschließlich beim Gesetzgeber, der wiederholt verfassungswidrige Besoldungsgesetze verabschiedet hat. Es widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und dem Vertrauensschutz, wenn der Staat die Lasten seiner eigenen Fehlproduktion auf die Bediensteten abwälzt. Ein kollektiver Klagezwang würde zudem zu einer massiven Überlastung der Verwaltungsgerichte führen und den inneren Rechtsfrieden im öffentlichen Dienst nachhaltig beschädigen. Wer den korrekten Dienstweg einhält und fristgerecht widerspricht, muss darauf vertrauen dürfen, dass der Dienstherr ein fehlerhaftes Gesetz für alle betroffenen Rügeführer gleichermaßen heilt, sobald die Verfassungswidrigkeit gerichtlich festgestellt wurde.
Darüber hinaus verschärft die parallel diskutierte Erhöhung des Pensionseintrittsalters diese Ungerechtigkeit massiv und entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als reines Sparprogramm des Dienstherrn auf dem Rücken der Beschäftigten. Eine solche Maßnahme konterkariert den Kern des Berufsbeamtentums und ignoriert die reale Lebenswirklichkeit der Betroffenen vollständig.Aus gesundheitlicher und sozialer Sicht ist ein höheres Pensionseintrittsalter zutiefst unfair. Viele Beamtinnen und Beamte, insbesondere in besonders fordernden Bereichen wie dem Polizeidienst, der Feuerwehr, dem Justizvollzug oder im Schuldienst, arbeiten bereits heute an den Grenzen ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit führt in der Praxis selten dazu, dass Menschen länger gesund im Dienst verbleiben. Vielmehr erzwingt sie eine Zunahme von Dienstunfähigkeiten und vorzeitigen Pensionierungen. Da diese vorzeitigen Austritte unweigerlich mit massiven, lebenslangen Versorgungsabschlägen verbunden sind, handelt es sich faktisch um eine versteckte Pensionskürzung.Für den Dienstherrn ist dieses Instrument hingegen ein hocheffektiver Hebel zur einseitigen Haushaltskonsolidierung. Anstatt das strukturelle Problem der Unteralimentation an der Wurzel zu packen und verfassungskonforme Bezüge zu zahlen, spart der Staat auf zwei Wegen erhebliche Summen: Einerseits werden fällige Pensionszahlungen zeitlich nach hinten verschoben, während die aktiven Dienstbezüge durch die gestiegene Lebensarbeitszeit länger beansprucht werden. Andererseits profitiert der Landes- oder Bundeshaushalt von den erwähnten Abschlägen derjenigen, die den Dienst nicht bis zum neuen Alterslimit durchstehen.Diese Strategie verletzt die staatliche Fürsorgepflicht im Kern. Der Dienstherr entzieht sich damit seiner Verantwortung, für eine amtsangemessene und gesundheitsschonende Lebensleistung seiner Bediensteten zu sorgen. Anstatt den öffentlichen Dienst durch attraktive Bedingungen zukunftsfähig zu machen, wird das System zulasten der Gesundheit der Beamten zulaufend entwertet, um Haushaltslöcher zu stopfen.
verfassungsgemäße Alimentation ?
Hallo an Alle!
Danke Herr Heinecke, mehr ist tatsächlich nicht dazu zu sagen.
Mit diesem neuen Besoldungsanpassungsgesetz ist die amtsangemessene Alimentation nicht verfassungskomform und zwingt wiedereinmal alle Betroffenen Jahr für Jahr Widerspruch gegen die eigene Besoldung einzureichen.
Aufgrund dessen, dass unser Dienstherr eine Zweiklassengesellschaft fördert, ist über einen späteren Klageweg nachzudenken.
Aber ganz ehrlich, wir schreiben uns hier die Finger wund, machen uns Luft, aber keiner liest bzw. hört zu, da es keinen interessiert im HUFA und Landtag.
Wir sind leider in einer Einbahnstraße unterwegs.
Kann der Thüringer Gesetzgeber überhaupt eine verfassungsgemäße Alimentation regeln?
Nein! Dazu scheint er nicht in der Lage zu sein!
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Thematik der verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung eine viel zu komplexe ist und die in Deutschland sehr vielfach vorhandenen unterschiedlichen Gesetzgeber damit allesamt gleich völlig überfordert sind.
Immer müssen es betroffene Besoldungs- und/oder Versorgungsempfänger*innen sein, die Rechtsschutzverfahren in Gang setzen und höchste Gerichte bemühen. Und in der wievielten Wiederholung musste das immer wieder gleiche Bundesverfassungsgericht diesen zwar vielfach vorhandenen, dennoch gleich überforderten Gesetzgeber Mathematikaufgaben in ihre Hausaufgabenhefte schreiben, die diese am Ende doch immer wieder mit falschen Ergebnissen gelöst haben? Da die wenigen in der Ministerialbürokratie mit der Lösung dieser Rechenaufgaben beauftragten Beschäftigten in ihre Ausbildung mehr oder wenige den Vergleich zu den Richter*innen an den mit den o.g. Rechtsschutzverfahren beteiligten Gerichten nicht scheuen brauchen, muss der einfache Mensch davon ausgehen, dass bei der Suche einer Lösung die tatsächlich richtige einzig und allein durch eine politische -also sachfremde- Einflussnahme und nicht durch mathematisches Unvermögen verhindert wird.
Insofern muss auch jetzt wieder abgewartet werden, wie tauglich oder untauglich dieser Versuch nun wirkt. Es ist jedoch sehr Wesentlich eine Frage des Vertrauens der betroffenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen! Da dieses praktisch bei Null liegt, werden es leider wieder bis in höchste Instanz zu treibende Rechtsschutzverfahren sein, die uns viele Monate später Antworten bringen müssen!
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis:
Die in der vorgesehene Neufassung des § 64 ThürBesG (Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes) allgemein geregelte Sichtweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Rück-/Wirkung von Klage- und Widerspruchsverfahren verschärft diese Situation! Sie kann in seiner Zielstellung nur so gedeutet werden, dass die betroffenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger*innen gezwungen werden sollen, quasi „auf Verdacht“ Jahr für Jahr, immer und immer wieder gegen ihre Besoldung oder Versorgung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Es bleibt dann eine Entscheidung der ministeriell (d.h. politisch) geführten zuständigen Behörde, ob sie diese Widersprüche bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ruhend stellen oder nicht. Wenn nicht, bleibt es dann den Verwaltungsgerichten überlassen, wie sie damit umgehen! Ob sie Sammelverfahren zulassen, ob sie von sich aus die Verfahren bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ruhend stellen oder sich -vielleicht sogar ministeriell angeleitet- im Sinne erhoffter Einnahmen von Gerichts- und Verfahrensgebühren entscheiden. Gewinnt die/der Klageführer*in … egal, Staatskosten, verliert sie oder er … prima, gesicherte Staatseinnahmen … ! So tief unter sind wir schon mit dem Vertrauen!
Brandenburg zeigt was wirkliche Wertschätzung seiner Beamten ist.
Werte Thüringer Abgeordnete / HuFa-Mitglieder,
schauen Sie nach Brandenburg!
Im Referentenentwurf des Landes Brandenburg zur Angleichung der dortigen Besoldung wird Ihnen aufgezeigt, was Wertschätzung und Schaffung einer amtsangemessenen Alimentation ist.
Rückwirkend zum 01.Januar 2026 !!! sollen alle Tabellenwerte der Grundbesoldung mit Erhöhungen zwischen 7,14% (A 5/2) bis 17,94% (A 16/12) bedacht werden.
Die Vollzugsdienst-/Feuerwehrzulage soll rückwirkend auf 200€ (derzeit 127,38€) zum 01.Januar 2026 erhöht werden.
Bezüglich Nachzahlungsregelung will das Land Brandenburg allen Klägern und Widerspruchsführern (ohne Einschränkungen) im Zeitraum von 2004 bis 2025 im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Nachzahlungen gewähren.
Allerdings soll die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab 1. März 2027 von 40auf 41 Stunden steigen – befristet bis 31. Juli 2032, mit Ausnahmen (Schicht-und Wechselschichtdienst Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug) und einer 40-Stunden-Teilzeitoption.
Nehmen Sie diesen Referentenentwurf als Gedankenstütze und bessern Sie den Thüringer Gesetzesentwurf, insbesondere bei den Nachzahlungen, entsprechend nach. Zeigen Sie, was wirkliche Wertschätzung ist.
Es ist Zeit mal das richtige zu tun.
Ich mache es ganz kurz. Aus meiner Sicht ist es an der Zeit endlich mal eine richtige Entscheidung zu treffen.
Über Jahre hinweg wurde über witzige Sparmodellrechnungen der Finanzministerin an den falschen Stellen gespart. Das wurde durch das Urleil eines Bundergerichts höchstrichterlich bestätigt. Macht nun einmal etwas richtig und passt die Gehaltstabelle mit der niedrigsten Besoldungsstufe genauso an, dass sie dem Urteil entspricht. Alle anderen Besoldungsstufen folgen mit dem jeweiligen Abstand zur Wahrung des Leistungsprinzips und fertig.
Alles andere führt doch nur zu weiteren Klagen, die mit Sicherheit Erfolg haben werden. Und ich glaube auch der Klagewelle werden sich diesmal viel mehr Beamte anschließen, nachdem die Regierung avisiert nur diejenigen zu entschädigen, die bis zum Letzten gegen die Hand vorgegangen sind, die sie füttert. "Die treuen Seelen gehen leer aus!" Ich für mich werde nun auf jeden nicht mehr einfach akzeptieren und auch allen um mich herum Mut dazu machen, denn so langsam kommt man sich hier wirklich verarscht vor.
Baut lieber da Beamte ab, wo der besondere Schutz (wie bei Feuerwehr, Polizei und Justiz) nicht unbedingt erforderlich ist, weil es eben nicht darum geht die gesetztlichen Regelungen Face to Face durchzusetzen und unmittelbaren Kontakt zu haben. Am besten es wird bundesweit eine einheitliche Regelung getroffen, die passt. Dann brauch auch nicht jedes Bundesland für sich überlegen, wie es möglichst "gut spart"!
Beamtenanwärter
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte zur Drucksache 8/3723 auf die Situation der Beamtenanwärter in Thüringen aufmerksam machen.
Die Anwärterbezüge sind aus meiner Sicht zu gering. Gerade in der heutigen Zeit mit hohen Mietkosten, gestiegenen Lebenshaltungskosten, Fahrtkosten und weiteren Ausgaben reicht die derzeitige Alimentation oft kaum aus, um einen eigenen Haushalt zu führen. Wer während der Ausbildung oder des Studiums nicht mehr bei den Eltern wohnen kann oder bereits eigene Verpflichtungen hat, steht dadurch schnell vor finanziellen Problemen.
Das ist besonders kritisch, weil der öffentliche Dienst dringend Nachwuchs braucht. Eine angemessene Alimentation von Beamtenanwärtern wäre deshalb nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch ein wichtiger Beitrag gegen den Nachwuchsmangel. Wenn junge Menschen sich für eine Laufbahn im öffentlichen Dienst entscheiden sollen, muss diese Entscheidung auch wirtschaftlich tragfähig sein. Eine zu niedrige Anwärterbesoldung kann abschreckend wirken und dazu führen, dass sich geeignete Bewerber gegen den öffentlichen Dienst entscheiden.
Aus meiner Sicht sollte daher geprüft werden, ob die Anwärterbezüge deutlich stärker angehoben werden können. Beamtenanwärter übernehmen zwar noch kein vollwertiges Amt wie ausgebildete Beamte, sie befinden sich aber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und leisten einen wichtigen Beitrag für die Zukunft der Verwaltung. Ihre Alimentation sollte deshalb so ausgestaltet sein, dass sie eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.
Außerdem bitte ich um Klarstellung, ob die geplante Jahressonderzahlung auch für Beamtenanwärter gilt. Gerade für Anwärter wäre diese Zahlung eine wichtige Entlastung. Sollte sie nicht vorgesehen sein, bitte ich um Begründung, warum Beamtenanwärter davon ausgeschlossen werden sollen.
Ich bitte darum, die Situation der Beamtenanwärter im weiteren Gesetzgebungsverfahren stärker zu berücksichtigen.
Rechtsstaatlichkeit Grundlage des Verwaltungshandelns
Gilt das nur für uns Beamte? Gerade die Landesregierung Thüringens, also unser Dienstherr sollte Vorbild sein! Ist er aber nicht, obwohl die Mehrheit ihrer Mitglieder selbst Beamte sind und einen Großteil ihres Berufslebens es auch schon waren. Erschreckend, wie sie mit höchstrichterlichen Urteilen umgehen!
Gesetzesentwurf muss angepasst werden
Ich empfinde es als äußerst respektlos, dass mein Dienstherr seit Jahren die verfassungsmäßig gebotene Besoldung seiner Beamten nicht achtet, gleichzeitig aber von mir als Polizeibeamtem täglich uneingeschränkte Verfassungstreue erwartet. Von uns wird zu Recht verlangt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen, Recht und Gesetz jederzeit zu wahren und unsere Pflichten mit höchster Loyalität zu erfüllen. Umso unverständlicher ist es, wenn derselbe Maßstab offenbar nicht gegenüber den eigenen Beamten angelegt wird.
Dass nun lediglich das letzte Jahr nachgezahlt werden soll, obwohl die Problematik seit Jahren bekannt ist, empfinde ich als blanke Missachtung und als Frechheit gegenüber all jenen, die ihren Dienst tagtäglich unter hoher Belastung verrichten. Diese Vorgehensweise hinterlässt bei vielen Beamten in meinem Umfeld Fassungslosigkeit, Enttäuschung und erheblichen Vertrauensverlust.
Wertschätzung zeigt sich nicht in Worten, sondern im Handeln. Wer dauerhaft die berechtigten Ansprüche seiner Beamten ignoriert, darf sich nicht wundern, wenn Motivation und Einsatzbereitschaft leiden. Der Dank für diesen Umgang wird künftig bei vielen nur noch in konsequentem Dienst nach Vorschrift bestehen.
Aus aktuellem Anlass auch nicht nachvollziehbar, warum die Besoldung im Land Brandenburg teilweise deutlich angehoben wird, während in Thüringen vergleichbare Anpassungen ausbleiben.
Zeit zu Handeln!
Zeichen senden
Was für ein Zeichen sendet der Gesetzentwurf an mich? Diese Frage stelle ich mir immer wieder. Ein Zeichen an mich ist, dass ich doch jedes Jahr gegen meine Bezüge Widerspruch einlegen soll und dann auch noch bei einem negativen Bescheid Klagen soll. Nach dem Motto, mal sehen was dabei rauskommt – vielleicht bringt es ja was in ein paar Jahren.
Auch ich habe vor vielen Jahren einen Widerspruch eingelegt und dann auf Gut Glauben meinem Dienstherrn vertraut, dass er mich angemessen alimentiert. Fehlanzeige!
Ich muss also immer gegen meinen Dienstherrn klagen! Dies sollten nun auch die im Gesetzentwurf nicht berücksichtigten Beamten auch tun. Das ist das Zeichen was gesendet wird. Klagt, sonst bekommt ihr nichts. Egal ob es euch zusteht oder nicht.
Wenn dann alle Beamten diesem Zeichen folgen, erreicht die jetzige Landesregierung genau das Gegenteil von Bürokratieabbau. Wenn über 30.000 Beamte jedes Jahr Klage einreichen, werden sich die Verwaltungsgerichte freuen.
Das zweite schlechte Zeichen ist, dass die Alimentation nun wieder einmal über die Zuschläge geregelt werden soll. Abgesehen davon, dass kaum einer noch durchblickt wofür und wann es welche Zuschläge gibt, sind die Kinderzuschläge kaum noch den in Unternehmen Beschäftigten erklärbar.
Ausgehend davon, dass der Beamte und der in einem Betrieb Beschäftigte dasselbe Netto-Gehalt haben und beide haben 5 Kinder, dann erhält der Beamte nochmal Zuschläge von ca. 3.200 Euro.
Ich finde, dass das Ganze Konstrukt der Beamtengehälter überarbeitet gehört. Einfach vernünftige und gesetzeskonforme Gehälter zahlen, womit auch eine Familie mit zwei Kindern vernünftig leben kann und damit ist gut.
Loyalität ist keine Phrase und auch keine Einbahnstraße
Sehr geehrte Abgeordnete des Thüringer Landtags,
ich bin Beamter in Thüringen. Mein Dienstherr und natürlich die Bürger können insbesondere Loyalität und besondere Hingabe von mir erwarten. Meine Verfassungstreue habe ich durch einen Eid bekräftigt und dies sind nicht nur leere Worte für mich.
Sehr geehrte Abgeordnete, wenn auch ohne Eid und nicht gebunden an Auftrag oder Weisung, sollte diese verfassungstreue auch für Sie gelten.
Die Besoldung ist die finanzielle Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner gesamten Arbeitskraft auf Lebenszeit zur Verfügung stellt. Das sich die Besoldung ausdrücklich nach dem konkreten Amt und der Verantwortung richtet, wurde bereits vor Jahren defacto abgeschafft. Mittlerweile wurden, teilweise kreative, Besoldungsbestandteile geschaffen, die mit Amt und Verantwortung des Beamten nichts mehr zu tun haben.
Zahlreiche Gesetzesänderungen und nicht zuletzt auch die Föderalismusreform 2006 führten zu einigen Veränderungen bei der Besoldung, immer mit dem Hinweis, jene sei dennoch verfassungskonform. Bei 17 unterschiedlichen Besoldungsordnungen fällt es jedoch schwer daran zu glauben. Schaut man sich aktuell die beabsichtigten Grundvergütungen in Thüringen und die in Brandenburg an, ist es bei einem Unterschied von bis zu 1.000 Euro (gleiche BG und Stufe) schwer nachzuvollziehen, dass die Besoldung verfassungskonform sein soll.
Ihnen liegt ein Entwurf eines Gesetzes vor, bei dem festgestellt wird, dass seit 2008 die Beamten verfassungswidrig (rechtswidrig) besoldet wurden. Korrigiert werden soll dies aber nur für diejenigen, die den Rechtsweg gegangen sind. Dies wäre ein Tiefschlag für jeden anderen Beamten und ein Indiz des illoyalen Handelns seitens des Thüringer Gesetzgebers gegenüber allen Beamten des Freistaats. Ich bitte nicht nur, sondern fordere von Ihnen im Rahmen der Fürsorgepflicht eine verfassungskonforme Korrektur. Nachvollziehbar ist dies eine besondere finanzielle Belastung für Freistaat und Kommunen. Aber lassen Sie doch hier der Kreativität freien Lauf. Eine gestaffelte Nachzahlung über zwei drei Jahre, ist immer noch besser als keine.
Sie beabsichtigen ferner, durch zahlreiche Anpassungen die Bürokratie im Freistaat abzubauen und die Verwaltungen sowie Gerichte zu entlasten. Gut so! Sollte der vorgelegte Entwurf dieses Gesetzes von Ihnen aber ohne verfassungskonforme Anpassung beschlossen werden, schließe ich nicht aus, dass zukünftig viele Beamte gegen die Besoldung Widerspruch einlegen und den Klageweg beschreiten. Ich wahrscheinlich auch.
Im Übrigen verweise ich auf die weiteren Hinweise in diesem Forum.
MfG
EN
amtsangemessene Alimentation
Ich bin, so schätze ich mich ein, ein ruhiger und fleißiger Staatsdiener, habe oft genug den Dienst vor die Familie oder privates gestellt. Nunmehr, durch dieses "Gezedere" ist mein Vertrauen in die Thüringer Politik gebrochen und ich muss meiner Enttäuschung einfach Luft machen.
Es liegen bereits mehrere lange und ausführliche Kommentare vor, deshalb möchte ich meine Ausführungen kurz halten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, (mit meinen Worten zusammengefasst) dass fehlende Haushaltmittel kein Grund für eine geringe Besoldung sein dürfen.
Auf Grund des Fürsorge- und Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherr (Land Thüringen) und Beamten ist es für mich nur logisch, dass alle Beamten eine amtsangemessene Alimentation erhalten müssen (und nicht nur die Kläger).
Will man auch in Zukunft einen funktionierenden Staat (Justiz,Polizei ...) sollte schnellstmöglich eine positive Entscheidung getroffen werden. Die anderen Bundesländer und selbst der Bund und die Kommunen machen es vor!
Zum Schluss möchte ich meine Hoffnung ausdrücken, dass diese Kommentare gelesen werden und zum Nachdenken und einer Entscheidung im Sinne aller Beamten in Thüringen führen.
Besoldungsanpassungsgesetz
Hallo,
ich frage mich, warum der Dienstherr sich mit der Alimentation so schwer tut, obwohl ihm selbst bekannt ist, dass er seine Untertanen seit mehreren Jahren verfassungswidrig alimentiert hat.
Im Gastbeitrag Nr. 38 ist es schön beschrieben, wieso weiterhin über die Zuschläge die Alimention ausgeglichen wird. Hier sollte man endlich dem Bundesverfassungsgericht folgen und nicht immer über Zuschläge eine verfassungsgemäßige Alimentation schaffen.
In Brandenburg hat man rückwirkend die Grundbesoldung 12 - 20 % je nach Dienstgrad angehoben, um dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gerecht zu werden.
Mit Anhebung der Grundbesoldung würdigt man auch die Leistung seiner Untergebenen und gewinnt Vertrauen zurück.
So sehe ich nur eine weitere Herbeiführung der Zweiklassengesellschaft.
Weiterhin kann ich nicht nachvollziehen, wie die Hochrechnung zur Mehrbelastung des Thüringer Haushaltes kommt. Alle hier gerechneten Zahlen sind Brutto. Auch der Beamte zahlt Steuern, somit fließt ein Teil wieder zurück in die Kassen...
Vertrauen und Wertschätzung
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
in den Diskussionsbeiträgen kam wiederholt zum Ausdruck, dass das Dienst- und Treuverhältnis keine Einbahnstraße ist. Das ist zutreffend. Und das wichtigste hierbei ist wechselseitiges Vertrauen und Wertschätzung zwischen den staatlichen Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative.
Das Vertrauen auf eine andere Person beinhaltet Überzeugungen über ihre Redlichkeit und ihre zukünftigen Handlungsweisen: Man erwartet, dass diese Person einem hilfreich sein oder jedenfalls nicht schaden werde.[ Das Gegenteil des Vertrauens ist das Misstrauen; es beinhaltet wesentlich, dass man gegenüber anderen Personen, weil man sie negativ bewertet, Vorsichtsmaßnahmen ergreift, um Schädigung durch sie auszuschließen (Auszug aus wikipedia unter der Adresse: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauen)
Die Förderung des Ansehens des Amtes in der Gesellschaft hängt letztlich auch damit zusammen, wie die Beamten- und Richterschaft seitens der politisch Verantwortlichen selbst wahrgenommen wird. Wertschätzung bezeichnet die positive Bewertung eines anderen Menschen. Sie gründet auf einer inneren allgemeinen Haltung anderen gegenüber. Wertschätzung betrifft einen Menschen als Ganzes, sein Wesen (Auszug aus wikipedia unter der Adresse: https://de.wikipedia.org/wiki/Wertsch%C3%A4tzung).
Verfassungsmäßige Besoldung eine kurze Geschichte aus der Zeit
1. Bereits in den 90iger Jahren vertrat der DH die Auffassung, dass die Menschen aus dem Osten, die im Westen die Laufbahnbefähigung erworben hatten, nur die abgesenkten Ostbezüge nach der sog 2. BesüV erhalten, während die Menschen aus dem Westen mit gleicher Qualifikation 100 % erhielten, laufbahnübergreifend sprungbefördert wurden, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Osten bei denen doppelt angerechnet wurde und es - neben dem Trennungsgeld - noch eine üppige steuerfreie Zulage oben drauf gab (sog. „Buschzulage). Diese Ungleichbehandlung zwischen Ost- und Westdeutschen mit gleicher Qualifikation (nach Westmaßstab) haben sich nicht alle gefallen lassen, geklagt und am Ende zumindest was die Besoldungshöhe betrifft, recht bekommen (VG → BVerwG → BVerfG und zurück zum BVerwG → gewonnen).
2. In den „Nullerjahren“ erfolgte die Ost/Westanpassung der Besoldung (2008/2009 also erst fast 20 Jahre nach der Wiedervereinigung!). Dabei wurden die einzelnen Laufbahnen ungleich behandelt. Dies war verfassungswidrig. Kurz vor der Verkündung einer BVerfGE hierzu, erfolgte seitens des DH noch schnell die Verbescheidung der noch offenen WS Verfahren (rund 1.000). Dies im Wissen einer verfassungswidrigen Verfahrensweise seinerseits (BVerfGE, v. 23.05.2017 – 2 BvR 883/14). Alle die nicht geklagt hatten, sind leer ausgegangen.
3. Ebenfalls in den Nullerjahren erfolgte die Anpassung von Kinderzuschlägen ab dem 3. Kind (+50 EUR - brutto). Begründet wurde dies damals, wie folgt: „Zur Herstellung des Rechtsfriedens wurde die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind um 50 € rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 vorgezogen.“
Die angesprochene BVerfGE stammte aus dem Jahr 1998 (BVerfGE v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91). Also man hat zunächst rund10 Jahre eine BVerfGE ignoriert, um dann ein paar Brotkrumen hinzuwerfen, dies auch noch als Wohltat und zur Wahrung des Rechtsfriedens verkauft, obwohl man wusste, dass die vorgenommene Anpassung nicht einmal im Ansatz den (verfassungsrechtlichen) Vorgaben des BVerfG entsprach. Im Ergebnis hat sich diese Verfahrensweise des DH als verfassungswidrig erwiesen (BVerfGE v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 -).
4. Bereits im Jahr 2015 erfolgte eine BVerfGE zur Besoldung in Sachsen. Die Besoldung in Sachsen wurde damals als verfassungswidrig verworfen (BVerfGE v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09). In TH wurden die handelnden Akteure dann dergestalt kreativ, als dass man die Indexberechnungen bezüglich der volkswirtschaftlichen Vergleichsparameter so anpasste, dass am Ende für TH bzw. den DH das vermeintlich richtige Ergebnis herauskam. Hinweise, dass die Indexberechnungen des DH nicht mit denen des BVerfG übereinstimmen, wurden gekonnt ignoriert. Die Dienstbezüge der Beamten und Richter wurden insoweit bewusst und fortlaufend verfassungswidrig verkürzt; trotz einer seinerzeit vorliegenden BVerfGE zur Besoldung in Sachsen.
5. Im Jahre 2019 reichten wir daher eine Petition ein, da die Besoldung in TH nicht mit der Verfassung übereinstimmt und seitens des DH eine willkürliche Berechnung erfolgte, um zu beweisen, dass alles seine Richtigkeit hat. Im Verlauf unseres Petitionsverfahrens musste der DH dann zugeben, dass man bisher verfassungswidrig gehandelt hat und die Indexwerte falsch berechnet wurden bzw. nicht so, wie dies das BVerfG vorgegeben hatte. Uns wurde im Ergebnis durch das BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt recht gegeben (BVerfGE v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18). Im Rahmen des ThürBesG 2020/2021 erfolgten dann Nachzahlungsregelungen und eine entsprechende Anpassung der Besoldung. Aber auch nicht für alle; teilweise selbst die nicht, welche schon jahrelang geklagt hatten. Den meisten parlamentarischen Redebeiträgen zum damaligen Besoldungsgesetz ließ sich entnehmen, dass man die Auffassung vertritt / der Überzeugung ist das nunmehr alles passt rechtssicher, verfassungsfest und im Übrigen gerecht sei.
En passante wurde in der Plenardebatte noch etwas Beamtenbashing zum Besten gegeben (Als „Beamtenbashing“ bezeichnet man die pauschale Abwertung, Kritik oder Verunglimpfung von Beamten und des Berufsbeamtentums – KI), was man mittlerweile sowohl vom DH als auch Bürger durchaus gewohnt ist (erinnert sei hier bspw. an das „ACAB-Foto“ vor dem Parlament, was mglw. witzig und cool gemeint aber das Gegenteil der Fall war). Des Weiteren wurde auf knappe Finanzmittel verweisen obwohl es hier nicht um eine Haushalts- sondern Rechts- bzw. Verfassungsfrage ging und die seinerzeitige Finanzsituation des Landes durchaus noch als üppig zu bezeichnen war. Oder qua in „Täter/Opferumkehr“ das eigentlich die „Damen und Herren“ aus Karlsruhe an der ganzen Malaise Schuld sind und man das jetzt irgendwie ausbaden/lösen muss (möglichst kostengünstig). Kann man bei Lust, Laune oder Interesse nachlesen (Plenarprotokolle - 7. Wahlperiode - 52. Sitzung - 02.07.2021, S. 24 ff. sowie der 62. Sitzung – 22.10.2021, S. 107 ff.)
6. Da nach wie vor Zweifel bestanden, dass die Besoldung in TH verfassungskonform ausgestaltet ist, wurde von vielen Beamten/Richtern auch nach in Kraft treten des ThürBesG 2020/2021 weiter WS eingelegt und/oder geklagt.
7. Im November 2025 erfolgte seitens des VG Meiningen ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG, da man seitens des Gerichtes zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Besoldung in TH im Zeitraum 2020 bis 2024 in weiten Teilen verfassungswidrig wäre. Allerdings wurde dieser Beschluss aufgrund neuerer Entscheidungen des BVerfG wieder zurückgezogen.
8. Mit BVerfGE v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 – wurde die A – Besoldung des Landes Berlin für den Zeitraum von 2008 bis 2020 (!) als offensichtlich verfassungswidrig kassiert. Die Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 BVerfGG vom Bund und den Ländern zu beachten. In diesem Kontext wurde relativ zeitnah ein Schreiben des TFM an die Mitarbeiterschaft versandt, dass es für den Fall einer möglichen Nachzahlung nur die etwas bekommen, die WS und/oder Klage eingelegt haben oder deren Verfahren vergessen wurden (Zeitraum bis 2024). Alle anderen haben Pech gehabt. Für das Jahr 2025 sollen hingegen alle etwas bekommen, wenn die Besoldung 2025 nicht passen / verfassungswidrig sein sollte. Das klingt auf den ersten Blick zunächst erst einmal - zumindest für das Jahr 2025 - sehr fürsorglich. Aber - und daher habe ich auch vorgenannte Punkte noch einmal ausgeführt - ; in der Vergangenheit hat der DH immer behauptet, alles richtig gemacht und verfassungskonform gehandelt zu haben. Das war aber häufig genug nicht der Fall gewesen (Zeitraum 2008 bis 2024). Soweit man sich nunmehr auf die neuerliche Aussage des DH verlässt und dieser, wie schon in der Vergangenheit, mit „Taschenspielertricks“ bestehende Ansprüche 2025 ff. in verfassungswidriger möglicherweise verkürzt, hat der einzelne Beamte/Richter dann wieder Pech gehabt, wenn kein WS eingelegt wurde soweit sich auch die Besoldung ab 2025 (wieder einmal) hinten heraus bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt als dem jeweiligen Haushaltsjahr kann man dann aber keinen „rückwirkenden“ WS mehr einlegen. Da ist der Zug abgefahren. Von daher frage ich mich, wie man mit einer solchen Verfahrensweise in Anbetracht der verfassungswidrigen Verfehlungen des DH ggü. seiner Beamten- und Richterschaft in der Vergangenheit einen Rechtsfrieden erreichen will? Woher soll das verloren gegangene Vertrauen kommen oder wie wiederhergestellt werden?
Lösungsvorschlag: Im ThürBesG 2026 – 2028 wäre eine Klausel aufzunehmen, als dass für den Fall, dass das BVerfG wiederum zu einer Verwerfung der eng und auf Kante gestrickten Regelungen der Besoldungsgesetzgeber kommt, dann alle Beamten und Richter vorbehaltlos eine entsprechende Nachzahlung erhalten. Eines vorherigen WS bedarf es nicht. Das dies geht, wenn man dies denn will, haben mehrere Länder als auch der Bund bereits in der Vergangenheit gezeigt. Macht man dies nicht, wird es mit Sicherheit weitere Klagen geben (Wahrscheinlichkeit eher gegen 1 als gegen 0).
An dieser Stelle möchte ich nur den „größten Elefanten“ im Raum ansprechen.
Das „fiktive Partnereinkommen“ nebst den hiermit korrespondierenden „Alimentativen Ergänzungszuschlag.“
Wie der Name schon sagt, ist das in der Berechnung des Mindestabstandes zwischen der Besoldung und der Prekaritätsschwelle (Untergrenze = Evidenz) berücksichtigte Partnereinkommen fiktiv; also nicht von dessen tatsächlichen Existenz abhängig. Nun kann man gerne behaupten und sicher auch nachweisen, dass diese (neue) Sichtweise und Abkehr von einer Alleinverdienerfamilie der neuen Lebensrealität entspricht. Man kann das allerdings auch anders sehen. War es zu einem anderen Zeitpunkt möglich, dass ein Beamter im mD. oder gD. seine 4K Familie gut allein versorgen und noch ein paar Mark zurücklegen konnte, ist die neue Lebensrealität – und nicht nur bei Beamten – schlicht so, dass beide Partner arbeiten müssen, da es anderenfalls schlicht nicht reicht. Ursächlich ist nicht das Partnereinkommen sondern die Tatsache, das ein Einkommen nicht mehr reicht, um über die Runden zu kommen – so auch die vormals ausreichende Alimentation, welche nunmehr nicht mehr ausreichend ist (= neue Lebensrealität). Mit dem korrespondierenden „Alimentativen Ergänzungszuschlag“ nach § 39a ThürBesG, soll in einem antragsgebundenen Verfahren das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung der absoluten Besoldungsuntergrenze angerechnet und fiktiv mit entsprechenden Nettobeträgen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird durch den Gesetzgeber ein Dienstbezug konstruiert und insoweit eine Ergänzung der Aufzählung in § 1 Abs. 2 ThürBesG vorgenommen.
Der Begründung zu § 39a des ThürBesG 2024/2025 lässt sich u.a. folgendes entnehmen (ab S. 80):
„Der Landtag hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 „Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation und Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes“ (Drucksache 7/4296) die Landesregierung gebeten, das Besoldungsgefüge zu evaluieren. Hierbei sollten strukturelle Veränderungen zur Verbesserung der Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des Freistaats Thüringen geprüft werden. Die Landesregierung hat daraufhin in ihrem Bericht (Drucksache 7/7169) in Punkt 4.3.5 mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit ein realitätsgerechtes Familienbild im Besoldungsrecht für erforderlich erachtet. Dieses wird mit diesem Gesetz im Thüringer Besoldungsrecht implementiert. So geben die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 Anlass, das bislang der Thüringer Besoldung zugrundeliegende Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zu hinterfragen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020, Az. 4/18, in juris Rn. 47, aus, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie stelle eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße dar. Sie sei aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfüge der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es bestehe insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. … Diese vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen zur Alleinverdienerehe eröffnen dem Besoldungsgesetzgeber einerseits im Rahmen der Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz einen Gestaltungsspielraum zur Anpassung der Besoldung an die Lebenswirklichkeit.“
Im Ergebnis wird daher ab dem Jahr 2024 nicht mehr auf das Modell der Alleinverdienerehe abgestellt. Übersetzt heißt dies weiter, dass dieser Zuschlag aufgrund der Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG eingeführt wurde – und wie bereits ausgeführt- ,die neue Lebenswirklichkeit abbildet und im Ergebnis eine verfassungsgemäße Alimentation sicherstellen sowie zu einer Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes führen soll.
Das Bundesverfassungsgericht führte zu der sogenannten Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG, welche in ihrer Entstehungsgeschichte von einer stärkeren Berücksichtigung des Leistungsprinzips geprägt ist, u.a. folgendes aus (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, BVerfGE 121, 205-233):
„Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 <163>; 62, 374 <383>; 64, 323 <351>; 117, 372 <382>). Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE 64, 367 <385>). Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>). Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf Kosten der Unabhängigkeit der Beamten erfolgen, sondern muss mit ihr in Einklang stehen. Der beamtenrechtliche Leistungsbegriff setzt neben Effizienz, fachlicher Leistung und Sachwissen des Beamten stets auch seine Bereitschaft zu rechtsstaatlich gebundener, neutraler und unabhängiger Amtsführung und damit seine persönliche Integrität voraus.“
Wie diesen Prinzipien durch eine Miteinbeziehung des Ehepartnereinkommens in einem antragsgebundenen Verfahren Rechnung getragen soll oder zu einer Attraktivitätssteigerung führen soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Da nach dem ThürBesG 2026 das fiktive Partnereinkommen – und dies rückwirkend auf das Jahr 2024 – nochmals massiv erhöht wird, verschärft sich diese Frage nochmals und ist einzig und allein fiskalisch motiviert (Einsparung) und mithin nicht in der Fortentwicklung im Sinne des Art 33 Abs. 5 GG begründet.
Der eingangs erwähnte „größte Elefant“ im Raum resultiert daraus, da bzgl. dieses „Taschenspieltricks“ der Besoldungsgesetzgeber noch eine Entscheidung des BVerfG aussteht, da eine hinreichende Zahl von Vorlageverfahren beim BVerfG bereits rechtshängig sind.
Also bitte nicht verwundert die Augen reiben, wenn das BVerfG wieder anders entscheiden sollte, als man ggf. zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über das ThüBesG 2026 meint(e) alles richtig gemacht zu haben.
Danke das Sie sich die Zeit genommen haben, meine Ausführungen zu lesen. Einen schönen Tag noch sowie eine verdiente und erholsame Sommerpause.
MfG
Falsche Schwerpunkte
Ich sehe den Thüringer Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2026–2028 mit gemischten Gefühlen.
Kritisch sehe ich , dass die bereits sehr hohen Familienzuschläge unverändert fortgeführt und weiter erhöht werden. Zahlreiche verfassungsrechtliche Stimmen haben darauf hingewiesen, dass Defizite der Grundbesoldung nicht dauerhaft über Familienzuschläge ausgeglichen werden sollten. Die Besoldung soll sich in erster Linie am Amt und an der übertragenen Verantwortung orientieren. Familienzuschläge sollen Mehrbelastungen ausgleichen – sie sollten aber nicht zum zentralen Instrument werden, um eine verfassungsgemäße Alimentation herzustellen.
Je größer der Anteil familienbezogener Zuschläge wird, desto stärker entstehen Unterschiede zwischen Beamten derselben Besoldungsgruppe allein aufgrund ihres Familienstandes oder ihrer Kinderzahl. Das wirft Fragen hinsichtlich des Leistungsprinzips und des besoldungsinternen Abstandsgebots auf.
Aus meiner Sicht wäre es langfristig überzeugender, die Grundgehälter so auszugestalten, dass sie für alle Beamten amtsangemessen sind, und Familienzuschläge wieder auf ihre eigentliche Funktion als Ergänzung zur Abdeckung familienbedingter Mehrbelastungen zu konzentrieren.
Hinzu kommt für mich die geplante Streichung der AZV. Während Familienzuschläge weiter eine zentrale Rolle spielen, entfällt mit der AZV ein Besoldungsbestandteil, von dem alle aktiven Beamtinnen und Beamten profitiert haben. Das verstärkt den Eindruck, dass allgemeine Verbesserungen der Grundalimentation in den Hintergrund treten. Gerade kinderlose Beamtinnen und Beamte profitieren von den hohen Familienzuschlägen nicht, verlieren aber gleichzeitig einen allgemeinen Besoldungsbestandteil.
Anmerkungen
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe einige Zeit überlegt, ob mich hier äußere. Vieles ist schon gesagt. Ob mir hieraus Nachteile entstehen? Na ja, es gibt ja sowas wie Datenschutz, auf den ich mich jetzt verlasse.
Ich habe nur für einen gewissen Zeitraum Widerspruch gegen meine nicht amtsangemessene Besoldung eingelegt und diese dann auf Anraten wieder zurückgezogen. Da ja versichert wurden die Besoldung ist amtsangemessen bzw. es wird dafür gesorgt, dass sie das ist/wird.
Und dafür habe ich, wie viele anderen Kolleginnen und Kollegen, in der zur Diskussion stehenden Zeit (2008-2025) auch mal 42h/Woche gearbeitet (2005-2011) und muss jetzt als „Gegenleistung“ noch auf den AZV-Tag verzichten.
„Gegenleistung“ für was?
Für eine Einmalnachzahlung für 2025. Die meinen Steuersatz in die Höhe treibt, aber nicht meine Besoldung und nicht meine absehbaren Pensionsansprüche. Fair wäre eine monatliche Erhöhung für 2025 und diese aufgestockt mit dem jetzigen Tarifergebnis.
Für nicht vorgesehene Nachzahlungen für die Jahre 2008 – 2024 für alle Kolleginnen und Kollegen. Die selbstverständlich sein muss. Denn alle sind in dieser Zeit ihren Pflichten nachgekommen und die allermeisten ohne Widersprüche gegen die Alimentierung. In gutem Treu und Glauben.
Für gestrichenen Überstunden am Jahresende die nicht als Ausgleich genommen werden können, weil dafür schlichtweg keine Zeit ist. Weil entstehende Lücken auf Arbeitsebene nicht oder erst viel später gefüllt werden oder manchmal auch nicht.
Für ewig lange Bearbeitungszeiten in der Beihilfe. Man fragt sich wie Kolleginnen und Kollegen in den unteren Besoldungsgruppen mit einer Bearbeitungszeit von jetzt über 10 Wochen zurechtkommen. Nicht krank werden?
Für weiter steigende Familienzuschläge. Gern hätte ich die derzeitigen und folgenden Familienzuschläge in dieser Höhe erhalten als meine Kinder klein waren. Und ich gönne jeder Familie mit Kindern diese Zuschläge. Aber das ist einseitig und nicht zielführend, aber Geld sparend. Und es ist nicht anerkennend für viele andere und mich, die ihre Kinder ohne Zuschläge in dieser Form großbekommen haben, ihren Dienst taten und noch unteralimentiert waren.
Sehr geehrte Abgeordnete, vielleicht finden Sie ja Zeit all diese Beiträge zu lesen und über sie nachzudenken. In einem der Gastbeiträge steht „Respekt ist keine Einbahnstraße“! Dem schließe ich mich in vollem Umfang an.
Mit freundlichen Grüßen und für alle einen schönen Tag!
Stehen wir vor einem Vertauensbruch?
Vertrauensbruch im Verhältnis von Fürsorge zu Dienst- und Treue?
Als Beamter der Eingriffsverwaltung habe ich mich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen. Dabei bin ich häufig Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und schreite dennoch ein, um Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Dies betrifft neben mir noch einige tausend Kolleginnen und Kollegen, die engagiert ihren Dienst tun. Es gehört zu unserem Berufsethos, dass wir nicht halbherzig, nicht verängstigt, sondern konsequent, rechtssicher und zum Wohle der Mitbürger agieren. Dafür sind wir ausgebildet und ausgestattet. Oft fallen Arbeitszeitgrenzen durch Überstunden - auch in den ohnehin regelmäßigen Arbeitswochen - an. Als Rückhalt für unsere Tätigkeit ist ein Dienstherr unabdingbar, der "hinter uns steht" und sich im parlamentarischen Raum für unsere im Allgemeinwohl liegenden Interessen einsetzt. Ich muss darauf vertrauen, dass der Dienstherr sich fürsorglich verhält. Dazu zählt ganz wesentlich die Alimentations- und Versorgungssituation.
Seit mehreren Jahren ist den Thüringer Besoldungsgesetzen zu entnehmen, wie die Alimentation entlang der absoluten Mindestgrenzen höchstrichterlicher Rechtsprechung gestrickt wird. Dabei wurde jeweils seitenlang berechnet, dass die Besoldung gerade so diesem Mindestmaß entsprechen solle.
Mit welchen Mitteln soll die Basis des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Freistaat und seinen Beamten zukünftig aufrechterhalten werden, wenn ein fiktiver Partner einen fiktiven Verdienst hat? Wie soll die Bestenauslese und -entwicklung gewährleistet werden, wenn die Abstände zwischen den Besoldungsstufen kontinuierlich durch Sockelbeträge statt prozentualer Erhöhung und den Wegfall von Erfahrungsstufen abgeschmolzen werden?
Wie entwickelt sich das Vertrauensverhältnis, wenn der klagende Beamte eine Nachzahlung bekommen kann, während der auf Fürsorge und Wohlwollen vertrauende Beamte ohne nachträgliche Wiedergutmachung ausgehen soll?
Mittlerweile sind wir in Thüringen bei ca. 10% und mehr geringerer Nettobesoldung (eingedenk Polizeizulage und Beihilfe/PKV bzw. Freie Heilfürsorge) gegenüber Bund und einigen Nachbarländern. Dabei sind unsere fast durchweg geringeren Stellenbewertungen noch nicht einberechnet. Das scheint im föderalen Wettbewerb keine sehr tragfähige Grundlage für die Zukunft zu sein.
In der Hoffnung auf nachträgliche Wiedergutmachung und einer zukünftig verfassungsgemäßen Alimentation über dem unbedingt erforderlichen Mindestmaß werden ich und sicher zahlreiche Kolleginnen und Kollegen auch weiter unseren Dienst mit voller Hingabe erfüllen. Dabei baue ich auf einen fürsorglichen Dienstherren, der Vertrauen schafft und dauerhaft erhält.
die Sicht eine nichtverbeamteten Person dazu
Anmerkungen und Gedanken, mal von einer Person, die nicht Beamter des Freistaats Thüringen ist, aber 11 Jahre als Tarifbeschäftigter diesen Bundeslandes gearbeitet hat. (Hier im Forum als Minderheitsmeinung) Und als Mensch der wegen seiner mathematischen Ausbildung mehr Wert auf sachliche Berechnungen als auf persönliche Meinungen legt.
1. In der Landesverfassung des Freistaats Thüringen steht unter Artikel 2 Absatz (3),
"Niemand darf wegen seiner ... , seines Alters, seiner sozialen Stellung, ... , seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, ... bevorzugt oder benachteiligt werden."
Schaut man nun in die Beschäftigungsverhältnisse der thüringer Lehrkräfte (die die gleiche Arbeit machen, die gleichen "hoheitlichen" Aufgaben sowie die gleiche Ausbildung vorweisen können und nicht notwendig unterschiedliche Leistungen erbringen), so ergeben sich eklatante Unterschiede bei der Behandlung, einzig aus dem Grund der unterschiedlichen sozialen Stellung (Beamter : ja oder nein). Diese Stellung wurde fast immer nicht wegen dienstlicher Notwendigkeiten, sondern idR wegen Alters bzw. Gesundheitszustand zugeteilt. (dabei spielten dann Faktoren wie z.B. Übergewicht, chronische Krankheiten eine Rolle, die aus gutem Grund woanders als unzulässige Diskriminierung gewertet werden) In einigen mir bekannten Fällen ist auch die politische Überzeugung (Ablehnung einer 2-Klassen Gesellschaft) die Ursache. Da im übrigen alle Beamten einen Eid auf die Einhaltung der Landesverfassung leisten müssen, muss es doch gerade im Interesse aller Beamten und auch aller staatlicher Stellen sein, dass vor weiteren Erhöhungen der Beamtenbezüge diese (Landes-) verfassungsrechtliche Frage höchstrichterlich geklärt wird!
In der Folge hier mal die unterschiedlichen Auswirkungen, die dies (Stand 07.06.2026, die Tariferhöhung nach TV-L schon eingerechnet, die diskutierte Erhöhung für Beamte in Thüringen noch nicht) hat, und die mit der o.g. Gesetzesvorlage zur Besoldung weiter drastisch verschärft werden würde.
(Quellen: https://oeffentlicher-dienst.info )
Bsp 1. Berufsanfänger unverheiratet keine Kinder,
a) verbeamtet A13, Steuerklasse 1 - Erfahrungsstufe 5 !
Jahresverdienst Netto incl Jahressonderzahlungen 49 224.56 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau) PKV etwa 4 000€, private PV etwa 600 €
verbessernde Faktoren
- idR Anspruch auf Sonderzuschlag nach "VV SPS " (+10% brutto) etwa 3500€ netto
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr 44500€ bis 51 000€
b) tarifbeschäftigt E13, Steuerklasse 1 - Erfahrungsstufe 1 !
Jahresverdienst Netto incl Jahressonderzahlungen 35 963.87 €
abzüglich idR. keine
verbessernde Faktoren
- Gewährung von bis zu 2 weiteren Erfahrungsstufen nach § 16 Absatz 5 TV-L theoretisch möglich (vom TMBWK / TMBJS erst nach meiner Anfrage als Möglichkeit in Erwägung gezogen) etwa 3500 € Netto
- nach 6Monaten idR Erfahrungsstufe 2
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr 35 963.87 € bis 39600€
und jetzt mal noch nach 9 Dienstjahren, verheiratet mit 3 Kindern (auch Stand bis 03/2026)
Bsp 1. Lehrkraft unverheiratet keine Kinder
verbeamtet A13, Steuerklasse 4 - Erfahrungsstufe mind. 7 !
Jahresverdienst Netto incl. Jahressonderzahlungen 65602.52 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau) PKV etwa 4 000€, PKV Kinder etwa 2000€, private PV etwa 800 €
verbessernde Faktoren
- ggf. Anerkennung von Zeiten für Wehrdienst vglb. => Stufe 8 + etwa 1000€ netto
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr (hier in Steuerklasse 4) 58 800€ bis 60 800€
tarifbeschäftigt E13, Steuerklasse4 - Erfahrungsstufe 4 !
Jahresverdienst Netto incl. Jahressonderzahlungen 43073.42 €
abzüglich (Mittelwerte möglicherweise ungenau)
ggf. keine Jahressonderzahlung bei Kündigung zum Schuljahresende (- etwa 800€ Netto hochgerechnet auf die 6 Monate)
- wahrscheinlich etwa 250€ höhere GKV Beiträge, wegen geplanter Erhöhung BBG gegen Ende 2026
verbessernde Faktoren : keine
effektiv hochgerechnet auf 1 Jahr (hier in Steuerklasse 4) 42 000€ bis 43073.42 €
Also unter dem Strich bleiben jetzt schon zwischen 9000€ und 18500€ weniger effektives Nettoeinkommen pro Jahr (bei Steuerklasse 3, oder gar 4 Kindern ist letzterer Wert noch deutlich höher) zugunsten der Lehrkräfte im Beamtenstatus und zwar vor der angeblich "verfassungsmäßig gebotenen Erhöhung der Bezüge" für Beamte die gerade diskutiert wird. Und da sind andere Leistungen für Beamte wie deutlich bessere Altersversorgung (besonders für Zeiten im Vorbereitungsdienst oder Wehrdienst), Krankenversorgung, Lebensabsicherung, besserer Schutz vor Abordnungen .... noch gar nicht eingerechnet.
Und bevor Dinge konstruiert werden, für die es keinerlei Belege gibt, fragen Sie doch mal beim TMBWK nach wie die prozentuale Verteilung von Abordnungen an andere Schulen anteilig nach Beamten / Tarifbeschäftigten ist / in den letzten Jahren war (im Verhältnis zur jeweiligen Beschäftigtenzahl). Das TMBWK hat auf meine Anfrage eingeräumt, dass dies gar nicht erfasst wird. und man es auch nicht erfassen will. Nur bei der Versorgung der Beamtenschaft ist die Abordnungsmöglichkeit es eines der starken Argumente für deren Besserstellung. Mein Vorschlag : es wird rückwirkend geschaut, welche Gruppe anteilig stärker abgeordnet wurde und auf die werden dann die für die nächsten 2 Jahren vorgesehenen rund 400 Millionen Euro verteilt mit denen die "amtangemessene Alimentierung" der Beamten erfolgen soll. Ich bin da völlig neutral weil ich ja nicht mehr beim Freistaat Thüringen beschäftigt bin und um meinen ehemaligen Chef zu zitieren "Eigentlich müssten es ja die Beamten sein !" ... Übrigens können Beamte idR sogar viel schneller aus dem Dienst ausscheiden, wenn sie selber kündigen wollen - der Dienstherr muss dem binnen 3 Monaten nachkommen. Bei Tarifbeschäftigten kann der Arbeitgeber (Bsp. nach 10 Jahren) auf eine Weiterarbeit bis zum Quartalsende nach 5 Monaten pochen (also effektiv 5-8Monate ab Kündigungszugang) ...
Bliebe noch das Streikrecht. Ich habe es in den 11 Jahren als Tarifbeschäftigter beim Land Thüringen genau zwi mal wahrgenommen. Und zwar nur im Nov./ Dez. 2023, und nur weil die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen bereits im Juni vorab Lohnerhöhungen und Inflationszulagen erhalten hatten. Und weil deren Dienstherr, der für mich der Arbeitgeber (für die selbe Tätigkeit) war, in den gut 5 Monaten bis dahin uns als Angestellten keinerlei Zusagen gemacht hatte und ohne irgendein Angebot in die 2 Runde der Tarifverhandlungen (TV-L) gegangen ist.
Ach so, ja das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur "amtsangemessenen Alimentierung". Wenn es so umgesetzt wird wie vom Bundesverfassungsgericht geurteilt - natürlich kein Problem. Nur ist das was jetzt diskutiert wird auch wirklich im Sinne des Urteils notwendig / zulässig ?
Da wurden vom BVerfG zwei wichtige / wesentliche Vorgaben gemacht. 1. Der Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau (die Nettoalimentation muss in den unteren Besoldungsgruppen um mindestens 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen) und 2. die Besoldung in der untersten Einkommensgruppe muss mindestens 80 % Prozent des Medianeinkommens erreichen. Hat das mal jemand in Thüringen nachgerechnet - müsste ja sonst wäre im Namen des Gesetzes von "Änderung" statt "Anpassung" die Rede !
Und wenn ja, warum erhalten Beamte siehe Tabelle (Netto / Jahr, gerechnet auf Steuerklasse1) dann in (noch ohne Abzug PKV, PPV):
A : unterste Besoldungsgruppe; keine Kinder nicht verheiratet
Berlin, ab 04/26 31753.08 € / A5, Erfahrungsstufe 1
Hamburg ab 04/26 31343.20 € / A6, Erfahrungsstufe 3
Thüringen, bislang / nach geplanter Erhöhung ab 04/26
31527.36 € / 33629.37 € A6, Erfahrungsstufe 3A6, Erfahrungsstufe 3
Medianeinkommen brutto in 2025 incl. Sonderzahlungen
Berlin : 67619€ , Hamburg : 73743€, Thüringen : 52497€
B : Medianeinkommen Netto - gerundet bei Steuerklasse 1
Berlin : 40 000€, Hamburg : 43000€, Thüringen : 32 500€
A : B in %: Berlin : 79,4 % Hambung : 72,8 %, Thüringen : 97,0 % / 103 %
Bsp. 2 : Lehrer A13 Berufsanfänger , keine Kinder nicht verheiratet
Berlin : 49731.92 € A13 Erfahrungsstufe 1,
Hamburg: 49256.64 € A13 Erfahrungsstufe 1
Thüringen : 49224.56 € A13 Erfahrungsstufe 5 geplant ab 04/26 : 52153.78€
Bsp. 3: Lehrer A13 Berufsanfänger , 3Kinder, verheiratet Steuerklasse 4
Berlin : 57982.40 € Hamburg :59393.92 €,
Thüringen :62491.40 € / geplant ab 04/26 : 65547.68 €
Im Vergleich zu z.B. den neuen Werten (nach Übertragung des Tarifabschlusses) in den beiden Bundesländern (die in Berlin offensichtlich verfassungskonform sind, denn das BVerfG hat bei seiner Prüfung letztes Jahr für Berlin ja nur die Praxis in den Jahren vor 2020 bemängelt) liegt die bisherige Besoldung bereits jetzt im Mittel in Thüringen eher höher, und dass obwohl die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, die als Berechnungsgrundlage dienen sollen, in Thüringen deutlich geringer sind. Auch wenn mir die genauen Zahlen für das sozialhilferechtlichen Existenzminimum in Thüringen nicht vorliegen, allein der Faktor Mieten ist selbst in Jena (thüringer Maximum, zwischen 10,37 € und 15,76 € /m²) noch deutlich unter den Werten für Berlin (10,25 € bis 20,78€/ m²) und Hamburg(13,00 € bis 18,15 € /m²). Und beim Medianeinkommen von Vollzeitbeschäftigten (in 2025, brutto) hat mir das Statistische Bundesamt auf Nachfrage folgendes mitgeteilt: Für Thüringen : 52 497€, Berlin : 67 619€, Hamburg : 73 743€ - bitte wo ist da ausgerechnet in Thüringen eine weitere Erhöhung der Alimentierung der Beamten verfassungsmäßiggeboten?
Übrigens zu den Urteilen des Bundesverfassungsgericht in Sachen Vergleichsgröße von 2015 und 2020 war einer der Kernaussagen : Maßgeblich für die Angemessenheit ist zunächst das Einkommen von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Ausbildung im öffentlichen Dienst !
Und in Sachen geplante Jahressonderzahlung für Beamte : Soweit nachvollziehbar erfolgte die Streichung zum 1. Juli 2009 im Rahmen einer Dienstrechtsreform. Dabei wurde die separate jährliche Sonderzahlung (als Einmalzahlung zum Jahresende) in Thüringen faktisch abgeschafft und der bis dahin gültige Jahresbetrag wurde aufgeteilt und direkt in das monatliche Grundgehalt integriert.
Nur die tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die aus Verantwortungsbewusstsein erst zum Schuljahresende ausscheiden erhalten im Übrigen dann für das entsprechende Kalenderjahr anteilig bislang keine Jahressonderzahlung. (Da haben/ hatten die wohl etwas falsch gemacht ?)
mit freundlichen Grüßen!
PS: Da dieses Schreiben im Gegensatz zur Praxis einiger Thüringer in entscheidenden Positionen nicht unter vorrangigen Einsatz von KI erstellt wurde, sind möglicherweise Fehler enthalten. Bei inhaltlichen (sofern sich erhebliche Abweichungen > 4% ergeben) bin ich gerne bereit mir sachlich begründete Richtigstellungen durchzulesen und meine Sichtweise und mein Handeln anzupassen . Ich hoffe, dies gilt umgekehrt für alle anderen und die Personen, die den Gesetzentwurf erstellt haben auch!
Ungerechtigkeit gegenüber den Dienst und Staatstreuen Beamten
Ich finde es schade udn traurig zugleich, die Beamten zu bestrafen welche sich eben nicht gegen den Dienstherren gestellt haben. Die, die sich reiflich überlegt haben gegen diesen zu klagen und sich darauf verlassen haben dass sich der Dienstherr an seine Pflichten der amtsangemessenen Alimentation und der Fürsorgepflicht hält.
Ihr belohnt diese Beamten, die das System ohnehin schon ausnutzen , denn nur diese haben auch geklagt.
Die treuen Beamten die täglich Ihre Arbeit verrichten, das System bezüglich Krankheit usw nicht ausnutzen - und schätzen Staatsbediensteter zu sein, dieser vergrault ihr euch nun jetzt auch noch. Ein ungerechtes System und das von euer Landesregierung. Geld hin oder her, es ist eure Pflicht!
Alle Beamten besonders die die hier um Geld betrogen wurden (ja so kann man es nennen) , werden gespannt zusehen welche Parteien diesem verlogenen und ungerechten System zustimmen.
So verliert ihr diese auch noch. Ich hoffe auf Vernunft der Landesregierung, besonders auch im Bezug auf die Familien mit Kindern und den untersten Besoldungsgruppen im mittleren Dienst .
Den Behördentag könnt ihr gerne streichen, aber eine amtsangemessene Alimentation beinhaltet eure Fürsorge Pflicht!
Respekt ist keine Einbahnstraße!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wohl überlegt habe ich diese Zeilen formuliert und darüber nachgedacht mich überhaupt zu äußern. Wie schon in einem vorherigen Beitrag erwähnt, "denn wer weiß schon, ob es nicht Nachteile für mich hat".
Grundsätzlich sind sie per Gesetz dazu verpflichtet in der Alimentation nachzubessern. Also erwarten sie bitte keinen Dank dafür. Denn für Dank hätte der Gesetzesentwurf durchaus ein Geschenk sein können und nicht eine rechtliche Grundverantwortung, welcher sie die letzten Jahre offensichtlich nicht nachgekommen sind und die durchaus eine Respektlosigkeit ALLEN Beamten gegenüber durchsickern lässt.
In der Plenarsitzung haben sie weiterhin den Vergleich zu anderen Bundesländern angestrebt. Bitte vergleichen sie dann nicht nur einseitig. Andere Bundesländer zahlen grundsätzlich schon mehr Grundgehalt, mehr Stellenzulage, mehr als 5€ für eine Nachtstunde, haben Regelbeförderung usw..
Sicherlich ist mir auch bewusst, dass im zu Grunde liegenden Haushalt das Geld fehlt. Aber als sie 2021/2022 unseren Pensionsfonds haushaltsfremd geleert haben ging es doch auch. Im übrigen Geld welches sie von unserem Gehalt oder zu erwartenden Erhöhungen prozentual einbehalten hatten.
Und bzgl. der Vergleiche zur Wirtschaft: Wie ein normales Arbeitsgericht, bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlung, entscheiden würde dürfte unstrittig sein.
Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte mich den bereits zahlreichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf anschließen.
Zunächst begrüße ich, dass der Freistaat Thüringen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Tarifabschluss nun gesetzlich umsetzen möchte. Gleichzeitig wirft der Gesetzentwurf aus meiner Sicht grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten auf.
Das Dienst- und Treueverhältnis ist keine Einbahnstraße. Von Beamtinnen und Beamten wird zu Recht erwartet, dass sie ihre Dienst- und Treuepflichten zuverlässig erfüllen. Würde ein Beamter über Jahre gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen, hätte dies selbstverständlich dienstrechtliche Konsequenzen. Umgekehrt sollte auch der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in vollem Umfang nachkommen und festgestellte Verstöße gegen das Alimentationsprinzip gegenüber allen Betroffenen korrigieren.
Nach dem Gesetzentwurf wird jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Besoldung in zahlreichen Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dennoch sollen Nachzahlungen für die Jahre vor 2025 grundsätzlich nur denjenigen gewährt werden, die den Rechtsweg beschritten haben. Viele Beamte haben hingegen darauf vertraut, dass ihr Dienstherr seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dieses Vertrauen sollte ihnen heute nicht zum Nachteil gereichen.
Ich halte es für problematisch, wenn Beamte künftig den Eindruck gewinnen müssen, vorsorglich gegen jede Besoldungsmitteilung Widerspruch einlegen oder Klage erheben zu müssen, um ihre Rechte zu wahren. Ein vertrauensvolles Dienstverhältnis sollte anders ausgestaltet sein.
Als Beamtin des mittleren Dienstes sehe ich zudem mit Sorge, dass gerade die Besoldungsgruppen, bei denen das Bundesverfassungsgericht besonders hohe Anforderungen an den Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung stellt, über viele Jahre von einer nicht verfassungsgemäßen Alimentation betroffen waren. Umso wichtiger wäre es gewesen, für alle Betroffenen eine nachvollziehbare und einheitliche Lösung zu finden. Stattdessen entsteht nun eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die in den betreffenden Jahren dieselbe Arbeit geleistet und denselben Dienstpflichten unterlegen haben.
Die geplant Neuschaffung der Jahressonderzahlung ist aus meiner Sicht ein sinnvoller Schritt. Sie sollte jedoch eine angemessene Grundbesoldung ergänzen und nicht dazu dienen, verfassungsrechtliche Mindestanforderungen erst rechnerisch zu erfüllen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens. Das Amt eines Beamten verändert sich nicht dadurch, ob der Ehe- oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt oder nicht.
Auch die vorgesehene Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages erscheint mir im Zusammenhang mit diesem Gesetz schwer nachvollziehbar. Die verfassungsrechtlich gebotene Korrektur der Besoldung sollte nicht gleichzeitig mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden werden. Dies hinterlässt den Eindruck, dass notwendige Verbesserungen an anderer Stelle teilweise wieder ausgeglichen werden sollen.
Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzentwurf im weiteren Verfahren noch einmal überarbeitet wird. Eine Lösung, die die verfassungswidrige Alimentation der vergangenen Jahre anerkennt, sollte nach meinem Verständnis möglichst alle betroffenen Beamten einbeziehen und damit auch das Vertrauen in den Dienstherrn stärken.
Die Grundlage für die zu ermittelnde Nachzahlung ist ungerecht
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich nehme Bezug auf Art. 3 § 64 Abs. 2 S. 2 des vorliegenden Besoldungsgesetzes. In diesem wird ausgeführt, dass sich der Prozentsatz für die Nachzahlung nach der Besoldungsgruppe des Amtes richtet, dass der Berechtigte zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bekleidet hat.
Das bedeutet für mich - bezogen auf das Jahr 2020 - dass ich zwei Mal bestraft werde:
Bis Ende Juni 2020 - also für genau ein halbes Jahr - erhielt ich Bezüge nach A12. Ab dem 1. Juli dann Bezüge nach A13.
Nach der Anlage 14 Tabelle 1 erhalte ich anstelle einer Nachzahlung von 7,27 % lediglich 1,31 % (oder, sofern Tabelle 3 einschlägig sein sollte, 5,50 %) auf das in 2020 ohnehin schon geringere Bruttoeinkommen, da ich ja ein halbes Jahr mit A12 besoldet wurde.
Das kann nicht richtig sein. Ich denke, da besteht dringender Anpassungsbedarf.
Im Übrigen kann ich mich einem Teil der bisherigen Textbeiträge nur anschließen. Es ist unehrlich, dass in sämtlichen Medien immer nur von den Kosten gesprochen wird. Ehrlich wäre es, auch einmal zu sagen, dass von den mit dem Gesetz verbundenen (Nach-)Zahlungen auch erhebliche Teile an Lohnsteuer wieder zurückfließen. Hier wäre eine "Nettorechnung" mal dringend geboten.
Vertrauen geht verloren
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an, die von großem Vertrauensverlust in die Bereitschaft des Dienstherrn sprechen, eine verfassungsgemäße Besoldung sicherzustellen. Auch ich würde bei einer Nachzahlung nur für diejenigen, die Klage eingereicht haben, leer ausgehen. Für mich wird auf jeden Fall die Konsequenz sein, in jedem kommenden Jahr Widerspruch einzureichen und wenn nötig zu klagen. Ist das wirklich das Ziel des Gesetzgebers, Vertrauen zu zerstören und derart umfangreiche Mehrarbeit zu verursachen?
Desweiteren war für mich bei meiner Verbeamtung der AZV-Tag ein wichtiges Argument für die Verbeamtung. Wenn dieser nun wegfallen soll, führt das zu Mehrarbeit, die durch nichts ausgeglichen wird im Vergleich zu Angestellten, die von dem TV-Abschluss genauso profitieren, jedoch keinen Nachteil haben.
Weiterhin ist für mich fragwürdig, dass es wegen der amtsangemessenen Alimentation für 2025 eine Nachzahlung geben soll, anstatt den angemessenen Sold korrekt zu berechnen, in Tabellen zu gießen und die Differenzen nachzuzahlen. Die Erhöhungen beziehen sich dann weiter auf den niedrigeren Basisbetrag. Die amtsangemessene Alimentation soll durch weitere Nachzahlungen gewährleistet werden. Eine rechnerische Überprüfung, ob die amtsangemessene Alimentation tatsächlich gewährleistet ist und ob der Tarifabschluss auf dieser Basis korrekt umgesetzt wird, ist so nicht möglich und es drängt sich der Verdacht auf, dass dies Absicht ist.
Da, wie viele Vorredner bereits geschrieben haben, auch die Verfassungsmäßigkeit des Ergänzungszuschlags ungeklärt ist, habe ich erhebliche Zeifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für 2026 und 2027, was, wie beschrieben, definitiv zu einem Widerspruch führen wird, sollte der Gesetzentwurf so umgesetzt werden.
Im Übrigen empfinde ich die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und die geplante Auszahlung der Differenzen, die uns Beamten verfassungsgemäß zustehen (!), am Ende des Jahres als Frechheit.
Nachzahlung und Streichung Beamtentag
Sehr geehrte Abgeordnete,
als Beamtin vertraute ich meinem Dienstherrn auf eine Amtsangemessene Alimentation. Es ist die verfassungsmäßige Pflicht des Dienstherrn ihre Beamten Amtsangemessen zu alimentieren. Wenn dies versäumt wurde, ist es doch verständlich dies nachzuholen und nicht nur für 1 Jahr. Wir haben doch alle vergangenen Jahre darauf vertraut, dass unsere Besoldung gesetzeskonform ist. Es kann doch nicht sein, dass man hier aus haushälterischen Gründen sich weigert die gesamten Jahre zu bezahlen. Es wurde doch auch über Jahre an den Beamten gespart. Das ist doch nicht rechtens und dann soll der Beamtentag gestrichen werden als Gegenleistung. Wofür? Für mich völlig unverständlich.
Ich hoffe auf Abänderung des Gesetzentwurfes!
Bitte die Streichung des Beamtentages stoppen!
Sehr geehrte Abgeordnete,
Ich bitte Sie die Streichung des Beamtentages nochmal zu überdenken. Die Besoldung muss aufgrund eines Urteils erhöht werden, welches besagt, dass der Freistaat seit 2008 zu wenig bezahlt habe. Jetzt wollt ihr noch nichteinmal dies rückwirkend nachzahlen. Nein ihr wollt die Beamten auch noch bestrafen indem ein Urlaubstag gestrichen wird. Ich finde dies extremst unverschämt und hoffe darauf, dass der HuFA dieses Gesetz nochmal entsprechend ändert. Vielen Dank.
zusätzliche Alimentation für verheiratete Beamte mit Kindern.
Ich verstehe die zusätzliche Alimentation für verheiratete Beamte mit Kindern nicht so ganz. Die Familienzuschläge sind so schon sehr hoch. Ich finde, man kann das gegenüber "normalen" Arbeitnehmern nicht mehr rechtfertigen. Es gibt schon Kindergeld + hohe Zuschläge. Da nochmal zusätzlich was zu machen, fände ich ungerecht, trotz dessen, dass ich potentielle Nutznießer der Sache wäre.
Gedanken zum Gesetzentwurf
Es muss schon etwas für sich haben, wenn sich die Vertreter von Linke und AfD inhaltlich einig sind.
Als Beamter verlassen ich mich darauf, dass mein Dienstherr sich um mich kümmert, so wie ich meinem Dienstherren gemäß meinem Eid gegenüber verpflichtet bin.
Auf Treu und Glauben habe ich in den vergangenen Jahren keine Widersprüche gegen die Besoldung eingelegt, wie wohl tausende Kolleginnen und Kollegen neben mir.
Nun entsteht uns allen ein Nachteil für die Versäumnisse der Regierungen. Der öffentliche Dienst soll attraktiv gemacht werden? Lehregewinnungskampagne? Ich kann nur hoffen, das vor diesem Hintergrund die Diskussion an der Öffentlichkeit vorbeigeht.
Es ist die verfassungsgemäße Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Wenn dies in den vergangenen Jahren versäumt wurde, hat dieser die (moralische) Verpflichtung dies zu korrigieren.
Ein Lösungsvorschlag hat dabei nicht den Anspruch schnell umsetzbar zu sein, sondern er hat den Anspruch den gesetzlichen Regelungen zu folgen. Diese Gesetzesänderung darf nicht aus haushaltärischen Gesichtspunkten entstehen, sondern aus der Verpflichtung des Dienstherrn.
Es zeigt sich in der Gesellschaft, dass das Vertrauen in den Staat immer mehr bröckelt. Solche Maßnahmen wie der vorgelegte Gesetzesentwurf werden diese Entwicklung unterstützen. Im Zweifel sind dies knapp 32.000 neue Stimmen für die Opositionsparteien. Wenn es für Sie noch neue Gründe braucht.
Doppelte Besserstellung der Beamten mit offenen Rechtsbehelfsverfahren
Unabhängig von den hier bereits umfassend vorgebrachten Kritikpunkten gegen eine Beschränkung der Nachzahlungen für 2008-2024 auf klagende Beamte mit offenen Verfahren, die ich vollumfänglich teile, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Nachzahlungsempfänger meines Erachtens auch noch doppelt bevorteilt werden.
Bie Nachzahlungen für mehrere abgeschlossene Steuerjahre kann das Finanzamt die Fünftelregelung nach § 34 EStG anwenden, was zu einer deutlichen Reduktion der Steuerlast für die erhaltene Nachzahlung führt. Im Falle einer alleinigen Nachzahlung für das Vorjahr ist dies nicht möglich.
Damit wird das Vertrauen der nicht widersprechenden oder nicht klagenden Beamten in noch gröẞerem Umfang bestraft. Sie müssen ihre Nachzahlung für 2025 auch noch höher versteuern als die Beamten, die auch für frühere Jahre Nachzahlungen erhalten.
Falls eine Ausdehnung der Nachzahlungsregelungen für 2008-2024 auf alle Beamte entgegen der hier vielfach berechtigt vorgebrachten Forderung nicht erfolgt, sollte gegen diese steuerrechtliche Ungerechtigkeit dadurch Vorsorge getroffen werden, dass alle Beamten für mindestens 2 verstrichen Jahre (2024 und 2025) Nachzahlungen erhalten und somit auch Ihnen die Fünftelregelung zugute kommen kann.
Auf den Umstand, dass bei den Beamten ohnehin aufgrund der Steuerprogression nur ca. die Hälfte der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zahlungen tatsächlich als Nettoeinkommen ankommt und der Rest beim Fiskus landet und mehr als 40 % der so zusätzlich eingenommenen Einkommenssteuern wiederrum an das Land zurückfließen, will ich garnicht weiter eingehen. Dann müsste man die benannten Mehrbelastungen der Landesfinanzen durch dieses Gesetz nämlich um fast 1/4 nach unten korrigieren.
Richtig so!
Ich finde die Entscheidung richtig, seit Jahren sind die Mitgliederzahlen in den Gewerkschaften rückläufig. Die wenigen Gewerkschaftler zahlen die Mitglieder der Tarifkommissionen bei den Verhandlungen. Es profitieren aber bei den Ergebnissen alle automatisch. Unterm Strich habe ich als Gewerkschaftsmitglied weniger, als die anderen, nämlich mein Nettogehalt minus den jährlichen Gewerkschaftsbeitrag. Auch bei den Klagen entstehen Kosten, die der Kläger oder die Rechtsschutz-Versicherung (die auch nicht umsonst ist) trägt, wieder sollen alle davon profitieren. Ist das gerecht? Jeder kann einen Wisch unterschreiben und abschicken, aber das Risiko einer Klage wollen nur wenige eingehen und dafür sollen dann alle belohnt werden?
Einfach Traurig,,,,
Es ist ein Armutszeugnis einer Regierung,wenn man als Landesbeamter seine Aufgaben ordentlich erbracht hat und immer noch täglich erbringen tut,die Landesregierungen aber seit 2008 nicht für eine verfassungskonforme Besoldung sorgt.,,,,und jetzt ein Vorschlag einer Nachzahlung nur für Kollegen vorsieht,welche aktiv geklagt haben.Ich bin immer davon ausgegangen, dass mein Dienstherr sich Verfassungsmäßig korrekt seinen Beamten gegenüber verhält und ich habe bis heute nicht darüber nachgedacht,meinen Dienstherr auf angemessene und verfassungskonforme Besoldung zu verklagen.Ich bin immer davon ausgegangen, das die Besoldung in Thüringen in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz steht,aber diese Ansicht wurde wurde durch das Verwaltungsgericht Meiningen widerlegt und das Verfahren wurde abgegeben ,an das Bundesverfassungsgericht mit abschließender Entscheidung zu dem laufenden Verfahren.
Führungsverantwortung muss sich in der Besoldung widerspiegeln
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses,
ich schreibe Ihnen heute als Ehemann einer Thüringer Schulleiterin (Besoldungsgruppe A 14). In der aktuellen Diskussion über Verfassungsmäßigkeit und Abstandsgebote möchte ich Ihnen eine Realität aus dem Schulalltag schildern, die aus meiner Sicht zeigt, dass Führungsverantwortung im Thüringer Besoldungssystem nicht mehr angemessen abgebildet wird.
Der Gesetzentwurf (Drucksache 8/3723) sieht zwar eine Anpassung der Besoldung vor, löst aber das grundlegende Problem der zu geringen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht. Dadurch entsteht der Eindruck, dass zusätzliche Führungsverantwortung finanziell kaum noch anerkannt wird.
In der freien Wirtschaft ist es selbstverständlich, dass Führungskräfte aufgrund ihrer Personal-, Budget- und Ergebnisverantwortung deutlich besser vergütet werden als die Beschäftigten, die sie führen. Niemand erwartet, dass sich diese Gehaltsstrukturen eins zu eins auf den öffentlichen Dienst übertragen lassen. Ein angemessener und spürbarer Abstand zwischen Führungs- und Fachaufgaben sollte jedoch auch im öffentlichen Dienst selbstverständlich sein. Genau dieser Abstand ist im vorliegenden Gesetzentwurf aus meiner Sicht nicht ausreichend gewährleistet.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies:
An der Schule meiner Frau kann eine Lehrkraft in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 aufgrund ihrer Erfahrungsstufe und weiterer Besoldungsbestandteile teilweise ein höheres Einkommen erzielen als meine Frau als Schulleiterin in A 14. Gleichzeitig trägt sie die Verantwortung für Personal, Budget, Schulentwicklung, mehrere hundert Schülerinnen und Schüler sowie den gesamten organisatorischen Betrieb der Schule. Diese Verantwortung geht weit über die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft hinaus und führt regelmäßig zu einer erheblich höheren Arbeitsbelastung.
Selbst bei gleicher Erfahrungsstufe beträgt der Unterschied zwischen A 13 und A 14 lediglich rund 372 Euro brutto beziehungsweise etwa 6,8 Prozent. Angesichts der deutlich größeren Verantwortung erscheint dieser Abstand aus meiner Sicht nicht angemessen.
Besonders deutlich wird die Belastung während der Sommerferien. Während viele Lehrkräfte ihre wohlverdiente Erholungszeit antreten können, nutzt meine Frau die ersten beiden Ferienwochen regelmäßig, um Verwaltungsarbeiten, Statistiken und aufgelaufene Vorgänge zu erledigen, die während des laufenden Schulbetriebs nicht zu bewältigen sind. Hinzu kommt die Vorbereitungswoche vor Schuljahresbeginn. Tatsächlich verbleiben ihr dadurch nur etwa zwei Wochen zusammenhängende Erholungszeit.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für problematisch, dass der Gesetzentwurf zusätzlich die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages sowie die Anhebung des Antragsruhestandsalters auf 63 Jahre vorsieht. Dies bedeutet für viele Beschäftigte weitere Belastungen, obwohl die Besoldung bereits seit Jahren hinter den Anforderungen zurückbleibt.
Ich bitte Sie daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Verzichten Sie auf die vorgesehenen Arbeitszeitverschlechterungen (Streichung des AZV-Tages und Anhebung des Antragsruhestandsalters).
2. Sorgen Sie für deutlichere und dauerhaft tragfähige Besoldungsabstände zwischen den Laufbahngruppen. Wer Führungsverantwortung übernimmt, sollte sich auch finanziell spürbar von den geführten Beschäftigten unterscheiden.
3. Orientieren Sie sich stärker an den Besoldungsstrukturen des Bundes und anderer Länder, damit Thüringen auch künftig qualifizierte Führungskräfte gewinnen und halten kann.
Es geht hier nicht um eine Besserstellung von Schulleitungen, sondern um die Wahrung eines angemessenen Leistungs- und Verantwortungsabstands. Wer mehr Verantwortung übernimmt, sollte dies auch im Besoldungssystem wiederfinden. Andernfalls werden Leitungsfunktionen zunehmend unattraktiv und der Fachkräftemangel im Schulbereich weiter verschärft.
Mit freundlichen Grüßen
Ehemann einer Thüringer Schulleiterin
Gesetzentwurf Übertrag auf Alle
Ob der Entwurf eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet oder nur durch das fiktive Partnereinkommen schön rechnet kann so erstmal nicht beurteilt werden. Das wird dann das Gericht letztlich wieder entscheiden müssen.
Mithin ist der Entwurf ein Versuch in die richtige Richtung, wenngleich es eine Frechheit ist seine Bediensteten jahrelang (wissentlich) zu wenig zu alimentieren.
Das man seine Ansprüche nur via Klage in Thüringen geltend machen kann ist durch den TBB seit Jahren bekannt.
Sicher stellt es nicht die feine Art dar, aber ist eben gängige Praxis.
Wer dann dennoch den Weg der Klage für sich nicht gewählt hat, akzeptiert meines Erachtens nach die im Widerspruch getroffene Entscheidung.
Den bequemen Weg gewählt zu haben nun aber dennoch Ansprüche zu stellen ist wieder typisch für die Moral generell im Land. Das Klageverfahren und ruhigstellen von Folgeklagen kostet per Rechtsschutzversicherung im schlimmsten Fall die Selbstbeteiligung, wonach grundsätzlich jeder Beamte die Möglichkeit gehabt hat aktiv für seine Ansprüche einzustehen. Abgesehen davon ist selbst die Rechtsschutzversicherung außen vor, wenn man die Musterklagen erstmal selbst einreicht. Deshalb fehlt mir das Verständnis, wenn nun alle Beamten in den Topf der Nachzahlungen fallen sollten. Dies wird sicher auch nicht passieren.
Argumente, dass man dem DH glauben und die Besoldung akzeptieren solle sind aufgrund der diversen Ausführungen vom TBB auch hinfällig.
Wacht perspektivisch auf und geht den Klageweg. Die aktuelle Wahl mit fiktivem Partnereinkommen ist auch höchst strittig und noch nicht entschieden.
In dem Sinne. Mal schauen, wie lange sich das Verfahren nun weiterhin hinzieht.
Ehrlich und ungeschönt
Diskussionsbeitrag zum Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026–2028
Die vorgesehene Neuregelung der Beamtenbesoldung wirft aus Sicht vieler Beschäftigter grundlegende Fragen zur Zukunft des Thüringer Beamtentums auf.
Bereits seit mehreren Jahren steht der Freistaat Thüringen vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses. Dies betrifft nicht nur die allgemeine Verwaltung, sondern ebenso die Polizei, die Justiz sowie weitere Bereiche des öffentlichen Dienstes. Um geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, werden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen in Ausbildungs- und Nachwuchsgewinnung investiert. Gleichzeitig verlassen erfahrene Beschäftigte den öffentlichen Dienst oder entscheiden sich gegen eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis, weil die Attraktivität des Berufsbildes aus ihrer Sicht kontinuierlich abnimmt.
Hinzu kommt, dass die in Medien und sozialen Netzwerken häufig vermittelte Vorstellung vom privilegierten Beamten mit der Realität vieler Beschäftigter nur noch wenig gemein hat. Im Arbeitsalltag dominieren Personalmangel, stetig wachsende Aufgaben, überalterte Strukturen und ein permanenter Spagat zwischen gesetzlichem Auftrag und fehlenden Ressourcen. Die Sparpolitik ist inzwischen in Bereichen angekommen, in denen sie die tägliche Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Beschäftigte berichten, dass selbst die Beschaffung einfachster Arbeitsmittel wie Kugelschreiber, Büromaterial oder geringwertiger Ausstattungsgegenstände dokumentiert, begründet oder teilweise sogar versagt wird. Wenn bereits über Centbeträge diskutiert wird, gleichzeitig aber Millionenbeträge für die Beseitigung jahrelanger verfassungswidriger Besoldung aufgebracht werden müssen, zeigt dies ein Missverhältnis zwischen kurzfristigem Kostenmanagement und nachhaltiger Personalpolitik.
Auch finanzielle Aspekte werden in der öffentlichen Darstellung häufig ausgeblendet. So wird beispielsweise die Belastung durch die private Krankenversicherung für neue Anwärterinnen und Anwärter in der Besoldung kaum berücksichtigt. Gleichzeitig entsteht bei vielen Beschäftigten der Eindruck, dass individuelle Leistung im bestehenden System nicht ausreichend honoriert wird und der öffentliche Dienst insgesamt so unattraktiv ist wie seit Jahren nicht mehr.
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die Ausgestaltung der geplanten Alimentationsregelungen. Das Alimentationsprinzip ist ein tragender Bestandteil des Berufsbeamtentums und soll eine amtsangemessene Alimentation gewährleisten. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt dieses Ziel jedoch in erheblichem Umfang über familienbezogene Zuschläge und den alimentativen Ergänzungszuschlag um. Dadurch entstehen deutliche Unterschiede zwischen Beamten mit und ohne berücksichtigungsfähige Kinder.
Beamte ohne Kinder oder ohne Anspruch auf entsprechende Zuschläge profitieren von den verfassungsrechtlich notwendigen Anpassungen nur in deutlich geringerem Umfang. Dies führt zu einer wachsenden Ungleichbehandlung innerhalb derselben Besoldungsgruppen, obwohl Statusamt, Verantwortung, Arbeitsleistung und Dienstpflichten identisch sind. Eine amtsangemessene Alimentation sollte sich in erster Linie am übertragenen Amt orientieren und nicht überwiegend an der familiären Lebensgestaltung. Für viele Beschäftigte stellt sich daher die Frage, ob dieses Modell dem Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb des Berufsbeamtentums gerecht wird.
Hinzu kommt, dass Beamte trotz ihrer besonderen Treuepflicht zunehmend mit praktischen Problemen konfrontiert werden. Bearbeitungszeiten bei der Beihilfe von teilweise zwei bis drei Monaten führen dazu, dass erhebliche Behandlungskosten zunächst privat vorfinanziert werden müssen – sofern dies überhaupt möglich ist. Anfragen und Hinweise der Interessenvertretungen zu dieser Problematik bleiben aus Sicht vieler Betroffener häufig ohne zufriedenstellende Lösungen. Eine moderne Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich nicht nur in Gesetzen widerspiegeln, sondern auch im täglichen Verwaltungshandeln.
Besonders kritisch ist außerdem die vorgesehene Regelung zu den Nachzahlungen für zurückliegende Jahre. Im Landtagsplenum wurde darauf hingewiesen, dass Nachzahlungen für den Zeitraum ab 2008 grundsätzlich nur denjenigen Beamten zugutekommen sollen, die ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben. Für viele Beschäftigte entsteht dadurch der Eindruck, dass verfassungswidrige Besoldung nur gegenüber denjenigen korrigiert wird, die den Rechtsweg beschritten haben. Dies führt zu einer Situation, in der Beamtinnen und Beamte faktisch gezwungen sind, ihren eigenen Dienstherrn zu verklagen, um zu ihrem Recht zu gelangen. Ein Dienstherr, der seine Fürsorgepflicht ernst nimmt, sollte verfassungswidrige Zustände eigenständig beseitigen und seine Beschäftigten nicht erst auf den Klageweg verweisen. Das Vertrauen in den Dienstherrn wird dadurch nachhaltig beschädigt.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass auch dieses Gesetz nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzungen darstellen wird. Vielmehr besteht die Gefahr weiterer Klageverfahren, weil zentrale Fragen der Alimentation weiterhin umstritten bleiben. Gleichzeitig dauern gerichtliche Verfahren bereits heute oftmals mehrere Jahre.
Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere geplante Maßnahmen wie die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag), die Anhebung der Altersgrenzen oder die Diskussion über eine Tätigkeit von Richterinnen und Richtern bis zum 70. Lebensjahr nicht als Lösung der eigentlichen Probleme. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck, dass bestehende Personalengpässe durch längeres Arbeiten kompensiert werden sollen, anstatt die Ursachen des Fachkräftemangels nachhaltig zu beseitigen.
Besonders kritisch erscheint zudem die Wahrnehmung der Situation durch die politische Führung. Aus Sicht vieler Beschäftigter entsteht der Eindruck, dass Ministerinnen und Minister die tatsächlichen Zustände in den Behörden oftmals nur noch gefiltert über mehrere Führungsebenen wahrnehmen. Probleme werden auf dem Weg nach oben relativiert oder schöngeredet. Dadurch entsteht ein Bild einer funktionierenden Verwaltung, das mit der täglichen Realität vieler Beamtinnen und Beamter immer weniger übereinstimmt. Der schleichende Verlust von Motivation, Fachwissen und Personal wird häufig erst dann erkannt, wenn erfahrene Kolleginnen und Kollegen bereits ausgeschieden sind oder der dringend benötigte Nachwuchs ausbleibt.
Besonders nachdenklich stimmt der Vergleich mit der Privatwirtschaft. Während Unternehmen innerhalb weniger Monate auf neue wirtschaftliche oder gesetzliche Rahmenbedingungen reagieren müssen, dauern notwendige Reformen im öffentlichen Dienst häufig viele Jahre. Überspitzt formuliert: Benötigt der Staat fünf Jahre für notwendige Veränderungen, hat die freie Wirtschaft in derselben Zeit oftmals bereits mehrere Entwicklungsschritte vollzogen. Diese fehlende Dynamik erschwert Modernisierung, Digitalisierung und Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich.
Ein funktionierender Staat benötigt einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst. Dieser lebt jedoch nicht allein von Gesetzen und Strukturen, sondern vor allem von motivierten Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Wer höchste Loyalität, Neutralität, Einsatzbereitschaft und lebenslange Treue verlangt, muss im Gegenzug Verlässlichkeit, Fürsorge und eine nachvollziehbare, amtsangemessene Besoldung gewährleisten.
Der vorliegende Gesetzentwurf hinterlässt jedoch den Eindruck, dass das Berufsbeamtentum zunehmend zum Gegenstand kurzfristiger haushaltspolitischer Überlegungen geworden ist. Der besondere Status des Beamten wird regelmäßig betont, im praktischen Verwaltungshandeln jedoch immer häufiger relativiert. Es entsteht der Eindruck, dass an den falschen Stellen gespart wird, während die eigentlichen strukturellen Probleme unangetastet bleiben.
Thüringen konkurriert mit anderen Ländern und der Privatwirtschaft um qualifizierte Fachkräfte. Solange Vertrauen verloren geht, verfassungsrechtliche Verpflichtungen erst nach Klagen erfüllt werden, Arbeitsbedingungen verschlechtert werden und die Attraktivität des Berufsbeamtentums weiter sinkt, wird sich dieser Wettbewerb kaum gewinnen lassen. Und selbst wer nach 30-40 Jahren , Treuepflicht vor der angeblich privilegierten Pension steht , bekommt keine Auskunft über seine zu erwartende Pension oder wird mit Abschlägen im Regen stehen gelassen.
Der Staat sollte nicht erst handeln, wenn Gerichte ihn dazu verpflichten. Er sollte handeln, weil seine Beamtinnen und Beamten die tragende Säule eines funktionierenden Rechtsstaates sind.
Was für ein Hohn den Beamten gegenüber!
Da wird man 18 Jahre (wissentlich?!) Unteralimentiert und dann stellen sich unsere gewählten Landespolitiker hin und sagen zwischen den Zeilen, dass die Beamten Schuld tragen, dass die letzten Haushaltsreserven nun aufgebraucht sind.... Ich bin sprachlos!
Das man 18 Jahre lang eine nicht unwesentliche Summe auf Kosten seiner Bediensteten eingespart hat, davon ist nirgends die Rede.
Als Dank für die immense Wertschätzung unserer Arbeit über all die Jahre, gehen wohl über 90% der Kollegen leer aus.
So schlecht kann man gar nicht denken und dann bei der nächsten Gelegenheit wieder von Treue und Dienstverhältnis sprechen.
Man kann nur hoffen, dass hier noch einmal eine Entscheidung von Seiten der Gerichte zur Gleichbehandlung kommt, wonach die amtsangemessene Alimentation, auch für die Vergangenheit, eine Bringeschuld des Diensherrn ist!
Danke an die AFD und die Linke für ihre Ausführungen und die Vertretung der Beamten im Landtag.
Frechheit!
Ich finde es eine Frechheit, die amtsangemessene Alimentation und die Übertragung des tarifergebnisses wieder mal zusammen in einen Topf zu schmeißen.
Die Übertragung eines Tarifergbenisses ersetzt keine verfassungsgemäße Alimentation!
Das sollte jedem klar sein!
Weiterhin finde ich es eine Frechheit, den AZV Tag zu streichen - als Ausgleichsmaßnahme?! Ich denke nicht, dass wir Beamten für die nicht erbrachte Leistung der Regierung mit solchen Dingen büßen sollten!
Außerdem geht meiner Erkenntnis nach fast der gesamte mittlere Dienst (A7-A8) bei den Nachzahlungen leer aus für die vorangegenen Jahre...? Nicht nachvollziehbar, während sich der gehobene und höhere Dienst wieder die Taschen voll machen dürfen.
Nachtrag zu Nummer #1
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte mich gestern als 1. Nutzer in diesem Forum gemeldet. Ich hab natürlich schon abgewogen, ob ich das überhaupt tue. Denn wer weiß schon, ob es nicht Nachteile für mich hat, wenn ich mich hier dazu äußere. Ich möchte daher zu meiner Äußerung von gestern noch etwas nachtragen, was ich für nicht unwesentlich halte.
Ich bin erfreut, dass sich hier mittlerweile innerhalb von gut 24 Stunden weitere Betroffene zu Wort gemeldet haben. Das zeigt auch, welche fatale Wirkung hinter diesem Entwurf steht. Ich denke, Sie als Gesetzgeber werden dieses Mal nach dem Urteil des BVerfG aus dem vergangenen Jahr sich doch erheblich mehr Mühe mit dem Besoldungsgesetz geben müssen, um hier eine vernünftige und vor allem gerechte Besoldung rückwirkend für alle Beamten zu erreichen. Ich weiß nicht, ob Ihnen wirklich bewusst ist, welche "Sprengkraft" hinter so einem Entwurf steht, der ca. 96% der Amtsträger auf gut Deutsch "den Finger für zahlreiche vergangene Dienstjahre zeigt". Das Wort "Sprengkraft" steht hierbei ganz klar nicht für die Androhung von Gewalt, aber es zeigt ganz gut bildlich, welche Art von Vertrauen durch Sie tausendfach hier bei den Amtsträgern einfach "weggesprengt" wird.
Wir reden hier bei vielen Betroffenen auch nicht nur von wenigen Jahren sondern von einer erheblichem Anzahl am Dienstjahren. Bei mir 18 von 29, also über die Hälfte meiner Dienstzeit. Und ich kenne viele Kollegen, denen es genauso geht, wie mir gerade. Finden sie das korrekt, diese jetzt einfach so wegzuwischen. Der persönliche Beigeschmack der bisherigen Nachzahlungsregelung ist sehr bitter, dass kann ich schon mal sagen.
Weiterhin kann ich auch sagen, dass ich mir zukünftig sehr genau überlegen werde, ob ich nicht auch notfalls bis zum Klageweg bei dem Thema Besoldung weitergehen werde. Sie fordern dies mit der aktuellen Regelung ja eigentlich auch offenkundig heraus. Und ich denke mal, diese Gedanken werden noch wesentlich mehr Beamte, die sich nun durch dieses Gesetz und die Schwarz auf Weiß gebrachte "Ungleichbehandlung" benachteiligt fühlen, haben. Also Ihr Entwurf hat in seiner jetzigen Ausgestaltung eine unfassbare, negative Dimension für die Zukunft des Freistaates Thüringen.
Von daher kann ich nur nochmal warnen, den Entwurf ohne Anpassungen und Ausgleiche für die nicht verfassungsgemäß alimentierten Dienstjahre jetzt so geräuschlos durch den HUFA zu bringen. Eine vorgesehene Rückzahlung für 1 Jahr heilt dieses Ungleichbehandlung nicht im Ansatz. Ich denke, dass ist Ihnen auch bewusst.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser Angelegenheit.
Längst überfällige Anpassung der Polizei/ Feuerwehr/Justiz-Stellenzulage
Warum wird der vorliegende Gesetzesentwurf nicht dazu genutzt, die längst überfällige Erhöhung der Polizei/Feuerwehr/Justiz-Stellenzulage anzustreben und an den Bund anzugleichen. Thüringen hat diese Zulage letztmalig im Jahre 2018 erhöht. Mittlerweile befindet sich der Thüringen im Bund/Länder-Vergleich bezüglich dieser Stellenzulage im unteren Drittel. Eine Angleichung wäre ein deutliches Signal des Respektes seitens des Freistaates Thüringen. Ferner wäre aus meiner Sicht eine generelle Überarbeitung des Thüringer Erschwerniszulagenveordnung anzuraten.
Bezüglich der Nachzahlungsregelung ist zu kritisieren, dass nur die ca. 1300 Kläger für die Jahre 2008 bis 2024 Berücksichtigung finden sollen. Ich finde das Vorhaben des Gesetzgebers absolut skandalös und schäbig, ca. 95 Prozent der Beamten auszuschließen.
Hier muss eine für alle Beamten zufriedenstellende Lösung gefunden werden, notfalls mit einem Nachtragshaushalt.
Keine Gleichbehandlung unter Beamten
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus meiner Sicht wirft der aktuelle Entwurf noch mehr Probleme auf, als er behebt. Auch wenn die Haushaltslage bekannt ist, kann nicht am Personal gespart werden. Bitte machen Sie sich klar, dass der öffentliche Dienst im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern um qualifiziertes Personal steht. Und die häufig gepriesen Privilegien der Beamten sind seit langer Zeit nicht mehr ausreichend, um die Besten für entsprechende Stellen anzuwerben.
Ein alimentativer Ergänzungszuschlag für alleinverdienende Beamte lässt Zweifel an der Gleichbehandlung aufkommen. Warum bekommt ein Beamter, dessen Lebenspartner kein Einkommen oder nur die Grundsicherung erhält, mehr Gehalt für die gleiche Arbeit als ein Beamter, dessen Lebenspartner einer beruflichen Tätigkeit nachgeht? Die Aufgaben innerhalb der jeweiligen Funktionen sind identisch. Seit Jahren wird im Rahmen der Debatten im Bereich des Gendergaps der Gehälter der Slogan "Gleiches Geld für gleiche Arbeit" verwendet, der hier mit Füßen getreten wird.
Eine weitere Auslagerung zur Herstellung verfassungsgemäßer Alimentierung auf Familienzuschläge oder ähnliches sehe ich auch als sehr gefährlich. Mit Wegfall der Zulagen, weil beispielsweise die Kinder nicht mehr angerechnet werden, könnte es zu erheblichen finanziellen Engpässen kommen, sodass die Unabhängigkeit des Beamten gefährdet werden könnte.
Die Übernahme der Tarifergebnisse ist lobenswert, allerdings wird dies durch den Wegfall des AZV-Tages topediert. Hierdurch ist für das gleiche Gehalt eine höhere Jahresarbeitsleistung zu erbringen. Folglich sinkt der effektive Stundensatz des Gehalts, sodass in der Realität keine vollständige Übernahme des Tarifabschluss erfolgt.
Hinsichtlich der Nachzahlungen steht die Gleichbehandlung auch wieder im Fokus. Da festgestellt wurde, dass über Jahre hinweg nicht verfassungsgemäß alimentiert wurde, ist eine Nachzahlung an alle Beamten zu richten. Andernfalls führt dies zu einem Vertrauensverlust. Nur weil keine Klage erhoben beziehungsweise kein Widerspruch eingelegt wurde, wurde die Arbeit dennoch erledigt. Dies verdient die entsprechende Anerkennung, gerade weil die teilweise unter schwierigen Arbeitsbedingungen wie angespannter Personalsituation oder mangelhafter Ausstattung erfolgte.
Es wäre ratsam, den Entwurf unter Einbeziehung der entsprechenden Punkte nochmal zu überarbeiten, da man andernfalls den Klagen wohl kaum dauerhaft Abhilfe schaffen kann.
Fassungslos über meinen Dienstherrn
Hallo,
ich bin sprachlos über soviel Unverschämtheit und Illoyalität meines Dienstherrn gegenüber mir als Beamten, der nunmehr 18 Jahre lang keine angemessenen Bezüge erhalten hat, weil ich nicht jedes Jahr Widerspruch und Klage eingereicht habe. Dienst durfte ich aber in vollem Umfang und mehr leisten!
Die Erklärungsversuche der Finanzministerin und der Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen zur Legitimierung des vorgelegten Gesetzentwurfes als gut und schnell umgesetzt vorzugaukeln, zeigen entgegen den verwendeten Worthülsen und Phrasen tiefes Desinteresse und Verlogenheit gegenüber den Betroffenen.
Vertrauen endgültig verspielt
Sehr geehrte Abgeordnete,
man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen. Da wird ein Gesetzentwurf gefertigt, in welchem schwarz auf weiß niedergeschrieben wird, dass man seit weit über 10 Jahren seine Beamten verfassungswidrig besoldet hat. Man fertigt Tabellen aus, aus welchen ganz eindeutig hervorgeht, in welchen Jahren welche Besoldungsgruppe wieviel Prozent zu wenig Besoldung erhalten hat. Man dokumentiert also in einem Gesetz, dass man als Dienstherr in den vergangenen Jahren nicht nur seinen Beamten zu wenig gezahlt hat, sondern erläutert sogar, wieviel zu wenig Monat für Monat gezahlt wurde und das dies natürlich nicht verfassungsgemäß war. Weiterhin sagt man, dass mit diesem Gesetz nun dieser verfassungswidrige Zustand korrigiert werden soll und man die verfassungsgemäße Alimentation nunmehr erreichen möchte. Aber jetzt kommt der Hammer, nur wer geklagt hat, derjenige bekommt die Nachzahlungen von Anfang an bzw. für die Jahre, welche er beklagt hat. Das ist doch ein Witz??? Denn damit sagt man gleichzeitig den nichtklagenden Beamten, ja wir haben Euch zu wenig Geld bezahlt, ja es war und ist sogar verfassungswidrig, aber Pech gehabt, ihr hättet halt klagen müssen. Muss ich also nunmehr zukünftig, sicherheitshalber gegen jede Besoldung in Widerspruch und anschließend in Klage gehen, damit ich auf der sicheren Seite stehe, nur für den Fall, dass wieder etwas nicht korrekt/verfassungswidrig ist? Damit kann man doch gar kein Vertrauen zwischen Dienstherren und Beamten schaffen. Wenn ich als Gesetzgeber schon zugebe, dass ich in der Vergangenheit verfassungswidrig besoldet habe, dann hat auch jeder Beamte Anspruch auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Korrektur und Nachzahlung. Nur das kann eine Grundlage für ein vertrauensvolles Dienstverhältnis sein.
Frust der Beschäftigten
Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Finanzministerin. Vielleicht liest ja jemand aus dem Thüringer Landtag diese Beiträge durch, aber wie meine Vorredner schon darstellten, auch im letzten Gesetz durften wir hier was schreiben und das war's..der Frust unter den Beamten an der Basis ist riesengroß. Seit knapp 20 Jahren wird bewusst verfassungswidrig alimentiert und jetzt sollen nur diejenigen eine Nachzahlung erhalten, die Widerspruch eingelegt haben oder geklagt haben, der Rest 96% geht leer aus. Wo gibt's denn sowas? Das Vertrauen in den Dienstherren ist verspielt, so ist die landläufige Meinung und quasi jeder wird jedes Jahr Widerspruch oder Klage gegen die Besoldung einlegen, weil man Angst hat, dass wieder verfassungswidrig alimentiert wird. Die Politik verweist wie immer auf leere Kassen und, dass eine ordnungsgemäße Nachzahlung nochmal 400 Millionen Euro kosten würde. Dafür darf, und das sagt auch das Bundesverfassungsgericht, ein Verweis auf leere Kassen keine Ausrede sein, verfassungsgemäß zu alimentieren. Weiterhin sind Pflichten, die der einfache Beamte gegenüber seinem Dienstherren zu leisten hat, nicht immer nur in eine Richtung möglich, auch der Dienstherr hat Pflichten, die hier meiner Meinung nach nicht eingehalten werden. Das Gesetz wird wieder wie üblich schnell durchgepeitscht werden und man spielt wieder auf Zeit die nächsten zehn Jahre bzw. kann man so seinen Haushalt immer "strecken" und schön rechnen. Ich finde es eine Frechheit, gehen Sie so auch mit ihren Diäten um? Ich glaube nämlich nicht.Deswegen bitte ich um Prüfung und Übernahme der Nachzahlung für ALLE Beamten und schließe mich natürlich meinen Vorrednern, die das übrigens alles schon sehr gut erklärt haben an!
Alimentation
Sehr geehrten Damen und Herren,
ich z B. habe am 28.12.2011 Widerspruch zur Altersdiskriminierung durch Besoldungsdienstalterstufen gestellt (Meines Erachtens gleichzusetzen mit Alimentation) dieser wurde von der Landesfinanzdirektion am 26.10.2015 mit Widerspruchsbescheid zurück gewiesen.
Ebenso habe ich einen Antrag auf angemessene Alimentation gestellt, mein Widerspruch vom 07.12.2020 wurde am 12.07.2022 durch Widerspruchsbescheid ebenfalls zurück gewiesen vom Landesamt für Finanzen.
Was nun, ich habe nicht geklagt.
Ich bin der Meinung, alle Beamtinnen und Beamte sollten gleich behandelt werden, nicht nur Kläger und aktive Widerspruchsführer. Es sollte doch vermieden werden, dass nunmehr wieder eine Klagewelle entsteht und wiederum Klagen bearbeitet werden müssen. Der bisherige Gesetzesentwurf erzeugt meiner Meinung nach nur Neid und Unruhe unter den Kolleginnen und Kollegen.
Ich bin nun Pensionär und hoffe auf eine gerechte Verfahrensweise für alle Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger*
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei den Nachzahlungsregelungen für die Jahre 2020 bis 2024
Ich möchte auf einen aus meiner Sicht wichtigen Aspekt des Gesetzentwurfs aufmerksam machen.
Nach den bisherigen Informationen sollen Nachzahlungen für die Jahre 2020 bis 2024 grundsätzlich nur denjenigen gewährt werden, die ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie mit Beamtinnen und Beamten umgegangen werden soll, die bereits im Jahr 2020 Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, deren Widerspruch nach rechtlicher Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, und die deshalb im Vertrauen auf diese behördliche Entscheidung von einer Klage abgesehen haben.
Nun wird die Besoldung aufgrund der neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erneut überprüft. Sollte sich herausstellen, dass die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 tatsächlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach, stellt sich die Frage, ob diese Beamtinnen und Beamten allein wegen der unterbliebenen Klage von Nachzahlungen ausgeschlossen werden sollten.
Aus meiner Sicht sollte der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs ausdrücklich berücksichtigt werden. Ein Bürger oder Beamter sollte darauf vertrauen dürfen, dass eine behördliche Entscheidung nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung Bestand hat. Wer auf eine solche Entscheidung vertraut, sollte daraus später keinen Nachteil erleiden.
Ich würde mich freuen, wenn dieser Gesichtspunkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft und berücksichtigt wird.
Die strukturellen Mängel der Besoldungstabelle – Erfahrungsstufen als Frustfaktor
Sehr geehrte Abgeordnete, liebe Mitdiskutierende,
neben den reinen prozentualen Anpassungen und den geplanten Einschnitten im Dienstrecht müssen wir dringend über die grundlegende Struktur der Besoldungstabelle nachdenken. Insbesondere die Handhabung der Erfahrungsstufen nach dem Vorbereitungsdienst sorgt an der Basis für massiven Unmut.
Es ist eine paradoxe Situation: Nach dem Vorbereitungsdienst haben eigentlich die wenigsten Beamten die reale Dienstzeit, um regulär in Stufe 3 einzusteigen – in Thüringen ist das jedoch gängige Praxis. Ich habe selbst die Erfahrung gemacht, dass abgelaufene und hart erdiente Erfahrungsstufen von Bestandsbeamten einfach gestrichen wurden. Genau diese gestrichenen Stufen bekommen dann Neueinsteiger quasi als Einstiegsniveau zugesprochen.
Das Resultat dieser Politik? Die erfahrenen Beamten, ebenso wie die damaligen Einsteiger, waren durch diese Systematik bereits mehrfach die Gekniffenen. Das System entwertet die tatsächlich geleisteten Dienstjahre.
Zusätzlich verschärft sich das Problem im bundesweiten Vergleich: Das Eingangsamt in Thüringen verfügt strukturell über mindestens eine Erfahrungsstufe weniger als in anderen Bundesländern. Das ist ein massiver Standortnachteil.
Wenn wir wirklich Anreize für längere Dienstzeiten schaffen und dem Fachkräftemangel begegnen wollen, dürfen wir nicht nur bei den Arbeitsbedingungen kürzen. Wir müssen zwingend diese strukturellen Ungerechtigkeiten in der Besoldungstabelle beheben!
Vertrauensbruch für Jahrzehnte…
Eine Unterscheidung der Nachzahlung über Klage- / Widerspruchsführer und allen anderen Beamten ist eine maßlose Enttäuschung. Sollte diese Handhabung so umgesetzt werden, ist das Vertrauen bei über 90% der benachteiligten Beamten auf Jahrzehnte dahin. Eine Aussage, welche Mehrkosten daraus entstehen würden stellt sich mir nicht im geringsten, es sind keine Mehrkosten sondern die Zahlungen die über Jahre verschleppt/eingespart wurden und laut Gesetz überfällig sind! An diesem Punkt hat die Landesregierung bewusst versagt, die Gelder zum richtigen Zeitpunkt und an der notwendigen Stelle einzusetzen...
Treu den Dienst verrichten wird gefordert, glücklicherweise steht den Beamten kein Streikrecht zu ansonsten wären die hiesigen Auswirkungen enorm. Doch was ist der Ausgleich dafür noch wert?
Muss es erst soweit kommen das die Beamten erneut flächendeckend Widersprüche stellen oder erneute Klagewellen los treten? Das hierdurch Verwaltungsgerichte und Bezügestellen überschwemmt werden, bis hin zu einer Überlastung des Systems?
Alimentionsprinzip
Guten Tag,
werden die Beiträge der Kollegen dem Landtag bzw. dem Haushalts- und Finanzausschuss zur möglichen Einbringung/Abänderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vorgetragen? Wird berücksichtigt, dass das neueste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvL 20/17 u. a. vom 17.09.2025) hier keine Beachtung findet.
Auszug aus der Rechtssprechung:
"Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht."
Hierbei sollte der Ausgleich über die Grundbesoldung erfolgen, um keine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Sollte wieder über den Familienzuschlag nachjustiert werden, so ist zu prüfen, ob beim Rest der Kollegen weiterhin gegen das Alimentationsprinzip verstoßen werde.
Rückwirkende Alimentatiom
Ich finde die herangehensweise das nur Kläger/Widerspruchsführer rückwirkend bezahlt sehr fragwürdig. Heißt im Umkehrschluss ich sollte nicht mehr auf meine Besoldung vertrauen und jedes Jahr Widerspruch in der Personalabteilumg einlegen, weil ja ein Urteil rückwirkend die Besoldung für falsch erklären könnte. So schafft man kein Vertrauen.
Benachteiligung wegen Vertrauen in den Dienstherrn gerechtfertigt???
Wer nicht geklagt hat ist nun der Benachteiligte. Das ist nicht nur unfair sondern eine Dreistigkeit ohne Gleichen. Ich schließe mich in allen Punkten der Meinung des ersten ausführlichen Kommentars an und hoffe auf die Vernunft der Abgeordneten und eine Korrektur. Es haben doch alle in dieser Zeit ihren Dienst zur Zufriedenheit des Dienstherrn getan.
Unwiderruflicher Vertrauensbruch
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich kann mich meinem Vorredner zu 100% anschließen.
Dieser Gesetzesentwurf ist ein Schlag in die Magengrube aller Beamten, die in Treu und Glauben auf die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation vertraut haben. Jeden zukünftige Entscheidung, Anordnung oder Vorgabe des Dienstherren kann nicht einfach so, im blinden Vertrauen hingenommen werden. Jede Beurteilung, jede Gehaltsbescheinigung ist, nach diesem Vorgehen in Frage zu stellen. Vielleicht sollte gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt ein Widerspruch eingereicht werden.
Fehlendes Vertrauen dem Dienstherren gegenüber ist jedoch noch nicht schlimm genug, nein uns wird im Gesetzesentwurf auch eine Tabelle zur Verfügung gestellt, wie sehr die Besoldung seit 2008 von der Verfassungsmäßigkeit abwich.
Thüringen zeichnet sich ohnehin, durch viele kleine Baustellen, nicht unbedingt als DAS Bundesland für den Einstieg ins Beamtentum aus. Es ist zu bezweifeln, ob eine Alimentation, die gerade so um Haaresbreite verfassungsmäßigen ist, zur Attraktivität des Landesdienst beträgt.
Am Ende bleibt die Enttäuschung, die laute und deutliche Forderung, alle Beamte rückwirkend verfassungsgemäß zu alimentieren, um nicht die zu bestrafen, die dem Dienstherren einen gewissen Vertrauensvorschuss gegeben haben.
Der Klassiker...
wo kein Kläger, da kein Urteil. Und da bei Vater Staat der Spaß bei Geld immer aufhört, so soll eben der im Gesetzesentwurf aufgezeigte Weg gegangen werden.
Beamtentum und pünktliche Bezahlung im Voraus hin oder her: wenn es soweit ist, werde ich meinen Kindern von einer Karriere im ÖD tunlichst abraten. Der ÖD in TH ist absolut unflexibel, von Digitalisierung kaum eine Spur und manch "Versager" wird die Treppe hochgeschoben Dank richtigem Parteibuch und Vetternwirtschaft. Von Eignung und Befähigung keine Spur, dafür eine B-Besoldung! Und diese werden bei der kommenden Änderung so richtig fett absahnen. Der Mittlere Dienst hingegen, im unteren Bereich nah am Bürgeldniveau, hat hier wie so oft das Nachsehen. Und wenn die Nachzahlung im November kommt, dann Hallo Steuerprogression! Wer freut sich dann ganz doll? Na der Fiskus! Denn betrachtet man diese Kehrseite, dann kostet die Nachzahlung deutlich weniger.
Egal wie, eine Änderung kann der Beamte sich nicht erstreiken und lediglich bei den Landtagswahlen versuchen etwas zu bewirken. Der Trend geht zu Blau liebe aktuelle Landesregierung!
Das ist jetzt der große Wurf?
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete.
Es ist bereits das zweite Diskussionsforum, indem Sie den Interessierten/Betroffenen die Möglichkeit einräumen, sich zu einem Besoldungsgesetz zu äußern.
Das tat ich auch beim letzten Mal. Gebracht hat es seinerzeit nichts. Ich kann mich noch sehr genau daran erinnern, dass die Abgeordneten damals in öffentlicher Sitzung weit überwiegend zu dem Ergebnis kamen, dass das damals zu verabschiedende Gesetz keine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet. Aber aufgrund eines vorgeschobenen Zeitmangels hätte damals nicht anders entschieden werden können.
Nun stehen wir bzw. Sie erneut vor der Frage, ob das vom TFM erarbeitete Gesetz verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Ich selbst werde seit 2020 mit A13 besoldet. Ich bin damals in Widerspruch und Klage gegangen, weil ich die exorbitanten Familienzuschläge für äußerst fragwürdig erachtet habe. Thüringen preschte voraus und gewährte Beamten mit Kindern Zuschläge, die kein anderes Bundesland in dieser Höhe gewährte. Viele meiner Kollegen erhielten Nachzahlungen ab 2020 im fünfstelligen Bereich. Das war für den Freistaat die kostengünstigste Lösung.
Ganz bewusst wurde die Anhebung der Grundbesoldung vermieden. Das wäre aber der richtige Weg gewesen, um dem Leistungsprinzip und Abstandsgebot gerecht zu werden. Viele meiner Kollegen, die Kinder haben, sind selbst der Ansicht, dass es ungerecht ist, was der Freistaat da getan hat und weiterhin tut. Im Vordergrund sollte die (berufliche) Tätigkeit stehen und nicht der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Ich empfehle den Damen und Herren Abgeordneten in diesem Zusammenhang, sich einmal den Aufsatz des Vorsitzenden Richters am VG Düsseldorf, Herrn Dr. Martin Stuttmann, in der NVwZ 1-2/2026, S. 8 ff. durchzulesen. In diesem Aufsatz bringt er es auf den Punkt.
Die Kollegen, die keine Familienzuschläge erhalten, motiviert das TFM durch die Praxis der vergangenen Jahre jedenfalls nicht. Ganz im Gegenteil.
Zum nunmehr im vorliegenden Gesetz niedergeschriebenen Zahlenmaterial selbst kann ich nichts sagen. Ich sehe jedenfalls, dass ich scheinbar in 2023 und 2024 amtsangemessen besoldet worden bin. Die für 2020 bis 2022 ausgewiesenen Prozentsätze sind, naja, eher marginal. Inwieweit die deutliche Nachzahlungsregelung für die Besoldungsstufe A12 den Abstand zur A13 rechtfertigt, erschließt sich mir jedenfalls nicht.
Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass das Vorgehen des Freistaats - einzelne Teile der Kollegenschaft übermäßig zu bevorteilen - nicht gerecht ist.
Darf der Beamte zukünftig auf eine verfassungsgemäße Alimentation vertrauen?
Sehr geehrte Damen und Herren, was fühlen Sie denn dabei, wenn Sie den zehntausenden Beamten, die für Sie im gesonderten Dienst und Treueverhältnis stehen und zu denen Sie nun sagen: "Danke, dass Sie darauf vertraut haben, dass sie in der Vergangenheit rechtmäßig alimentiert wurden und nicht aktiv den Rechtsweg gegen ihre Besoldung gegangen sind. Leider müssen wir Ihnen nun aber mitteilen, dass wir nichts mehr für sie tun können. Sie müssen damit nun leben und im dennoch gesonderten Treueverhältnis weiterdienen, obwohl wir sie halt zig Jahre um ihre ihnen eigentlich gesetzlich und verfassungsgemäße Alimentation gebracht haben."
Ihr jetziger Ansatz hinsichtlich der Nachzahlungen ist ein Hohn für alle Betroffenen Beamten und wird vermutlich nicht zu einer Verbesserung des Dienst- und Treueprinzipes beitragen. Sie stoßen etwa 96%! der Beamten damit vor den Kopf. Das finde ich sehr fahrlässig und gefährdet neben dem Vertrauen des Beamtenapparates in den funktionalen Rechtsstaat auch das Vertauen in eine funktionale Gewaltenteilung. Aus meiner Sicht kann diese Regelung, falls sie so aktuell bestehen bleibt, zu einem erheblichen Defizit und Konfliktpotenzial in den Dienstverhältnissen führen. Mir ist dabei nicht klar, ob Sie dies schon betrachtet haben.
Vertrauen, dass einmal vernichtet wurde ist nur sehr schwer wiederherzustellen. Das sollten Sie in der Diskussion um den Entwurf nicht aus den Augen verlieren. Bedenken Sie dabei auch welches Vertrauen Sie von den Beamten bei ihrer tagtäglichen Dienstleistung einfordern.
Lassen Sie mich noch anmerken, dass auch Sie als Gesetzgeber/Dienstherr diese Pflicht gegenüber dem Beamten haben. Die Vertrauensfrage und die Einhaltung des besonderen Dienst/ Treueverhältnisses gilt also nicht nur eine Richtung. Sorgen Sie also dafür, dass ALLE betroffenen Beamten eine Nachzahlung in dem gerichtlich festgestellten Zeitraum und Rahmen erhalten und damit der Einklag mit der verfassungsgemäßen Alimentation auch in der Vergangenheit wieder hergestellt wird.
Ich vertraue daher als Beamter, der seit 29 Jahren gern im Dienste des Freistaates steht, dass sie eine vernünftige Regelung für ALLE Beamten finden.