Mit dem Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes soll eine neue gesetzliche Grundlage für die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden geregelt werden. Ziel ist ein handlungsfähiger und zukunftsfester Gesundheitsschutz.
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Mit dem Gesetz sollen die Aufgaben und Zuständigkeit des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, die bislang in einer Rechtsverordnung geregelt und seit fast 30 Jahren unverändert sind, neu geregelt werden. Beispielsweise werden die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden konkret beschrieben und Zuständigkeiten zwischen der obersten, oberen und den unteren Gesundheitsbehörden geklärt. Damit soll das Gesetz die Beteiligten in ihrer Aufgabenwahrnehmung auf allen Verwaltungsebenen stärken.
Im Zuge der Auseinandersetzung mit den Folgen der Corona-Pandemie werden die Kompetenzen der oberen Gesundheitsbehörde beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz gebündelt und der stete Austausch von Informationen zwischen den unteren Gesundheitsbehörden gesetzlich festgeschrieben.
Verbesserungen soll es mit Blick auf den Informationsaustausch der Gesundheitsbehörden durch die Nutzung einer zentral durch den Freistaat bereitgestellten Plattform geben. Die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation und des Austausches sollen die Informationsflüsse beschleunigen und Verwaltungswege verkürzen.
Die obere Gesundheitsbehörde soll Konzepte für die Personalgewinnung, -bindung und -haltung erarbeiten und dadurch die unteren Gesundheitsbehörden hierbei unterstützen. Tätigkeiten, die bisher streng an vorgegebene Berufsgruppen gebunden waren, können auch von anderen Professionen übernommen werden, wenn die erforderlichen Fachkenntnisse unmittelbar durch Fortbildungen nachgeholt werden. Die Abwehr einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung wird für die unteren Gesundheitsbehörden als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis hinzukommen, zugleich wird damit ein Kompetenzproblem beseitigt und Rechtssicherheit bei der Aufgabenwahrnehmung geschaffen.
Medizinalaufsicht praxistauglich regeln: Anzeigepflichten konkretisieren und ihre Einhaltung absichern
Aus meiner beruflichen Praxis in der Medizinalaufsicht eines Thüringer Gesundheitsamtes sehe ich bei den vorgesehenen Regelungen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Insbesondere müssen der Kreis der anzeigepflichtigen Personen, die Ausnahmen von der Anzeigepflicht und die Folgen von Pflichtverstößen eindeutig geregelt werden. Davon hängt ab, ob das neue Gesetz im Verwaltungsalltag rechtssicher und landesweit einheitlich angewendet werden kann.
1. Welche Berufsgruppen müssen sich beim Gesundheitsamt anmelden?
§ 20 Abs. 1 des Entwurfs verwendet den Begriff „Berufe des Gesundheitswesens“. Es fehlt jedoch eine hinreichend klare Abgrenzung, welche Berufsgruppen davon erfasst werden. Bereits die bisherige Regelung in § 7 Abs. 1 GesDV TH wirft Abgrenzungsfragen auf. Danach sind die Angehörigen der gesetzlich geregelten ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufe sowie Apothekerinnen und Apotheker anzeigepflichtig. Der im Entwurf verwendete Begriff „Berufe des Gesundheitswesens“ erscheint noch weiter und unbestimmter. Eine erkennbare Klärung oder Eingrenzung enthält der Entwurf nicht. Für die betroffenen Berufsangehörigen muss verlässlich erkennbar sein, ob sie einer gesetzlichen Anzeigepflicht unterliegen. Ebenso benötigen die Gesundheitsämter eine eindeutige Rechtsgrundlage, um diese Pflicht landesweit einheitlich anzuwenden. Anderenfalls drohen unterschiedliche Berufekataloge und eine voneinander abweichende Vollzugspraxis der einzelnen Gesundheitsämter. Ich bitte deshalb darum, die erfassten Berufsgruppen durch einen verbindlichen Katalog, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Definition oder eine präzise Verweisung auf andere berufsrechtliche Regelungen festzulegen. Diese grundlegende Auslegungsentscheidung darf nicht jedem einzelnen Gesundheitsamt überlassen bleiben.
2. Ausnahmen von der Anzeigepflicht eindeutig begrenzen
Nach § 20 Abs. 2 des Entwurfs ist die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeigepflicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht. Der Gesetzestext bestimmt jedoch nicht, gegenüber welcher Stelle diese andere Anzeigepflicht bestehen muss und ob sie inhaltlich dieselben Angaben umfassen muss. Die Gesetzesbegründung auf Seite 66 stellt darauf ab, dass die Anzeige gegenüber der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde bereits durch Landesrecht geregelt ist. Außerdem verweist sie auf die geplante Novellierung des Thüringer Heilberufegesetzes und der dort geregelten Meldepflichten. Diese entscheidende Einschränkung findet sich jedoch nur in der Begründung und nicht im Wortlaut des § 20 Abs. 2. Für die Praxis muss zweifelsfrei feststehen, ob ausschließlich eine anderweitig geregelte Anzeige gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gemeint ist oder ob beispielsweise auch eine gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bei einer Heilberufekammer die Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt entfallen lassen soll. Eine Meldung bei einer Berufskammer gewährleistet für sich genommen nicht, dass dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die für seine Aufgaben erforderlichen Angaben vollständig und aktuell vorliegen. Das betrifft insbesondere Beginn, Änderung und Beendigung der Berufsausübung sowie die Anschrift der jeweiligen Niederlassung.
Ich rege deshalb an, § 20 Abs. 2 wie folgt zu präzisieren: „Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift eine inhaltsgleiche Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde besteht.“
Allerdings erscheint fraglich, ob für die derzeitige Konstellation überhaupt ein eigenständiger Ausnahmetatbestand erforderlich ist. Soweit etwa Ärztinnen und Ärzte sowohl nach § 7 Abs. 1 GesDV TH als auch nach § 2 Abs. 1 ThürHeilBG gegenüber demselben Gesundheitsamt zur Anzeige derselben Berufsausübung verpflichtet sind, werden in der Verwaltungspraxis keine zwei getrennten Anzeigen verlangt. Eine einzige, inhaltlich vollständige Anzeige erfüllt beide Pflichten. Ein praktisches Problem, das durch § 20 Abs. 2 gelöst werden müsste, ist insoweit nicht erkennbar. Soll künftig auch eine Meldung bei einer anderen Stelle ausreichen, muss das Gesetz zugleich einen verbindlichen und rechtssicheren Informationsfluss an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gewährleisten. Erforderlich wären mindestens eindeutige Regelungen zu den übermittlungspflichtigen Stellen, dem Umfang der zu übermittelnden Daten, den Übermittlungsfristen, der Mitteilung von Änderungen und der Beendigung der Tätigkeit, der örtlichen Zuordnung und der datenschutzrechtlichen Grundlage der Übermittlung.
Die Vermeidung doppelter Meldungen ist grundsätzlich sinnvoll. Sie darf aber nicht dazu führen, dass die Gesundheitsämter keine vollständige und aktuelle Übersicht mehr darüber haben, welche Angehörigen der Gesundheitsberufe in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig sind. Gerade diese Übersicht bezeichnet die Gesetzesbegründung selbst als Voraussetzung einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung.
3. Verstöße gegen die Anzeigepflicht angemessen ahnden
§ 9 der bisherigen GesDV TH erfasst ausdrücklich unterlassene, verspätete, unvollständige und unrichtige Anzeigen nach § 7 Abs. 1 GesDV TH. Im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 29 des Gesetzentwurfs fehlt dagegen ein entsprechender Tatbestand für Verstöße gegen § 20 Abs. 1. Aus dem Entwurf und seiner Begründung wird nicht ersichtlich, ob auf diese Bußgeldbewehrung bewusst verzichtet wurde und welche fachlichen Gründe hierfür gegebenenfalls maßgeblich waren. Ich bitte deshalb um eine ausdrückliche Prüfung und nachvollziehbare Begründung dieser Änderung. Eine gesetzliche Anzeigepflicht bleibt zwar auch ohne Bußgeldtatbestand verbindlich. Die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der noch ausstehenden Anzeige und die Ahndung eines bereits begangenen Pflichtverstoßes erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen. Wird eine Anzeige erst mit erheblicher Verspätung nachgeholt, kann die Behörde zwar schließlich Kenntnis von der Berufsausübung erlangen. Der zurückliegende Verstoß und der Zeitraum, in dem dem Gesundheitsamt die erforderlichen Informationen fehlten, werden dadurch aber nicht beseitigt. Ohne einen Ordnungswidrigkeitentatbestand fehlt den Gesundheitsämtern eine angemessene Möglichkeit, auf solche Verstöße zu reagieren. Dies schwächt die praktische Wirksamkeit der Anzeigepflicht und schafft gegenüber der bisherigen Rechtslage eine nicht begründete Vollzugslücke. Ich bitte deshalb darum, wie bisher einen angemessenen Ordnungswidrigkeitentatbestand für vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, verspätete, unvollständige oder unrichtige Anzeigen nach § 20 Abs. 1 aufzunehmen. Zugleich sollte eindeutig geregelt oder zumindest in der Begründung erläutert werden, mit welchen verwaltungsrechtlichen Mitteln die Gesundheitsämter die Erfüllung einer noch ausstehenden Anzeigepflicht durchsetzen können.
Bitte um Überarbeitung unter gezielter Einbeziehung der Vollzugspraxis
Die genannten Punkte betreffen grundlegende Voraussetzungen einer funktionierenden Medizinalaufsicht. Unbestimmte Regelungen führen zu zusätzlichen Rückfragen, unterschiedlichen Auslegungen, voneinander abweichender Verwaltungspraxis und vermeidbaren Konflikten mit den betroffenen Berufsangehörigen. Sie erschweren damit gerade jene Aufgabenwahrnehmung, die durch das neue Gesundheitsdienstgesetz gestärkt und rechtssicherer gestaltet werden soll. Ich bitte den federführenden Ausschuss und die Landesregierung deshalb nachdrücklich, die §§ 20 und 29 vor der Verabschiedung zu überarbeiten. Dabei sollten gezielt auch diejenigen Beschäftigten der kommunalen Gesundheitsämter einbezogen werden, die diese Anzeige- und Aufsichtsverfahren in der Praxis bearbeiten.
Ein praxistaugliches Gesetz muss eindeutig beantworten: Wer unterliegt der Anzeigepflicht? Welche Angaben sind wann und gegenüber welcher Stelle zu machen? Unter welchen konkreten Voraussetzungen entfällt die Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt? Wie erhält das Gesundheitsamt in diesem Fall vollständig und rechtzeitig die erforderlichen Informationen? Wie können ausstehende Anzeigen durchgesetzt und bereits begangene Pflichtverstöße geahndet werden?
Diese Klarheit sollte das neue Thüringer Gesundheitsdienstgesetz unbedingt schaffen. Anderenfalls verbessert es die gegenwärtige Rechtslage im Bereich der Medizinalaufsicht nicht, sondern schafft neue Unklarheiten und schwächt durch den Wegfall der bisherigen Bußgeldbewehrung den Vollzug.