Fragen zum o.g. Gesetzentwurf in Drucksache 7/2792
[Hinweis: Bitte geben Sie in Ihrem Beitrag an, auf welche Frage Sie sich beziehen.]
0 Beiträge Letzter Beitrag -
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 7/2792) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses nehmen. Diskutieren Sie mit! Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Unter Beitrag/Beiträge verfassen finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben.
Seit 1212 Tagen abgeschlossen
Mit dem Gesetzentwurf soll in das Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) ein neuer Paragraph 33a eingefügt werden, der den Einsatz von mobilen Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräten, sog. Bodycams, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei ermöglichen soll. Mit der geplanten Regelung sollen die auf Grundlage der bisher in Thüringen durchgeführten zwei Pilotprojekte gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt und im vorläufigen Abschlussbericht „Einsatz von Bodycams in der Thüringer Polizei II" angeregte Anpassungen vorgenommen werden. Zum Schutz der von den Maßnahmen betroffenen Personen sieht der Gesetzentwurf u. . a. vor, dass die angefertigten, verschlüsselten Aufzeichnungen 30 Tage nach ihrer Anfertigung zu löschen sind und der Einsatz von Bodycams in Wohnungen ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers nur dann zulässig ist, wenn dies zum Schutz von Personen gegen eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum erforderlich ist. Zudem soll die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unzulässig sein sowie die Verwertung der Aufzeichnungen grundsätzlich zuvor eine richterliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraussetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Regelung in der Drucksache 7/2792 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU wurde am 11.03.2021 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Die von Sachverständigen, Interessens-vertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
[Hinweis: Bitte geben Sie in Ihrem Beitrag an, auf welche Frage Sie sich beziehen.]
0 Beiträge Letzter Beitrag -
Zu dieser Frage gibt es keine Beiträge.